Urteil des BGH vom 08.01.2002

BGH (kirchhof, veröffentlichung, wert, verletzung, beschwerde, zpo, zwangsvollstreckungsverfahren, gesetzwidrigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 75/02
vom
21. März 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
gegen
Beschwerdeführerin
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende "Widerspruch" gegen den
Beschluß des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 2002 wird auf
Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, weil
das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß
nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greif-
barer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrens-
grundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März
2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300
€.
Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Ganter Kayser