Urteil des BAG vom 18.03.2009
BAG (kläger, tätigkeit, arbeit, vergütung, arbeitsvermittler, mitarbeiter, arbeitgeber, gleichbehandlung, arbeitnehmer, neubewertung)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.3.2009, 4 AZR 83/08
Überleitung eines Arbeitnehmers in einer ARGE gemäß TVÜ-BA - Gleichbehandlungsgrundsatz
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 11. Dezember 2007 - 12 Sa 818/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach der
Überleitung in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für
Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA).
2 Im Rahmen der Organisationsreform der Arbeitsverwaltung wurden im Jahre 2005 bei der
Beklagten flächendeckend Kundenzentren und Service-Center-Verbünde eingeführt. Zudem
wurden zwischen Agenturen für Arbeit und kreisfreien Städten und Kreisen als Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) errichtet, die die Aufgaben
der Arbeitsagenturen als Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die
kommunalen Träger Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen. Angesichts der erheblichen
Änderungen in der Organisation der Beklagten wurde jedem Mitarbeiter im operativen Bereich der
Agenturen für Arbeit beginnend mit dem 1. Januar 2005 eine neue Tätigkeit übertragen.
3 Parallel zu diesen Änderungen wurden Tarifverhandlungen geführt. Am 28. März 2006 wurde der
TV-BA unterzeichnet und rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt, der ua. den
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) ablöste. Die Überleitung
der Beschäftigten in das neue Tarifwerk richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28. März 2006. Dieser enthält in § 1 Abs. 3 eine
Regelung, nach der die tarifvertraglich vereinbarten Besitzstandsregelungen nur Anwendung für
Beschäftigte finden, die am 31. Dezember 2005 eingruppiert bzw. eingereiht waren bzw. für
Beschäftigte, bei denen unter bestimmten Vorgaben eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
unschädlich ist. Zu diesen Besitzstandsregelungen gehört die Regelung in § 8 TVÜ-BA, nach der
unter bestimmten Voraussetzungen Fallgruppen- und Bewährungsaufstiege, die nach den früheren
Regelungen des MTA erwartet werden konnten und die nach den neuen tariflichen Regelungen
nicht mehr vorgesehen sind, bei zu einem Drittel erfolgter zeitlicher Erfüllung vorgezogen werden.
In § 18 TVÜ-BA ist hiervon abweichend die Überleitung der Beschäftigten geregelt, mit denen
arbeitsvertraglich die Eingruppierung ausgeschlossen und die Zahlung einer Vergütung nach MTA
vereinbart worden war.
4 Zum Hintergrund der tariflichen Überleitungsregelung teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern in
einem Schreiben vom 19. Dezember 2005 Folgendes mit:
„... So wurde insbesondere der Grundsatz ‚Keiner verliert etwas!’ für die Überleitung
vorhandener Beschäftigter in das neue Tarifsystem weiter präzisiert. Er gilt nunmehr auch für
diejenigen Beschäftigten, die seit Ende 2004 mit einer so genannten ‚vorläufigen
Vergütungsvereinbarung unter dem Vorbehalt des späteren Tarifabschlusses’ eingestellt
worden sind, z.B. Projektvermittler oder auch die zusätzlichen Mitarbeiter/innen in den
ARGEn bzw. im Aufgabengebiet SGB II. Die Überleitungsregelungen für diesen
Personenkreis wurden jetzt so gefasst, dass auch sie entsprechend ihrer bisherigen
Lebensaltersstufe einer höheren Entwicklungsstufe des neuen Festgehalts zugeordnet
werden können; des weiteren werden mögliche ‚Verluste’ durch den Wegfall des
kinderbezogenen Ortszuschlags zumindest so weit ausgeglichen, dass für den Einzelnen
unter dem Strich kein ‚Minus’ stehen bleibt.
Für alle Arbeitnehmer/innen wurde nunmehr auch vereinbart, dass - unabhängig vom
dienststellenbezogenen Zeitpunkt der Überleitung - die nach dem alten Tarifvertrag laufenden
Zeiten für den Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg (maßgeblich für die so genannte ‚Ein-
Drittel-Regelung’) bis zum 31.12.2005 berücksichtigt werden. ...“
5 Ähnliches hatte die am Abschluss des TV-BA beteiligte Gewerkschaft ver.di bereits in einem
Informationsschreiben vom 17. Dezember 2005 berichtet:
„… Befristet Beschäftigte, die vor dem jeweiligen Umstellungs-/Überleitungszeitpunkt
eingestellt worden waren, seitdem mit weiteren Fristverträgen ununterbrochen beschäftigt
sind, aber als letzten Vertrag lediglich einen Festgehaltsvertrag abschließen mussten,
werden wie unbefristet Beschäftigte in das neue Tarifrecht übergeleitet. Die BA wollte diesen
Personenkreis ursprünglich von der Überleitung ausschließen.“
6 Der Kläger ist seit dem 24. Oktober 2002 ununterbrochen als Angestellter bei der beklagten
Bundesagentur für Arbeit bzw. bei der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit (im Folgenden beide
als „BA“ bezeichnet) beschäftigt, zunächst auf der Grundlage zweier befristeter Verträge als
„Arbeitsvermittler“ beim Arbeitsamt H, dann ab 1. Januar 2005 auf unbestimmte Zeit bei der
Agentur für Arbeit H. Seit dem 1. Januar 2005 ist er als „Arbeitsvermittler in der
Arbeitsgemeinschaft“ H dieser ARGE zugeordnet.
7 In den beiden ersten Arbeitsverträgen des Klägers heißt es gleichlautend auszugsweise:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA
vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden
sonstigen Tarifverträge Anwendung. ...
…
§ 4
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe Vb eingruppiert (§ 22 Abs. 3 MTA).“
8 Der letzte Arbeitsvertrag des Klägers vom 7. Dezember 2004 enthält ua. folgende Regelungen:
„§1
Herr A. G. wird ab dem 01.01.2005 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit
bei der Agentur für Arbeit H eingestellt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA
vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden
sonstigen Tarifverträge Anwendung.
§ 22 MTA sowie die Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) finden keine Anwendung.
...
§ 4
Der Angestellte erhält bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale die
Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb MTA.
...
§ 6
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Der Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2004
aufgelöst.
...“
9 Zugleich hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 ua. mitgeteilt:
„... mit Wirkung vom 01.01.2005 übernehme ich Sie in das unbefristete Arbeitsverhältnis und
übertrage Ihnen für die Dauer folgende Tätigkeit:
Arbeitsvermittler in der Arbeitsgemeinschaft.
Sie erhalten bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale die Vergütung
nach Vergütungsgruppe Vb MTA.
Ihre Eingruppierung ändert sich nicht.
…“
10 Zur Erläuterung der Eingruppierungsregelung in diesem Arbeitsvertrag führte die Beklagte in einem
weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2004 an den Kläger ua. ergänzend aus:
„Eine Bewertung der Tätigkeiten für die Aufgaben nach dem SGB II ist Gegenstand der
nächsten Tarifverhandlungen, in denen tarifliche Festlegungen erfolgen werden. Bis zum
Abschluss einer tariflichen Vereinbarung bzw. bis zur Änderung des Bewertungskataloges
verbleibt es bei Ihrer bisherigen Eingruppierung bzw. Einstufung; der Ablauf von
Bewährungs-/Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit bleibt
unberührt.“
11 Mit anderen zunächst ebenfalls befristet beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten in der Agentur in
H, die nach der Organisationsreform nicht in der ARGE, sondern in den Kundenzentren eingesetzt
wurden, vereinbarte die Beklagte unbefristete Folgearbeitsverträge mit einer anderen
Inbezugnahme des MTA. So fehlte in diesen Verträgen in § 2 der Ausschluss der Anwendung von
§ 22 MTA und der Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA); andererseits wurde in § 4 jeweils eine
Eingruppierung in der VergGr. Vb unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 3 MTA vereinbart.
12 Das vom Kläger im Dezember 2004 bezogene Entgelt nach VergGr. Vb MTA betrug insgesamt
2.864,67 Euro. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 zahlte die Beklagte dem Kläger monatlich
2.918,00 Euro als Gehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-BA. Seit dem 1. Januar
2007 erhält der Kläger ferner eine Funktionsstufenzahlung in Höhe von 172,00 Euro.
13 Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 Vergütung nach Tätigkeitsebene IV
Entwicklungsstufe 6 TV-BA geltend gemacht und sich zur Begründung dieses Anspruchs darauf
berufen, dass er zu diesem Zeitpunkt die für eine Höhergruppierung bzw. Höherstufung
erforderliche Bewährungszeit zumindest zu einem Drittel erfüllt habe, woraus sich nach § 8 TVÜ-
BA ein Anspruch auf die vorgezogene Höherstufung ergebe. Die Vergütungsdifferenz betrage
monatlich 277,20 Euro. Der in § 8 TV-BA gewährte Bestandsschutz komme nur unter Verletzung
des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes lediglich den Mitarbeitern in den
Kundenzentren, nicht jedoch den Mitarbeitern in den neu geschaffenen ARGEn zugute. Diese
unterschiedliche Behandlung bei ansonsten gleichem Rang und gleichem Dienstverhältnis sei
jedenfalls allein aufgrund der unterschiedlichen Funktionszuordnungen der jeweiligen
Arbeitsbereiche sachlich nicht gerechtfertigt.
14 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.702,00 Euro brutto zu zahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die mit dem
Kläger geschlossenen und zunächst befristeten Verträge hätten dem Veränderungsprozess bei
der BA entsprochen und seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Zuweisung des
Klägers als Arbeitsvermittler in die ARGE habe in der Vergütungsordnung zum MTA für diese
Tätigkeit keine Regelung bestanden. In § 4 des Arbeitsvertrages habe man diesem Umstand
Rechnung tragen und bis zu einer tariflichen Neubewertung eine bestimmte Vergütungsgruppe
konstitutiv vereinbaren wollen. Der Kläger werde auch nicht sachgrundlos gegenüber den
Arbeitsvermittlern im Kundenzentrum der Agentur für Arbeit ungleich behandelt. Es handele sich
um ungleiche Sachverhalte, die auf dem Unterschied zwischen „Arbeitsvermittlern mit
Beratungsaufgaben“ im Kundenzentrum und „Arbeitsvermittlern in der ARGE“ beruhten. Zwar
seien beide Tätigkeiten tariflich der Tätigkeitsebene IV TV-BA zugeordnet. Doch sei für jede dieser
Tätigkeiten ein eigenes und jeweils unterschiedliches Tätigkeits- und Kompetenzprofil erstellt
worden.
16 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung
der Revision.
Entscheidungsgründe
17 Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
18 I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus den tariflichen Normen des TV-
BA und des TVÜ-BA abgelehnt, weil der Kläger die für die Anwendung der Besitzstandsregelungen
in §§ 7, 8 TVÜ-BA notwendige Voraussetzung einer Eingruppierung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-
BA nicht erfüllt habe, sondern aufgrund einer einzelvertraglichen Vergütungsvereinbarung
außerhalb der sog. Tarifautomatik beschäftigt worden sei. Die darauf bezogene
Anfechtungserklärung des Klägers sei unbegründet. Auch auf eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes durch die Tarifvertragsparteien des TVÜ-BA könne sich der Kläger nicht
berufen, weil die vorgesehene Differenzierung zwischen den Beschäftigten in den Kundenzentren
und denjenigen im Aufgabenbereich des SGB II einen hinreichenden sachlichen
Anknüpfungspunkt aufweise.
19 II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen
unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Differenzvergütung.
20 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
über einen Anspruch des Klägers aus den tariflichen Normen des TV-BA und des TVÜ-BA richtet.
Die Revisionsbegründung erfüllt insoweit nicht die gesetzlichen Anforderungen.
21 a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe, § 72
Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen gehört dazu die bestimmte
Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so
aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils
enthalten (Senat 30. August 2000 - 4 AZR 333/99 -; BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 -
BAGE 87, 41, 44).
22 b) Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. In der Revisionsschrift selbst
hatte der Kläger zwar zunächst angekündigt, sich auch auf eine Verletzung von §§ 7 und 8 TVÜ-
BA zu stützen. Dieser Punkt ist in der Revisionsbegründungsschrift jedoch nicht mehr erwähnt
worden. Auch soweit sich das Landesarbeitsgericht mit der vom Kläger erklärten Anfechtung der
Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 7. Dezember 2004 und mit der Annahme des Klägers,
dass ihm die Bestandskraft der bisherigen Bewährungszeiten- und Tätigkeitszeitenregelung
garantiert worden sei, auseinandergesetzt und die Rechtsstandpunkte des Klägers insoweit
zurückgewiesen hat, sind diese Ausführungen mit der Revision nicht mehr angegriffen worden.
23 2. Die Revision ist im Übrigen unbegründet. Eine vom Kläger gerügte Verletzung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte liegt nicht vor.
24 a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder
Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.
25 aa) Dabei ist es dem Arbeitgeber zunächst allgemein verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder
Gruppen von Arbeitnehmern von ihm geschaffenen begünstigenden Regelungen auszunehmen,
soweit hierfür keine sachlichen Gründe bestehen (st. Rspr. zB BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 352/03 -
EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 125 und 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - ZTR 2008, 670).
26 bb) Das gilt auch im Bereich der Vergütung (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - ZTR 2008, 670),
wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn
er hierfür bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen
anspruchsbegründenden Regelung darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer nur aus sachlichen
Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2002 - 6 AZR 144/01 - zu B II 2 a der
Gründe, EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88). Beruht die unterschiedliche Vergütung auf
einer unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Gestaltung, muss auch diese sachlich gerechtfertigt
sein. Zwar ist der Arbeitgeber auch bei eigener tariflicher Bindung nicht verpflichtet, Arbeitnehmern,
die nicht durch Gewerkschaftsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, für die also
die Rechtsnormen des Tarifvertrages nicht nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten,
tarifvertragliche Leistungen von sich aus zu gewähren oder die Arbeitsverträge von Außenseitern
so zu gestalten, dass sie in den Genuss tarifvertraglicher Leistungen kommen. Eine Pflicht zur
Gleichbehandlung trifft ihn insoweit nicht. Unabhängig von einer eigenen Tarifbindung kann jedoch
ein Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzen, dass er
mit einem Teil der Beschäftigten bestimmte tarifvertragliche Regelungen arbeitsvertraglich in
Bezug nimmt, während er dies bei einem anderen Teil der Beschäftigten unterlässt (vgl. BAG
25. April 1995 - 3 AZR 446/94 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 25 = EzA BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 8) .
27 cc) Ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist grundsätzlich auch über die Grenzen der einzelnen
Dienststellen hinaus zur Gleichbehandlung verpflichtet.
28 (1) Wenn eine verteilende Entscheidung eines Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb
beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht, ist die
Gleichbehandlung auch betriebsübergreifend zu gewährleisten. Eine Unterscheidung zwischen
den Beschäftigten in den einzelnen Betrieben ist nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Gründe
gibt (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - mwN, BAGE 120, 97, 102; 2. August 2006 -
10 AZR 572/05 - Rn. 34 ff., EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; 14. Juni 2006 - 5 AZR 584/05 -
BAGE 118, 268, 272 ff.; 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - mwN, EzA BGB 2002 § 242
Gleichbehandlung Nr. 19). Dabei sind die Besonderheiten des Unternehmens und der Betriebe zu
berücksichtigen. Daraus kann sich ergeben, dass die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen
Betrieben eine sachliche Rechtfertigung für eine differenzierende Behandlung sein kann (ebenso
ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB Rn. 586) .
29 (2) Für die beklagte Bundesagentur für Arbeit bedeutet dies, dass die begünstigende
Arbeitsvertragsgestaltung „unternehmensweit“ angewandt worden ist, indem die
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in „Agentur für Arbeit“-Dienststellen bundesweit anders geregelt
worden sind als diejenigen der Mitarbeiter in Dienststellen für Arbeitslosengeld II/SGB II, jedenfalls
diejenigen in ARGEn. Die Beklagte ist auf der Grundlage dieses bundesweiten Konzeptes der
arbeitsvertraglichen Zuordnung der Mitarbeiter verschiedener Dienststellen verpflichtet, gegenüber
ihren Mitarbeitern nicht nur im einzelnen „Betrieb“, also der jeweiligen Dienststelle, sondern in der
gesamten Körperschaft entsprechend den Geboten des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verfahren.
30 b) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen Sachgrund für die differenzierende
Vertragsgestaltung der Beklagten sind in Bezug auf den Kläger erfüllt. Weder die von der
Beklagten vorgenommene Gruppenbildung noch die Gruppenzuordnung ist zu beanstanden. Es
liegt zwar eine Ungleichbehandlung des Klägers vor. Nach Sinn und Zweck der Maßnahme ist der
von der Begünstigung ausgeschlossene Personenkreis, dem der Kläger angehört, jedoch
berechtigterweise benachteiligt worden, weil er außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung der
Maßnahme steht.
31 aa) Die Beklagte hat hinsichtlich der Vergütung je nach Gruppenzugehörigkeit - Mitarbeiter mit
Tätigkeit im Kundenzentrum einerseits und Mitarbeiter mit Tätigkeit in einer ARGE andererseits -
unterschiedliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen, die im Ergebnis zu einer
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der Vergütung führen können. Dies ist beim Kläger der
Fall, da seine Vergütung nach Überleitung in die neue Tarifstruktur zwar nicht niedriger ist als
vorher, er jedoch an dem vorgezogenen Bewährungsaufstieg, der sich weitergehend
vergütungssteigernd ausgewirkt hätte, im Gegensatz zu vergleichbaren Personen aus der
arbeitsvertraglich anders behandelten Gruppe nicht teilnehmen konnte.
32 bb) Die begünstigende Maßnahme der Beklagten liegt darin, dass sie in den Arbeitsverträgen mit
der Gruppe der begünstigten Arbeitnehmer die Vergütungsordnung als solche mit in Bezug
genommen und die Vergütung so der Tarifautomatik unterstellt hat, mit der Folge, dass die
Überleitung dieser Beschäftigten in das neue Tarifsystem unter Anwendung der späteren
tarifvertraglichen Regelungen nach Abschnitt III TVÜ-BA - „Besitzstandsregelungen“ - erfolgt.
Dadurch werden andere Beschäftigte der Beklagten, bei denen - wie beim Kläger - die Anwendung
der Vergütungsordnung ausdrücklich ausgeschlossen und ein Gehalt in der Höhe einer
bestimmten Vergütungsgruppe vereinbart wurde, dadurch benachteiligt, dass diese Beschäftigten
unter der späteren tarifvertraglichen Regelung nach § 18 TVÜ-BA als „Beschäftigte mit
Vergütungsvereinbarung nach MTA/MTA-O“ im Rahmen des Abschnitts V TVÜ-BA - „Überleitung
besonderer Beschäftigtengruppen“ - übergeleitet werden und nicht in den Genuss der
Besitzstandsregelungen in Abschnitt III TVÜ-BA kommen.
33 cc) Die Beklagte hat diese Gruppenbildung indes, soweit ersichtlich, schon nicht in Anlehnung an
bestehende Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorgenommen. Aus dem Zeitablauf ist im
Gegenteil ersichtlich, dass die Beklagte die Gruppenbildung vor oder während der Verhandlungen
des neuen Tarifwerkes vorgenommen hat. Sie hat dazu vorgetragen, man habe dem Umstand
Rechnung tragen wollen, dass zum Zeitpunkt der Zuweisung des Klägers als Arbeitsvermittler in
der ARGE diese Tätigkeit in der Vergütungsordnung zum MTA nicht enthalten gewesen sei.
Deshalb sei für diese Tätigkeit generell bis zu einer tariflichen Neubewertung eine bestimmte
Vergütungsgruppe konstitutiv vereinbart worden. Damit verbunden ist das Argument, dass es sich
um ungleiche Sachverhalte handele, weil ein Unterschied zwischen „Arbeitsvermittlern mit
Beratungsaufgaben“ im Kundenzentrum und „Arbeitsvermittlern in der ARGE“ bestehe. Zwar seien
beide Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV TV-BA zugeordnet. Doch sei für jede dieser Tätigkeiten
ein eigenes und jeweils unterschiedliches Tätigkeits- und Kompetenzprofil erstellt worden. Die
neue und daher zeitweise tarifvertraglich noch nicht beschriebene Tätigkeit der Arbeitsvermittler in
der ARGE sei gekennzeichnet durch Aufgaben aus dem Rechts- und Tätigkeitsbereich sowohl der
Arbeitslosenhilfe als auch der Sozialhilfe. Es handele sich insoweit um eine Mischung aus
Arbeitsförderungsrecht (SGB III) und Sozialhilferecht (SGB XII). Im Gegensatz dazu sei die
Tätigkeit als Arbeitsvermittler in den Kundenzentren gekennzeichnet durch Leistungen der
Arbeitsförderung gem. § 1 Abs. 2 SGB III. Nach allem ergebe sich, dass es sich bei der Tätigkeit
der Arbeitsvermittler im Kundenzentrum im Gegensatz zu der Tätigkeit der Arbeitsvermittler in der
ARGE um grundlegend verschiedene Tätigkeiten handele.
34 dd) Dieser Vortrag der Beklagten genügt den Anforderungen an die Darlegung eines die
Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Grundes. Nachvollziehbar hat die Beklagte
ausgeführt, dass die betroffenen Tätigkeiten unterschiedlich sind und dass für die neu geschaffene
Tätigkeit, die sich von der vom Kläger zum Vergleich herangezogenen Tätigkeit inhaltlich
unterscheidet, das alte Tarifgefüge keine Bewertungsvorgaben enthielt. Dies trägt die
Ungleichbehandlung.
35 ee) Dem Vortrag des Klägers sind keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die zu einer anderen
Wertung führen könnten.
36 (1) Er hat darauf hingewiesen, dass es zum Verwaltungsalltag gehöre, Aufgabenzuordnungen
durch gesetzliche Änderungen zu verschieben oder zu verändern. Es sei üblich, dass
vergleichbare Beamte sich in kurzer Zeit in neue gesetzliche Aufgaben einarbeiten müssten. Im
vorliegenden Fall werde das Grundgerüst - die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den
Arbeitsmarkt - nicht verändert. Die Ebene der Tätigkeit bleibe unverändert, auch wenn im
Einzelnen die Aufgaben durch den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente erweitert worden
seien.
37 (2) Diese Erwägungen können den von der Beklagten nachvollziehbar in den Vordergrund
gestellten Differenzierungsgrund der Ungewissheit einer Neubewertung der betroffenen Tätigkeiten
innerhalb des Vergütungssystems, also eines zwischenzeitlichen Schwebezustands, nicht
entkräften. Auch wenn es üblich ist, sich in neue Tätigkeitsbereiche in kurzer Zeit einarbeiten zu
müssen, kann dennoch mit jeder Veränderung der Tätigkeitszuschnitte eine im Bereich der
Beklagten den Tarifvertragsparteien vorbehaltene Neubewertung der auszuübenden Tätigkeit
verbunden sein. Dass sich die Beklagte in einer Situation der Neustrukturierung die Möglichkeit
einer Neubewertung der neuen Tätigkeit offenlassen wollte und dieses Ziel durch eine vorläufig
überbrückende Vertragsgestaltung im Wege der konstitutiven Vereinbarung einer bestimmten
Vergütungsgruppe unter gleichzeitigem Ausschluss der Tarifautomatik verfolgt hat, ist nicht zu
beanstanden. Dass die Beklagte möglicherweise auf ein solches Übergangsstadium auch anders
hätte reagieren können, beispielsweise durch vorübergehende behördeninterne
Eingruppierungsrichtlinien, macht die gewählte Vorgehensweise nicht unzulässig. Mit der von der
Beklagten vorgenommen Regelung durch konstitutive Vereinbarung einer bestimmten
Vergütungsgruppe unter gleichzeitigem Ausschluss der Tarifautomatik ist die Grenze zu einer
sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung jedenfalls nicht überschritten.
38 c) Auch die weiteren Angriffe der Revision greifen nicht durch.
39 aa) Hinsichtlich des vom Landesarbeitsgericht ausführlich behandelten Gesichtspunkts einer
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Tarifvertragsparteien ist bereits unklar, ob
der Kläger sich auch insoweit zur Begründung seiner Revision auf eine Rechtsverletzung stützen
will. Dies kann aber dahinstehen. Denn zu dem vom Kläger in der Revisionsbegründung
erwähnten Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist lediglich
ausgeführt, dass und inwieweit Tarifvertragsparteien allgemein bei ihrer tariflichen Normsetzung
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 2 GG entsprechen müssen, ohne dass sich der Kläger auch
nur ansatzweise mit den fallbezogenen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
auseinandersetzt. Dies genügte bereits nicht den Vorgaben des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
40 bb) Aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Revision angeführten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 über die Verfassungswidrigkeit der
zwingenden Verpflichtung zur Bildung von ARGEn (- 2 BvR 2433/04, 2434/04 - BVerfGE 119, 331)
ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Revision stützen könnten; der Kläger zeigt solche
auch nicht auf.
41 cc) Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht, auf die der Kläger
seine Revision gleichfalls stützen wollte, liegt kein Anhaltspunkt vor und wird vom Kläger auch
nichts ausgeführt.
42 III. Gem. § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Bepler
Creutzfeldt
Winter
Bredendiek
Ratayczak