Urteil des BGH vom 07.10.2002

BGH (stpo, einstellung, strafzumessung, aufhebung, erpressung, nachteil, umfang, anklage, vollstreckung, mangel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 192/03
vom
26. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003
gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bonn vom 7. Oktober 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Körperverletzung zum Nachteil des A. ver-
urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie
gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Jugend-
schöffengerichts Bonn vom 12. Januar 1998 und vom 27. August 1998 zu einer
Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die
- 3 -
Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übri-
gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juni
2003 zutreffend ausgeführt:
"...Die Körperverletzung z. N. A. (UA S. 22, 40, 41) ist –
ebenso wie die bei der Strafzumessung berücksichtigte (UA S. 43) Kör-
perverletzung z. N. Ab. (UA S. 22) – in der unverändert zur
Hauptverhandlung zugelassenen (SA III 221, 222) Anklage (SA III 173-
183) nicht erwähnt. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass sie
in Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung steht (UA S. 41). Da
auch keine prozessuale Tatidentität (vgl. Meyer-Goßner StPO § 264
Rdn. 6) besteht und Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist, fehlt es
insoweit an der Prozessvoraussetzung der Anklage. Dieser Mangel ist
durch den rechtlichen Hinweis (SA IV 52, 53) nicht geheilt worden
(BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 – Tat 1, 8)...."
Dies nötigt zur Einstellung der Körperverletzung zum Nachteil des
A. . Schon diese Einstellung führt zur Aufhebung der Einheitsju-
gendstrafe.
2. Im übrigen hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht rügt, bei
der Strafzumessung gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG verstoßen. Das Jugend-
schöffengericht Bonn hatte den Angeklagten am 12. Januar 1998 wegen räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung
in einem weiteren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstre-
ckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verur-
- 4 -
teilt. Am 27. August 1998 hatte ihn das Jugendschöffengericht Bonn wegen
Raubes und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in drei Fällen unter
Einbeziehung der Verurteilung vom 12. Januar 1998 zu einer Einheitsjugend-
strafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Ju-
gendstrafe verbüßt; der Strafrest war vom Amtsgericht Siegburg bis zum 6. Ap-
ril 2002 zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Amtsgericht Königswinter hat
den Rest der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluß
vom 1. Oktober 2002 erlassen. Der Straferlaß ist mangels Anfechtbarkeit (§ 59
Abs. 4 JGG) sofort rechtskräftig geworden, er ist auch nicht widerrufbar (BGH
StV 1992, 432, 433). Die Urteile vom 12. Januar 1998 und vom 27. August
1998 hätten mithin nicht mehr in das Urteil vom 7. Oktober 2002 einbezogen
werden dürfen. Durch die Einbeziehung ist der Angeklagte auch beschwert. Die
Jugendkammer hat insoweit in den Urteilsgründen ausgeführt, daß sie allein für
die vorliegende Tat nur auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannt
hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck