Urteil des BGH vom 29.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 313/07 Verkündet
am:
29. Oktober 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 4
Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 aus-
schließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Träger-
gerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ih-
rem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschal-
tung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Ge-
bäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr.
Wolst und Dr.
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger und den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. No-
vember 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Kassel vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Le-
gehennen 69 Fotovoltaikanlagen. Diese befinden sich jeweils auf überdachten
Konstruktionen, die über das Gelände verstreut sind und nach Darstellung der
Klägerin den freilaufenden Hühnern Schutz vor widrigen Wetterbedingungen
und Greifvögeln bieten sollen. Die von der Klägerin als Schutzhütten bezeichne-
ten Konstruktionen, die nach allen Seiten offen sind und einschließlich der
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Dachüberstände eine quadratische Grundfläche von jeweils 7 m x 7 m überde-
cken, bestehen aus vier Stahlträgern als Eckpfosten. Die Eckpfosten werden in
einer Höhe von ca. 2,50 m durch diagonal verlaufende Stahlträger verbunden.
Mit diesen ist über eine an deren Kreuzungspunkt angeordnete Metallplatte ein
senkrecht aufragender Mast aus Stahl verschraubt, welcher die dem Son-
nenstand nachführbaren Solarmodule der Fotovoltaikanlage trägt. Die Zwi-
schenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern sind mittels horizon-
tal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten aus Holzmate-
rial als Dach ausgebildet.
Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei um ausschließlich
auf einem Gebäude angebrachte Fotovoltaikanlagen. Sie meint, für den aus
diesen Anlagen eingespeisten Strom eine erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2
des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) beanspruchen zu können. Die Be-
klagte als vergütungspflichtige Netzbetreiberin sieht in den "Schutzhütten" da-
gegen ausschließlich ein Tragwerk für die Fotovoltaikanlagen, dessen Zwi-
schenräume nur deshalb mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den un-
zutreffenden Eindruck eines Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG 2004 zu
erwecken.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die auf Zahlung einer erhöh-
ten Vergütung für die Zeit bis zum 13. Juni 2006 sowie auf Feststellung einer
erhöhten Vergütungspflicht für den durch die Anlagen erzeugten Solarstrom
gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erst-
instanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Be-
klagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Auch wenn durchaus anzunehmen sei, dass die Anlagen allein schon
nach ihrer Dimensionierung vorrangig zur Gewinnung von Solarenergie errichtet
worden seien, nehme eine solche subjektive Zweckrichtung ihnen nicht die Eig-
nung, die auf dem Gelände frei herumlaufenden Hühner auch vor starker Son-
neneinstrahlung sowie Regen und Schnee zu schützen. Das genüge schon zur
Begründung einer Gebäudeeigenschaft dieser Anlagen im Sinne von § 11
Abs. 2 Satz 3 EEG 2004. Ebenso wenig lasse sich aus § 11 Abs. 3 EEG 2004
eine Einschränkung des in Absatz 2 verwendeten Gebäudebegriffs dahin ablei-
ten, dass mit dem hier beschriebenen Vergütungsausschluss für Anlagen, die
vorrangig zu Zwecken der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden sind, zugleich ein spezieller Ausschlussgrund für eine erhöhte
Vergütung nach Absatz 2 geschaffen worden sei und deshalb der vom Gesetz-
geber gewählte Gebäudebegriff einen anderen vorrangigen Nutzungszweck als
den der Erzeugung von Solarenergie beinhalte. Jedenfalls bei Neuerrichtungen
sei dies nicht zwingend. Der vom Gesetzgeber mit einer Abstufung der Vergü-
tungshöhe verfolgte Zweck, eine zusätzliche Versiegelung von Bodenflächen
möglichst zu vermeiden, sei im Übrigen auch über § 11 Abs. 3 EEG 2004 zu
erreichen, ohne dass es dazu einer Einschränkung des weit gefassten Gebäu-
debegriffs in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 bedürfe.
Die Anforderung, dass die Anlage ausschließlich an oder auf einem Ge-
bäude angebracht sein müsse, sei ebenfalls gewahrt. Ein bestimmter Funkti-
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onsbezug zum Dach der "Schutzhütten" sei nicht erforderlich. Die ausschließli-
che Anbringung der Anlage an oder auf einem Gebäude verlange lediglich eine
physikalische Beziehung zwischen beiden in dem Sinne, dass sämtliche we-
sentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude ange-
bracht seien und das Gewicht der Anlage von dem Gebäude getragen werde.
Das sei hier der Fall, weil der das eigentliche Fotovoltaikmodul tragende Mo-
dulmast nicht in einem eigenen, allein für ihn bestimmten Fundament im Erdbo-
den verankert sei, sondern sein Gewicht und damit auch das Gewicht der von
ihm getragenen Module über die diagonal verlaufenden Stahlträger auf vier
senkrechte Träger abgeleitet werde, welche gleichzeitig die Dachkonstruktion
trügen. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass das Dach zugleich die statische
Grundlage für die Anlage bilde oder die Anlage auch völlig losgelöst vom Dach
hätte errichtet werden können. Da die im Jahre 2005 in Betrieb genommenen
"Schutzhütten" im Geltungsbereich eines im Jahre 1999 aufgestellten Bebau-
ungsplanes lägen, sei eine Vergütungspflicht der Beklagten schließlich auch
nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 EEG 2004 entfallen.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
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1. Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflich-
tet ist, den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin (§ 3 Abs. 3 EEG 2004) in
der bezeichneten Fotovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1 und 2 EEG 2004) erzeugten
Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 4
Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2004 mit der in
§ 11 Abs. 1 EEG 2004 vorgesehenen Grundvergütung von mindestens 45,7
Cent pro Kilowattstunde zu vergüten. Dies steht zwischen den Parteien außer
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Frage. Eine darüber hinausgehende Vergütung nach Maßgabe der in § 11
Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bezeichneten Vergütungssätze ist dagegen an die wei-
tere Voraussetzung gebunden, dass die Anlage ausschließlich an oder auf ei-
nem Gebäude angebracht ist. Diese Voraussetzung liegt, wie die Revision mit
Recht rügt, bei den hier zu beurteilenden "Schutzhütten" nicht vor.
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2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur bauli-
chen Konstruktion der mit den "Schutzhütten" verbundenen Fotovoltaikanlagen
erfüllen diese nicht die Merkmale, die erforderlich sind, um sie als ausschließ-
lich auf oder an einem Gebäude angebracht im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1
EEG 2004 werten zu können.
a) Die Erhöhung des Grundvergütungssatzes für Anlagen an oder auf
Gebäuden hat der Gesetzgeber seinerzeit als spezifische Kompensation für
den Wegfall des sogenannten 100.000-Dächer-Solarstrom-Programms einge-
führt (BT-Drs. 15/1974, S. 4; 15/2327, S. 33). Dabei hat er den im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 eigens legaldefinier-
ten Begriff des Gebäudes (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) als Unterfall der in § 11
Abs. 3 EEG 2004 behandelten baulichen Anlage angesehen. Zu einer Anwend-
barkeit der Einschränkungen des Absatzes 3 auf Fallgestaltungen, in denen die
Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu an-
deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass es nicht darauf an-
komme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich
gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nut-
zungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäude, Mülldeponie) genutzt
werde. Eine vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgte Aufgabe der ur-
sprünglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibe also bedeutungslos (BT-Drs.
15/2327, S. 34; genauso schon die Begründung zur Vorgängerregelung in § 8
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EEG 2000 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3074], BT-Drs.
15/1974, S. 4 f.). Weitergehende Äußerungen zu der Frage, was unter der An-
bringung einer Anlage an einer baulichen Anlage oder an oder auf einem Ge-
bäude zu verstehen ist, finden sich - vom Sonderfall der gebäudeintegrierten
Fassadenanlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 abgesehen (vgl. BT-Drs.
15/2327, S. 33 f.; 15/2864, S. 44) - in den veröffentlichten Gesetzgebungsunter-
lagen jedoch nicht.
b) Die geforderte ausschließliche Anbringung der Anlage an oder auf ei-
nem Gebäude wird in der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur
dahin definiert, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig
auf oder an dem Gebäude befestigt sein müssen, so dass das Gewicht der An-
lage allein von dem Gebäude - nicht notwendig jedoch von dem Gebäudedach -
getragen wird (OLG Frankfurt am Main, ZNER 2007, 415, 416 [14. Zivilsenat];
OLGR 2008, 753, 754 [15. Zivilsenat]; LG Kassel, RdE 2007, 136, 137; ZUR
2008, 309, 310; AG Fritzlar, ZNER 2005, 333, mit zustimmender Anmerkung
Hock/Held; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 37; Müller in:
Danner/Theobald, Energierecht (Stand 2008), § 11 EEG Rdnr. 34). Die Auffas-
sungen gehen jedoch auseinander, soweit es um die Beurteilung von Fallges-
taltungen geht, bei denen eine subjektive Gebäudenutzungsabsicht neben der
Energieerzeugungsabsicht Zweifeln begegnet (vgl. LG Kassel, ZUR 2008, 309,
310; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 38) oder bei de-
nen - wie hier - die Gesamtanlage in ihrer baulichen Konstruktion, insbesondere
ihrem Tragwerk, in erster Linie auf die Anlage zur Energieerzeugung und nicht
auf die Gebäudenutzung ausgerichtet ist.
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In der Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, dass mangels
Anbringung an oder auf einem Gebäude diejenigen Anlagen nicht unter § 11
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Abs. 2 EEG 2004 fielen, welche eine eigenständige, vom Gebäude unabhängi-
ge Tragekonstruktion aufwiesen und bei denen das Gebäude erst durch Benut-
zung dieser Tragekonstruktion mittels Anbringung von Bedachungsmaterialien
entstanden sei, auch wenn die Tragekonstruktion dadurch zum Gebäudebe-
standteil geworden sei (OLG Frankfurt am Main [14. Zivilsenat], aaO). Ebenso
hat auch das Berufungsgericht in einer anderen Entscheidung hervorgehoben,
dass von einer ausschließlichen Anbringung nur die Rede sein könne, wenn die
- im dort entschiedenen Fall anders verankerte - Fotovoltaikanlage ohne Ver-
bindung und Befestigung am Gebäude so nicht bestehen könne, was durch die
Hilfsüberlegung zu klären sei, ob bei Wegfall des Gebäudes die Anlage für sich
bestehen bleiben könne oder nicht (OLG Frankfurt am Main [15. Zivilsenat],
aaO; a.A. Salje, aaO, § 11 Rdnr. 38).
c) Der vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Rechtsprechung
(OLG Frankfurt am Main, aaO) ist zu folgen.
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aa) Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bringt ein
nach Baukonstruktion und Baustatik vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis
der Fotovoltaikanlage gegenüber dem Gebäude zum Ausdruck. Danach genügt
es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Erlangung einer erhöhten
Vergütung nicht schon, dass Gebäude und Anlage in irgendeinen, über bau-
technische Mittel herbeigeführten Funktionszusammenhang gebracht worden
sind. Die Anlage muss vielmehr angebracht sein, also durch Mittel baulicher
Verbindungstechnik auf oder an dem Gebäude befestigt sein, und zwar - wie
das über die Anforderungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 für sonstige bauliche
Anlagen hinausgehende Ausschließlichkeitserfordernis zeigt - dergestalt, dass
das Gebäude über seine Statik die Anlage trägt. Daraus folgt zugleich, dass
das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bilden muss, von der die darauf
oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Dieses über den
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Wortsinn des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 vermittelte Abhängigkeitsverhältnis
zwischen Gebäude und Anlage kommt im Übrigen mit besonderer Deutlichkeit
noch einmal in § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zum Ausdruck. Danach genügt bei
Fassadenanlagen eine Anbringung der Anlage nur dann für eine noch zusätz-
lich erhöhte Vergütung, wenn die Anlage derart am Gebäude befestigt ist, dass
sie dessen wesentlicher Bestandteil wird und damit über die Anforderungen des
als Grundtatbestand der Vergütungserhöhung anzusehenden Satzes 1 hinaus
sogar ihre rechtliche Selbstständigkeit verliert.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber es für bauliche,
auch Gebäude einschließende Anlagen nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 nicht als
zwingend angesehen hat, dass die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbe-
triebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten,
rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäu-
de, Mülldeponie) genutzt wird, und eine vor oder nach Inbetriebnahme der An-
lage erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung für be-
deutungslos erachtet hat (BT-Drs. 15/2327, S. 34). Dies besagt nur, dass ein
zur Aufnahme einer Fotovoltaikanlage bestimmtes Gebäude im Sinne von § 11
Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 nicht schon dadurch seine Gebäudeeigenschaft ver-
liert, dass es nicht mehr als Gebäude genutzt wird. Zu den Anforderungen an
ein durch die Anbringung der Anlage gekennzeichnetes baulich-konstruktives
Verhältnis zwischen Gebäude und Anlage wird hingegen keine Aussage getrof-
fen. Im Übrigen verlangt § 11 Abs. 3 EEG 2004 - abweichend von § 11 Abs. 2
Satz 1 EEG 2004 - auch nicht, dass die Fotovoltaikanlage ausschließlich an
oder auf der baulichen Anlage angebracht sein muss. Im Regelungszusam-
menhang des Absatzes 3, der sich mit Einschränkungen der Grundvergütung
gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 befasst und darauf abzielt, Anlagenkombinatio-
nen, die nach dem Nutzungszweck vorrangig als Freiflächenanlagen einzustu-
fen sind, in der vergütungsrechtlichen Privilegierung zu beschränken, genügt
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anders als bei Absatz 2 vielmehr bereits jede baulich-konstruktive Anbringung
der Fotovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage (vgl. Altrock/
Oschmann/Theobald, aaO, § 11 Rdnr. 48).
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cc) In der Literatur wird zwar angenommen, Sinn und Zweck der § 11
Abs. 2 Satz 1 und 2 EEG 2004 entsprechenden (Vorgänger-) Regelungen des
§ 8 Abs. 2 EEG 2000 sei es gewesen, diejenigen Tragwerke über Zusatzvergü-
tungen zu privilegieren, die über den ihnen typischerweise anhaftenden Nutzen
hinaus einen Zusatznutzen als Befestigung von Solarzellen ermöglichten und
damit eine weitere Versiegelung von Natur und Landschaft ausschlössen; das
wiederum spreche für einen weiten Gebäudebegriff, der nur dann verlassen
werde, wenn das Tragwerk der Fotovoltaikanlage keinen weiteren Nutzungs-
zweck als deren Befestigung aufweise (Salje, aaO, § 11 Rdnr. 32, 38). Im Wort-
laut der genannten Bestimmungen findet diese Sichtweise jedoch keine Stütze.
Das Anliegen, einen unerwünschten Flächenverbrauch zu verhindern, ist viel-
mehr in § 11 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2004 dahin behandelt, dass für Strom aus Anla-
gen im Sinne von Absatz 3 noch nicht einmal die Grundvergütung nach § 11
Abs. 1 EEG 2004 geschuldet sein sollte, wenn die für die Anlage in Anspruch
genommene Fläche zu dem dort genannten Stichtag noch nicht versiegelt war
und ihre Inanspruchnahme deshalb einen unerwünschten Flächenverbrauch
nach sich gezogen hätte. Soweit der Gesetzgeber ansonsten von einem grund-
sätzlichen Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber einer Freiflächen-
nutzung ausgegangen ist, hat er diesem Vorrang (weiterhin) durch eine Diffe-
renzierung der Vergütungen Rechnung zu tragen versucht (vgl. BT-Drs.
15/2864, S. 44; ebenso schon BT-Drs. 15/1974, S. 4 f.). Dieses Differenzie-
rungsbedürfnis hat seinen Ausdruck allein in der in § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG
2004 gewählten Anknüpfung an die ausschließliche Anbringung der Anlage an
oder auf einem Gebäude gefunden. Weitere Kriterien für eine erhöhte Förde-
rung nach Absatz 2 hat der Gesetzgeber dagegen in den Gesetzeswortlaut
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nicht aufgenommen, sondern es vorbehaltlich der Einschränkungen nach Ab-
satz 3 und 4 bei der Grundvergütung gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 belassen.
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d) Nach den vom Berufungsgericht unangegriffen getroffenen Feststel-
lungen zur baulich-konstruktiven Ausbildung der "Schutzhütten" ist der Modul-
mast, der das eigentliche Fotovoltaikmodul trägt, zwar nicht in einem eigenen,
allein für ihn bestimmten Fundament im Erdboden verankert. Sein Gewicht und
damit auch das Gewicht der von ihm getragenen Module werden jedoch über
die diagonal verlaufenden Stahlträger auf die vier senkrechten Träger, die
gleichzeitig die Dachkonstruktion tragen, unmittelbar abgeleitet. Die Anlage ist
danach nicht im vorstehend beschriebenen Sinne derart auf oder an einer die
Hauptsache bildenden Gebäudekonstruktion angeordnet und befestigt, dass sie
hiervon in ihrem Bestand abhängt. Das Tragwerk ist vielmehr ohne Zwischen-
schaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichne-
ten Gebäudes darauf ausgerichtet, die Fotovoltaikmodule zu tragen. Damit fällt
die Anlage bereits nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG
2004.
e) Bei dieser Sachlage braucht die von der Revision weiter aufgeworfene
Frage nicht entschieden zu werden, ob der Gebäudebegriff des § 11 Abs. 2
Satz 3 EEG 2004 entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts einschrän-
kend dahin auszulegen ist, dass ein Gebäude "vorrangig" dazu bestimmt sein
muss, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen, wie dies künf-
tig in § 33 Abs. 4 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit
zusammenhängender Vorschriften geregelt sein wird (dazu BT-Drs. 16/8148,
S. 61).
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III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht
zu treffen sind und der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur
Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils durch Zu-
rückweisung der Berufung.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 06.12.2006 - 9 O 1252/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 01.11.2007 - 15 U 12/07 -