Urteil des BGH vom 03.02.2005

BGH (stgb, bemessung, wahl, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 1/05
vom
3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a.
zu 2.: versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2005 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G. ,
daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht
anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling
JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen
Nack Wahl Kolz
Elf Graf