Urteil des BAG vom 24.02.2010

BAG (abweisung der klage, zustimmung, kläger, betriebsrat, anhörung, höhe, tarifvertrag, arbeitgeber, abweichung, notwendigkeit)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.2.2010, 10 AZR 40/09
Kürzung einer Jahressondervergütung - Zustimmung der Tarifvertragsparteien - Auslegung der
Öffnungsklausel in Ziffer 276 MTV der Feuerfest-/Säureschutzindustrie
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 17. November 2008 - 17 Sa 886/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressondervergütung für das Jahr 2007.
2 Der Kläger ist seit 1974 für die Beklagte als Schlosser tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft
beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Feuerfest-/Säureschutzindustrie Anwendung.
Das Tarifstundenentgelt des Klägers beträgt 17,72 Euro brutto. Ein Betriebsrat ist bei der
Beklagten nicht gebildet.
3 Nach § 2 des Tarifvertrags Jahressondervergütung für die Jahre 2007 bis 2012 für die Feuerfest-,
Säureschutz-, Ton- und Schamotte-Industrie vom 25. Januar 2007 (nachfolgend: TV JSV) beträgt
die Jahressondervergütung im Jahr 2007 164,5 Tarifstundenentgelte. Der ab 1. April 2004 gültige
Manteltarifvertrag der Feuerfest-/Säureschutzindustrie vom 8. April 2004 (nachfolgend: MTV)
bestimmt in den Ziffern 159 ff. die näheren Anspruchsvoraussetzungen.
4 Ziffer 168 MTV regelt Folgendes:
„Arbeitgeber und Betriebsrat können bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit
Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf Betriebs- oder Unternehmensebene
Ausnahmelösungen vereinbaren, die die Höhe und/oder den Auszahlungszeitpunkt der
Jahressondervergütung für ein Kalenderjahr … betreffen.
…“
5 Ziffer 276 MTV (Qualifizierte Öffnungsklausel), eingefügt durch Anhang 5 zum MTV vom
25. Januar 2007, bestimmt weiter:
„1.
Arbeitgeber und Betriebsrat können ergänzend zu diesem Manteltarifvertrag freiwillige
Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG unter Beachtung des § 76
Abs. 6 BetrVG abschließen.
2. Die abweichenden betrieblichen Regelungen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt
der Tarifvertragsparteien, die insbesondere prüfen, ob die Betriebsvereinbarungen
den Rahmen der Öffnungsklausel nicht überschreiten. Die Notwendigkeit der
abweichenden Regelungen muss anhand nachvollziehbarer Kriterien begründet
werden. Bei Einvernehmen der Betriebsparteien und Konformität mit den tariflichen
Bestimmungen sollen die Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung erteilen.
3. In betriebsratslosen Betrieben erfolgt eine Anhörung der Belegschaft.
4. Tarifliche Leistungen einschließlich Leistungen aus den Entgelttarifverträgen und den
Tarifverträgen zur Jahressondervergütung können kumulativ bis zu einer jährlichen
Gesamtgrößenordnung eines tariflichen Monatseinkommens nach Art, Höhe und
Auszahlungszeitpunkt verändert werden. Ausgenommen hiervon sind folgende
Bereiche dieses Manteltarifvertrages:
Kürzungen in Anwendung der Härteklausel - Ziffer 168 MTV Feuerfest-
/Säureschutz-Industrie - werden auf die Gesamtgrößenordnung angerechnet.
5. Hauptzweck der ergänzenden Betriebsvereinbarungen sind durch Verbesserung der
Wettbewerbsbedingungen beschäftigungssichernde bzw. standortsichernde
Maßnahmen.
Beispielhaft können dies unter anderem sein:
Die Regelungen des § 92a BetrVG sind hiervon unberührt.“
6
In der Protokollnotiz zu Ziffer 276 MTV heißt es:
„Bei gesetzlichen Änderungen zur Öffnung tariflicher Regelungen auf betrieblicher Ebene,
die Abweichungen gegebenenfalls auch ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien
erlauben, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.“
7 Die Beklagte hörte die Belegschaft am 30. November 2007 zu einer Reduzierung der
Jahressondervergütung für das Jahr 2007 um 50 % an. Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien
holte sie nicht ein. Sie zahlte an den Kläger die Hälfte der tariflichen Jahressondervergütung iHv.
1.457,47 Euro brutto.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kürzung sei schon deshalb rechtsunwirksam, weil die
Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht vorliege.
9 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.457,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu
zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, in
betriebsratslosen Betrieben sei die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu einer Reduzierung
der Jahressondervergütung nicht erforderlich. Geboten sei nach Ziffer 276 Nr. 3 MTV lediglich die
Anhörung der Belegschaft. Die Kürzung sei zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung
erforderlich gewesen. Im Oktober 2007 habe die Notwendigkeit bestanden, 40.000,00 Euro
einzusparen.
11 Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der
Klage weiter.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht
stattgegeben.
13 I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Ziffer 159 MTV iVm. § 2 TV JSV einen Anspruch auf
Zahlung der vollen tariflichen Jahressondervergütung für das Jahr 2007 erworben. Der Anspruch
ist nicht dadurch teilweise entfallen, dass die Beklagte nach einer Anhörung der Belegschaft
beschlossen hat, für das Jahr 2007 lediglich die Hälfte der Jahressondervergütung zu zahlen.
14 1. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Parteien gelten nach § 4 Abs. 1 TVG die
Rechtsnormen des MTV sowie des TV JSV für das Arbeitsverhältnis des Klägers unmittelbar und
zwingend. Gem. § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch
den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers
enthalten.
15 2. Ziffer 276 MTV enthält eine Öffnungsklausel. Nach Ziffer 276 Nr. 1 MTV können Arbeitgeber und
Betriebsrat ergänzend zum MTV freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen. Ob eine
abweichende Abmachung auch individualvertraglich möglich ist, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Ziffer 276 Nr. 3 MTV sieht jedoch in betriebsratslosen Betrieben eine Anhörung der Belegschaft
vor. Der Tarifvertrag geht somit davon aus, dass außer einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich
auch andere abweichende Abmachungen möglich sind.
16 3. Die Beklagte hat die Reduzierung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2007 um die Hälfte
mit dem Kläger nicht vereinbart, sondern diese einseitig gekürzt. Ob § 4 Abs. 3 TVG die
Einräumung auch einseitiger Leistungsbestimmungsrechte gestattet (so Däubler/Deinert TVG
2. Aufl. § 4 Rn. 552; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 247) oder ob tarifliche Öffnungsklauseln
lediglich eine vertragliche Abänderung zulassen können, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn
der Arbeitgeber in betriebsratslosen Betrieben nach Ziffer 276 MTV rechtswirksam einseitige
Leistungskürzungen vornehmen könnte, liegen die weiteren tariflichen Voraussetzungen für die
Reduzierung der Jahressondervergütung für 2007 nicht vor. Diese bedurfte gem. Ziffer 276 Nr. 2
MTV in jedem Fall der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
17 a) Nach dem Wortlaut von Ziffer 276 Nr. 2 Satz 1 MTV unterliegen „abweichende betriebliche
Regelungen“ dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien. Die Notwendigkeit der
abweichenden Regelungen muss nach Ziffer 276 Nr. 2 Satz 2 MTV anhand nachvollziehbarer
Kriterien begründet werden. Abweichende betriebliche Regelungen können freiwillige
Betriebsvereinbarungen sein. Dem Wortlaut ist aber eine Beschränkung auf
Betriebsvereinbarungen nicht zu entnehmen. Der Begriff der betrieblichen Regelung kann allein auf
den Regelungsinhalt bezogen sein; dann besteht das Zustimmungserfordernis bei jeder
materiellen Abweichung vom MTV bzw. TV JSV. Bezieht er sich demgegenüber auf die
Rechtsgrundlage, fallen nicht nur freiwillige Betriebsvereinbarungen, sondern auch andere
rechtliche Gestaltungsformen (Individualvertrag, betriebliche Einheitsregelung) unter das
Zustimmungserfordernis der Ziffer 276 Nr. 2 MTV.
18 b) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang verdeutlicht, dass in betriebsratslosen Betrieben
abweichende betriebliche Regelungen dem Zustimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien
unterliegen.
19 aa) Nach dem Normverständnis der Beklagten bezieht sich sowohl Ziffer 276 Nr. 1 MTV als auch
Ziffer 276 Nr. 2 MTV allein auf Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht und abweichende
Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können. Verhält sich danach ausschließlich Ziffer
276 Nr. 3 MTV über die Abweichung in betriebsratslosen Betrieben, liegt für solche Betriebe eine
tarifliche Öffnungsklausel iSv. § 4 Abs. 3 TVG nicht vor. Öffnungsklauseln beeinträchtigen die
Schutz- und Ordnungsfunktion des Tarifvertrags. Die Gestattung muss deshalb von den
Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 29. Oktober 2002
- 1 AZR 573/01 - zu I 1 a cc der Gründe, BAGE 103, 187 zu § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG;
Däubler/Deinert § 4 Rn. 557). Ohne Anwendung von Ziffer 276 Nr. 1 und Nr. 2 MTV auf
betriebsratslose Betriebe läge eine hinreichend bestimmte Gestattung nicht vor.
20 bb) Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang geht Ziffer 276 MTV zwar vom Regelfall der
Abweichung durch freiwillige Betriebsvereinbarung aus, will aber auch in betriebsratslosen
Betrieben abweichende Abmachungen ermöglichen. Ziffer 276 Nr. 3 MTV ergänzt deshalb die
Öffnungsklausel und den Zustimmungsvorbehalt in Ziffer 276 Nr. 1 und Nr. 2 MTV um eine
Verfahrensvorschrift für betriebsratslose Betriebe. Dort soll zumindest eine Anhörung der
Belegschaft erfolgen.
21 cc) Dies bestätigt die Protokollnotiz zu Ziffer 276 MTV. Sie sieht vor, dass die
Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, sollte der Gesetzgeber eine Öffnung tariflicher
Regelungen auf betrieblicher Ebene „gegebenenfalls auch ohne Zustimmung der
Tarifvertragsparteien“ erlauben. Sieht der Tarifvertrag ohne Differenzierung zwischen Betrieben mit
und ohne Betriebsrat für den Fall der Öffnung tariflicher Regelungen auf Betriebsebene
Vorkehrungen vor, so kann nicht angenommen werden, dass der Tarifvertrag bei der bestehenden
Gesetzeslage in betriebsratslosen Betrieben eine Abweichung vom MTV ohne Zustimmung der
Tarifvertragsparteien gestatten wollte.
22 dd) Dass der MTV generell von einem Zustimmungserfordernis ausgeht, zeigt schließlich die in
Ziffer 168 MTV geregelte Öffnungsklausel, die abweichende Vereinbarungen zur
Jahressondervergütung bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausschließlich
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien gestattet
und damit Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben besonders schützt. Es ist fernliegend, dass
der Tarifvertrag demgegenüber bei der Anwendung der Öffnungsklausel der Ziffer 276 MTV diesen
Arbeitnehmern einen kollektiven Schutz insgesamt vorenthält.
23 4. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unzulässig. Eine allgemeine Pflicht, eine
Stellungnahme der Tarifvertragsparteien einzuholen, besteht nicht. Eine Tarifauskunft darf zudem
nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG
18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 f. der Gründe, BAGE 92, 229).
24 5.Der Kläger hat für das Jahr 2007 einen Anspruch auf eine Jahressondervergütung von
2.914,94 Euro brutto (Tarifstundenentgelt 17,72 Euro x 164,5). Der Anspruch ist in Höhe von
1.457,47 Euro erfüllt, so dass dem Kläger die noch geltend gemachten weiteren 1.457,47 Euro
zustehen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
25 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Mehnert
Maurer