Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (zpo, antragsteller, entlassung, ankündigung, ablehnung, fortbildung, sicherung, gesetz, durchführung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 7/05
vom
22. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhil-
fe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtig-
te Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114
Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die
Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil
sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zu-
gelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung
der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Be-
schwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die An-
kündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die
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Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
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