Urteil des BAG vom 11.07.2012

Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.7.2012, 2 AZR 42/11
Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 15. Dezember 2010 - 2 Sa 742/10 - wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs.
2 Die Klägerin war seit dem 1. September 1981 in einem Warenhaus der Beklagten
beschäftigt. Zuletzt hatte sie die Stellung einer Abteilungsleiterin inne.
3 Im Herbst des Jahres 2008 deutete die Klägerin dem Geschäftsführer ihrer Filiale an, aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheiden zu wollen, um ihren Mann bei dessen beabsichtigter
Selbständigkeit zu unterstützen. Im Januar 2009 erkrankte die Klägerin. Ab Februar 2009
führte sie mit dem Personalleiter der Beklagten Gespräche über ihr Ausscheiden. Sie
signalisierte bereit zu sein, ihr Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung von 55.000,00 Euro
zu beenden. Man kam überein, dass die Beklagte kündigen und man sodann einen
gerichtlichen Vergleich protokollieren lassen würde.
4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 20. Mai 2009
zum 31. Dezember 2009. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. In der
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien am 8. Juni 2009
folgenden Vergleich:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige betriebsbedingte
Kündigung vom 20. Mai 2009 fristgerecht mit dem 31. Dezember 2009 endet.
2. Als Abfindung nur für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an
die Klägerin entsprechend den §§ 9, 10 KSchG einen Betrag iHv.
55.000,00 Euro brutto.
3. Damit ist der Rechtsstreit beendet.“
5 Am 9. Juni 2009 stellte die Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Verfahren wurde am 1. September 2009 eröffnet. Nachdem ein Insolvenzplan erstellt
worden war, wurde es zum 30. September 2010 aufgehoben.
6 Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 2009 focht die Klägerin gegenüber dem
Insolvenzverwalter den gerichtlichen Vergleich vom 8. Juni 2009 wegen arglistiger
Täuschung an. Auf der Grundlage des Insolvenzplans hätte sie mit einer Quote von 3 vH
der Vergleichsforderung zu rechnen.
7 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit des Vergleichs und die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe den Vergleich im
Vertrauen darauf geschlossen, der vorgesehene Abfindungsbetrag werde tatsächlich
gezahlt. Die rechtlichen Folgen einer Insolvenz seien ihr nicht geläufig gewesen. Es sei
offensichtlich, dass die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs gewusst habe, dass sie
entgegen ihrer Zusicherung die Abfindungssumme nicht würde zahlen können. Die
Beklagte habe den Insolvenzantrag am 8. Juni 2009 bereits konkret vorbereitet. Ihr selbst
seien nur die allgemeinen finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten bekannt gewesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Schreiben vom 23. Oktober 2009 sei
zugleich als Rücktritt vom Vergleich zu verstehen.
8 Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, dass der gerichtliche Vergleich vom 8. Juni 2009 den
Rechtsstreit nicht beendet hat;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20. Mai
2009 nicht aufgelöst worden ist;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des gerichtlichen
Vergleichs mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beendet worden ist, sondern
darüber hinaus fortbesteht;
4. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen als
Abteilungsleiterin weiterzubeschäftigen;
hilfsweise zu 2. und 3.,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot, sie mit Wirkung vom 1. Januar 2010 unter
Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeit wieder einzustellen,
anzunehmen.
9 Die Beklagte hat beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom
8. Juni 2009 beendet ist. Sie hat vorgetragen, sie habe am 8. Juni 2009 keine Kenntnis
davon gehabt, dass sie am Folgetag Insolvenzantrag würde stellen müssen. Noch am 8.
und sogar am 9. Juni 2009 selbst sei über die Gewährung von Staatshilfen verhandelt
worden. Erst nachdem die Gespräche negativ verlaufen seien, sei der Antrag gestellt
worden. Ein Rücktrittsrecht stehe der Klägerin nicht zu, es habe sich lediglich das
Insolvenzrisiko realisiert.
10 Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Beklagten erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist unbegründet. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom
8. Juni 2009 beendet.
12 I. Die Anträge der Klägerin sind zulässig.
13 1. Zwar bestünden daran mit Blick auf den Antrag zu 1), wäre dieser als echter Sachantrag
zu verstehen, Bedenken. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an einer
entsprechenden Zwischenfeststellung gem. § 256 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt. Die
Auslegung ergibt jedoch, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 1) keine eigenständige
Feststellung begehrt. Ihr Ziel ist die sachliche Bescheidung ihrer Anträge zu 2) bis 4).
Dafür ist als Vorfrage zu klären, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 8. Juni 2009
beendet ist. Einer gesonderten Feststellung bedarf es nicht.
14 2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in
demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG
12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 16, AP BGB § 123 Nr. 68 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 9;
23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251). Ob der alte Prozess auch
dann fortzusetzen ist, wenn der Prozessvergleich materiellrechtlich aus Gründen
unwirksam wird, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind - wenn etwa
ausschließlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend gemacht wird -, kann dahinstehen
(str.; vgl. bejahend BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 40,
17; verneinend BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 16, 388).
Jedenfalls dann, wenn neben einem Rücktritt auch die Anfechtung erklärt wurde, ist der
bisherige Prozess fortzusetzen (Hanseatisches OLG Hamburg 30. November 1994 - 4 U
167/94 - ZMR 1996, 266; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 36). Wird der
Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den
Vergleich erledigt ist (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - aaO; 23. November 2006 -
6 AZR 394/06 - aaO; BGH 10. März 1995 - II ZR 201/53 - aaO).
15 II. Die auf die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits und eine Sachentscheidung
gerichtete Klage ist unbegründet. Der Prozessvergleich vom 8. Juni 2009 hat den
Rechtsstreit wirksam beendet. Über die Sachanträge, einschließlich des Hilfsantrags, ist
nicht mehr zu entscheiden.
16 1. Ein Prozessvergleich hat neben seinen materiellrechtlichen Folgen iSv. § 779 BGB
unmittelbar prozessbeendende Wirkung (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 15,
AP BGB § 123 Nr. 68 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 9; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO
30. Aufl. § 794 Rn. 3, 26). Er wird zur Beilegung und damit Erledigung des Rechtsstreits
geschlossen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Erledigung tritt grundsätzlich mit dem
Abschluss des Vergleichs ein. Auch im Streitfall haben die Parteien in Ziff. 3) des
Vergleichs vereinbart, dass der Rechtsstreit damit beendet sei.
17 Auch soweit die Klägerin geltend macht, der Vergleich vom 8. Juni 2009 sei dahin
auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne die
Abfindungszahlung habe eintreten sollen, ändert dies nichts an seiner unmittelbar
prozessbeendenden Wirkung. Die von ihr begehrte Fortsetzung des Rechtsstreits ist
deshalb nur bei Unwirksamkeit des Vergleichs möglich.
18 2. Der Prozessvergleich vom 8. Juni 2009 ist wirksam.
19 a) Er ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Die Klägerin macht solche Mängel weder
geltend, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Vergleich ist ausweislich der
Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 8. Juni 2009 ordnungsgemäß protokolliert
worden.
20 b) Der Prozessvergleich ist nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB oder § 134 BGB von Anfang an
nichtig. Versteht man seinen Inhalt mit dem Landesarbeitsgericht dahin, die Klägerin habe
bereits mit seinem Abschluss der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt, die
Abfindung habe jedoch erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des
31. Dezember 2009 fällig werden sollen, hätte die Klägerin ihre Zustimmung zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar als Vorleistung erbracht. Das verstieße aber
weder gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB noch gegen die guten
Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB (vgl. für einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag BAG
10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 21). Auch eine unangemessene Benachteiligung
im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Die Vorleistungspflicht des
Arbeitnehmers entspricht bei der Vereinbarung eines Beendigungsvergleichs regelmäßig
den zugrunde liegenden Interessen. Einerseits wird der Arbeitnehmer dadurch bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftlich so gestellt, wie er ohne die
Aufhebungsvereinbarung gestanden hätte. Andererseits kann, da ein Aufhebungsvertrag
in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Arbeitsverhältnis bis zu
dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird (BAG 10. November 2011 - 6 AZR
342/10 - aaO; 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10), die
vereinbarte Abfindungszahlung dann gegenstandslos werden, wenn später zB eine
außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis noch vor dem im Vertrag vorgesehenen
Zeitpunkt auflöst (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - aaO; DFL/Fischermeier
4. Aufl. § 626 BGB Rn. 32).
21 c) Der Vergleich ist nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Die Klägerin hat
ihn zwar frist- und formgerecht gem. § 124 Abs. 1 und Abs. 2, § 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
angefochten. Ein Anfechtungsgrund liegt aber nicht vor. Die Klägerin ist nicht durch
arglistige Täuschung iSv. § 123 Abs. 1 BGB zum Abschluss des Vergleichs bestimmt
worden.
22 aa) Eine arglistige Täuschung iSv. § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus,
dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim
Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung
veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen
beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR
479/09 - Rn. 41, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 10; 16. Dezember 2004 - 2 AZR 148/04 - AP
BGB § 123 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 5). Eine Täuschung kann auch in dem
Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung
verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ iSv. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der
Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der
Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige
Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden;
Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das
Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache
handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 43; 20. Mai
1999 - 2 AZR 320/98 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 91, 349).
23 bb) Danach war die Anfechtung im Streitfall nicht berechtigt.
24 (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe von der finanziell
bedrängten Lage der Beklagten bei Abschluss des Vergleichs gewusst. Aus den Medien
sei bekannt gewesen, eine Insolvenz der Beklagten sei möglich und würde nur durch
staatliche Finanzhilfen abgewendet werden können. In dieser Lage habe die Klägerin
nicht davon ausgehen können, die Zahlungsfähigkeit der Beklagten werde in der
Folgezeit, jedenfalls für den Zeitraum bis zur Fälligkeit der Abfindung, gesichert sein.
25 (2) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat nicht
dargelegt, dass die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs arglistig falsche Tatsachen
behauptet oder die Offenbarung bestimmter Tatsachen pflichtwidrig und arglistig
unterlassen hätte, so dass bei ihr - der Klägerin - für den Abschluss des Vergleichs
ursächliche Fehlvorstellungen hervorgerufen worden wären.
26 (a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, das Berufungsgericht habe
unberücksichtigt gelassen, ihr sei unbekannt gewesen, dass die Beklagte den
Insolvenzantrag am 8. Juni 2009 bereits konkret vorbereitet habe. Das
Landesarbeitsgericht hat eine arglistige Täuschung auch angesichts dieses Vorbringens
ohne Rechtsfehler verneint.
27 (aa) Die Klägerin hat nicht behauptet, der Personalleiter der Beklagten, welcher für diese
den Vergleich schloss, habe bereits am 8. Juni 2009 Kenntnis von der Vorbereitung des
Insolvenzantrags gehabt. Gem. § 166 Abs. 1 BGB ist im Falle der Vertretung jedoch auf
die Kenntnis des Vertreters abzustellen. Ebenso wenig hat die Klägerin mit Blick auf § 166
Abs. 2 BGB behauptet, der Personalleiter habe den Vergleich auf Weisung anderer
Vertreter der Beklagten geschlossen, welche ihrerseits Kenntnis von der Vorbereitung des
Insolvenzantrags gehabt hätten.
28 (bb) Selbst bei entsprechender Kenntnis auf Seiten des Personalleiters läge kein
arglistiges Verschweigen iSv. § 123 Abs. 1 BGB vor. Der Klägerin war bekannt, dass der
Beklagten die Zahlungsunfähigkeit drohte. Unter diesen Umständen musste die Beklagte
nicht annehmen, es sei für die Entscheidung der Klägerin, den Prozessvergleich
abzuschließen, von Bedeutung, ob für den Fall des tatsächlichen Eintritts der
Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag bereits vorbereitet wäre.
29 (b) Die Klägerin hat - anders als ihr Vorbringen in der Revision nahelegt - in den
Vorinstanzen nicht behauptet, der Beklagten oder dem Personalleiter sei bei Abschluss
des Vergleichs bekannt gewesen, dass der Insolvenzantrag in jedem Fall schon am
nächsten Tag eingereicht würde. Ebenso wenig hat sie behauptet, sie würde den
Vergleich jedenfalls nicht am 8. Juni 2009 geschlossen haben, hätte sie gewusst, dass am
Folgetag möglicherweise die für eine Insolvenz entscheidenden Verhandlungen über
mögliche Staatshilfen für die Beklagte geführt würden.
30 d) Die Klägerin ist nicht wirksam von dem Prozessvergleich vom 8. Juni 2009
zurückgetreten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Schreiben vom 23. Oktober 2009,
mit welchem sie den Vergleich anfocht, zugleich eine Rücktrittserklärung entnommen
werden kann oder ob zumindest eine entsprechende Umdeutung der
Anfechtungserklärung möglich ist. Ein Rücktrittsrecht folgt, wie das Landesarbeitsgericht
im Ergebnis zutreffend erkannt hat, weder aus § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB noch aus § 323
Abs. 1 BGB. Es ergibt sich auch nicht aus § 326 Abs. 5 BGB.
31 aa) Die Klägerin konnte nicht wirksam wegen einer wesentlichen Änderung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB von dem Prozessvergleich
zurücktreten.
32 (1) Gem. § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB kann die benachteiligte Partei von einem
gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des
Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die
Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese
Veränderung vorausgesehen hätten, ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
zugemutet werden kann und eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder ihrerseits
einem Teil nicht zumutbar ist. Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind zum einen die
gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen
Vertragsinhalt geworden, beim Abschluss aber zutage getreten sind, zum anderen die
dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der
anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt
bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st. Rspr., etwa
BGH 28. April 2005 - III ZR 351/04 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 163, 42).
33 (2) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein solches Rücktrittsrecht habe nicht
bestanden. Die Zahlungsfähigkeit der Beklagten - und damit die Möglichkeit, den
Vergleich vollständig zu erfüllen - sei objektiv bereits bei Abschluss des Vergleichs
gefährdet gewesen. Den Parteien sei durch die umfangreiche Berichterstattung in den
Medien bekannt gewesen, dass der A, zu der die Beklagte gehört habe, die Insolvenz
gedroht habe. Die Zahlungsfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abfindung am 31. Dezember 2009 sei damit von Beginn an nicht gesichert gewesen. Nach
dem Scheitern der Sanierungsbemühungen habe sich dieses Insolvenzrisiko realisiert.
Das berechtige die Klägerin nicht zum Rücktritt.
34 (3) Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der Beklagten haben sich die Umstände, unter denen der Vergleich
von beiden Parteien geschlossen worden war, nicht unvorhergesehen verändert. Soweit
die Klägerin behauptet hat, beide Parteien seien vor und bei Abschluss des Vergleichs
von der Erfüllbarkeit der Abfindungszahlung ausgegangen, hat sich, eine solche
gemeinsame Erwartung unterstellt, durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
Beklagten gleichwohl nur ein beiden Parteien bereits bei Vergleichsabschluss bekanntes
Risiko verwirklicht. Es fehlt damit an einer schwerwiegenden nachträglichen Veränderung
der Umstände iSv. § 313 Abs. 1 BGB.
35 bb) Die Klägerin konnte von dem Vergleich nicht gem. § 323 Abs. 1 BGB wegen
Nichterbringung der Leistung zurücktreten. Der Umstand, dass ihr Abfindungsanspruch
durch die Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung geworden ist, begründete kein
Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Nach Eröffnung der Insolvenz ist die
Abfindungsforderung nicht mehr durchsetzbar. Damit ist für die Anwendung des § 323
Abs. 1 Alt. 1 BGB kein Raum.
36 (1) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist Voraussetzung für das gesetzliche
Rücktrittsrecht nach § 323 BGB die Durchsetzbarkeit der ursprünglichen Forderung (BAG
10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 31; Staudinger/Otto/Schwarze [2009] § 323
Rn. B 28; Soergel/Gsell 13. Aufl. § 323 Rn. 50; Bamberger/Roth/Grothe BGB 2. Aufl. Bd. 1
§ 323 Rn. 5; MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. § 323 Rn. 47). § 323 Abs. 1 BGB ermöglicht
dem Gläubiger die Wahl, von der Durchsetzung der Forderung durch Leistungsklage
abzusehen und sich stattdessen für eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zu
entscheiden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht setzt damit voraus, dass der Schuldner die
geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringen kann und muss, dies aber - warum auch
immer - nicht tut (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze [2009] § 323 Rn. A 8). Eine das
Rücktrittsrecht begründende Verletzung der Leistungspflicht iSv. § 323 Abs. 1 BGB ist
dagegen ausgeschlossen, wenn der Schuldner gar nicht leisten muss oder gar nicht
leisten darf, die Forderung also nicht durchsetzbar ist (BAG 10. November 2011 - 6 AZR
342/10 - aaO).
37 (2) Ein Abfindungsanspruch aus einem mit dem Schuldner geschlossenen Vergleich, der
bei Ausübung des Rücktrittsrechts wegen zwischenzeitlich erfolgter Insolvenzeröffnung
nur noch eine Insolvenzforderung darstellt, ist nicht durchsetzbar (vgl. für den
Abfindungsanspruch aus einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag BAG
10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 32). Der Arbeitnehmer kann in einem solchen
Fall nicht mehr auf Leistung der Abfindung klagen, sondern nur noch gem. §§ 174 ff. InsO
die Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle verlangen. Die ursprüngliche
Abfindungsforderung ist - auch nach Eintritt ihrer Fälligkeit - nicht mehr durchsetzbar (vgl.
im Einzelnen BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 32 ff.). Dabei bleibt es auch
dann, wenn das Insolvenzverfahren nach Aufstellung eines Insolvenzplans gem. § 258
InsO aufgehoben wird. Nach § 254 Abs. 1 InsO gilt in diesem Fall der gestaltende Teil des
bestätigten Insolvenzplans. Der Schuldner wird mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen
Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gem. § 227
Abs. 1 InsO befreit, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist.
38 (3) Ein Rücktrittsrecht der Klägerin gem. § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist danach nicht gegeben.
Die Abfindungsforderung war nach der Insolvenzeröffnung am 1. September 2009 nicht
mehr durchsetzbar. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Vergleich frühestens mit Schreiben
vom 23. Oktober 2009 erklärt.
39 cc) Ein Rücktritt vom Vergleich war auch nicht gem. § 326 Abs. 5 BGB möglich. Nach
dieser Bestimmung kann der Gläubiger von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten,
wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht. Ein Fall
des Ausschlusses der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit lag hier nicht vor. Der
Abfindungsanspruch der Klägerin war wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Beklagten zwar nicht durchsetzbar. Die Leistung wurde der Beklagten
dadurch aber nicht im Sinne von § 275 BGB unmöglich (vgl. MünchKommBGB/Ernst
6. Aufl. § 275 Rn. 13; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 275 Rn. 3, § 276 Rn. 28).
40 III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der
Revision zu tragen.
Kreft
Eylert
Rachor
Söller
Jan Eulen