Urteil des BAG vom 20.04.2010
Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.4.2010, 3 AZR 225/08
Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung
Leitsätze
1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche
nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche
Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.
2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen
Umgehung des § 613a BGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen
den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 10. Oktober 2007 - 3 Sa 797/07 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Der am 29. Juni 1928 geborene Kläger trat mit Wirkung zum 1. April 1943 als Auszubildender zum
Kaufmannsgehilfen in die Dienste der V ein. Diese firmierte später um in F GmbH. Ab 1962 war
der Kläger dort als Handelsreisender tätig.
2 Mit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der V waren dem Kläger Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung aufgrund der bei dieser bestehenden „Alters- und Invaliditätsrentenvereinbarung
der Firma V“ zugesagt worden. Mit Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1973 wurde die betriebliche
Altersversorgung neu geordnet. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde den Arbeitnehmern das
Wahlrecht eingeräumt, die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse der Mitarbeiter der H-
Gruppe VVaG(im Folgenden: Pensionskasse) zu beantragen. Über diese Pensionskasse wurden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der H-Unternehmensgruppe abgewickelt. Dabei
wurde die Altersversorgung teilweise durch Arbeitgeberbeiträge und teilweise durch
Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Der Kläger entschied sich in der Folgezeit für die
Pensionskassenleistung und trat zum 1. August 1973 der Pensionskasse bei. Angestellte, die -
wie der Kläger - am 31. Juli 1973 die in der bisherigen Vereinbarung über Alters- und
Invaliditätsrenten der Fa. V vorgesehene Wartezeit von zehn Jahren erfüllt hatten und die
Mitgliedschaft in der Pensionskasse beantragten, erhielten eine auf einen festen Betrag lautende
Einzelzusage auf Firmenrente. Maßstab für die Ermittlung der Höhe der Rente war der Betrag, der
dem Angestellten nach Maßgabe der bisherigen Vereinbarung zugestanden hätte, wenn der
Versorgungsfall am 31. Juli 1973 eingetreten wäre. Die F GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben
vom 13. Dezember 1973 mit, dass sich seine Firmenrente auf 120,00 DM belaufe.
3 Mit Wirkung zum 1. Juni 1979 wurde die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger tätig
3 Mit Wirkung zum 1. Juni 1979 wurde die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger tätig
war, von der F GmbH abgespalten und von der S GmbH, Teil der H-Unternehmensgruppe,
weitergeführt.
4 Am 1. Januar 1983 wurde der Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig war, auf die He B GmbH
übertragen. Bereits mit Schreiben von Dezember 1982 hatte die S GmbH den Kläger darüber
informiert, dass die He B GmbH ab dem 1. Januar 1983 - nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 613a BGB in die Rechte und Pflichten „Ihres Arbeitsvertrages vollinhaltlich“ eintritt. Die He B
GmbH befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bauanstrichsubstanzen in der
Bundesrepublik Deutschland. Ihr Geschäftssitz war M. Dort befanden sich die Produktion, die
Verwaltung und der Vertrieb. Darüber hinaus gab es in verschiedenen Städten Logistikstandorte,
ua. in G. Die Geschäftsanteile der He B GmbH befanden sich im Besitz der He GmbH, W. Auch
die He GmbH gehörte zur H-Unternehmensgruppe.
5 Im Jahre 1984 befand sich die He B GmbH in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Zu
diesem Zeitpunkt beschäftigte sie 211 Arbeitnehmer. Im August 1984 kam es zu einer
Vereinbarung zwischen der He GmbH und der Beklagten. Danach sollten die betrieblichen
Aktivitäten der He B GmbH restrukturiert werden. Anschließend sollte die Beklagte die
Geschäftsanteile der He B GmbH übernehmen.
6 Aufgrund der Vereinbarung wurde die Produktion der He B GmbH stillgelegt und ein Großteil der
Mitarbeiter schied aufgrund einer Sozialplanregelung zum 31. Dezember 1984 aus. Übrig blieben
62 Mitarbeiter, die in den Bereichen Zentrale, Lager bzw. als Reisende oder Fachberater tätig
waren. Nachdem die Beklagte die Geschäftsanteile der He B GmbH übernommen hatte, führte
diese ihre Tätigkeit - mit Ausnahme der Produktion - mit den verbliebenen 62 Mitarbeitern weiter
fort.
7 Auch der Kläger schied zum 31. Dezember 1984 bei der He B GmbH aus.
8 Bereits zuvor hatte die Beklagte dem Kläger - und auch anderen Mitarbeitern der He B GmbH -
den Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom
18. September 1984 fasste sie das Ergebnis der mit diesem geführten Verhandlungen wie folgt
zusammen:
„Hiermit bestätigen wir Ihnen Ihre Einstellung als Außendienstmitarbeiter für unser
Unternehmen im Verkaufsgebiet M.
1. Vertragsbeginn und Antrittsdatum: 1.01.1985.
2. Betriebszugehörigkeit
Die bisherige Betriebszugehörigkeit zur Firma He B GmbH wird auf das Arbeitsverhältnis
angerechnet.
Als Einstellungstermin in diesem Sinne gilt daher der: 1.04.1943.
…
5. Spesen und Firmenwagen
…
Wir bieten Ihnen ferner an, sich im Rahmen einer hier im Hause bestehenden
Gruppenunfall- sowie einer Direkt-Lebensversicherung zu beteiligen und überreichen Ihnen
in der Anlage entsprechendes Informationsmaterial.“
9 Der Kläger wurde ab dem 1. Januar 1985 für die Beklagte tätig. Unter dem 1. Dezember 1984
hatte er auch das Angebot der Beklagten auf Abschluss der Direkt-Lebensversicherung bei der G
Lebensversicherung AG angenommen. Finanziert wurde die Versicherung im Wege der
Gehaltsumwandlung. Die Beklagte übernahm die auf die Versicherungsprämie entfallende
pauschale Lohn- und Kirchensteuer, § 40b EStG.
10 Bereits zuvor war allen Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass die Beklagte keine Versorgungsrechte,
wie sie in der Leistungsordnung der H-Pensionskasse festgelegt sind, zusagen würde. Der
Geschäftsführer der He B GmbH hatte den betreffenden Arbeitnehmern, so auch dem Kläger,
gesagt, dass es bei der Beklagten kein vergleichbares Versorgungswerk gebe und infolge dessen
die bei der Pensionskasse erworbenen Rechte nicht fortgeführt werden könnten.
11 Mit Schreiben vom 15. März 1985 erteilte die H-Pensionskasse dem Kläger einen sog.
Anwartschaftsausweis. Hierin bezifferte sie die Versorgungsanwartschaft des Klägers zum
31. Dezember 1984 auf monatlich 791,91 DM. In diesem Betrag enthalten ist der von der He B
GmbH finanzierte Teilanspruch der Altersrente mit monatlich 498,41 DM(= 254,83 Euro). Ab dem
1. Januar 1985 wurde der Kläger als außerordentliches Mitglied der Pensionskasse geführt. Ab
diesem Tag wurden arbeitgeberseitig auch keinerlei Beiträge mehr an die Pensionskasse geleistet;
auch Arbeitnehmerbeiträge wurden durch den Kläger ab dem 1. Januar 1985 nicht mehr entrichtet.
12 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31. August 1993 außerordentlich. In
dem daraufhin vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess, der vor dem Arbeitsgericht
München unter dem Aktenzeichen - 11 Ca 4967/93 - geführt wurde, schlossen die Parteien am
7. Oktober 1993 den folgenden Vergleich:
„1.
Die Parteien sind sich einig, daß das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, jedoch auf
Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.08.1993 geendet hat.
…
4.
Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt.
Es besteht weiterhin Einigkeit, daß die Gehälter des Klägers bis zum
Beendigungszeitpunkt bezahlt sind.
…“
13 Zu einem späteren Zeitpunkt machte der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der Beklagten
gerichtlich geltend. Der Rechtsstreit, in dem es um Urlaubsabgeltungsansprüche,
Spesenforderungen und Provisionszahlungen ging, war ebenfalls beim Arbeitsgericht München (-
14 Ca 02808/94 -) rechtshängig und wurde durch Anwaltsvergleich erledigt, der auf Vorschlag des
damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zustande kam. Der Anwaltsvergleich vom
28. November 1995 hat folgenden Inhalt:
„1) Die Firma B zahlt an Herrn O zur Abgeltung der noch streitigen
Spesenerstattungsansprüche einen Betrag in Höhe von DM 7.500,-- …
2) Herr O verpflichtet sich nach Abschluss dieses Vergleichs, die vor dem
Arbeitsgericht München rechtshängige Klage, Az: 14 Ca 02808/94, unverzüglich
zurückzunehmen.
3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus
vorstehender Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt
und abgegolten sind.“
14 Bereits seit dem 1. Juli 1993 bezieht der Kläger ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Ebenso erhält er seitdem Leistungen der Pensionskasse der H-Gruppe und
ein Ruhegeld von der F GmbH. Zum Jahreswechsel 1993/1994 kam zudem die von der Beklagten
für den Kläger bei der G Lebensversicherung AG abgeschlossene Lebensversicherung zur
Auszahlung. Der Kläger erhielt die entsprechenden Leistungen.
15 Die Leistungen der H-Pensionskasse beliefen sich ab dem 1. Juli 1993 zunächst auf monatlich
404,90 Euro. Hierin enthalten war der durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Teil mit 254,83 Euro.
Die Pensionskassenleistungen wurden erstmalig zum 1. Januar 1996 um 5,6 %, sodann zum
1. Januar 1999 um 4,2 % und letztmalig zum 1. Januar 2002 um 5,09 % nach § 16 BetrAVG
angepasst. Ab dem 1. Januar 2002 erhielt der Kläger monatliche Zahlungen iHv. 468,28 Euro.
16 Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 wandte sich der Kläger an die H-Pensionskasse und bat um
Anpassung der laufenden Rente zum 1. Januar 2005. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 antwortete
die Kasse dem Kläger wie folgt:
„… Die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungsverpflichtung ist gemäß § 16 Abs. 1
BetrAVG die Aufgabe Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Die B GmbH & Co. KG als Ihr
ehemaliger Arbeitgeber hat einer Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge zum
01.01.2005 nicht zugestimmt.
Diese Mitteilung erfolgt namens und im Auftrag der B GmbH & Co. KG.“
17 Mit der am 22. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Beklagte auf Zahlung bzw. Verschaffung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er
hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtung aus der Versorgungszusage der F GmbH auf die
Pensionskassenleistungen sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen.
Aus diesem Grunde habe die Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der bei ihr
verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1993 aufzustocken.
Darüber hinaus sei die Beklagte auch für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG
eintrittspflichtig. Dass es zum 1. Januar 1985 zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte
gekommen sei, folge daraus, dass diese der Anpassung der Betriebsrenten für die Zeit ab dem
1. Januar 2005 ausdrücklich nicht zugestimmt habe. Damit habe sie ihre Schuldnerstellung
eingeräumt. Ein Anerkenntnis des Betriebsübergangs sei auch in der Anrechnung der
Vordienstzeiten zu sehen. Zwischen der Pensionskasse und der Beklagten habe im Übrigen ein
Dienstleistungsvertrag bestanden, in welchem geregelt worden sei, dass die Beklagte Schuldnerin
der Betriebsrente des Klägers sei und die Pensionskasse diese lediglich verwalte. Jedenfalls sei
der Betriebsteil in G im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Dieser
Betriebsteil sei für den Vertrieb verantwortlich gewesen und mit seinem gesamten
Personalbestand, mit Inventar, dem Fuhrpark, dem Pachtvertrag für das Grundstück und dem
Kundenstamm auf die Beklagte übergegangen. Belegt werde dies durch das Schreiben der Stadt
G vom 19. Februar 2007 nebst Gewerbeauskunft, das Schreiben der He B GmbH vom
10. Dezember 1984 sowie die Auftragsbestätigung der Fa. Ba AG vom 13. August 1986. Er, der
Kläger, sei bei der He B GmbH als Mitarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil G beschäftigt
gewesen. Dies belege das Schreiben der He B GmbH vom 17. Januar 1983 sowie das Schreiben
der He B GmbH von Februar 1983. Seine Zugehörigkeit zum Betriebsteil G werde ferner bewiesen
durch sein Schreiben vom 18. Oktober 1984 sowie das Schreiben der m GmbH vom 2. März
1989. Bei dem Betriebsteil in G habe es sich um den Außendienststützpunkt gehandelt. Daraus,
dass er mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen habe, in dem die
Pensionskassenleistung nicht erwähnt worden sei, könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 613a BGB nicht zur Disposition der Parteien
stehe. Ebenso könne die Beklagte sich nicht auf Verwirkung berufen. Vor dem Hintergrund der
langen Verjährungsfristen könne das Rentenstammrecht nicht verwirken. Fälligkeit der Forderung
sei zudem erst am 1. Juli 1993 eingetreten. Auch habe die Beklagte ihre Pflicht verletzt, auf den
Betriebsübergang hinzuweisen, § 613a BGB. Letztlich diene das Rechtsinstitut der Verwirkung
nicht dem Schutz vor unbekannten Forderungen.
18 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe per 1. Januar 2005 gegen die Beklagte einen
Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 721,30 Euro. Hierzu hat er folgende Berechnung
angestellt: Die insgesamt zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeitszeit belaufe sich auf
239 Monate. Davon entfielen 137 Monate, mithin 57,32 % auf die bei der He B GmbH verbrachte
Betriebszugehörigkeitszeit vom 1. August 1973 bis 31. Dezember 1984 und 102 Monate, mithin
42,68 % auf die bei der Beklagten vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1993 verbrachte
Betriebszugehörigkeitszeit. Die volle von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente betrage deshalb
254,83 Euro(= Teil der Pensionskassenleistung, die auf Arbeitgeberleistungen beruht) : 57,32 % x
100 = 444,57 Euro. Hiervon sei die von der Pensionskasse tatsächlich gezahlte Betriebsrente
insoweit in Abzug zu bringen, als sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhe, mithin iHv. 254,83 Euro.
Damit habe er ab dem 1. Juli 1993 gegenüber der Beklagten einen um 189,74 Euro höheren
Betriebsrentenanspruch, mithin einen Anspruch iHv. insgesamt 594,64 Euro (= 404,90 Euro +
189,74 Euro). Dieser Anspruch habe sich entsprechend den zunächst „richtigen“
Dynamisierungen wie folgt erhöht: Ab dem 1. Januar 1996 um 5,6 % aus 594,64 Euro =
33,30 Euro, ab dem 1. Januar 1999 um 4,2 % aus 627,94 Euro = 26,37 Euro sowie ab dem
1. Januar 2002 um 5,09 % aus 654,31 Euro = 33,30 Euro. Ab dem 1. Januar 2002 stehe ihm
deshalb eine monatliche Betriebsrente iHv. 687,61 Euro zu. Diese sei ab dem 1. Januar 2005
gem. § 16 BetrAVG mit 4,9 % zu dynamisieren. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der
Verbraucherpreisindex für Deutschland in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2005
von 103,4 Punkten auf 108,3 Punkte gestiegen sei, was unstreitig ist. Damit habe er ab dem
1. Januar 2005 einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 721,30 Euro. Die Ablehnung
der Anpassung der Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 sei unbillig.
19 Für die Vergangenheit ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrenten ab dem
1. Januar 2002 wie folgt: Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 ergebe
sich unter Berücksichtigung eines Zahlungssolls von 687,61 Euro und einer tatsächlichen Zahlung
iHv. 468,28 Euro eine monatliche Differenz von 219,33 Euro, mithin eine Differenz iHv. insgesamt
7.895,88 Euro. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 ergebe sich bei
einem Zahlungssoll von 721,30 Euro und einer tatsächlichen Zahlung iHv. 468,28 Euro eine
Differenz von 253,02 Euro monatlich, mithin eine Gesamtforderung über 5.313,42 Euro. Die
Summe dieser beiden Beträge hat der Kläger mit dem Antrag zu 2. eingeklagt.
20 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2006 zusätzlich zu der von der
Pensionskasse H bezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 468,28 Euro eine weitere
monatliche Betriebsrente iHv. 253,02 Euro zu bezahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum 1. Oktober 2006 einen
Betriebsrentenanspruch iHv. monatlich 253,02 Euro zu der bereits laufend von der
Pensionskasse H bezahlten Betriebsrente von 468,28 Euro zu verschaffen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom
1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2006 iHv. 13.209,30 Euro zu
bezahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis
einschließlich 30. September 2006 eine Betriebsrente von einmalig 13.209,30 Euro zu
verschaffen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für rückständige Betriebsrenten iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen Letzten
eines Monats zu bezahlen.
21 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger
könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche geltend machen. Auf einen
Betriebsübergang könne er sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Mit der Übernahme der
Geschäftsanteile der He B GmbH habe sich lediglich ein Gesellschafterwechsel vollzogen, zu
einem Betriebsübergang sei es hierdurch nicht gekommen. Die He B GmbH habe mit den
verbliebenen 62 Mitarbeitern den Betrieb ohne Produktion fortgeführt. Das weitere Vorbringen des
Klägers zum Betriebsübergang im Hinblick auf die Betriebsstätte in G sei unsubstantiiert. Der
Kläger sei auch nicht Mitarbeiter der Betriebsstätte in G gewesen. Hierbei habe es sich um ein
Lager, einen Logistikstandort gehandelt, der eine eigene Organisationseinheit dargestellt habe. Es
sei dort Ware eingelagert worden, die auf unterschiedliche Weise an die Kunden gelangt sei. Von
G aus seien zB die ca. 35 „Fläden“(Einzelhandel) beliefert worden. Ferner seien Waren von den
Kunden in G selbst abgeholt und von dort aus an die Kunden versandt worden. Zum Teil seien
Waren auch bei anderen Niederlassungen bestellt worden, dann aber über die Niederlassung in G
zur Auslieferung gekommen, wenn dies entsprechend gewünscht worden sei. Zum Teil seien die
Bestellungen auch über die Außendienstmitarbeiter erfolgt, die diese dann an die betreffende
Niederlassung, so auch an die Niederlassung in G, weitergegeben hätten. Die
Außendienstmitarbeiter seien in den Logistikstützpunkt nicht organisatorisch integriert worden. Sie
hätten mehr oder weniger autark gearbeitet. Im Wesentlichen habe es nur generelle
Steuerungsmechanismen gegeben, die zentral für den Außendienst von Mü aus erfolgt seien. Die
Außendienstmitarbeiter seien die einzelnen Niederlassungen nur angelaufen, wenn Schriftwechsel
zu veranlassen oder entgegenzunehmen war und sonstige Unterstützungen erforderlich gewesen
seien. Bei der Betriebsstätte in G habe es sich damit lediglich um ein Lager gehandelt, der Kläger
sei aber im Außendienst tätig gewesen. Zu seiner Eingliederung in den Betriebsteil G habe er nicht
hinreichend substantiiert vorgetragen. Selbst wenn von einem Betriebsübergang auszugehen sei,
hätte der Kläger dennoch keine Ansprüche. Er habe mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag
geschlossen und damit das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt. Schließlich seien
mit der Vereinbarung vom 28. November 1995 etwaig bestehende Ansprüche aufgehoben worden.
Bei dieser Vereinbarung habe es sich nicht um einen Beendigungsvergleich gehandelt. Im Übrigen
habe der Kläger seine Ansprüche auch verwirkt. Er sei mit Ablauf des 31. Dezember 1984 bei der
He B GmbH ausgeschieden und habe bereits am 15. März 1985 den Anwartschaftsausweis der
Pensionskasse erhalten. Diesem Schreiben habe er nicht widersprochen. Nach dem
31. Dezember 1984 seien auch von seinem Einkommen zugunsten der Pensionskasse keine
Einbehalte vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger gewusst, dass die
ursprüngliche Versorgungszusage nicht fortbestand. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er
bereits am 1. Juli 1993 in den Ruhestand getreten sei; auch nach Einsetzen der Leistungen der
Pensionskasse habe er keine weiteren Leistungen von der Beklagten verlangt. Insgesamt sei
davon auszugehen, dass der Kläger 22 Jahre untätig geblieben sei, weshalb das Zeitmoment der
Verwirkung erfüllt sei. Es sei ihr auch nicht mehr zumutbar, etwaige Ansprüche des Klägers zu
erfüllen. Sie habe keine Rückstellungen aufgebaut und keine Beträge zur gesetzlichen
Insolvenzsicherung erbracht. Die steuerlichen Nachteile seien derzeit noch nicht zu beziffern.
22 Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 23. Februar 2007der Pensionskasse der Mitarbeiter der H-
Gruppe VVaG und der F GmbH in M den Streit verkündet.
23 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe zu dem von
ihm behaupteten Betriebsübergang nicht substantiiert vorgetragen. Er habe auf das substantiierte
Vorbringen der Beklagten, nur das Lager in G übernommen zu haben, zu dem der Kläger als
Außendienstmitarbeiter nicht gehöre, nicht weiter vorgetragen. Er habe weiter keine Stellung
genommen zu der Behauptung der Beklagten, es habe bezüglich des Ausscheidens vieler
Mitarbeiter, ua. des Klägers, bei der He B GmbH einen Sozialplan gegeben, aufgrund dessen auch
er ausgeschieden sei. Er habe sich weiter nicht dazu verhalten, schon im September 1984 sich
mit der Beklagten auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages geeinigt zu haben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der
Kläger habe eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente verwirkt.
24 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe
25 Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Aufgrund der Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts und des unstreitigen Parteivorbringens kann derzeit noch nicht entschieden
werden, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche zustehen.
Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landesarbeitsgericht.
26 A. Die Revision des Klägers ist zulässig.
27 Sie ist aufgrund der Zulassung durch Beschluss des Senats vom 11. März 2008 - 3 AZN
1330/07 - statthaft.
28 Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in der
Revisionsbegründungsschrift unter B) keinen Sachantrag formuliert hat. Zwar muss die
Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das
Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird(Revisionsanträge). Diese Erklärung
muss allerdings nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die
Vorschrift verlangt lediglich, dass die Revisionsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach
erkennen lässt, in welchem Umfang das landesarbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll
(vgl. BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 - zu II der Gründe, NJW-RR 1995, 1154; 22. März 2006 -
VIII ZR 212/04 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2006, 2705 zu dem insoweit entsprechenden § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nF bzw. § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Diesen Anforderungen wird die
Revisionsbegründungsschrift gerecht. Der Kläger hat hierin ausdrücklich darauf hingewiesen, er
fordere von der Beklagten die Erhöhung seiner aus der Zeit ab dem 1. August 1973 herrührenden
monatlichen Betriebsrente, wobei er die Hinzurechnung seiner Beschäftigungszeit bei der
Beklagten vom 1. Januar 1985 bis einschließlich 30. Juni 1993 und die Anpassung der
Betriebsrente zum 1. Januar 2005 gem. § 16 BetrAVG verlangt hat. Damit hat er zum Ausdruck
gebracht, dass Ziel seines Rechtsmittels insoweit die Weiterverfolgung des bisherigen
Sachbegehrens ist. Dies hat er zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ausdrücklich klargestellt. Ebenso hat er klargestellt, dass es sich bei dem Antrag zu A) aus der
Revisionsbegründungsschrift nicht um einen eigenständigen neuen Antrag handelte, dieser Antrag
vielmehr als Minus in den vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträgen enthalten war.
29 B. Die Revision ist auch begründet.
30 I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig. Mit dem Antrag zu 1. macht der Kläger eine
wiederkehrende Leistung geltend, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, so dass auch künftig
fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können(§ 258 ZPO). Sein Antrag ist so zu
verstehen, dass er die Zahlung der monatlichen Betriebsrente längstens für die Dauer seines
eigenen Lebens begehrt.
31 II. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen
kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Klage begründet
ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es insoweit darauf an, ob die Beklagte aus der
dem Kläger ursprünglich von der F GmbH erteilten Versorgungszusage durch Übernahme des
Betriebsteils in G nach § 613a BGB verpflichtet wurde, weil der Kläger zu diesem Betriebsteil
gehörte. Sollte dies der Fall sein, so stünde der Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 einem
Anspruch des Klägers nicht entgegen; ebenso wenig wäre sein Anspruch gegen die Beklagte
verwirkt. Das Landesarbeitsgericht hat zu einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten aus der
Versorgungszusage wegen Betriebsübergangs nach § 613a BGB keine Feststellungen getroffen.
Bereits dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
32 1. Dem Kläger waren die Pensionskassenleistungen zunächst von der F GmbH zugesagt worden.
Nach Abspaltung der betrieblichen Organisationseinheit, in der der Kläger bei der F GmbH tätig
war, und Weiterführung durch die S GmbH, war Letztere Versorgungsschuldnerin geworden. Mit
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Wege des Betriebsübergangs von der S
GmbH auf die He B GmbH war wiederum diese ab dem 1. Januar 1983 in die Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Kläger eingetreten(§ 613a BGB) und hierdurch
Versorgungsschuldnerin geworden.
33 2. Die Beklagte ist nicht dadurch Versorgungsschuldnerin geworden, dass sie die
Geschäftsanteile der He B GmbH übernommen hat. Der sog. share deal führt nur zu einem
Gesellschafterwechsel, er stellt keinen Betriebsübergang dar und bewirkt nicht den Übergang von
Versorgungsverpflichtungen.
34 3. Die Beklagte hat die Versorgungsverpflichtung auch nicht im Zusammenhang mit dem
Abschluss des Arbeitsvertrages im September 1984 übernommen. Ausweislich dieses Vertrages
hat sie zwar die bisherige Betriebszugehörigkeit zur He B GmbH auf das Arbeitsverhältnis
angerechnet; die Parteien haben sich dahin geeinigt, dass als Einstellungstermin in diesem Sinne
der 1. April 1943 gilt. Allerdings war dem Kläger sowohl von Seiten der Beklagten, als auch vom
Geschäftsführer der He B GmbH ausdrücklich gesagt worden, dass die Beklagte die bei der He B
GmbH bestehende Altersversorgung nicht weiterführen würde. Ausweislich der Nr. 5 der
Einstellungsbestätigung hatte die Beklagte dem Kläger angeboten, sich im Rahmen einer
bestehenden Gruppenunfall- sowie einer Direkt-Lebensversicherung zu beteiligen. Ein Angebot auf
Weiterführung bzw. Übernahme der Versorgungszusage war damit nicht gemacht worden.
35 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung der Pensionskasse vom 18. Juli 2005.
Diese lässt sich auch dahin interpretieren, dass die Beklagte sich lediglich(im Innenverhältnis)
gegenüber der Pensionskasse zur Abwicklung der Betriebsrentenansprüche für die F GmbH bzw.
die He B GmbH verpflichtet hatte. Dies entspricht auch dem Standpunkt der Pensionskasse, den
diese mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 16. Februar 2007, das der Kläger selbst zur
Akte gereicht hat, kundgetan hat.
36 5. Die Verpflichtung aus der ursprünglich von der F GmbH erteilten Versorgungszusage könnte
jedoch im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen sein.
37 Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität
der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen
Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit
übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu
berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des
betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel,
wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des
Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft
sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten
und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich
auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden
Betriebsmitteln ergeben. Dabei kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen
Kriterien je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden
unterschiedliches Gewicht zu(st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - Rn. 26 mwN, AP
BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111).
38 a) Die Beklagte hat den Standort in G in der Istraße im Wege des Betriebsübergangs von der He B
GmbH übernommen. Der Kläger, den diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat für
die Übernahme dieses Standorts durch die Beklagte hinreichend substantiiert vortragen. Er hat
insoweit behauptet, dieser Logistikstützpunkt sei mit seinem gesamten Personalbestand, mit
Inventar, dem Fuhrpark(bestehend aus vier Lkw), dem Pachtvertrag für das Grundstück und dem
Kundenstamm auf die Beklagte übergegangen. Er hat sich zudem auf eine Gewerbeauskunft der
Stadt G vom 19. Februar 2007, das Schreiben der He B GmbH vom 10. Dezember 1984 sowie
die Auftragsbestätigung der Ba AG vom 13. August 1986 berufen. Aus diesen Unterlagen geht
hervor, dass die He B GmbH noch im Dezember 1984 ihr Gewerbe „Lager Istraße“ beim
Gewerbeamt abgemeldet und mitgeteilt hatte, dass die von ihr zuvor betriebene unselbständige
Zweigstelle in G ab dem 1. Januar 1985 von der Beklagten übernommen würde. Die
Gewerbeauskunft der Stadt G vom 19. Februar 2007 belegt auch, dass die Beklagte in der Istraße
einen Betrieb unterhalten hat; gemeldete Tätigkeit war: „Farben, und Lacken,
Malereibedarfsartikel“. Aus der „Meldung“ auf S. 2 der Auskunft geht hervor, dass die Beklagte
das Gewerbe zum 1. Januar 1985 wegen „Übernahme“ angemeldet hatte. Das Schreiben der Ba
AG vom 13. August 1986 zeigt schließlich eine tatsächliche Tätigkeit der Beklagten in diesem
Logistikstützpunkt auf. Gegenüber diesem Vorbringen hat sich die Beklagte mit einem schlichten
Bestreiten eines Betriebsübergangs und der Geltendmachung, der Kläger habe im Hinblick auf den
Betriebsübergang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, verteidigt. Dies reicht nicht aus.
39 b) Noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger dem übertragenen Betriebsteil in
G überhaupt angehörte. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen,
sondern ausdrücklich ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger diesem Betriebsteil
zugeordnet war.
40 Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen, muss nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil
angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a BGB auf den Erwerber übergeht(vgl. BAG
13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 87, 120; 25. September 2003 -
8 AZR 446/02 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).
41 Auch für seine Zugehörigkeit zum Betrieb/Betriebsteil in G hat der Kläger bislang hinreichend
Indizien vorgetragen. Er hatte zwar zunächst nur allgemein behauptet, er sei bei der He B GmbH
als Mitarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil G beschäftigt gewesen; zur näheren Erläuterung
dieser Tatsachen hat er sich aber auf die Schreiben der He B GmbH vom 17. Januar 1983 sowie
Februar 1983, sein eigenes Schreiben vom 18. Oktober 1984 sowie das Schreiben der m GmbH
vom 2. März 1989 berufen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die He B GmbH, die mit
Wirkung zum 1. Januar 1983 die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger bei der S
GmbH tätig gewesen war, im Wege des Betriebsübergangs übernommen hatte, den Kläger
sowohl disziplinarisch als auch fachlich dem Stützpunkt G zugewiesen hatte. So folgt aus dem
Schreiben der He B GmbH vom 17. Januar 1983, dass ab dem 1. Januar 1983 für die Stützpunkte
G, A und R Herr Ho sowohl disziplinarisch als auch fachlich für die Mitarbeiter der He B GmbH
zuständig war. Aus dem Schreiben des Klägers selbst vom 18. Oktober 1984 ergibt sich, dass
dieser im Vorfeld seines Vertragsabschlusses mit der Beklagten vergeblich versucht hatte, von
Herrn Ho die „zum Vertrag benötigten und klärenden Unterlagen“ zu erhalten. Das Schreiben der
m GmbH vom 2. März 1989 belegt schließlich, dass die Außendiensttätigkeit des Klägers in den
Abschluss eines Vertrages mündete, der in G abzuwickeln war, der Kläger also auch nach
Übernahme des Betriebs/Betriebsteils „G“ durch die Beklagte weiter hierfür tätig war. Weiteres
Vorbringen des Klägers war schon deshalb nicht zu erwarten, weil er als Außendienstmitarbeiter
nicht ständig in G war.
42 Die Beklagte hat die Zuordnung des Klägers zum Betrieb/Betriebsteil in G bestritten und geltend
gemacht, hierbei habe es sich lediglich um ein Lager gehandelt, die Außendienstmitarbeiter seien
in den Logistikstützpunkt nicht organisatorisch integriert worden. Die Außendienstmitarbeiter seien
die einzelnen Niederlassungen nur angelaufen, wenn Schriftwechsel zu veranlassen oder
entgegenzunehmen war und sonstige Unterstützungen erforderlich gewesen seien. Nachdem das
Arbeitsgericht es als unstreitig behandelt hatte, dass der Kläger nicht zum „Lager“ G gehörte, war
von der Beklagten weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten.
43 Da das Landesarbeitsgericht die Frage eines etwaigen Betriebsübergangs offengelassen hat, hat
es nunmehr zu klären, ob der Kläger dem übertragenen Betrieb/Betriebsteil in G überhaupt
angehörte. Die Zurückverweisung gibt zunächst der Beklagten Gelegenheit, zu diesem Punkt,
insbesondere zur Tätigkeit des Klägers und seiner Eingliederung - wo auch immer -
entsprechenden Vortrag zu leisten. Aus ihrem Vorbringen, der Kläger sei ausweislich seines
Arbeitsvertrages für das Verkaufsgebiet M eingestellt gewesen, kann die Beklagte bereits deshalb
nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Zuordnung zu einem bestimmten Verkaufsgebiet nichts
darüber aussagt, welchem Betrieb/Betriebsteil der Kläger bei der Beklagten organisatorisch
angehörte.
44 c) Die Tatsache, dass der Kläger zum 31. Dezember 1984 bei der He B GmbH „ausgeschieden“
war und mit Wirkung zum 1. Januar 1985 mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag
geschlossen hatte, stünde einem etwaigen Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus
der ursprünglich von der F GmbH erteilten Versorgungszusage nicht entgegen.
45 Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Kläger dem Betrieb bzw. dem Betriebsteil G
angehörte, wäre das Arbeitsverhältnis durch den mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag
- entgegen deren Rechtsauffassung - nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden; der
Arbeitsvertrag wäre vielmehr insoweit wegen Umgehung des § 613a BGB(vgl. hierzu BAG
19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108)
unwirksam mit der Folge, dass er einem Betriebsübergang nicht entgegenstünde.
46 d) Einem etwaigen Anspruch des Klägers steht in keinem Falle der Anwaltsvergleich vom
28. November 1995 entgegen, in welchem sich die Parteien unter Nr. 3) darüber geeinigt haben,
dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus der Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und
abgegolten sind. Mit dieser „Erledigungsklausel“ haben die Parteien etwa bestehende Ansprüche
des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtsgeschäftlich zum
Erlöschen gebracht.
47 aa) Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung
nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der
Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das
konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag(§ 397
Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld
ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives
negatives Schuldanerkenntnis iSv. § 397 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf
gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum
Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist schließlich
anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig
dokumentieren und damit fixieren wollen. Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen
Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter
Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was
der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten
hin interessengerechten Auslegung (BAG 7. November 2007 - 5 AZR 880/06 - Rn. 17, BAGE 124,
349; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 a aa der Gründe, BAGE 114, 33).
48 bb) Vorliegend bestand für die Beklagte kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger wolle auf Ansprüche
verzichten. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein
Erlass liegt im Zweifel nicht vor. Es kommt hinzu, dass der Verzicht voraussetzt, dass die
Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen. Dies kann weder auf Seiten des
Klägers noch auf Seiten der Beklagten angenommen werden. Dass im Zusammenhang mit der
Vereinbarung vom 28. November 1995 die Pensionskassenzusage überhaupt erörtert worden
wäre, ist weder ersichtlich noch wurde hierzu etwas vorgetragen. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass keine der Parteien an eine etwaige Verpflichtung der Beklagten aus der von der
F GmbH erteilten Versorgungszusage überhaupt gedacht hat. Gerade die Beklagte hat
ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
erklärt, sie sei zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht
davon ausgegangen, dass Rentenverpflichtungen aus dem alten Arbeitsverhältnis übernommen
würden.
49 cc) Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtliche Ansprüche des Klägers aus
dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigen. Damit
hatten sie auch ihnen nicht bekannte Ansprüche zum Erlöschen bringen wollen. Eine solche
Erklärung ist ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis(BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR
139/04 - zu II 4 a bb der Gründe, BAGE 114, 33).
50 Das konstitutive negative Schuldanerkenntnis erstreckt sich jedoch nicht auf
Versorgungsansprüche des Klägers. Gesamterledigungsklauseln haben eine besondere Funktion.
Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien
klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der
Verkehrsauffassung im Arbeitsleben derartige Erledigungsklauseln regelmäßig nicht nur auf
Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche
die Parteien nicht gedacht haben. Damit sind derartige Gesamterledigungsklauseln im Regelfall
weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Sie haben meist einen
hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung.
Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen(vgl. BAG
9. November 1973 - 3 AZR 66/73 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 163 = EzA
BGB § 242 Ruhegeld Nr. 28). Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer
erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung; ein solcher Verzicht muss eindeutig und
zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - zu III der
Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60; 17. Oktober 2000 -
3 AZR 69/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA
BetrAVG § 1 Nr. 71; 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 - AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 =
EzA BetrAVG § 1 Nr. 56). Eine derartige unmissverständliche Erklärung fehlt im vorliegenden Fall.
51 Ein Abweichen von dieser Auslegungsregel ist nicht vor dem Hintergrund geboten, dass die
Vereinbarung vom 28. November 1995 nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, sondern erst geraume Zeit danach, und zudem auf
Vorschlag des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zustande gekommen ist. Die
Parteien haben mit der Gesamterledigungsklausel in der Anwaltsvereinbarung vom 28. November
1995 für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und
weitere Streitigkeiten verhindern wollen. Häufig geben - wie der vorliegende Fall zeigt - erst nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachte weitere Ansprüche Veranlassung, sich
auf eine Gesamterledigungsklausel zu verständigen. Auch die Tatsache, dass die in Rede
stehende Vereinbarung auf Arbeitnehmerseite von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des
Klägers veranlasst wurde, stellt die Anwendbarkeit der og. Auslegungsregel nicht in Frage. Der
damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers war mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung
des Klägers erkennbar nicht befasst.
52 e) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Kläger dem Betriebsteil in G angehörte,
wäre sein Anspruch auch nicht verwirkt.
53 aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der
Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend
gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der
Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem
Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des
Verpflichteten hinzutreten(Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des
Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar
anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck
erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete
sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung
wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem
Vertrauensschutz (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion
Nr. 121; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB
2002 § 613a Nr. 113).
54 bb) Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten,
der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu
würdigen hat. Allerdings hat das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle erheblichen
Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen
tatsächlichen Feststellungen getragen wird(BGH 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - zu II 3 der
Gründe, BGHZ 146, 217; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 38, EzAÜG AÜG § 10
Fiktion Nr. 121).
55 cc) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft.
56 (1) Zwar ist davon auszugehen - hierauf stellt das Landesarbeitsgericht letztlich auch
entscheidend ab -, dass das Untätigbleiben des Klägers bis zum 30. Juni 1993 für die Frage einer
etwaigen Verwirkung keine Relevanz hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine
Verwirkung von vornherein ausscheidet, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht,
das Zeitmoment also nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden
Leistungen beginnt(BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 99,
92; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 42, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121). Danach wäre
davon auszugehen, dass der Kläger etwas mehr als 13 Jahre lang seine Ansprüche gegenüber
der Beklagten nicht geltend gemacht hat.
57 (2) Es kann dahinstehen, ob diese Zeitdauer zur Bejahung des Zeitmoments ausreicht. Die
Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen bereits deshalb nicht vor, weil das Umstandsmoment
nicht erfüllt wäre.
58 Das Berufungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung mehrere Umstände berücksichtigt: Der
Kläger habe den ihm von der Beklagten angebotenen Arbeitsvertrag akzeptiert, in dem ihm die
Möglichkeit einer bestimmten Form der Altersversorgung angeboten worden sei. Zudem sei ihm
im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ausdrücklich
erklärt worden, dass die alte Pensionskassenleistung nicht fortgeführt werde. Dies habe er auch
daran erkennen können, dass von seinem Gehalt ab dem 1. Januar 1985 für die
Pensionskassenleistung weder Beiträge einbehalten noch abgeführt worden seien; schließlich
habe ihm die Pensionskasse bereits im März 1985 mitgeteilt, dass er als außerordentliches
Mitglied geführt werde und zum 31. Dezember 1984 eine unverfallbare Anwartschaft erworben
habe. Als weiteres Umstandsmoment komme hinzu, dass der Kläger mit dem Anwaltsvergleich
vom 28. November 1995 zu erkennen gegeben habe, dass mit weiteren Ansprüchen nicht zu
rechnen sei. Der Beklagten sei schließlich die verspätet geforderte Erfüllung nicht mehr
zuzumuten, da sie keine Rückstellungen gebildet habe.
59 Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob für das Umstandsmoment an Geschehnisse
angeknüpft werden kann, die sich vor Beginn des Zeitmoments ereignet haben. Sollte die Beklagte
infolge eines Betriebsübergangs aus der Versorgungszusage verpflichtet sein, so wären sämtliche
von ihr angeführten und vom Landesarbeitsgericht berücksichtigten Umstände nicht geeignet, bei
ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, der Kläger werde seine Ansprüche nicht
mehr geltend machen: Sollte die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs in die Rechte und
Pflichten aus der Versorgungszusage eingetreten sein, so wäre der mit ihr geschlossene
Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam. Hatte die Beklagte § 613a BGB
umgangen, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen des Klägers von vornherein
nicht in Betracht.
60 Darüber hinaus stellt die dem Kläger in dem neuen Arbeitsvertrag angebotene und von diesem
auch angenommene Versorgungszusage keinen Ausgleich für die Aufgabe der
Pensionskassenleistung dar. Bei der Direkt-Lebensversicherung, auf die sich der Kläger mit der
Beklagten geeinigt hatte, handelt es sich um eine solche, die durch Gehaltsumwandlung finanziert
wurde, während die Pensionskassenleistung nur zum Teil auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhte.
Auch aus der Erklärung, die Beklagte führe die Pensionskassenleistung nicht weiter, könnte diese
zu ihren Gunsten nichts ableiten. Im Falle einer Zugehörigkeit des Klägers zum Betriebsteil G wäre
sie im Wege des Betriebsübergangs in die Versorgungsverpflichtung eingetreten und wäre für den
Fall, dass sie nicht Mitglied der Pensionskasse hätte werden können, aus dem arbeitsrechtlichen
Grundverhältnis dennoch zur Leistung verpflichtet gewesen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Auch den
vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Umstand, der Kläger habe seine Ansprüche in den
anderen Verfahren nicht geltend gemacht, könnte keine Bedeutung beigemessen werden. Dies
stellt nichts anderes als das schlichte Untätigbleiben und damit keinen besonderen Umstand dar,
aus dem Vertrauensschutz für die Beklagte hätte erwachsen können. Dies gilt auch dann, wenn in
dem Zusammenhang der Anwaltsvergleich vom 28. November 1995 mitberücksichtigt wird.
Dieser Anwaltsvergleich erfasste Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht. Letztlich
wäre auch die Tatsache, dass die Beklagte keine Rückstellungen gebildet hat, kein im Rahmen
der Interessenabwägung zu berücksichtigender Umstand. Die Rückstellungen hätte die Beklagte
während des laufenden Arbeitsverhältnisses bilden müssen, also noch während eines Zeitraums,
der vor Beginn des Zeitmoments liegt. Ein Untätigbleiben des Klägers wäre demnach nicht kausal
dafür, dass keine Rückstellungen gebildet wurden.
61 Damit ließe sich nur feststellen, dass der Kläger seit dem Bezug seiner Renten schlicht untätig
geblieben ist und besondere Umstände, die den Eindruck hätten erwecken können, er wolle sein
Recht nicht mehr geltend machen, nicht festzustellen wären.
62 f) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger dem Betrieb bzw.
Betriebsteil in G zugehörig war, stünde damit allerdings nur fest, dass die Beklagte infolge des
Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus der Versorgungszusage eingetreten war mit
der Folge, dass sich die bei ihr verbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten betriebsrentenerhöhend
auswirken würden und dass sich die zum 1. Januar 1996, 1. Januar 1999 und 1. Januar 2002
erfolgten Rentenanpassungen auch auf den erhöhten Betrag erstrecken würden. Vom
Landesarbeitsgericht zu klären wäre allerdings noch, ob und ggf. in welchem Umfang der vom
Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Leistungen nach § 16 BetrAVG für die Zeit
ab dem 1. Januar 2005 besteht. Insoweit hat zwar der Kläger bislang hinreichend substantiiert
vorgetragen. Die Beklagte müsste nun allerdings Gelegenheit haben, auf das Vorbringen des
Klägers zu erwidern.
Reinecke
Schlewing
Reinecke
Perreng
Bialojahn