Urteil des BGH vom 03.02.2005
BGH (stgb, bemessung, wahl, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 1/05
vom
3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen  zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a.
zu 2.: versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der  1.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  3.  Februar  2005  beschlos-
sen:
Die  Revisionen  der  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Landge-
richts  Waldshut-Tiengen  vom  1.  September  2004 werden als un-
begründet  verworfen,  da  die  Nachprüfung  des  Urteils  auf  Grund
der  Revisionsrechtfertigungen  keinen  Rechtsfehler  zum  Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend  zum  Vorbringen  des  Generalbundesanwalts  bemerkt
der  Senat  zum  Revisionsvorbringen  des  Angeklagten  G.          ,
daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht
anwendbar  ist  (vgl.  BGH  NStZ-RR  1997,  21,  22;  Brunner/Dölling
JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die  dem  Nebenkläger  im  Revisionsverfahren  entstandenen  not-
wendigen Auslagen zu tragen
Nack                                                    Wahl                                              Kolz
Elf                                                        Graf