Urteil des BGH vom 15.08.2005

BGH (abweichende meinung, verhältnis zu, ehefrau, gutachten, affekt, grund, strafkammer, anlass, stpo, beurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 575/05
vom
28. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 15. August 2005 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den
Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfah-
ren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Aufklärungsrüge Erfolg.
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Nach den Feststellungen war es in der seit 1982 bestehenden Ehe des
Angeklagten mit dem späteren Tatopfer schon bald zu ernsten Schwierigkeiten
gekommen, weil die dominante Ehefrau den Angeklagten von seinen Familien-
angehörigen und Bekannten isolierte, überzogene finanzielle Ansprüche - auch
bezüglich der Versorgung ihrer Familie in Bulgarien - stellte und ihn betrog. Mit-
te der 90iger Jahre ging die Ehefrau - insbesondere unter Alkoholeinfluss - dazu
über, den Angeklagten tätlich anzugreifen, ihn einzusperren und verschiedene
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entwürdigende sexuelle Praktiken von ihm zu verlangen. Zu einer Trennung war
der Angeklagte auf Grund seiner asthenischen Persönlichkeit nicht in der Lage,
zumal er seine Frau nach wie vor liebte. Auch am Tattag kam es aus nichtigem
Anlass zu mehrstündigen verbalen und tätlichen Angriffen seitens der Ehefrau,
denen der Angeklagte nicht ausweichen konnte, weil die Wohnungstür ver-
schlossen war und er keinen eigenen Schlüssel besaß. Er wehrte sich noch
nicht einmal, als sie vor ihm auf den Boden urinierte und von ihm verlangte, den
Urin aufzulecken. Erst als sie ihm nach weiteren Beschimpfungen Sekt über
den Kopf goss, wurde der Angeklagte "von der Gesamtsituation, von der per-
manenten bereits stundenlang anhaltenden Beschimpfung und der Erkenntnis,
dass Valentina N. nicht nachließ, so überflutet, dass er an seiner aus-
weichenden und duldenden Verhaltensweise nicht mehr fest hielt" [UA 16] und
seine Ehefrau erwürgte.
Das Landgericht hat die Tat wegen der einem "Affekt angenäherten Fas-
sung des Angeklagten" [UA 28] als minder schweren Fall des Totschlags nach
§ 213 StGB gewertet; das Vorliegen eines Affekts, der eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bedingt hätte, hat es
dagegen - abweichend von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-
gen - verneint. Der Sachverständige, dessen Sachkunde vom Gericht nicht in
Zweifel gezogen wurde, hat sich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als
auch bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung eindeutig darauf festgelegt,
dass sich die Tat des Angeklagten als Affekttat im klassischen Sinne [UA 24]
darstelle. Dem ist das Landgericht auf Grund eigener Würdigung nicht gefolgt,
ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies beanstandet die Revision zu
Recht.
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Zwar muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er von dem Gutach-
ten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen abweichen will,
einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Voraussetzung ist aber, dass er
die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde besitzt, selbst
wenn er erst durch das Gutachten genügend sachkundig geworden ist, um die
Beweisfrage beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 2000, 437; vgl. auch Meyer-
Goßner StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.). Außerdem muss er die Ausfüh-
rungen des Sachverständigen in nachprüfbarer Weise im Urteil wiedergeben,
sich mit ihnen auseinandersetzen und seine abweichende Meinung begründen
(vgl. BGH NStZ 1983, 377; 1994, 503; 2000, 550 f.). Die Ausführungen im an-
gefochtenen Urteil, auf deren Grundlage eine tiefgreifende Bewusstseinsstö-
rung des Angeklagten bei der Tat verneint und lediglich eine einer solchen an-
genäherte Verfassung angenommen wird, belegen die erforderliche eigene
Sachkunde des Tatrichters nicht, denn sie begegnen - worauf auch der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - in wesent-
lichen Teilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Landgerichts, es fehle an
einer spezifischen Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit, weil sich bei dem Ange-
klagten nicht über eine längere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut habe, die
sich letztlich in der Tat ein Ventil gesucht habe. Das Landgericht ist der Ansicht,
der Angeklagte habe in den Phasen friedlichen Zusammenlebens den Affekt
immer wieder abgebaut, indem er die durch die hysterischen und aggressiven
Attacken seiner Ehefrau geprägten "schlechten Zeiten vergaß und verdrängte"
[UA 25]. Ein solcher Affektabbau ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil
der Angeklagte auf Grund des unberechenbaren Verhaltens seiner Ehefrau
ständig mit neuen aggressiven Entgleisungen rechnen musste. Darüber hinaus
hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass sich
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die Haltung des Angeklagten in der letzten Zeit vor der Tat verändert hatte, in-
dem dieser versuchte, sich auf unterschiedliche Weise den Attacken zu entzie-
hen, und sogar polizeiliche Hilfe in Anspruch nahm [UA 12]; auch dies weist auf
eine sich verschärfende Entwicklung in der Täter-Opfer-Beziehung hin.
Durchgreifende Bedenken bestehen vor allem gegen die Annahme des
Landgerichts, es könne nicht von einem affekttypischen Missverhältnis zwi-
schen Tat und Anlass ausgegangen werden. Tatauslösend war nach den Ur-
teilsfeststellungen das Schütten von Sekt auf den Kopf des Angeklagten
[UA 16], mithin eine Handlung, die im Verhältnis zu den Ereignissen, die sich
am Tattag bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Eheleuten abgespielt hatten,
eher als eine weniger gravierende Demütigung anzusehen ist.
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Schließlich hat die Strafkammer bei ihrer Erwägung, es fehle an einer
"relevanten Erinnerungslücke" [UA 26], nicht bedacht, dass auch eine nur auf
das unmittelbare Tötungsgeschehen begrenzte Lücke Ausdruck eines affektty-
pischen Erinnerungsverlusts sein kann (vgl. BGH NStZ 1987, 503, 504).
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Aus alledem ergibt sich, dass die Urteilsausführungen eine eigene Sach-
kunde des Landgerichts zur Beurteilung der grundsätzlich von einem Sachver-
ständigen zu beantwortenden Frage, ob beim Angeklagten zur Tatzeit ein Affekt
vorgelegen hat, nicht belegen. Die Aufklärungspflicht hätte es daher geboten,
einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn die Strafkammer von
der eindeutigen Festlegung des gehörten Sachverständigen abweichen wollte.
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Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler
bei der Bemessung der an sich maßvollen Strafe zum Nachteil des Angeklagten
ausgewirkt hat.
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Tepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein und
Ri'inBGH Sost-Scheible sind
urlaubsbedingt ortsabwesend
und daher an der Beifügung
der Unterschrift gehindert
Tepperwien
Solin-Stojanović