Urteil des BGH vom 20.05.2014

BGH: unterbringung, hinweispflicht, gesamtstrafe, überzeugung, rüge, versuch, könig, beendigung, tagebuch, pädophilie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 1 7 3 / 1 4
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2013 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen se-
xuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall 4 wegen ver-
suchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt wor-
den ist,
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Un-
terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs“ in
fünf Fällen, „davon einmal im Versuch begangen“, wegen vorsätzlicher Körper-
verletzung in drei Fällen sowie wegen Sichverschaffens kinderpornografischer
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Schriften in vier Fällen
– unter Freispruch im Übrigen – zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemei-
ne Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat im
Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen missbrauchte der nicht vorbestrafte Ange-
klagte die im Tatzeitraum (Oktober 2009 bis November 2010) acht- bis neun-
jährige Nebenklägerin V. T. im Rahmen des von ihm erteilten
Nachhilfeunterrichts in vier Fällen, indem er V. jeweils an die unbedeckte
Scheide fasste oder dies versuchte (Tat 4). In einem Fall (Tat 3) leckte er zu-
sätzlich an ihrer Scheide. Darüber hinaus missbrauchte er im August 2010 die
damals neun Jahre alte Nebenklägerin H. J. , die sich zur Ferienbe-
treuung bei ihm befand, indem er ihr ebenfalls an die unbedeckte Scheide fass-
te. Bei drei weiteren Gelegenheiten schlug er Kinder, die er betreute, in das
Gesicht. An vier verschiedenen Tagen der Jahre 2009 und 2010 speicherte er
auf seinem Laptop kinderpornografische Fotos von Mädchen.
Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten „bei der Begehung der festgestellten
Taten“ aufgrund seiner narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung und
seiner Pädophilie mit Orientierung auf vorpubertäre Mädchen erheblich vermin-
dert war.
2. Der Schuldspruch in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hält sach-
lich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts ent-
behren insoweit hinreichender Grundlage.
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Ihre Überzeugung von den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin V.
T. hat sich die Strafkammer im Wesentlichen aufgrund der Aussa-
gen der Nebenklägerin gebildet, die für sich genommen nach der von der Straf-
kammer für nachvollziehbar gehaltenen Beurteilung des hinzugezogenen aus-
sagepsychologischen Gutachters „nicht den Anforderungen an einen erlebnis-
fundierten Bericht“ genügen (UA S. 26), die jedoch von Tagebuchaufzeichnun-
gen des Angeklagten maßgeblich gestützt werden. Aus diesen geht hervor,
dass der Angeklagte zu der Nebenklägerin eine stark erotisch besetzte Bezie-
hung pflegte, in deren Rahmen er das Kind wiederholt an der unbedeckten
Scheide berührte. Auch ein Oralverkehr an der Nebenklägerin ist beschrieben.
Dem Urteil ist allerdings nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht die
konkreten Feststellungen zu den Taten 3 und 4 gestützt hat. Zu Tat 3 ist ein
Lecken an der Scheide des Kindes im Haus des Angeklagten festgestellt. Die
inkonstant aussagende Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung zwar einen
derartigen sexuellen Übergriff berichtet, der sich jedoch in ihrem Zimmer auf
ihrem Bett abgespielt haben soll. Mögliche weitere Aussagen der Nebenkläge-
rin zu einem Oralverkehr sind nicht wiedergegeben. Der Angeklagte schildert in
seinem Tagebuch sehr detailliert einen Oralverkehr an der Nebenklägerin, der
sich indes in Gegenwart eines anderen Kindes „C. “ ereignet haben soll.
Keine der wiedergegebenen Darstellungen stimmt mit den Feststellungen zu
Tat 3 überein.
Nach den Feststellungen zu Tat 4 hat sich die Nebenklägerin den Berüh-
rungen durch den Angeklagten widersetzt und ihm gedroht, „das“ zu sagen. In
der Hauptverhandlung hat sie einen Übergriff geschildert, der in seinem Ablauf
diesen Feststellungen ähnelt; jedoch wird die konkret festgestellte Tatsituation
(Nebenklägerin lag bei Bearbeitung eines Übungsblattes bäuchlings auf dem
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Boden des Arbeitszimmers des Angeklagten) nicht berichtet. In der Exploration
durch den Sachverständigen hat die Nebenklägerin Gegenwehrversuche und
Äußerungen, die zur Beendigung der inkriminierten Handlung führten, stets
verneint. Aus den mitgeteilten Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten ist
ein solches Geschehen ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in diesem Fall hätte es
deshalb näherer Darstellung bedurft, auf welcher Grundlage die Strafkammer
sich ihre Überzeugung von dem konkret festgestellten Tatablauf im Fall 4 gebil-
det hat.
3. Der durch die Aufhebung der Schuldsprüche bedingte Wegfall der
Einsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe für die Tat 3) und einer weiteren Ein-
zelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe für die Tat 4) zieht die Aufhebung der
Aussprüche über die Gesamtstrafe und über die Unterbringung des Angeklag-
ten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sich.
4. Die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hätte ohnehin
keinen Bestand haben können, weil der Angeklagte
– wie er mit einer zulässi-
gen Rüge der Verletzung der Hinweispflicht des Gerichtes (§ 265 Abs. 1 und 2
StPO) geltend macht
– in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß auf die
Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hingewiesen worden ist. Die
Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nur durch die Sitzungsniederschrift be-
wiesen werden (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993
– 4 StR 584/93, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; Urteil vom
27. Mai 1952
– 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371), so dass die abgegebenen dienst-
lichen Erklärungen ohne Bedeutung sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. No-
vember 1968
– 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280). Eine Protokollberichtigung
ist nicht erfolgt.
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5. Das neue Tatgericht wird bei seiner Entscheidung über die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu berücksichti-
gen haben, dass es dem Angeklagten, soweit aus den Feststellungen zu sei-
nen persönlichen Verhältnissen ersichtlich, bislang gelungen ist, trotz einiger
Schwierigkeiten und biografischer Brüche ein sozial angepasstes Leben zu füh-
ren.
Sander Schneider Dölp
König Berger
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