Urteil des BGH vom 21.11.2001

BGH (stgb, erpressung, angriff, vergewaltigung, geiselnahme, stpo, geld, parkplatz, fahrzeug, bedrohung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 400/01
vom
21. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 11. Mai 2001 im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Men-
schenraub und Geiselnahme schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
und den Vorwegvollzug von drei Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der
aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Das wei-
tergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
Als die 18-jährige Nebenklägerin zu ihrem geparkten Pkw zurückkehrte,
hob der Angeklagte ein 20-30 cm großes Metallstück in Form eines rostigen
Winkeleisens auf und folgte ihr. Als sie den Wagen bereits aufgeschlossen und
ihre Handtasche hineingelegt hatte, trat er von hinten an sie heran und drückte
ihr das Eisen mit der Bemerkung in den Rücken, dies sei ein Überfall. Dem An-
geklagten ging es zum einen darum, an die Handtasche der Nebenklägerin zu
gelangen, in der er Geld vermutete. Darüber hinaus wollte er sich des Kraft-
fahrzeugs bemächtigen und dachte bereits zu diesem Zeitpunkt daran, die Si-
tuation zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Das Winkeleisen wollte er dazu
benutzen, notfalls den Widerstand der Nebenklägerin zu brechen.
Die Nebenklägerin dachte, ihr werde ein Messer in den Rücken gehal-
ten. Der Angeklagte drängte sie auf den Fahrersitz und dann weiter auf die
Beifahrerseite. Er selbst setzte sich auf den Fahrersitz, ließ sich die Fahrzeug-
schlüssel geben und fuhr los. Während der Fahrt fragte er die Nebenklägerin
nach Geld und ob sie ein Handy habe. Als sie anfing zu weinen, forderte er sie
auf, ihn nicht zu nerven, sonst bringe er sie um. Während der Fahrt hielt er das
Metallstück zunächst in der rechten Hand, schließlich legte er es griffbereit im
Fahrzeug ab.
Als der Angeklagte erstmals auf einem einsamen Parkplatz anhielt,
mußte sich die Nebenklägerin ausziehen und sollte ihn oral befriedigen. Der
Angeklagte drückte den Kopf der sich sträubenden Nebenklägerin auf seinen
Penis. Es kam zum Oralverkehr bis zum Samenerguß.
Danach setzte der Angeklagte die Fahrt fort mit dem Bemerken, er sei
noch nicht fertig. Er hielt nunmehr auf einem abgelegenen Feldweg. Er zwang
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die Nebenklägerin, sich auf das Dach des Fahrzeugs zu setzen und manipu-
lierte mit seinen Fingern und der Zunge an ihrer Scheide. Anschließend mußte
sich die Nebenklägerin auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs setzen. Dort voll-
zog der Angeklagte ungeschützten Geschlechtsverkehr. Außerdem mußte die
Nebenklägerin dem Angeklagten bei diesem Halt ihr Papiergeld (20 DM) aus-
händigen.
Danach ließ der Angeklagte die Nebenklägerin wieder in ihr Fahrzeug
einsteigen und fuhr mit ihr bis zum Parkplatz eines Einkaufsmarkts. Dort ließ er
sich von der Nebenklägerin auch das Kleingeld aushändigen, damit sie nicht
telefonieren könne. Bevor sich der Angeklagte entfernte drohte er, er werde
ihrer Familie etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe.
2. Der Angeklagte hat bei diesem Tatgeschehen keinen räuberischen
Angriff auf Kraftfahrer, sondern eine schwere räuberische Erpressung began-
gen.
a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.
Der Tatbestand setzt voraus, daß der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer
unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt.
Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefah-
renlage besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während
eines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch während eines sonstigen kurz-
fristigen Halts vorliegen. Sie besteht aber nicht, wenn der Täter, wie hier der
Angeklagte, als er sich des Tatopfers bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes
Kraftfahrzeug herantritt, um dessen noch auf der Straße stehende Fahrerin zu
berauben oder zu erpressen; auch der Transport eines Tatopfers mit einem
Kraftfahrzeug an einen Ort, an dem ein Raub oder eine Erpressung ausgeführt
werden soll, erfüllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht (BGH, Urt. v.
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17. August 2001 - 2 StR 197/01 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte der
Angriff auf die Nebenklägerin auf dem Parkplatz, auf dem sie das Fahrzeug
abgestellt hatte, nicht aber während eines Fahrvorgangs oder eines verkehrs-
bedingten Anhaltens.
b) Der Angeklagte hat jedoch eine schwere räuberische Erpressung
(§ 255, § 253, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) begangen, indem er das Tatopfer wäh-
rend der fortwirkenden Bedrohung beim zweiten und dritten Anhalten veran-
laßte, ihm zunächst das Papiergeld und sodann das Kleingeld auszuhändigen
(UA S. 12, 21). Hierbei hat er das Winkeleisen als gefährliches Werkzeug zur
Bedrohung des Tatopfers verwendet. Das Landgericht stellt zutreffend fest,
daß mit dem Winkeleisen in der Hand des kräftigen Angeklagten lebensgefähr-
liche Verletzungen verursacht werden können. Dementsprechend groß sei
auch der Einschüchterungseffekt gewesen, den sich der Angeklagte bei der Tat
gezielt zunutze gemacht habe (UA S. 20/21). Damit hat der Angeklagte das
gefährliche Werkzeug aber nicht nur bei sich geführt, sondern zur Tatausfüh-
rung verwendet, um sein Tatopfer zu bedrohen und einzuschüchtern.
3. Das Landgericht hat im übrigen den Unrechtsgehalt des Tatgesche-
hens - trotz der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 StPO
bei der Anklageerhebung - nicht erschöpft.
a) Die vom Angeklagten begangene Vergewaltigung erfüllt die Qualifika-
tion des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht nur - wie das Landgericht annimmt -
die des Absatzes 3 Nr. 1. Auch insoweit hat der Angeklagte das Winkeleisen
als gefährliches Werkzeug nicht nur bei sich geführt, sondern zur Tat verwen-
det.
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b) Der Angeklagte hat des weiteren einen erpresserischen Menschen-
raub und eine Geiselnahme (§ 239 a, § 239 b StGB) begangen.
Er hat die Nebenklägerin entführt und deren Sorge um ihr Wohl zu einer
Erpressung ausgenutzt. Dem Angeklagten ging es von Anfang an auch darum,
das Geld der Nebenklägerin an sich zu bringen, um Wodka kaufen zu können.
Während der Entführung hat er die Nebenklägerin zudem mit dem Tod bedroht
und zu den festgestellten sexuellen Handlungen genötigt. Auch insoweit hat
der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts vorsätzlich gehan-
delt. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht hier
keine Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), weil die Geiselnahme nicht allein
dem Zweck diente, durch Bedrohung des Tatopfers eine unrechtmäßige Berei-
cherung zu erlangen, sondern auch dazu, die sexuellen Handlungen zu errei-
chen (vgl. BGHSt 25, 386; BGH, Urt. vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01).
4. Alle vier Tatbestände wurden tateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).
5. § 265 StPO steht der Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs
nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insoweit nicht erfolgrei-
cher hätte verteidigen können.
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Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-
spruchs bestehen bleiben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier-
durch nicht geringer geworden ist.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf