Urteil des BAG vom 18.07.2007

BAG (beschwerde, rechtsfrage, minderung, annahme, leistungslohn, kläger, teilleistung, abgrenzung, begriff, aufrechnung)

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 18.7.2007, 5 AZN 610/07
Arbeitsvergütung bei Minderleistung
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2007 -
4 Sa 1919/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.282,85 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche und über die Entfernung einer
Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer auf grundsätzliche
Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Beschwerde
begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.
2 II. Die Beschwerde ist unbegründet.
3 1. Die auf S. 3 zu a) und b) der Beschwerdebegründung formulierten, dabei ganz allgemein
gefassten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Arbeitgeber
mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung auch gegen den Vergütungsanspruch
des Arbeitnehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aufrechnen kann (§§ 387 ff. BGB). Eine
Minderung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung, etwa entsprechend der Regelung des § 441
BGB beim Kaufvertrag, ist in den §§ 611 ff. BGB nicht vorgesehen und nicht möglich. Freilich setzt
der volle Vergütungsanspruch nach den §§ 611, 614 BGB die Erbringung der vollen Arbeitsleistung
voraus; Teilleistungen genügen nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Abgrenzung
der Schlechtleistung von der Nicht- bzw. Teilleistung wird von der Beschwerde nicht angeführt.
4 Die auf S. 3 zu c) der Beschwerdebegründung formulierte Frage lässt nicht erkennen, mit welchen
tarifvertraglichen Vorschriften die arbeitsvertragliche Formulierung vereinbar sein soll. Bejaht man
gleichwohl das Vorliegen einer Rechtsfrage, ist jedenfalls deren Entscheidungserheblichkeit nicht
dargelegt und nicht erkennbar. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger im Pauschallohn gearbeitet
hat (so die Annahme des Landesarbeitsgerichts) oder ob die Beklagte Leistungslohn vorgesehen
hatte.
5 2. Die von der Beschwerde herausgestellten Rechtssätze des Landesarbeitsgerichts einerseits und
der angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts andererseits divergieren nicht. Das
Landesarbeitsgericht hat den Begriff der Lohnkürzung nach dem Zusammenhang der
Entscheidungsgründe ersichtlich im Sinne von Minderung gebraucht und die Aufrechnung mit
einem Gegenanspruch gerade nicht ausgeschlossen. Dem entspricht die von der Beschwerde
angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wenn das Landesarbeitsgericht den
Umfang der Arbeitspflicht nach dem individuellen Leistungsvermögen bestimmt, entspricht das den
dargestellten Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (11. Dezember 2003 -
2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87) . Im Übrigen betritt diese Entscheidung die soziale Rechtfertigung
einer ordentlichen Kündigung wegen Minderleistung, nicht den Schadensersatzanspruch wegen
schuldhafter Schlechtleistung.
6 III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
7 IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
R. Rehwald
Wolf