Urteil des BGH vom 12.07.2006

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5 StR 219/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-
li 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als
beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als
Verteidigerin,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und
die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheits-
strafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft
nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1
Die tatgerichtliche Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 3 StGB) ist
vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies ergibt sich
aus den in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei erwähnten Strafmilderungs-
gründen, insbesondere der Versuchsnähe des schweren Raubes, der Ge-
ständigkeit des Angeklagten und den Bemühungen um Schadenswiedergut-
machung.
2
Die Strafzumessung ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Landgericht bestimmende Strafschärfungsgründe über-
sehen oder diese und die herangezogenen Strafmilderungsgründe maßgeb-
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lich falsch bewertet hätte. Der Unrechtsschwerpunkt der Tat lag eindeutig bei
der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Die verhängte
Freiheitsstrafe, die immerhin dem Mindestmaß des § 250 Abs. 2 StGB ent-
spricht, ist maßvoll, aber nicht unvertretbar niedrig bemessen worden.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal