Urteil des BGH vom 09.01.2007

BGH (strafzumessung, stpo, beschwerde, ermessensausübung, rechtsmittel, nachteil, grund, antrag, anhörung, oldenburg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 467/06
vom
9. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); dies gilt insbesondere auch, soweit die Revision die Strafzu-
messung beanstandet.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenent-
scheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Ent-
scheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, insbesondere ist die
Ermessensausübung insoweit nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker