Urteil des BGH vom 26.10.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/10
vom
26. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Oktober 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar
2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im
Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorge-
brachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungs-
gründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Ge-
hörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerich-
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te sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu
bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ge-
mäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2-25 O 478/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 -