Urteil des BGH vom 13.03.2017, IX ZA 7/05
BGH (zpo, antragsteller, entlassung, ankündigung, ablehnung, fortbildung, sicherung, gesetz, durchführung, aussicht)
- Entschieden
- 13.03.2017
- Schlagworte
- Zpo, Antragsteller, Entlassung, Ankündigung, Ablehnung, Fortbildung, Sicherung, Gesetz, Durchführung, Aussicht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 7/05
vom
22. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114
Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die
Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil
sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung
der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO.
2Fischer Raebel Vill
3Cierniak Lohmann