Urteil des BAG vom 05.12.2007

BAG: tarifvertrag, mitbestimmung, beendigung, anschluss, auflösung, gewerkschaft, form, berufsausbildung, quote, betriebsrat

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 19.3.2008, 7 ABR 7/07
Parallelentscheidung zum Beschluß des Gerichts vom 05.12.2007 - 7 ABR 65/06.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2006 - 5 (8) TaBV 15/06 - unter
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Bonn vom 2. Februar 2006 - 3 BV 120/05 - unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Das nach § 78a BetrVG mit der Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis
wird aufgelöst.
Die Konzernauszubildendenvertretung war nicht als Beteiligte iSd. § 83 Abs. 3
ArbGG am Verfahren beteiligt.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und der
Beteiligten zu 2) als Mitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein
Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.
2 Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit Sitz in Bonn. Sie bildet
für alle Gesellschaften des Telekom-Konzerns Nachwuchskräfte aus. Zu diesem Zweck hat sie
den betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Ausbildungsbetrieb Telekom Training (TT; zuvor:
Telekom Training Center, TTC) mit Sitz in Bonn eingerichtet, für den der zu 5) beteiligte Betriebsrat
errichtet wurde. Dem Hauptstandort Bonn sind zahlreiche über das Bundesgebiet verteilte
Berufsbildungsstellen als Betriebsteile zugeordnet. Nach dem Zuordnungstarifvertrag vom 15. Mai
2003 handelt es sich um 81 Außenstellen. In den Berufsbildungsstellen finden Schulungen und
theoretische Unterweisungen statt. Die praktische Berufsausbildung, die ca. 2/3 der
Ausbildungszeit beansprucht, wird in anderen Betrieben der Arbeitgeberin oder in Betrieben von
Konzerngesellschaften durchgeführt.
3 Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung im Betrieb TT haben die
Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di am 26. November 2001 den Tarifvertrag
Mitbestimmung TTC (“TV 122”) geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
“…
§ 1
Mitbestimmungsstruktur
(1) Das Telekom Training Center (im nachfolgenden TTC genannt) stellt einen Betrieb mit
einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und einer
Konzernauszubildendenvertretung dar. Die Zuordnung und die Anzahl der Freistellungen
werden in besonderen Tarifverträgen geregelt.
...
§ 3
Auszubildendenvertretung
(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen richten sich,
soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend-
und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen des BetrVG.
Auszubildendenvertreter haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die
Aufgabe, Auszubildende während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen.
(2) Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines Betriebsrats nach § 97
Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Die Führung von Rechtsstreiten und
Einigungsstellenverfahren steht nur der Konzernauszubildendenvertretung zu.
...
(4) Die §§ 78 und 78a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen. ...
...
§ 7
Konzernauszubildendenvertretung
(1) Auf der Ebene der Leitung des TTC wird eine Konzernauszubildendenvertretung gebildet,
die mit dem Betriebsrat des TTC, dem Gesamtbetriebsrat der Telekom AG und dem
Konzernbetriebsrat der Telekom AG zusammenarbeitet. Sie nimmt beratend an den
Sitzungen des Betriebsrats des TTC teil; für sie gelten dabei die Rechte der gesetzlichen
JAV gegenüber ihrem Betriebsrat entsprechend.
...
(4) Die Konzernauszubildendenvertretung führt die Rechtsstreite und
Einigungsstellenverfahren für die Auszubildendenvertretungen (§ 3 Abs. 2).”
4 Im Zusammenhang mit Personalabbaumaßnahmen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten
übernahm die Arbeitgeberin nicht mehr alle Auszubildenden der Prüfungsjahrgänge 2003 und 2004
in unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse. Nach § 15 Abs. 1 des Tarifvertrags
Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29. Juni 2002 (TV Ratio 2002) war die
Arbeitgeberin lediglich verpflichtet, die Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der
Ausbildung befristet für zwölf Monate in Vollzeitarbeitsverhältnisse in die Vermittlungs- und
Qualifizierungseinheit (Vivento) mit dem Ziel der Weitervermittlung auf Dauerarbeitsplätze zu
übernehmen. Für die Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs 2005 erklärten die Arbeitgeberin
und die Gewerkschaft ver.di in einer “Ergänzung zum Angebot zum Beschäftigungsbündnis
Telekom vom 15. März 2004 Ausbildung/Ausbildungsvergütung” ua.:
“...
D.
Nachwuchskräfte
...
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass eine Verpflichtung zur befristeten
Übernahme von Auszubildenden nach der Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 TV Ratio ab
dem 01.01.2005 nicht besteht.
Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrgangs übernommen (unbefristete
Vollzeitarbeitsplätze). Die Übernahme erfolgt nach Bestenauslese. Unter Anrechnung
auf die 10 % Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der
Azubi-Vertretung übernommen.
Ergebnisniederschrift
Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dies rund 80 Azubi-Vertreter sind.
...”
5 Diese Erklärung wurde von Vertretern der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di am 8. Mai
2004 unterzeichnet.
6 Am 18. August 2005 schlossen die Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di einen
Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Telekom AG (MTV Azb). Dieser lautet
auszugsweise:
“...
§ 23
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
(1) Die Tarifvertragsparteien werden im Rahmen der Tarifrunden Verhandlungen darüber
führen, ob und ggf. zu welchen Bedingungen eine Übernahme der Ausgebildeten in ein
Arbeitsverhältnis erfolgt.
(2) Ab dem 01.01.2005 werden 10 % eines Prüfungsjahrganges übernommen. Die Auswahl
erfolgt nach Bestenauslese. Die Auswahl wird durch die Betriebsparteien geregelt. Unter
Anrechnung auf diese 10 %-Quote werden die ordentlichen Mitglieder (nicht
Ersatzmitglieder) der Auszubildendenvertretung übernommen.
Protokollnotiz zu § 23:
Die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC (“TV 122”) und die dazu vereinbarte
Ergebnisniederschrift sind zu beachten.
...
§ 32
In- und Außerkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
...”
7 Am selben Tag vereinbarten die Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur
Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC (“TV 122”). Darin ist bestimmt:
“§ 1 Änderung des TV Mitbestimmung TTC (“TV 122”)
Hinter § 3 Abs. 4 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:
Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung TTC (“TV 122”)
§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter
Anwendung, die am 01.05. (Sommerprüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche
Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der
Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungsjahrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige
Überschreitung unschädlich ist.
Diese PN verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dies für den Prüfungsjahrgang 2005
ausnahmsweise maximal 96 ordentliche AV sind. Die Gesamt-Übernahmequote von
400 Auszubildenden für 2005 wird dadurch nicht erhöht.
2. Die Übernahme soll grundsätzlich mandatswahrend erfolgen. Die Tarifvertragsparteien
vereinbaren unter Einbeziehung von TT und der KAV einen Prozess, der eine möglichst
unterbrechungsfreie Übernahme der Ausbildungsvertreter unter Beachtung der
Zielsetzung dieser PN sicherstellt.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt zum 01.01.2005 in Kraft.
...”
8 Die Arbeitgeberin schloss mit der Beteiligten zu 2) einen Berufsausbildungsvertrag für den
Ausbildungsberuf der Kauffrau für Bürokommunikation ab. Die Ausbildung erfolgte in der
Berufsbildungsstelle B. Die Beteiligte zu 2) ist ordentliches Mitglied der in der Berufsbildungsstelle
B gebildeten und zu 3) beteiligten Auszubildendenvertretung. Die Beteiligte zu 2) beendete ihre
Ausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung am 23. Juni 2005. Zuvor hatte sie mit Schreiben
vom 17. Juni 2005 ihre Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG beantragt. Dabei hatte sie sich bei
Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem ausbildungsgerechten unbefristeten
Vollzeitarbeitsverhältnis in einem Betrieb der Arbeitgeberin zur Aufnahme einer Tätigkeit in einem
unbefristeten ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnis in einem Betrieb eines
Konzernunternehmens, notfalls auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem
Teilzeitarbeitsverhältnis oder auf einem nicht ausbildungsgerechten Arbeitsplatz, ggf. mit
niedrigerer Bezahlung, bereit erklärt.
9 Mit der am 7. Juli 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift, in der als Beteiligte zu
4) die Konzernauszubildendenvertretung genannt ist, hat die Arbeitgeberin die Feststellung
begehrt, dass mit der Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG begründet wurde,
hilfsweise hat sie die Auflösung des entstandenen Arbeitsverhältnisses verlangt. Die Arbeitgeberin
hat die Auffassung vertreten, auf Grund des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 2)
sei kein Arbeitsverhältnis entstanden. § 78a BetrVG sei nicht unmittelbar anwendbar, da es sich
bei der zu 3) beteiligten Auszubildendenvertretung, der die Beteiligte zu 2) angehöre, nicht um eine
Jugend- und Auszubildendenvertretung iSv. § 60 ff. BetrVG handle. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 in
seiner ursprünglichen Fassung habe zwar § 78a BetrVG auf die Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen für anwendbar erklärt. Diese Tarifregelung sei jedoch durch die
Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 8. Mai 2004 sowie durch den Tarifvertrag vom
18. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 modifiziert worden. Die Übernahme von
Auszubildendenvertretern sei auf ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen
beschränkt worden, außerdem sei die Verpflichtung zur Übernahme von Auszubildendenvertretern
auf eine bestimmte Quote begrenzt worden. Hinsichtlich der Auszubildendenvertreter des
Prüfungsjahrgangs 2005 sei die Quote auf 80 bzw. 96 Auszubildendenvertreter festgelegt worden.
Diese Verpflichtung sei erfüllt worden. Aus der Begrenzung auf eine Übernahmequote und der
damit verbundenen Erforderlichkeit einer Auswahlentscheidung ergebe sich, dass für den
Prüfungsjahrgang 2005 ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf Grund des
Weiterbeschäftigungsverlangens des Auszubildendenvertreters nach § 78a Abs. 2 BetrVG habe
entstehen können, sondern dass hierfür der Abschluss eines Arbeitsvertrags erforderlich gewesen
sei. Ein Arbeitsvertrag sei mit der Beteiligten zu 2) nicht abgeschlossen worden. Wenn mit der
Beteiligten zu 2) ein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstanden sein sollte, sei dieses
nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG aufzulösen, da eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
mangels vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten unzumutbar sei. Im Betrieb TT seien zum
Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 2) keine freien
Arbeitsplätze vorhanden gewesen, die mit der Beteiligten zu 2) hätten besetzt werden können.
10 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
1. festzustellen, dass mit der Beteiligten zu 2) kein Arbeitsverhältnis gemäß § 78a BetrVG
begründet wurde;
2. hilfsweise das nach § 78a Abs. 2 BetrVG mit der Beteiligten zu 2) begründete
Arbeitsverhältnis aufzulösen.
11 Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
12 Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die
Arbeitgeberin ihre Anträge weiter. Die Beteiligten zu 2) bis 5) beantragen, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
13 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung
des Hauptantrags richtet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass zwischen der
Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis nach § 3
Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November 2001 iVm. § 78a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis
entstanden ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den
auf Auflösung des mit der Beteiligten zu 2) nach § 78a BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses
gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht abgewiesen. Außerdem haben die Vorinstanzen die
Konzernauszubildendenvertretung rechtsfehlerhaft als Beteiligte zu 4) am Verfahren beteiligt. Dies
konnte der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz korrigieren, indem die
Konzernauszubildendenvertretung nicht länger am Verfahren beteiligt wurde.
14 I. Die Konzernauszubildendenvertretung ist nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Die von
den Vorinstanzen auf Grund der Angabe in der Antragsschrift erfolgte Beteiligung der
Konzernauszubildendenvertretung war verfahrensfehlerhaft. Die Beteiligtenstellung der
Konzernauszubildendenvertretung folgt weder aus einer entsprechenden Anwendung von § 78a
Abs. 4 Satz 2 BetrVG noch aus den für das Beschlussverfahren geltenden Grundsätzen zur
Beteiligung betriebsverfassungsrechtlicher Stellen, § 83 Abs. 3 ArbGG (st. Rspr. des Senats:
15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38 = EzA BetrVG 2001
§ 78a Nr. 3; 8. August 2007 - 7 ABR 43/06 - Rn. 18) .
15 II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung
des Hauptantrags durch das Landesarbeitsgericht richtet. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber
nicht begründet. Zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) ist im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis am 24. Juni 2005 nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom
26. November 2001, § 78a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis entstanden.
16 1. Der Hauptantrag ist zulässig.
17 a) Es kann dahinstehen, ob das Beschlussverfahren für den Hauptantrag die zutreffende
Verfahrensart ist (so BAG 13. März 1986 - 6 AZR 424/85 -, zu 2 der Gründe; wohl auch BAG
11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 22,
zu II 2 c der Gründe) oder ob der Antrag richtigerweise im Urteilsverfahren hätte geltend gemacht
werden müssen (so BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 = AP BetrVG 1972
§ 78a Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 20, zu II 2 der Gründe) . Nach § 93 Abs. 2, § 65
ArbGG prüft das Rechtsbeschwerdegericht nicht, ob die Verfahrensart zulässig ist.
18 b) Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
gegeben, da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten
zu 2) nach § 78a BetrVG ein Arbeitsverhältnis entstanden ist.
19 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) ist im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom
26. November 2001 iVm. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Arbeitsverhältnis entstanden. Entgegen
der Auffassung der Arbeitgeberin wurde die in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November
2001 geregelte Verweisung auf § 78a BetrVG durch die von Vertretern der Arbeitgeberin und der
Gewerkschaft ver.di unterzeichnete Erklärung vom 8. Mai 2004 inhaltlich nicht geändert. Dies ist
erst durch den Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005
geschehen. Durch diesen Tarifvertrag sind zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV
122, § 78a Abs. 2 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnisse nicht rückwirkend aufgelöst worden.
20 a) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November 2001 ist § 78a BetrVG auf die Mitglieder
der Auszubildendenvertretungen anzuwenden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen
dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein Auszubildender, der Mitglied eines
der in § 78a BetrVG genannten Gremien ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt. Die
Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt nur die
Zugehörigkeit des Auszubildenden zu einem der in Abs. 1 genannten Gremien und ein form- und
fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen voraus. Dies
gilt nach der uneingeschränkten Verweisung in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November
2001 auch für Mitglieder der in den Berufsbildungsstellen gebildeten Auszubildendenvertretungen.
Diese Regelung wurde durch die von Vertretern der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di
unterzeichnete Vereinbarung vom 8. Mai 2004 nicht geändert, sondern erst durch den Tarifvertrag
zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005. Die Tarifänderung hat nicht zur
Auflösung der zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Arbeitsverhältnisse geführt.
21 aa) Die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November 2001 wurde durch die von
der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di am 8. Mai 2004 unterzeichnete Vereinbarung nicht
dahingehend geändert, dass es - anders als nach § 78a Abs. 2 BetrVG - zur Begründung eines
Arbeitsverhältnisses des Abschlusses eines Arbeitsvertrags bedarf. Es kann offenbleiben, ob es
sich bei der Abrede vom 8. Mai 2004 um einen Tarifvertrag und bei den unter “D:
Nachwuchskräfte” getroffenen Regelungen um Rechtsnormen iSv. § 4 TVG handelt oder ob die
Abrede - wofür vieles spricht - lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien darstellt, die nur Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander
begründet, ohne normativ und unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer
einzuwirken. Denn die Übereinkunft vom 8. Mai 2004 lässt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF
vom 26. November 2001 getroffene Bestimmung unberührt.
22 Durch die Vereinbarung vom 8. Mai 2004 hat sich die Arbeitgeberin verpflichtet, ab 1. Januar 2005
10 % der Auszubildenden eines Prüfungsjahrgangs nach den Grundsätzen der Bestenauslese in
unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse zu übernehmen. Unter Anrechnung auf diese Quote sollten
“die ordentlichen Mitglieder (nicht Ersatzmitglieder) der Auszubildendenvertretungen übernommen”
werden, wobei sich die Tarifvertragsparteien nach der Ergebnisniederschrift einig waren, dass es
sich um rund 80 Auszubildendenvertreter handelte. Dieser Vereinbarung kann nicht entnommen
werden, dass durch sie die Bezugnahme auf § 78a BetrVG in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122
eingeschränkt werden sollte. Dazu hätte es aus Gründen der Rechtsklarheit im Interesse der
tarifunterworfenen Arbeitnehmer einer eindeutigen tariflichen Regelung bedurft. Daran fehlt es. Die
Vereinbarung erwähnt weder § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 noch § 78a BetrVG. Die Vereinbarung vom
8. Mai 2004 kann daher nur so verstanden werden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, die
ordentlichen Mitglieder der Auszubildendenvertretungen unabhängig von der nach wie vor nach § 3
Abs. 4 Satz 1 TV 122, § 78a BetrVG geltenden Übernahmepflicht - ebenso wie die übrigen nach
der Vereinbarung zu übernehmenden Auszubildenden - in unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse
zu übernehmen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin schließen beide Verpflichtungen
einander weder aus noch stehen sie im Widerspruch zueinander. Bietet die Arbeitgeberin einem
Mitglied einer Auszubildendenvertretung entsprechend der Vereinbarung vom 8. Mai 2004 den
Abschluss eines Arbeitsvertrags an und akzeptiert der Auszubildendenvertreter das Angebot,
entsteht auf Grund dieser vertraglichen Abrede ein Arbeitsverhältnis zu den vereinbarten
Vertragsbedingungen, die nicht denjenigen eines kraft Gesetzes nach § 78a BetrVG entstehenden
Arbeitsverhältnisses entsprechen müssen. Damit ist der Weiterbeschäftigungsanspruch des
Auszubildendenvertreters nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122, § 78a BetrVG obsolet. Kommt es nicht
zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, kann der Auszubildendenvertreter seine
Weiterbeschäftigung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122, § 78a Abs. 2 BetrVG verlangen und die
Arbeitgeberin kann ggf. die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses nach
§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122, § 78a Abs. 4 BetrVG verlangen.
23 bb) Die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 wurde zwar durch die nach § 1 des Tarifvertrags zur
Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005 eingefügte Protokollnotiz
dahingehend geändert, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem Auszubildendenvertreter im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis nicht mehr - wie bisher - allein auf Grund des
rechtzeitig schriftlich geäußerten Weiterbeschäftigungsverlangens des Auszubildendenvertreters
nach § 78a Abs. 2 BetrVG entsteht, sondern dass es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses
des Abschlusses eines Arbeitsvertrags bedarf. Diese Tarifänderung hatte jedoch nicht zur Folge,
dass bereits nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November 2001 iVm. § 78a Abs. 2
BetrVG entstandene Arbeitsverhältnisse rückwirkend aufgelöst wurden.
24 (1) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 iVm. der am 18. August 2005 eingefügten Protokollnotiz setzt
die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Auszubildendenvertreter im Anschluss an
das Berufsausbildungsverhältnis den Abschluss eines Arbeitsvertrags voraus. Die
Tarifvertragsparteien haben durch den Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC
vom 18. August 2005 zwar den Wortlaut von § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 nicht geändert. § 3 Abs. 4
Satz 1 TV 122 erklärt nach wie vor § 78a BetrVG auf die Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen für anwendbar. Damit nimmt die Tarifbestimmung grundsätzlich auch
Bezug auf § 78a Abs. 2 BetrVG, wonach allein auf Grund eines form- und fristgerecht geäußerten
Weiterbeschäftigungsverlangens des Auszubildendenvertreters ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Dazu steht jedoch die durch § 1 des Tarifvertrags zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC
eingefügte Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV 122 im Widerspruch. Die Protokollnotiz sieht vor, dass
die Übernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin auf die ordentlichen Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen beschränkt ist und dass die Übernahme auf 20 % der
Auszubildenden-Übernahmequote eines Prüfungsjahrgangs begrenzt ist. Mit diesem Inhalt
entspricht die tariflich angeordnete Übernahmepflicht der Arbeitgeberin nicht mehr - wie bisher -
der gesetzlichen Regelung in § 78a BetrVG. Anders als nach § 78a Abs. 2 BetrVG ist die
Arbeitgeberin zur Übernahme von Ersatzmitgliedern der Auszubildendenvertretungen nicht
verpflichtet. Die Übernahmepflicht erstreckt sich nur auf die Auszubildendenvertreter, die an
bestimmten Stichtagen ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind, wobei die
Übernahme auf 20 % der Gesamtzahl der zu übernehmenden Auszubildenden eines
Prüfungsjahrgangs festgelegt ist. Die Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitgeberin daher
erkennbar verpflichten, eine begrenzte Anzahl ordentlicher Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen nach der Beendigung der Berufsausbildung in Arbeitsverhältnisse zu
übernehmen. Damit haben die Tarifvertragsparteien trotz der nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4
Satz 1 TV 122 weiterhin geltenden Bezugnahme auf § 78a BetrVG die in § 78a Abs. 2 Satz 1
BetrVG vorgesehene Automatik bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses eines
Auszubildendenvertreters ausgeschlossen. Das in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehene
Verfahren, wonach allein auf Grund eines form- und fristgerecht geäußerten
Weiterbeschäftigungsverlangens des Auszubildenden im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, steht in einem
unauflösbaren Widerspruch zu der Übernahme einer bestimmten Anzahl von
Auszubildendenvertretern eines Prüfungsjahrgangs. Dementsprechend sind auch die
Tarifvertragsparteien erkennbar davon ausgegangen, dass die Übernahme von
Auszubildendenvertretern nach der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV 122 eine Auswahlentscheidung
und den sich daran anschließenden Abschluss eines Arbeitsvertrags erfordert. Dies ergibt sich
aus Nr. 2 der Ergebnisniederschrift zu der Protokollnotiz, wonach die Übernahme grundsätzlich
mandatswahrend erfolgen und eine möglichst unterbrechungsfreie Übernahme der
Auszubildendenvertreter sichergestellt werden soll. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfolgt die
Begründung des Arbeitsverhältnisses stets und ausnahmslos mandatswahrend und ohne
Unterbrechung im unmittelbaren Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis. Zu der von den
Tarifvertragsparteien nach der Ergebnisniederschrift zur Protokollnotiz für möglich gehaltenen
zeitlichen Unterbrechung zwischen dem Berufsausbildungsverhältnis und der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses kann es deshalb nur kommen, wenn sich die Übernahme der
Auszubildendenvertreter nicht nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG vollzieht, sondern hierzu der
Abschluss eines Arbeitsvertrags erforderlich ist.
25 (2) Die durch den Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005
erfolgte Änderung von § 3 Abs. 4 TV 122 hatte jedoch keinen Einfluss auf zu diesem Zeitpunkt
bereits nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 idF vom 26. November 2001 iVm. § 78a Abs. 2 BetrVG
entstandene Arbeitsverhältnisse. Diese Arbeitsverhältnisse wurden durch den
Änderungstarifvertrag weder beendet noch rückwirkend beseitigt. Es kann dahinstehen, ob die
Anordnung einer derartigen Rechtsfolge von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien
gedeckt wäre. Denn der Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC sieht die
Beendigung oder den rückwirkenden Wegfall bereits nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122, § 78a Abs. 2
Satz 1 BetrVG entstandener Arbeitsverhältnisse nicht vor. Allein aus der Regelung in § 2 des
Tarifvertrags, wonach dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft trat, kann nicht geschlossen
werden, dass die Tarifvertragsparteien bereits entstandene Arbeitsverhältnisse von
Auszubildendenvertretern beenden wollten. Zu einem derart schwerwiegenden Eingriff in
individualrechtliche Rechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer hätte es - ungeachtet der
Frage seiner Zulässigkeit - einer ausdrücklichen und eindeutigen tariflichen Regelung bedurft.
Daran fehlt es.
26 b) Danach ist zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122
idF vom 26. November 2001 iVm. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Anschluss an ihr
Berufsausbildungsverhältnis mit Wirkung vom 24. Juni 2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entstanden. Das Berufsausbildungsverhältnis der Beteiligten zu 2) endete mit Bestehen der
Abschlussprüfung am 23. Juni 2005. Die Beteiligte zu 2) hatte zuvor mit Schreiben vom 17. Juni
2005 und damit innerhalb der in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimmten Frist von drei Monaten
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung von der
Arbeitgeberin verlangt. Damit wurde zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Der
Bestand dieses Arbeitsverhältnisses wurde durch den Tarifvertrag zur Änderung des TV
Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005 nicht berührt.
27 III. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Auflösung des zwischen der Arbeitgeberin und der
Beteiligten zu 2) entstandenen Arbeitsverhältnisses gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht
zurückgewiesen. Der Hilfsantrag ist begründet. Der Arbeitgeberin ist die Weiterbeschäftigung der
Beteiligten zu 2) unzumutbar, da bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 23. Juni
2005 nach dem unbestrittenen Vorbringen der Arbeitgeberin im Ausbildungsbetrieb TT kein
ausbildungsgerechter Arbeitsplatz frei war, den die Arbeitgeberin mit der Beteiligten zu 2) hätte
besetzen können. Aus § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122, § 78a BetrVG ergibt sich keine unternehmens-
oder konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht für Auszubildendenvertreter nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses. Es kommt daher nicht darauf an, ob in anderen Betrieben der
Arbeitgeberin oder in anderen Unternehmen des Konzerns bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses mit der Beteiligten zu 2) freie Arbeitsplätze vorhanden waren, die
mit der Beteiligten zu 2) hätten besetzt werden können.
28 1. Der Arbeitgeberin ist die Fortsetzung des durch das form- und fristgerecht gestellte
Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 2) begründeten Arbeitsverhältnisses
unzumutbar.
29 a) Voraussetzung für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a Abs. 2 BetrVG ist das Bestehen
eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb. Dem Arbeitgeber ist die
Weiterbeschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ua. dann
unzumutbar iSv. § 78a BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses in seinem Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem
der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt
werden kann (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a
Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP
BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe; 24. Juli 1991 -
7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21,
zu B II 2 a der Gründe) . Die Prüfung der ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
durch den Arbeitgeber ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat, auf den Ausbildungsbetrieb
beschränkt (vgl. 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a
Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - aaO, zu B I 2 der
Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - aaO) . Der Arbeitgeber ist nach § 78a BetrVG nicht zur
Weiterbeschäftigung des Auszubildenden verpflichtet, wenn seine ausbildungsgerechte
Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nur in anderen Betrieben des
Unternehmens möglich ist (vgl. hierzu ausführlich BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 -
Rn. 20 - 26, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3 mzwN zur
Rechtsprechung und zum Meinungsstand im Schrifttum) .
30 b) Der TV 122 vom 26. November 2001 hat die sich für die Arbeitgeberin aus § 78a BetrVG
ergebenden Pflichten zur ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der
Auszubildendenvertretung nicht erweitert. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV
122 entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine ausbildungsadäquate
Weiterbeschäftigungspflicht mit einem Unternehmens- oder Konzernbezug geregelt, sondern die
sich aus § 78a BetrVG ergebenden Pflichten übernommen (vgl. hierzu ausführlich: BAG
15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38 = EzA BetrVG 2001
§ 78a Nr. 3; 8. August 2007 - 7 ABR 43/06 - Rn. 27 - 44) .
31 aa) Durch den Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005 wurde
die nach § 78a BetrVG bestehende Weiterbeschäftigungspflicht der Arbeitgeberin ebenfalls nicht
erweitert. Durch diesen Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien die Verpflichtung der
Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Auszubildendenvertretungen nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses neu und abweichend von § 78a BetrVG geregelt.
Nach der Neuregelung kommt ein Arbeitsverhältnis mit einem Auszubildendenvertreter im
Anschluss an die Berufsausbildung nicht mehr nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG allein auf Grund
eines form- und fristgerecht geäußerten Weiterbeschäftigungsverlangens des Auszubildenden
zustande, dessen Auflösung die Arbeitgeberin gegebenenfalls nach § 78a BetrVG verlangen kann.
Voraussetzung für die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses ist nach der Neuregelung vielmehr
der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Auszubildendenvertreter. Die Auflösung eines auf
Grund Arbeitsvertrags begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem Auszubildendenvertreter sieht
§ 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben daher durch den
Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005 nicht die für die
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 4 BetrVG maßgebliche
Weiterbeschäftigungspflicht der Arbeitgeberin auf andere Betriebe des Unternehmens oder
anderer Unternehmen des Konzerns erweitert, sondern ein von § 78a BetrVG abweichendes
Verfahren zur Weiterbeschäftigung von Auszubildendenvertretern im Anschluss an die
Berufsausbildung geschaffen. Für die Auflösung bereits zuvor nach § 3 Abs. 4 TV 122 idF vom
26. November 2001 iVm. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandener Arbeitsverhältnisse gem.
§ 78a Abs. 4 BetrVG und die in diesem Rahmen zu prüfende Weiterbeschäftigungspflicht der
Arbeitgeberin ist der Tarifvertrag zur Änderung des TV Mitbestimmung TTC vom 18. August 2005
daher ohne Bedeutung.
32 bb) Danach war der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) unzumutbar. Das
Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellung zum Bestehen von
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Beteiligte zu 2) nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses in dem Betrieb TT getroffen. Einer Zurückverweisung des
Verfahrens an das Landesarbeitsgerichts bedarf es jedoch nicht. Nach dem Vorbringen der
Arbeitgeberin war zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der
Beteiligten zu 2) im Betrieb TT kein freier Arbeitsplatz vorhanden, auf dem die Beteiligte zu 2)
ausbildungsgerecht als Kauffrau für Bürokommunikation hätte beschäftigt werden können. Dies
haben die Beteiligten zu 2), zu 3) und zu 5) nicht in Frage gestellt. Auf das Bestehen freier
Sekretariatsarbeitsplätze im Oktober 2004, dh. neun Monate vor Beendigung der Berufsausbildung
der Beteiligten zu 2), kommt es nicht an.
33 2. Für die Begründung des Auflösungsantrags der Arbeitgeberin ist unerheblich, ob der
Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) zu geänderten Arbeitsbedingungen
zumutbar gewesen wäre. Eine anderweitige Beschäftigung der Beteiligten zu 2) im Betrieb TT
musste die Arbeitgeberin wegen der nur ungenügenden Bereitschaftserklärung der Beteiligten zu
2) in dem Schreiben vom 17. Juni 2005 nicht in Betracht ziehen.
34 a) Nach § 78a Abs. 2 BetrVG entsteht kraft Gesetzes durch ein vom Auszubildenden form- und
fristgerecht erhobenes Weiterbeschäftigungsverlangen ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis,
das einen Anspruch auf eine ausbildungsgerechte Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb
begründet. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip,
so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung
abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a
Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR
68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 3
der Gründe) . Der Senat hat allerdings aus dem Schutzzweck des § 78a BetrVG eine Pflicht des
Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a
BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen angenommen, wenn sich der Auszubildende zumindest
hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat.
Übernimmt der Arbeitgeber zB andere Auszubildende in nicht ausbildungsgerechte
Arbeitsverhältnisse, ist er zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Benachteiligung eines
durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden wegen der Amtsausübung auch bei dessen
Weiterbeschäftigungsverlangen zur Begründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses
verpflichtet (vgl. BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a
Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B II 1 der Gründe) . Die Weiterbeschäftigungspflicht
des Arbeitgebers zu geänderten Arbeitsbedingungen ist gleichfalls betriebsbezogen. Hat der
Auszubildende seine Bereitschaft zu einer anderweitigen Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb
erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ihm diese möglich und zumutbar ist. Unterlässt er die
Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a
Abs. 2 BetrVG entstandene, auf die ausbildungsgerechte Beschäftigung gerichtete
Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4 BetrVG aufgelöst werden, obwohl eine vollzeitige
Beschäftigungsmöglichkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf nicht
besteht. Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der
Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (BAG 15. November
2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 42, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
35 b) Ein Auszubildender, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG
ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen
werden möchte, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmemitteilung
(§ 78a Abs. 1 BetrVG) seine Bereitschaft zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu
geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen
Verfahren genügt nicht. Dem Arbeitgeber muss ausreichend Zeit für die Prüfung der
Bereitschaftserklärung und ggf. die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1
BetrVG verbleiben. Der Auszubildende darf sich nicht darauf beschränken, sein Einverständnis
mit allen in Betracht kommenden Beschäftigungen zu erklären oder die Bereitschaftserklärung mit
einem Vorbehalt verbinden. Der Auszubildende muss vielmehr die angedachte
Beschäftigungsmöglichkeit so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich
der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt. Kommt es nach der Bereitschaftserklärung zum
Abschluss eines Arbeitsvertrags, wird hierdurch die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses aus
§ 78a BetrVG abbedungen bzw. abgeändert, wenn die Vereinbarung nach Bestehen der
Abschlussprüfung getroffen wird. Lehnt der Auszubildende die vom Arbeitgeber angebotene
anderweitige Beschäftigung ab, kann er sich im anschließenden Verfahren nach § 78a Abs. 4
BetrVG nicht darauf berufen, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung zumutbar (BAG
15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 43, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38 = EzA BetrVG 2001
§ 78a Nr. 3; 8. August 2007 - 7 ABR 43/06 - Rn. 51) .
36 c) Im Streitfall fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Bereitschaftserklärung. Die Beteiligte zu
2) hat sich im Schreiben vom 17. Juni 2005 auf eine pauschale Einverständniserklärung zu
jeglicher Weiterarbeit beschränkt. Die Arbeitgeberin war auf Grund der fehlenden Angaben zu den
aus Sicht der Beteiligten zu 2) für eine anderweitige Beschäftigung in Betracht kommenden
Arbeitsplätze nicht zu einer Prüfung einer anderen Einsatzmöglichkeit im Betrieb TT verpflichtet.
Dörner
Gräfl
Koch
Kley
R. Schiller