Urteil des BAG vom 18.11.2009

BAG: Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien, Höhergruppierung, Übergangsregelung der AVR-K, allgemeine geschäftsbedingungen, kommission, treu und glauben, ekd, vergütung, niedersachsen, zulage

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 493/08
Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien - Höhergruppierung - Übergangsregelung der AVR-K
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 23. April 2008 - 15 Sa 604/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die
zutreffende Anwendung von Arbeitsvertragsrichtlinien. Der Kläger ist seit dem 1. März 1987 bei
der Beklagten, einer Evangelischen Stiftung, beschäftigt. Seit dem 1. August 1991 ist er als
Heilerziehungspfleger tätig. In § 3 des am 25. Juni 1991 geschlossenen Arbeitsvertrages ist
vereinbart:
„Für die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters gegenüber der Ev. Stiftung N gelten die
‚Arbeitsvertragsrichtlinien’ (AVR) in Anstalten und Einrichtungen, die dem ‚Diakonischen
Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland’
angeschlossen sind, in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinbarungen dieses Vertrages
haben Vorrang.“
2 Die Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in
Braunschweig. Die Richtlinien für Arbeitsverträge für Anstalten und Einrichtungen des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW-EKD) enthalten ua.
folgende Regelung:
„§ 1a Geltungsbereich
(2) Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine
arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der
gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. ...
(3) Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den
Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtes
fällt, weil
c) sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer
entsprechenden Ordnung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unterfällt.”
3 Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannover sowie die Braunschweigische und die
Oldenburgische Landeskirche sind zusammengeschlossen zur Konföderation evangelischer
Kirchen in Niedersachsen. Die Konföderation hat mit Wirkung zum 1. Januar 1998 das
Kirchengesetz zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie vom 11. Oktober
1997 (ARRGD) erlassen, in dessen § 1 es heißt:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Einrichtungen der Diakonie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Diakonischen
Werke der beteiligten Kirchen der Konföderation sowie die ihnen angeschlossenen
rechtlich selbständigen Rechtsträger mit ihren Einrichtungen und Diensten.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Einrichtungen der Diakonie, soweit sie sich diesem
Kirchengesetz angeschlossen haben. Die Einrichtungen geben gegenüber der
Geschäftsstelle der Konföderation entsprechende Erklärungen ab. …“
4 Die auf Grundlage des ARRGD erlassenen Richtlinien für Arbeitsverträge der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) gelten nach deren § 1a ua. für diakonische
Rechtsträger mit allen ihren Einrichtungen, auf die das ARRGD Anwendung findet. Mit Schreiben
vom 15. Dezember 1997 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ab dem 1. Januar
1998 anstelle der AVR-DW-EKD die AVR-K Bestandteil des Arbeitsvertrages seien.
5 Die Arbeitsrechtliche Kommission für das Diakonische Werk der Konföderation evangelischer
Kirchen in Niedersachsen (ArbKomm-DW-Niedersachsen) fasste die AVR-K mit Wirkung zum
1. Januar 2004 neu. Sie enthalten von der AVR-DW-EKD abweichende Entgeltgruppenregelungen
und sehen weder Altersstufen noch die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs vor. Die im Teil E
der AVR-K enthaltenen Übergangsregelungen lauten seit dem 1. Juni 2005 ua. wie folgt:
„E: Übergangsregelungen
Die folgenden Regelungen dienen für einen Übergangszeitraum dem Nachteilsausgleich
und der Beschleunigung des Umstellungsprozesses auf die ab dem 01.01.2004 geltenden
Regelungen zum Entgelt unter Wahrung der Personalkostenneutralität in den Unternehmen
§ 1 Vergleichsmaßstab
(1)
Vergleichsentgelte
a)
Für alle Arbeitnehmerinnen, die am 31.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis standen,
das am 01.01.2004 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, werden zum 01.01.2004
zwei Vergleichsentgelte gebildet.
b)
Das Vergleichsentgelt 1 wird berechnet
-
auf der Basis der am 31.12.2003 geltenden Regelungen
-
und auf der Basis der am 01.01.2004 für die Vergütungsberechnung
maßgeblichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin
-
sowie unter Berücksichtigung der für das Inkrafttreten am 01.01.2004
beschlossenen Erhöhung der Vergütungen.
Hierbei werden jedoch nur folgende Bestandteile der Vergütung berücksichtigt :
-
Grundvergütung …
-
Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 …
-
und Zulagen …
c)
Auf der Basis der nach § 1 Abs. 1 b) errechneten Monatsvergütung wird -
unabhängig von der tatsächlichen Zahlung - unter Hinzurechnung des
Urlaubsgeldes (Anlage 12 AVR-K a.F.) und der Zuwendung (Anlage 14 AVR-K
a.F.) der Anspruch auf die Jahresvergütung ermittelt. …
Der so errechnete Betrag dividiert durch 13 ergibt das Vergleichsentgelt 1.
d)
Das Vergleichsentgelt 2 ist das nach Eingruppierung und Tabelle gemäß Teil B der
AVR-K n. F. für die Arbeitnehmerin maßgebliche Tabellenentgelt.
§ 2 Besitzstandswahrung
Für Arbeitnehmerinnen, die am 31.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am
01.01.2004 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gelten folgende Regelungen:
Die Vergleichsentgelte gem. § 1 Abs. 1 c) und d) sind gegenüber zu stellen.
(1)
Ist das Vergleichsentgelt 2 höher als das Vergleichsentgelt 1, vermindert sich der
Entgeltanspruch um den nachfolgend genannten Prozentsatz des jeweiligen
Unterschiedsbetrages:
vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 um 75 %,
vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 um 60 %,
vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 um 45 %,
vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 um 30 % und
vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 um 15 %.
Ab 01.06.2010 wird das Tabellenentgelt gezahlt. … Die Verminderung darf
höchstens bis zur Höhe des Entgelts erfolgen, das die Arbeitnehmerin gem. § 3 im
Falle einer Neueinstellung erhalten würde.
(2)
Ist das Vergleichsentgelt 2 niedriger als das Vergleichsentgelt 1, erhält die
Arbeitnehmerin den Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage. Diese wird als
unwiderrufliche monatliche Zulage gezahlt. Die Zulage entfällt bei einem Wechsel
der Arbeitnehmerin auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz im selben
Unternehmen soweit das höhere Tabellenentgelt mindestens das bisherige Entgelt
einschließlich der Zulage erreicht. Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen
Entgeltsteigerungen teil.
(3)
Würde sich das Vergleichsentgelt 1 nach den Regelungen der AVR-K a. F.
aufgrund von zu erwartenden Bewährungsaufstiegen und
Lebensaltersstufensteigerungen innerhalb der nächsten fünf Jahre erhöhen, so
erhöht sich die nach § 2 Abs. 2 zu zahlende Besitzstandszulage zum jeweiligen
Zeitpunkt der nach den AVR-K a. F. zu erwartenden Bewährungsaufstiege oder
Lebensaltersstufensteigerungen um den entsprechenden Erhöhungsbetrag.
(4)
Übersteigt innerhalb der auf den 01.01.2004 folgenden fünf Jahre das
Vergleichsentgelt 1 erstmalig das Vergleichsentgelt 2 nach den Regelungen der
AVR-K a. F aufgrund von zu erwartender Bewährungsaufstiege und
Lebensaltersstufensteigerungen, so wird zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 2
Abs. 2 eine Zulage gezahlt. …
(6)
Erhöht sich das Vergleichsentgelt 2 gemäß § 5 des Teil B I der AVR-K, so
vermindert sich die nach § 2 Abs. 2 bis 5 zu zahlende Zulage zum entsprechenden
Zeitpunkt um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
(7)
Ändert sich die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin ist eine
Vergleichsberechnung gemäß den vorangehenden Bestimmungen der
Übergangsregelungen auf der Grundlage der neuen Wochenarbeitszeit
durchzuführen.
§ 3 Einstellungen ab 01.01.2004
Für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen wird während des Übergangszeitraums der
Entgeltanspruch um die nachfolgenden Prozentsätze vermindert:
Vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 um 9,5 %,
vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 um 8 %,
vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 um 6 %,
vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 um 4 % und
vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 um 2 %.
Ab dem 01.06.2010 wird das Tabellenentgelt gezahlt. …“
6 Der Kläger erhielt seit dem 1. Januar 1995 aufgrund eines Bewährungsaufstiegs eine Vergütung
nach der VergGr. V b AVR-DW-EKD und später nach der VergGr. V b AVR a.F. Zum 1. Januar
2004 wurde er entsprechend der Bestimmungen im Teil B der AVR-K nach der Entgeltgruppe 8
AVR-K vergütet. Da sein neues Entgelt niedriger war als sein nach § 1 Abs. 1 Teil E AVR-K
(Übergangsregelungen) ermitteltes Vergleichsentgelt 1, zahlte ihm die Beklagte ab dem 1. Januar
2004 eine Besitzstandszulage nach § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 2 der Übergangsregelungen.
7 Zum 1. Juni 2004 wurde dem Kläger die Leitung einer Wohngruppe übertragen. Gleichzeitig
vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers. Die hierzu
am 10. Mai 2004 geschlossene Nebenabrede lautet:
„Herr M wird ab 01.06.2004 nach E 9 AVR-K vergütet. Die wöchentl. Arbeitszeit beträgt 29
Stunden.
Diese Nebenabrede ist in begründeten Fällen gemäß § 4 Abs. 1 AVR-K mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.“
8 Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsplatz der
Entgeltgruppe 9 AVR-K zugeordnet sei. Die nach den Übergangsregelungen erstellte
Vergleichsberechnung ergebe, dass die bisher gezahlte Besitzstandszulage ab dem 1. Juni 2004
entfalle und seine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 AVR-K sich in Höhe von 90 vH des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Vergleichsentgelt 1 und dem auf der Grundlage des
Tabellenwertes für die Entgeltgruppe 9 AVR-K berechneten Vergleichsentgeltes 2 mindere . In der
Folgezeit zahlte die Beklagte ein entsprechend § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 der
Übergangsregelungen vermindertes Entgelt. Mit Schreiben vom 20. September 2006 machte der
Kläger gegenüber der Beklagten eine Vergütung in Höhe des ungekürzten Tabellenentgelts der
Entgeltgruppe 9 AVR-K für die Monate Februar bis September 2006 sowie ein restliches
dreizehntes Entgelt für den Monat Juni 2006 erfolglos geltend.
9 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger diese Ansprüche, zuletzt für die Zeit ab dem Monat April 2006,
weiter. Er meint, die Übergangsregelungen seien für seine Höhergruppierung nicht heranzuziehen.
Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag sei sowohl intransparent als auch überraschend und
enthalte einen unzulässigen Änderungsvorbehalt. Zudem hielten die AVR-K einer Inhaltskontrolle
nicht stand. Der Kläger werde auch gegenüber denjenigen Gruppenleitern, die ihre Stelle schon vor
Neufassung der AVR-K innehatten, benachteiligt. Schließlich sei in der Nebenabrede eine
ungekürzte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 AVR-K vereinbart worden.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.103,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagezustellung zu
zahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die AVR-K seien in den Vertrag einbezogen
worden. Sowohl die Verweisungsklausel als auch die Übergangsregelungen der AVR-K seien
wirksam. Für den Kläger gelte § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 der Übergangsregelung.
12 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine weitere Vergütung zu zahlen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein nach § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 der
Übergangsregelungen AVR-K geminderter Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 9 AVR-K
zu, den die Beklagte in den Monaten April bis September 2006 einschließlich des dreizehnten
Entgelts nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVR-K unstreitig erfüllt hat.
14 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses
und damit auch die zwischen den Parteien streitige Vergütung nach den AVR-K richtet. Diese sind
nach der Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
15 1. Die uneingeschränkte Verweisung auf die AVR-DW-EKD in § 3 des Arbeitsvertrages erfasst
auch die Bestimmung in § 1a Abs. 2 AVR-DW-EKD und damit auch die vorrangige materielle
Geltung gliedkirchlich-diakonischer Arbeitsrechtsregelungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied eines
gliedkirchlich-diakonischen Werkes ist (s. auch BAG 14. Januar 2004 - 4 AZR 10/03 - zu II 1 b der
Gründe, ZTR 2004, 643; 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 24, ZMV 2007, 148).
16 2. Die AVR-DW-EKD sind bei der Beklagten gemäß § 1a Abs. 2 AVR-DW-EKD durch die AVR-K
ersetzt worden.
17 a) Nach § 1a Abs. 2 AVR-DW-EKD gelten die AVR-K nur „nach Maßgabe der gliedkirchlich-
diakonischen Arbeitsrechtsregelung“. Dies setzt voraus, dass die AVR des gliedkirchlichen
Diakonischen Werkes nach ihren eigenen Regelungen auch tatsächlich Geltung für das
Arbeitsverhältnis beanspruchen (ausf. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 310/02 - zu II 1 der Gründe,
BAGE 106, 318).
18 b) Die Beklagte wird vom Geltungsbereich der AVR-K erfasst. Nach § 1a Abs. 1 AVR-K gelten die
Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für
diakonische Rechtsträger mit allen ihren Einrichtungen, auf die das ARRGD Anwendung findet.
Die Beklagte ist als Stiftung des privaten Rechts, die dem Diakonischen Werk der Evangelisch-
Lutherischen Landeskirche in Braunschweig angehört, diakonischer Rechtsträger im Sinne dieser
Vorschrift. Sie ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 1
Abs. 2 ARRGD diesem Kirchengesetz beigetreten, so dass es auf sie Anwendung findet.
19 3. Die Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages ist auch wirksamer Vertragsbestandteil.
20 a) Bei der im Vertrag vom 1. August 1991 vereinbarten Verweisungsklausel handelt es sich nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
Abs. 1 BGB. Diese unterliegt nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2003 der
Inhaltskontrolle entsprechend den §§ 305 ff. BGB (s. nur BAG 28. November 2007 - 5 AZR
992/06 - Rn. 28, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 10. Dezember 2008 -
4 AZR 801/07 - Rn. 40, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 10).
21 b) Die Verweisungsklausel ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1
BGB). Weder aus der äußeren Form, noch aus der inhaltlichen Gestaltung der Klausel lässt sich
ein Überraschungsmoment ableiten. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem
diakonischen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Vertragspartner das
spezifisch kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses macht (BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 42,
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10) .
22 c) Weiterhin verstößt die nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle zugängliche
Verweisungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23 aa) Die Verweisungsklausel unterliegt nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer
uneingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen enthält. Die Revision verkennt, dass Verweisungsklauseln wie die
vorliegende über das Transparenzgebot hinaus mangels eigenem kontrollfähigen Inhalt keiner
weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegen . Der Regelungsgehalt einer Bezugnahmeklausel
beschränkt sich lediglich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird
nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjektes bestimmt. Eine
Abweichung von Rechtsvorschriften kann sich daher lediglich aus den in Bezug genommenen
Regelungen, nicht jedoch aus der Verweisungsklausel selbst ergeben (vgl. ausf. BAG
10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 43 ff. mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA
BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10) . Deshalb ist die Verweisungsklausel entgegen
der Auffassung der Revision nicht anhand des Klauselverbots in § 308 Nr. 4 BGB zu überprüfen.
Im Übrigen enthält die dynamische Verweisung auf ein anderes Regelungswerk keinen
Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Die Beklagte hat sich als Verwenderin der Klausel kein
Recht vorbehalten, diesen Vereinbarungsinhalt einseitig abzuändern (BAG 26. Januar 2005 -
4 AZR 509/03 - zu II 2 c aa der Gründe; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 47 aaO;
weiterhin BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - Rn. 33, ZMV 2009, 221). Eine Änderung des
Inhalts des Arbeitsvertrages kann sich ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung
der in Bezug genommenen Regelungen ergeben (dazu unter II 2 a) .
24 bb) Die Verweisungsklausel ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht unklar oder
missverständlich.
25 (1) Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich
genommen noch nicht zur Intransparenz.Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im
Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den
Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei
Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die
Arbeitsvertragsrichtlinien haben werden, ist unerheblich. Die im Zeitpunkt der jeweiligen
Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung
des Transparenzgebotes ausreichend (ausf. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 49 ff.,
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10;
15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4
Tarifkonkurrenz Nr. 21; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 26 ff., BAGE 122, 12).
26 (2) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die auf die AVR-DW-EKD
verweisende Klausel wegen § 1a Abs. 2 AVR-DW-EKD auf die AVR-K weiterverweist.
Mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Auch ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich
dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische
Rechtsquellen verweisen . Für kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen gilt insoweit nichts
anderes (BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 50 f. mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst
Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10) . Hinzu kommt, dass bei
Vertragsabschluss im August 1991 § 1a Abs. 2 AVR-DW-EKD schon Bestandteil des unmittelbar
in Bezug genommenen Regelungswerkes war. Der Kläger musste daher mit der Anwendung
gliedkirchlicher Regelungen rechnen.
27 II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Übergangsregelungen
lediglich ein geminderter Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach der Entgeltgruppe 9 AVR-K zu.
Diesen hat die Beklagte erfüllt.
28 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 1 der
Übergangsregelungen auch auf Höhergruppierungen im Übergangszeitraum Anwendung findet.
29 a) Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende
Tarifregelungen handelt (st. Rspr. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 710/07 - Rn. 16, AP TzBfG § 14
Nr. 59 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 11; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 -
Rn. 54 mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002
§ 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 12, AP BGB § 611
Kirchendienst Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 10), sondern um
Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen
Grundsätzen (BAG 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20, ZMV 2007, 148; 23. Januar 2007 -
9 AZR 624/06 - Rn. 19, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14; 26. Juli 2007 - 7 AZR 515/05 -
Rn. 12, BAGE 119, 157; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - zu II 2 a der Gründe, AP AVR
Caritasverband Anlage 1 Nr. 3; 18. Mai 2000 - 6 AZR 53/99 - zu 1 der Gründe, ZTR 2001, 172).
30 b) Die Auslegung von § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 der Übergangsregelungen ergibt, dass die
Vorschrift nicht nur eine Besitzstandregelung für den Fall einer Überleitung in das neue
Entgeltgruppensystem der AVR-K zum 1. Januar 2004 darstellt. Vielmehr werden durch § 2 der
Übergangsregelungen alle nachfolgenden, bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Mai
2010 stattfindenden Höhergruppierungen und damit auch die des Klägers aufgrund der Übernahme
einer höher bewerteten Tätigkeit erfasst.
31 aa) Nach dem Wortlaut von § 2 Unterabschnitt 1 der Übergangsregelungen gilt die in dieser
Vorschrift geregelte Besitzstandswahrung unterschiedslos für alle Arbeitnehmer, die - wie der
Kläger - am 31. Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Januar 2004 zu
demselben Arbeitgeber fortbesteht, für das die AVR maßgebend sind. Für den gleichen
Arbeitnehmerkreis sieht § 1 Abs. 1 Buchst. a der Übergangsregelungen die Ermittlung der beiden
Vergleichsentgelte vor. Eine Beschränkung der beiden Bestimmungen dahingehend, dass eine
Ermittlung lediglich einmalig bei Inkrafttreten der neu geregelten AVR-K erfolgen soll und nur für
diese Fälle die Besitzstandswahrung nach § 2 der Übergangsregelungen Geltung beansprucht, ist
dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
32 Einer solchen Auslegung steht auch die Präambel der Übergangsregelungen im Teil E AVR-K
entgegen. Danach sollen die „folgenden Regelungen ... für einen Übergangszeitraum“ dem
Nachteilsausgleich und der Beschleunigung des Umstellungsprozesses unter Wahrung der
Personalkostenneutralität dienen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, die Übergangsreglungen
nicht nur einmalig im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVR-K heranzuziehen, sondern diese auch
bei späteren Entgeltveränderungen wie der vorliegenden anzuwenden. Dafür spricht weiter das
Ziel der Personalkostenneutralität, welches auch in § 1 Abs. 2 und 3 der Übergangsregelungen
zum Ausdruck kommt. Die Geltung für den gesamten Übergangszeitraum verdeutlicht sodann § 3
der Übergangsregelungen, der für alle Neueinstellungen in dieser Zeit eine prozentuale
Verminderung des Entgeltanspruchs vorsieht. Für die Anwendung der Übergangsregelungen auf
alle Fälle während des Übergangszeitraums spricht schließlich § 2 Abs. 3 und Abs. 4 der
Übergangsregelungen. Die dort geregelte Vergleichsbetrachtung berücksichtigt zu erwartende
Bewährungsaufstiege und Lebensaltersstufensteigerungen nach den AVR-K aF, die erst nach
Inkrafttreten der AVR-K eingetreten wären und sichert diesen Besitzstand ab demjenigen Zeitpunkt
nach dem Inkrafttreten der AVR-K ab, in dem sie nach den vormaligen Arbeitsvertragsrichtlinien
eingetreten wären.
33 bb) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 der Übergangsregelungen
zur Bestimmung des Vergleichsentgelts auf den Stichtag 1. Januar 2004 abstellt. Das steht der
Anwendung der Besitzstandswahrung nach § 2 der Übergangsregelungen im gesamten
Übergangszeitraum nicht entgegen. Diese Stichtagsregelung soll lediglich gewährleisten, dass das
unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AVR-K bestehende Vergütungsniveau
nach den bisherigen Entgeltregelungen (§ 1 Abs. 1 Buchst. b Übergangsregelungen) für die
Vergleichsbetrachtung nach § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 und 2 der Übergangsregelungen mit dem
zum 1. Januar zu ermittelten Vergleichsentgelt 2 (§ 1 Abs. 1 Buchst. d Übergangsregelungen) für
den gesamten Übergangszeitraum maßgebend bleibt. Deshalb werden nach § 1 Abs. 1 Buchst. a
der Übergangsregelungen nicht „am“, sondern „zum 1.1.2004 zwei Vergleichsentgelte gebildet“.
Allein anhand dieses Vergleichs zwischen bisheriger und neuer Vergütung zum Stichtag soll für
alle einschlägigen Sachverhalte innerhalb des Übergangszeitraums ein eventueller Besitzstand
ermittelt werden. Spätere Entwicklungen des Tabellenentgelts nach den AVR-K für die
Bemessung des Vergleichsentgelts 2 bleiben außer Betracht, weil sich auch die
Bemessungsgrundlage für das Vergleichsentgelt 1 gemäß den AVR-K aF nicht mehr verändert.
34 cc) Die Regelungen über die unwiderrufliche Besitzstandszulage in § 2 Abs. 2 Satz 2 der
Übergangsregelungen AVR-K steht dieser Auslegung nicht entgegen. Sowohl das „ob“ als auch
die Höhe der Besitzstandszulage können zum Stichtag 1. Januar 2004 ermittelt werden. Die
Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Übergangsregelungen dienen dazu, in einem solchen Fall
die zunächst „unwiderruflich“ gewährte Besitzstandzulage entfallen zu lassen, soweit aufgrund des
Wechsels auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz das maßgebende Tabellenentgelt das bisherige
Entgelt einschließlich der Zulage erreicht. Anderenfalls würde ein Beschäftigter, der bisher das
ungekürzte Tabellenentgelt und eine Besitzstandszulage nach § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 2 Satz 1
der Übergangsregelungen erhalten hat, weil sein bisheriges Entgelt (Vergleichsentgelt 1) das
Tabellenentgelt nach den AVR-K überstieg, nunmehr das neue Tabellenentgelt und die Zulage
erhalten.
35 Die Verwendung des Begriffs „Tabellenentgelt“ in § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 2 Satz 2 der
Übergangsregelungen veranlasst keine andere Auslegung. Der Wortlaut kann nicht dahingehend
verstanden werden, in Fällen einer Höhergruppierung sei stets das ungekürzte Tabellenentgelt zu
zahlen. Ein solches Verständnis würde den Anwendungsbereich der Bestimmung nicht beachten.
Diese will dem Arbeitnehmer sein bisheriges Entgeltniveau, bestehend aus einem ungekürzten
Tabellenentgelt der bisherigen, niedrigeren Entgeltgruppe und der Besitzstandszulage, sichern.
Dieses ist gesichert, wenn das - ungekürzte - neue Tabellenentgelt diese Höhe erreicht. Nur bei
diesem, hier nicht einschlägigen Sachverhalt, ist das ungekürzte Tabellenentgelt maßgebend. Im
Übrigen verbleibt es bei der Vergleichsbetrachtung nach Maßgabe von § 1 Abs. 1, § 2
Unterabschnitt 2 Abs. 1 der Übergangsregelungen.
36 2. Die Übergangsregelungen im Teil E der AVR-K unterliegen entgegen der Ansicht der Revision
selbst nicht der Vertragskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Es handelt sich nicht um Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Beklagten nach § 305 Abs. 1 BGB. Vielmehr liegt eine
Leistungsbestimmung durch einen Dritten gemäß § 317 Abs. 1 BGB vor, die auch nicht grob
unbillig iSv. § 319 Abs. 1 BGB ist.
37 a) Bei den AVR-K handelt es sich nicht um einseitig von der Beklagten gestellte allgemeine
Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Inhalt der AVR-K wird nicht von ihr,
sondern von der ArbKomm-DW-Niedersachsen festgelegt. Diese der Kommission zustehende
Befugnis kann nicht im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung als ein dem Arbeitgeber
zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht angesehen werden (dazu etwa BAG
2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17; für die
Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch den sogenannten Bochumer Verband). Die
ArbKomm-DW-Niedersachsen ist vielmehr als ein zur Leistungsbestimmung berechtigter Dritter
iSd. § 317 Abs. 1 BGB anzusehen.
38 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im kirchlich-diakonischen Bereich
eingerichtete Arbeitsrechtliche Kommission nicht als Repräsentantin der Arbeitgeberseite
angesehen werden, wenn die paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer an den jeweiligen
Entscheidungen sowohl durch die Zusammensetzung der Kommission als auch durch das im
jeweiligen Kirchengesetz geregelte Verfahren gesichert ist und damit zumindest nahezu
gleichgewichtige Durchsetzungschancen bestehen (ausf. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR
801/07 - Rn. 58 ff., AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 10, für die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen
Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau).
39 bb) In Anwendung dieser Maßstäbe ist die auf Grundlage des ARRGD errichtete ArbKomm-DW-
Niedersachsen nicht Repräsentantin der Arbeitgeberseite, sondern Dritte iSv. § 317 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat keinen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Kommission, der es
rechtfertigt, sie selbst als Leistungsbestimmende anzusehen.
40 Der insgesamt 18 Personen umfassenden Kommission gehören nach § 4 ARRGD jeweils neun
Vertreter der Mitarbeiter und der diakonischen Einrichtungen an, wobei die Arbeitnehmervertreter
nach § 7 ARRGD von den Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen bei den beteiligten
Diakonischen Werken entsandt werden . Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und an
Weisungen Dritter nicht gebunden. Sie genießen während ihrer Amtszeit und innerhalb eines
Jahres nach Beendigung ihrer Amtszeit gemäß § 6 Abs. 4 und 5 ARRGD Kündigungsschutz . Der
Vorsitz der Kommission wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite (§ 11
Abs. 2 Satz 2 ARRGD). Die Mitglieder können nach § 11 Abs. 8 Satz 3 ARRGD zur Vorbereitung
der Sitzungen Sachkundige hinzuziehen . Beschlüsse müssen einstimmig von der Arbeitnehmer-
und der Arbeitgeberseite gefasst werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ARRGD) und im Falle der
Nichteinigung entscheidet eine paritätisch besetzte Schlichtungskommission durch einstimmigen
Beschluss (§§ 13, 14 ARRGD). Kommt auch dort keine Einigung zustande, so kann gemäß § 16
ARRGD auf Antrag jeder Seite ein weiteres Schlichtungsverfahren in einer ebenfalls paritätisch
besetzten Kommission mit einem gemeinsam von den Arbeitsgemeinschaften der
Mitarbeitervertretungen und den Diakonischen Einrichtungen vorgeschlagenen Vorsitzenden
durchgeführt werden . Diese Kommission kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verbindliche
Schlichtungssprüche fällen. Ein Letztentscheidungsrecht der Synode der Konföderation oder der
Leitungsorgane der diakonischen Werke existiert nicht.
41 b) Die Bestimmungen in § 2 der Übergangsregelungen sind für die Parteien verbindlich, da sie
nicht offenbar unbillig iSv. § 319 Abs. 1 BGB sind. Die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt
überprüfbare Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „offenbaren Unbilligkeit“ durch das
Landesarbeitsgericht weist keinen Rechtsfehler auf. Einen solchen zeigt auch die Revision nicht
auf.
42 aa) Offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Leistungsbestimmung eines
Dritten dann, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei
unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 -
Rn. 72, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer
Nr. 10; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 1 e bb 1 der Gründe, AP MitarbeitervertretungsG-EK
Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 26. Januar
2005 - 4 AZR 171/03 - zu III 1 b bb [3] [b] [aa] der Gründe mwN, BAGE 113, 276).
43 bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht weder den Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit verkannt
noch bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt. Das
Landesarbeitsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die
Übergangsregelungen in nicht grob unbilliger Weise einen Ausgleich der widerstreitenden
Interessen in der Übergangszeit vornehmen. Arbeitnehmern, die in Anwendung der neuen
Eingruppierungsregelungen einen Entgeltverlust erleiden würden, wird eine nicht dynamische
Besitzstandszulage gezahlt, und diejenigen unter ihnen, die nach den neuen
Eingruppierungsregelungen an sich ein höheres Entgelt als bislang beanspruchen könnten,
erhalten wegen des anerkennenswerten Sachgrundes der Personalkostenneutralität
übergangsweise eine gegenüber dem höheren Tabellenentgelt verminderte Vergütung nach § 2
Unterabschnitt 2 Abs. 1 der Übergangsregelungen. Damit ist das Landesarbeitsgericht zutreffend
davon ausgegangen, dass der Zweck der Übergangsregelungen darin besteht, die aus der
grundlegenden Neugestaltung des Eingruppierungssystems des AVR-K resultierenden finanziellen
Nachteile für die schon beschäftigten Arbeitnehmer auszugleichen und gleichzeitig die damit
verbundenen Personalkosten der Arbeitgeber während einer Übergangszeit möglichst neutral zu
gestalten. Deshalb erhalten diejenigen Arbeitnehmer, denen aufgrund des neuen
Vergütungssystems ein höheres Entgelt als bisher zustehen würde, dieses erst in abgestuften
Schritten innerhalb der Übergangszeit (§ 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 der Übergangsregelungen) ,
jedenfalls aber ihr bisheriges Entgelt. Soweit die Revision die „Entgeltminderung“ als unbillig
bezeichnet, setzt sie nur ihre Bewertung an die Stelle der vom Landesarbeitsgericht
vorgenommenen. Damit zeigt sie aber keinen Rechtsfehler auf.
44 3. Die Vergütungsregelung in § 2 Unterabschnitt 2 Abs. 1 der Übergangsregelungen stellt auch
keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wie es die
Revision meint. Dabei kann der Senat offenlassen, ob auf dem Dritten Weg zustande gekommene
Beschlüsse einer Arbeitsrechtlichen Kommission wie ein regelbildendes Verhalten eines einzelnen
Arbeitgebers am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sind (auch offen
gelassen in BAG 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 1 d der Gründe, AP MitarbeitervertretungsG-
EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6). Denn
es fehlt bereits ein solcher Verstoß.
45 a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachwidrige Schlechterstellung
einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie die
sachwidrige Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung (vgl. nur BAG
27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; 20. Juli 1993 - 3 AZR
52/93 - zu 2 b der Gründe, BAGE 73, 343).
46 b) Dieser Anforderung wird § 2 der Übergangsregelungen gerecht. Ein Verstoß gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt nicht aus dem vom Kläger angeführten
Umstand, er werde gegenüber Wohngruppenleitern, die ihre Tätigkeit bereits vor Neufassung der
AVR-K ausgeübt hätten, ungerechtfertigt benachteiligt. Es fehlt bereits an einer vergleichbaren
Gruppe von Arbeitnehmern.
47 Vor Inkrafttreten der neuen Entgeltgruppen des AVR-K zum 1. Januar 2004 waren Gruppenleiter in
die VergGr. V b AVR-K aF und nach vierjähriger Bewährung in die VergGr. IV b AVR-K aF
eingruppiert. Hatte ein Wohngruppenleiter am 1. Januar 2004 diese Bewährungszeit noch nicht
erfüllt, war auf ihn ebenso wie auf den Kläger die Besitzstandsregelung nach § 2 Unterabschnitt 2
Abs. 1 der Überleitungsregelungen anzuwenden. Denn das Vergleichsentgelt 2 nach der
Entgeltgruppe 9 AVR-K übersteigt das auf Grundlage der VergGr. V b AVR-K aF zu bildende
Vergleichsentgelt 1. Waren demgegenüber Gruppenleiter schon vor dem 1. Januar 2004 infolge
eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. IV b AVR-K eingruppiert, kann je nach Lebensalter und
der Dauer ihrer Tätigkeit in dieser Funktion (§ 5 Abs. 2 Teil C AVR-K) die Besitzstandregelung
nach § 2 Unterabschnitt Abs. 2 der Übergangsregelungen oder das verminderte Tabellenentgelt
nach Abs. 1 der Regelung einschlägig sein. Mit dieser Gruppe von Arbeitnehmern ist der Kläger
aber nicht vergleichbar, da sie schon vor Inkrafttreten der neuen Entgeltgruppen des AVR-K
aufgrund der damals geltenden Bestimmung über den Bewährungsaufstieg in eine höhere
Vergütungsgruppe eingruppiert waren.
48 III. Der Anspruch des Klägers lässt sich nicht auf die von den Parteien geschlossene
Nebenabrede vom 10. Mai 2004 stützen. Dabei kann offenbleiben, ob in Satz 1 der Nebenabrede
überhaupt eine konstitutive Vergütungsregelung vereinbart wurde oder - was näher liegt - diese nur
ein deklaratorischer Hinweis darauf ist, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber in Anwendung
der maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht (s. nur BAG 9. November
2005 - 4 AZR 437/04 - Rn. 15 mwN, ZTR 2006, 654; 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 - AP
AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 1 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Selbst
wenn man zugunsten des Klägers von einer konstitutiven Vereinbarung ausgeht, enthält diese
keine Vergütungsabrede des Inhalts, ihm stehe ein ungekürztes Tabellenentgelt nach dem Teil B
III der AVR-K zu, ohne dass die Übergangsregelungen im Teil E derselben AVR zur Anwendung
kommen sollen. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung.
49 a) Der Senat kann den Arbeitsvertrag selbst nach §§ 133, 157 BGB auslegen (zu den Maßstäben
s. etwa BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33) , da das Landesarbeitsgericht
eine solche nicht vorgenommen hat und alle wesentlichen Umstände für die Vertragsauslegung
festgestellt sind (st. Rspr., etwa BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 23; 17. Juni 2008 - 3
AZR 553/06 - Rn. 17, AP BGB § 133 Nr. 55) .
50 b) Bereits der Wortlaut der Nebenabrede macht deutlich, dass der Kläger lediglich eine Vergütung
erhalten soll, die „nach“, also „gemäß“ oder „auf Grundlage“ der Entgeltgruppe 9 AVR-K berechnet
wird. Diese bestimmt sich aber nicht nur nach den Tabellenwerten des Teil B III der AVR-K,
sondern auch in Anwendung der Übergangsregelungen in Teil E derselben und damit in
Anwendung der gesamten AVR-K. Ein Anderes ist entgegen der Auffassung der Revision dem
Wortlaut der Nebenabrede nicht zu entnehmen. Weder ist ein bestimmter Nominalbetrag in Höhe
des ungekürzten Tabellenentgeltes der Entgeltgruppe angegeben noch enthält die Vereinbarung
einen Hinweis darauf, ihm solle ein solches unter Nichtanwendung der Überleitungsvorschriften
und damit eines Teils der Arbeitsvertragsrichtlinien gezahlt werden.
51 Darüber hinaus sprechen die tatsächlichen Begleitumstände, die zum Abschluss der
Nebenabrede geführt haben, gegen die vom Kläger begehrte Auslegung. Die Vereinbarung wurde
anlässlich der Übertragung der Leitung einer Wohngruppe an den Kläger geschlossen. Durch
diese neue Tätigkeit änderte sich die für ihn maßgebende Entgeltgruppe. Dem wurde durch Satz 1
der Nebenabrede Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, die Beklagte habe über diesen
Erklärungsinhalt hinaus den Willen gehabt, eine Vergütungsabrede unabhängig von den schon
damals geltenden Überleitungsregelungen der AVR-K anzubieten, sind weder ersichtlich noch
vom Kläger vorgetragen.
52 c) Der Kläger kann sich für die vom ihm erstrebte Auslegung auch nicht auf die
Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der
Abrede vom 10. Mai 2004 um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, was nach
dem äußeren Erscheinungsbild nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (dazu BAG
26. Januar 2005 - 10 AZR 215/04 - Rn. 17, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 260 = EzA BGB 2002
§ 611 Gratifikation, Prämie Nr. 14; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 18, AP BGB § 305c
Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15).
53 Für eine Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, besteht selbst dann kein Raum. Die
Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung nach den einschlägigen Maßstäben zu
nicht behebbaren Zweifeln führt (etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 23, AP BAT
§ 53 Nr. 9). Das ist aus den vorstehenden Gründen (unter b) nicht der Fall.
54 V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Bepler
Winter
Treber
Schmalz
Rupprecht