Urteil des BAG vom 23.01.2008

BAG (internationale zuständigkeit, juristische person, zuständigkeit, gerichtsstand des erfüllungsortes, zivilrechtliche streitigkeit, gerichtliche zuständigkeit, statuten, sitz, mitgliederversammlung, ort)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2008, 5 AZR 60/07
Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 14. September 2006 - 2 Sa 1234/05 - aufgehoben. Die Berufung
der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 27. Oktober
2005 - 23 Ca 19494/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis und vorab über die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
2 Die Klägerin war auf Grund eines Vertrags vom 4. Februar 1999 als Betreuerin des
Apartmenthauses S in A (Österreich) für den Beklagten tätig. Der Beklagte ist ein Verein nach
österreichischem Recht, dessen satzungsmäßiger Sitz sich in A befindet. Nach seinen Statuten
verfolgt er den Zweck, den Vereinsmitgliedern auf Dauer gesicherte Wohnrechte an
Ferienwohnungen im Apartmenthaus S für festgesetzte Ferienperioden zu verschaffen und sie
hierbei zu betreuen. Die Vereinsmittel werden ua. durch ein einmaliges Entgelt beim Erwerb der
Mitgliedschaft und durch Jahresbeiträge aufgebracht. Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Schiedsgericht sowie der oder die Rechnungsprüfer. Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl der Vorstandsmitglieder, die
Genehmigung des Rechnungsabschlusses und damit verbunden die endgültige Festlegung des
Jahresbeitrags und die Entlastung des Vorstands, die Genehmigung des Wirtschaftsplans
(Voranschlags) und damit verbunden die Festlegung des maximalen Jahresbeitrags sowie die
hierauf zu leistende Jahresbeitragsabschlagszahlung, den Ausschluss von Mitgliedern,
Investitionen, die über die Erhaltung hinausgehen und nicht aus den vorhandenen Mitteln
finanzierbar sind (Darlehensaufnahme), und über eine Statutenänderung. Zu der
Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens einmal jährlich durch die
Vorstandsmitglieder nach A eingeladen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Er besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden Dr. K in W, dessen Stellvertreter D in M und Wa in
W. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie fassen die
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur bei
Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch
machen. Das Vorstandsmitglied D ist gleichzeitig Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der M GmbH & Co. KG. Diese KG hat ihren Sitz in M und war ursprünglich als
Gesamtschuldnerin mitverklagt. Sie hält Mitgliedsrechte bei dem Beklagten, übt für ihn - wie für
weitere sieben Ferienclubs in Österreich, Deutschland und Italien - die Vertriebsrechte aus und
zieht die Jahresbeiträge ein. Das Mitgliederverzeichnis führt der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten in M.
3 Im Dezember 2001 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Klägerin zum 30. November 2002.
Das von dem Vorstandsmitglied D unterzeichnete Kündigungsschreiben enthielt neben dem
Briefkopf des Beklagten die Bezeichnung “M GmbH & Co. KG”. Seit Januar 2002 erbrachte der
Beklagte gegenüber der Klägerin keine Leistungen mehr.
4 Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ansprüche auf Vergütung, Provision, Urlaubsabgeltung und
Abfertigung nach österreichischem Recht gegenüber dem Beklagten und der vormaligen Beklagten
zu 2) als Gesamtschuldnern geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe
seinen faktischen Sitz in M. Seine Verwaltung werde in M geführt. D sei der Entscheidungsträger
bei beiden Beklagten, die beide Vertragspartner und Arbeitgeber geworden seien.
5 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 117.758,33 Euro nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
6 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Verein hat die Auffassung
vertreten, die Klage gegen ihn sei mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte
unzulässig. Es sei unerheblich, ob das Vorstandsmitglied D von M aus Anweisungen erteile, der
Vorstand werde auch durch die in Österreich tätigen Vorstandsmitglieder vertreten. Als oberstes
Vereinsorgan entscheide die Mitgliederversammlung über die wesentlichen Geschicke des Vereins.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen den Beklagten mangels internationaler Zuständigkeit als
unzulässig und gegen die vormalige Beklagte zu 2) mangels vertraglicher Verpflichtung als
unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der
vormaligen Beklagten zu 2) zurückgewiesen, im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben
und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum
wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage festgestellt und die Sache erneut
an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil.
9 I. Der Revision des Beklagten steht nicht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO die Bindungswirkung
des rechtskräftigen Berufungsurteils vom 6. Oktober 2004 entgegen (vgl. hierzu BGH 23. Juni
1992 - XI ZR 227/91 - NJW 1992, 2831, 2832, zu II 3 der Gründe) . Das Landesarbeitsgericht hat
mit diesem Urteil nicht abschließend über die internationale Zuständigkeit entschieden. Die
anschließende Entscheidung des Arbeitsgerichts liegt noch im Rahmen der bindenden Vorgabe
des Landesarbeitsgerichts, die internationale Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des
Verwaltungssitzes gem. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO zu prüfen.
10 II. Die Revision des Beklagten ist nicht schon wegen Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin
begründet. Vielmehr ist die Berufungsbegründung mit Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin am 9. Februar 2006 vor 24.00 Uhr und damit rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht
eingegangen. Das ergibt sich aus den Journalausdrucken des Landesarbeitsgerichts München
vom 10. Februar 2006, 7.50 Uhr und 17.00 Uhr. Die Berufungsbegründung genügt auch den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ihr Wortlaut stimmt zwar überwiegend mit den
früheren Schriftsätzen der Klägerin überein. Auf den Seiten 2 bis 4 findet sich aber eine
hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils.
11 III. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangels internationaler
Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig.
12 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale
Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (EuGVVO) bestimmt. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat außer Dänemark (Art. 249 Abs. 2 EG, Art. 1 Abs. 3
EuGVVO). Soweit nationale Bestimmungen der Verordnung widersprechen, werden sie durch die
Verordnung verdrängt (Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A 1 - Einl. Rn. 53; Musielak/Weth ZPO
5. Aufl. EG-Verordnungen Vorbemerkung Rn. 5) . Der Anwendungsbereich der Verordnung ist
nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO eröffnet. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierzu
zählen auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Geimer/Schütze A 1 Art. 1 Rn. 34) .
13 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Zuständigkeit im Streitfall nach den Vorschriften
über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge gemäß den Art. 18 ff. EuGVVO oder nach
den Vorschriften für allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten gem. den Art. 2 ff. EuGVVO richtet.
Die Zuständigkeit wird jeweils durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Zwar kann ein
Arbeitgeber gem. Art. 19 EuGVVO außer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen
Wohnsitz hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, nämlich vor dem Gericht des
Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich
verrichtet hat, oder wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben
Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die
den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand. Die Klägerin erbrachte ihre vertraglich
geschuldeten Leistungen jedoch ausschließlich in A in Österreich, so dass ein Gerichtsstand des
Erfüllungsortes in einem anderen Mitgliedstaat ausscheidet.
14 3. Der Wohnsitz des Beklagten iSd. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO befindet sich nicht im
Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts M.
15 a) Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die
Anwendung der EuGVVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Die allgemeinen Gerichtsstände nach
Art. 60 Abs. 1 EuGVVO bestehen alternativ. Die in einem Mitgliedstaat nach dessen Vorschriften
gegründete Gesellschaft oder juristische Person ist in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig
vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde
(vgl. BGH 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - ZIP 2007, 1626, 1627; 14. März 2005 - II ZR 5/03 - WM
2005, 889, 890) . Der satzungsmäßige Sitz des Beklagten ist nach § 1 seiner Statuten jedoch in A
in Österreich. In M befindet sich auch keine Hauptniederlassung des Beklagten.
16 b) Der Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO wird in der EuGVVO nicht
näher bestimmt. Er entspricht dem Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 48 Abs. 1 EG
(Geimer/Schütze A 1 Art. 60 Rn. 4) . Danach ist die Hauptverwaltung der Ort, an dem die
Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt, also
meist der Sitz der Organe (BGH 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - ZIP 2007, 1626, 1627, zu II 2 c der
Gründe; Geimer/Schütze A 1 Art. 60 Rn. 6; Rauscher/Staudinger EuZPR 2. Aufl. Art. 60 Brüssel I-
VO Rn. 1; Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rn. 2;
Troberg/Tiedje in von der Groeben/Schwarze Art. 48 EG Rn. 9) . Maßgeblich ist der Ort, an dem
die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ohne dass es der
Kundgabe eines entsprechenden Willens durch die juristische Person bedarf. Es ist weder
notwendig, dass die juristische Person an diesem Ort die Eintragung einer Haupt- oder
Zweigniederlassung beantragt, noch dass in diesem Mitgliedstaat unter bloßer Beibehaltung des
satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat die gesamte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Lediglich sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie die Buchhaltung und die Regelung von
Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich (LG
Essen 10. März 1994 - 2 O 315/93 - IPRax 1996, 120, 121; Palandt/Heldrich 66. Aufl. Anh. zu
EGBGB 12 [IPR] Rn. 3) . Diese nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem
europäischen Recht abgeleitete Auslegung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen
Zweifel kein Raum bleibt. Es bedarf deshalb keines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234
EG (vgl. Senat 6. November 2002 - 5 AZR 617/01 (A) - BAGE 103, 240, 263 f.) .
17 c) Danach hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keine ausreichenden Tatsachen für
eine Hauptverwaltung des Beklagten in M vorgetragen.
18 aa) Der Beklagte ist ein Verein nach österreichischem Recht. Deshalb ist die Frage nach dem Ort
der Willensbildung und der unternehmerischen Leitung nach österreichischem Recht zu
beantworten. Es handelt sich um einen sog. Wirtschaftsverein nach dem Kaiserlichen Patent vom
26. November 1852 (RGBl. Nr. 253/1852), das die erste vereinsrechtliche Regelung für die
Errichtung von Vereinen in Österreich darstellte (Raschauer ÖZW 1992, 11 ff.) und trotz der
zunehmenden Einschränkung seines Anwendungsbereichs durch spezialgesetzliche Regelungen,
etwa für Aktiengesellschaften und Sparkassen, im Rang eines österreichischen Bundesgesetzes
bis zum 31. Dezember 1999 fortgalt (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz der Republik
Österreich, BGBl. I Nr. 191/1999). Ein Wirtschaftsverein nach dem Vereinspatent von 1852
entstand durch die Erteilung der rechtsbegründenden behördlichen Genehmigung. Seit dem
1. Januar 2000 darf kein Wirtschaftsverein mehr gegründet werden. Allerdings haben die
bestehenden Vereine ihre Rechtspersönlichkeit nicht verloren, für Satzungsänderungen und
Aufsichtsmaßnahmen sollen weiterhin die Vorschriften des Vereinspatents von 1852 anzuwenden
sein (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer Das Recht der Vereine 2. Aufl. I 3.2 S. 7 mwN) . Gemäß
dessen § 1 müssen Vereine über eine im vorhinein verabredete Gesellschaftsregel (Statuten)
verfügen. Gemäß § 9 müssen in den Statuten ua. der Zweck des Vereins, die Geschäftsführung
und Leitung in ihren wesentlichen Grundzügen, die Vertretung und die Art der Willensbildung des
Vereins bestimmt werden.
19 bb) Nach seinen Statuten besteht der Vereinszweck des Beklagten darin, den Mitgliedern auf
Dauer gesicherte Ferienwohnrechte an Ferienwohnungen im S für festgesetzte Ferienperioden zu
verschaffen und sie hierbei zu betreuen. Der satzungsmäßige Sitz des Beklagten ist nicht
willkürlich gewählt, sondern befindet sich in A am Standort der Immobilie, die von den
Vereinsmitgliedern genutzt wird. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderliche Willensbildung
erfolgt vornehmlich durch die jährlich in A stattfindende Mitgliederversammlung, in deren Rahmen
die grundlegenden Entscheidungen getroffen werden. Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Vereins. Sie entscheidet ua. über die Wahl der Vorstandsmitglieder, den
Rechnungsabschluss, den Jahresbeitrag und den Wirtschaftsplan. Ihr ist die Änderung der
Statuten vorbehalten. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin ihre Ansprüche
ua. mit einer Änderung des Wirtschaftsplans begründet, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wurde. Danach erfolgen die maßgebliche Willensbildung und unternehmerische
Leitung des Beklagten in Österreich.
20 Stellt man zusätzlich auf die Tätigkeit des Vorstands ab, wird das Ergebnis bestätigt. Die
Geschäftsführung des Vereins obliegt dem gesamten Vorstand. Dieser besteht aus drei
Mitgliedern. Der Vorsitzende Dr. K und das weitere Vorstandsmitglied Wa sind in W ansässig, nur
der Stellvertreter des Vorsitzenden D wird von Deutschland aus tätig. Nach außen wird der
Beklagte durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Zwar ist auch der
Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis darf er aber nur bei Abwesenheit oder
Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Die
Beschlüsse werden durch die Mitglieder des Vorstands gefasst. Für Beschlüsse, die über den
laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist die Beteiligung sämtlicher Vorstandsmitglieder
notwendig (§ 12 Abs. 2 bis 4 der Statuten). Die Klägerin hat keine Tatsachen dafür vorgetragen,
dass D selbständig willensbildend für den Verein tätig wird oder unternehmerische Entscheidungen
trifft, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen. Dessen bloße Mitwirkung im
Vorstand, der mehrheitlich in Österreich handelt, reicht für eine Zuständigkeitsbegründung in
Deutschland nicht aus.
21 Unerheblich ist, dass D auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementärgesellschaft
der M GmbH & Co. KG ist und die KG Ferienwohnrechte im S hält. Die Klägerin hat nicht
vorgetragen, dass der Beklagte durch die M GmbH & Co. KG - etwa auf Grund einer
bestimmenden mitgliedschaftlichen Stellung - in einem Maß beherrscht wird, das den Schluss auf
eine Willensbildung, unternehmerische Leitung und damit Hauptverwaltung in M zulässt. Die
Erwähnung der KG in dem Kündigungsschreiben besagt nichts, da es sich bei dem Ausspruch der
Kündigung nicht um eine Maßnahme der Unternehmensleitung handelt. Die Erledigung der
Buchhaltung und der Korrespondenz, der Vertrieb, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und
die Bearbeitung steuerrechtlicher Fragen stellen sekundäre Verwaltungsaufgaben dar, die auf die
Willensbildung und die unternehmerische Leitung des Vereins keinen erheblichen Einfluss haben
und auch auf andere Auftragnehmer übertragen werden könnten. Der Ort der Erledigung
sekundärer Verwaltungsaufgaben hat keinen wesentlichen Bezug zum Begriff der
Hauptverwaltung nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO.
22 4. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts M ergibt sich nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO.
23 a) Werden mehrere Personen zusammen verklagt, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unter der besonderen Voraussetzung des Art. 6 Nr. 1
EuGVVO vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen
Wohnsitz hat. Danach muss zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen, dass eine
gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in
getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Begriff der
Konnexität in diesem Sinne ist autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der
Zielsetzung der EuGVVO auszulegen. Ein informierter und verständiger Beklagter muss
vorhersehen können, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats möglicherweise
verklagt wird (EuGH 13. Juli 2006 - Rs. C-103/05 - [Reisch Montage AG] IPRax 2006, 589, 590 f.;
Musielak/Weth EG-Verordnungen Art. 6 Verordnung [EG] 44/2001 Rn. 2) . Für die
Voraussetzungen der Konnexität trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast
(Geimer/Schütze A 1 Art. 6 Rn. 18 ff.) . Wird die Klage gegen den im Gerichtsbezirk wohnhaften
Beklagten zurückgenommen oder auf andere Weise erledigt, wirkt die Klageerhebung als
Kompetenzgrund gegen die übrigen Streitgenossen fort (Geimer/Schütze A 1 Art. 6 Rn. 27 mwN) .
24 b) Im Streitfall besteht zwischen den Klagen keine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame
Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten
Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Das Vertragsverhältnis weist
keinen ersichtlichen Bezug zu der vormaligen Beklagten zu 2) auf. Dass D bei beiden Beklagten
Leitungsfunktionen ausübt und im Kündigungsschreiben die M GmbH & Co. KG genannt ist,
begründete bereits nach dem Vortrag der Klägerin keinen Anspruch. Die von vornherein
unschlüssige Klage gegen die vormalige Beklagte zu 2) war nicht geeignet, den nach Art. 6 Nr. 1
EuGVVO geforderten Zusammenhang herzustellen.
25 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Hromadka
Buschmann