Urteil des BGH vom 02.02.2005

BGH (rechtliches gehör, beschwerde, stpo, staatsanwaltschaft, rechtsmittel, gvg, anhörung, vollstreckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 61/05
2 AR 42/05
vom
11. März 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges,
hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung
Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg
Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt
Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.:
3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil
dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden
kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse
des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in
denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig
sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das
Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.
Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Be-
schwerde nicht in Betracht.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck