Urteil des BGH vom 25.03.2014

BGH: einstellung des verfahrens, strafbefehl, anklageschrift, geldstrafe, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 1 1 / 1 4
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 gemäß § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Ravensburg vom 16. September 2013 wird
a) das Verfahren im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe (= Fall 18
der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend ab-
geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in acht
Fällen und wegen versuchten Diebstahls in neun Fällen
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen
und versuchten Diebstahls in weiteren neun Fällen unter Einbeziehung der
Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2012
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Ge-
neralbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
aus prozessökonomischen Gründen im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe (= Fall
18 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld-
spruch entsprechend abgeändert. Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der
für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hat demgegenüber Bestand. Der Se-
nat schließt aus, dass die vom Landgericht im Fall III.2.b (1) der Urteilsgründe
verhängte Einzelstrafe die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat. Angesichts der
Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und der übri-
gen in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehenden 16 Einzelfreiheitsstrafen in
Höhe von fünf Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten sowie der Geld-
strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2012
schließt der Senat zudem aus, dass das Landgericht ohne die wegen der Teil-
einstellung des Verfahrens weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamt-
freiheitsstrafe verhängt hätte.
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II. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel
entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Rothfuß Jäger
Cirener Mosbacher
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