Urteil des BGH vom 10.08.2007

BGH (sache, stpo, bewilligung, verletzung, hauptverhandlung, erklärung, einlassung, adhäsionsverfahren, antrag, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 204/07
vom
10. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 25. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-
ordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren wird ab-
gelehnt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklag-
te Jasmin M., mit der er gemeinsam ein Wochenblatt ausgeteilt hatte, anschlie-
ßend in seinem Pkw vergewaltigt und ihr dabei ein Hämatom im Genitalbereich
zugefügt. Eine Einlassung des Angeklagten zu dem Tatvorwurf teilen die Ur-
teilsgründe nicht mit, vielmehr heißt es ausdrücklich: „Hinsichtlich des Tatvor-
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wurfes hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht“. Die
Revision behauptet demgegenüber, dass sich der Angeklagte mehrfach zur
Sache geäußert habe. In der Sitzungsniederschrift finden sich diesbezüglich
folgende Angaben: Nach Verlesung der Anklageschrift hatte der Angeklagte am
6. Oktober 2006 erklärt: „Ich bin zur Äußerung zur Person bereit; zur Sache je-
doch vorerst nicht.“ In der Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2006 heißt es
dann: „Der Angeklagte gab eine Erklärung ab“, und in derjenigen vom 13. Okto-
ber 2006 „Der Verteidiger und der Angeklagte gaben je eine Erklärung ab“ so-
wie „Der Angeklagte äußerte sich ergänzend zur Sache“. Zwar ist der Sitzungs-
niederschrift nicht zu entnehmen, ob die „Erklärungen“ des Angeklagten wie
vom Beschwerdeführer behauptet Angaben zur Sache oder nur zu prozessua-
len Vorgängen enthielten; eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem
Senat verwehrt. Hinsichtlich der in der Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober
2006 festgehaltenen ergänzenden Äußerung zur Sache ist jedoch im Sinne des
§ 274 StPO bewiesen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur
Sache eingelassen hat. Ob sich die Äußerungen des Angeklagten zur Sache
lediglich auf die später gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe
oder (auch) auf die abgeurteilte Tat bezogen, lässt sich allerdings weder dem
Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen entnehmen.
Angesichts des bewiesenen Umstands, dass sich der Angeklagte zur
Sache geäußert hat, sind die Urteilsgründe jedoch lückenhaft, denn sie ermög-
lichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung
alles verwertet hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung war. Vielmehr ist zu
besorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Einlassung des
Angeklagten nicht mitberücksichtigt hat. Dass sich der Angeklagte nur zu den
später eingestellten Tatvorwürfen geäußert haben könnte, liegt angesichts des
Umstands, dass es sich teilweise um dasselbe Tatopfer handelte, nicht nahe.
Trotz der umfassenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann der Senat
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letztlich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO
beruht (vgl. auch BGH StV 1983, 8; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 261 Rdn.
6). Folglich muss es aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen werden.
2. Der Senat hat den Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfah-
ren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, ab-
gelehnt.
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschrif-
ten wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt
hier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-
gen für eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines
Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es im
Hinblick darauf, dass der Senat das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben
hat, nicht.
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3. Soweit die Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend ge-
macht hat, dass das Landgericht hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO ein-
gestellten Tatvorwürfe weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung
nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz getroffen habe, hat der Senat da-
von abgesehen, dieses Vorbringen als entsprechende Beschwerden auszule-
gen (§ 300 StPO). Sowohl die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO als
auch die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG wären unzulässig, weil verspätet.
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Rissing-van Saan Bode RiinBGH Dr. Otten ist urlaubsbe-
dingt an der Unterschrift ge-
hindert.
Rissing-van Saan
Fischer Roggenbuck