Urteil des BAG vom 11.02.2009

BAG: Tarifliche Ausschlussklausel, Fristbeginn, beendigung, fälligkeit, klagefrist, kündigung, urlaub, arbeitsgericht, tarifvertrag, niederlassung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.2.2009, 5 AZR 168/08
Tarifliche Ausschlussklausel - Fristbeginn
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 5. Dezember 2007 - 8 Sa 1073/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch über Annahmeverzugsvergütung für Oktober und November 2005.
2 Der im Jahre 1972 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2000 als Außendienstmitarbeiter in der
Niederlassung K der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt eine Monatsvergütung von
2.412,16 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für
Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997 (MTV) Anwendung.
3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit zwei Schreiben vom 15. September 2005 fristlos
und fristgerecht zum 31. Dezember 2005. Der Kläger erhob am 12. Oktober 2005
Kündigungsschutzklage. Dieser Rechtsstreit endete am 26. April 2006 mit folgendem
Prozessvergleich:
„1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.09.2005 zum 31.12.2005 sein Ende
gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt dem Kläger zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes eine
Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,00 EUR brutto, unter
Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vergünstigungen.
3. Für die Zeit bis zum 31.12.2005 wird das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht
abgerechnet; die Beklagte verweist insoweit jedoch auf die tariflichen Verfallfristen.
4. Damit findet der vorliegende Rechtsstreit seine Erledigung.“
4 Der Kläger reichte am 27. April 2006 die vorliegende Klage ein, die der Beklagten am 8. Mai 2006
zugestellt wurde. Mit ihr hat er ua. die Vergütung für Oktober und November 2005 verlangt. Die
Beklagte beruft sich ausschließlich auf die tarifliche Ausschlussklausel in § 15 MTV. Dieser lautet:
Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluß des Kalendermonats bzw. des
Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-,
Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluß des folgenden
Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für
Provisionen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem
anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.
Spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu
erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist einen
Monat.
Ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende
Leistungen gemäß § 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung der
Ausschlußfristen weder eine erneute schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die
erst später fällig werdenden Leistungen erforderlich.
3. Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.
Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des
Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres
ausgeschlossen.
Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr. 1 Abs. 2), verfällt der
Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt
sich die Klagefrist auf einen Monat.
4. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 - 3 genannten
Fristen ist ausgeschlossen; das gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten
Voraussetzungen.
5. Die Ausschlußfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für
Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen
sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.“
5 Der Kläger hat geltend gemacht, der Anspruch sei unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs
gerechtfertigt. Er habe sowohl die erste wie auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussklausel
eingehalten. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die schriftliche Geltendmachung habe auch die
Frist für die Klageerhebung drei Monate betragen, da die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses noch nicht festgestanden habe.
6 Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 4.824,32 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 2.412,16 Euro seit dem 1. November 2005 und aus 2.412,16 Euro
seit dem 1. Dezember 2005 zu verurteilen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klageerhebung sei nicht rechtzeitig erfolgt,
da die Frist wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur einen Monat betragen
habe.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem
Klageabweisungsantrag fest.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist nicht begründet.
10 I. Die Vergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2005 sind gem. §§ 611, 615
BGB in der geltend gemachten Höhe entstanden.
11 1. Das Arbeitsverhältnis hat entsprechend dem Prozessvergleich der Parteien bis zum
31. Dezember 2005 bestanden.
12 2. Die Beklagte ist mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gekommen, weil sie die
Leistung nicht angenommen hat (§ 293 BGB) . Eines Angebots der Arbeitsleistung von Seiten des
Klägers bedurfte es gem. § 296 BGB nicht, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 15. September 2005 fristlos gekündigt hatte (vgl. nur BAG 21. Januar 1993 -
2 AZR 309/92 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 53 = EzA BGB § 615 Nr. 78; Senat
25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615
Nr. 20) . Im Übrigen hat der Kläger am 12. Oktober 2005 Kündigungsschutzklage erhoben und
damit die Arbeit wörtlich angeboten (§ 295 BGB) .
13 3. Die vereinbarte Vergütung betrug unstreitig 2.412,16 Euro brutto monatlich. Für eine
Anrechnung nach § 11 KSchG ist nichts vorgetragen.
14 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
15 II. Die Ansprüche sind nicht verfallen.
16 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kam der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für
Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997 (MTV) nach seinem örtlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereich zur Anwendung. Nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Nr. 3 Buchst. a MTV genügt es, dass der Kläger Arbeitnehmer der K Niederlassung der Beklagten
war. Zwar ist der MTV aufgrund einer Kündigung zum 31. März 2005 abgelaufen, so dass auch
seine Allgemeinverbindlichkeit endete (§ 5 Abs. 5 Satz 3 TVG) . Er hat aber gem. § 4 Abs. 5 TVG
bis zum Inkrafttreten des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW
vom 28. Juni 2007 am 1. Oktober 2007 nachgewirkt. Die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 5 TVG
greifen auch dann ein, wenn der abgelaufene Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis nur kraft
Allgemeinverbindlichkeit gegolten hatte (BAG 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 68; Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 5 TVG Rn. 125 mwN) .
17 2. Der Kläger hat die erste Stufe der tariflichen Ausschlussklausel gewahrt. Nach § 15 Nr. 2 Satz 1
MTV ist der Anspruch auf die Arbeitsvergütung binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber
dem Vertragspartner schriftlich geltend zu machen. Die monatlichen Vergütungen werden am
Schluss des Kalendermonats fällig (§ 15 Nr. 1 Satz 1 MTV) , die Monatsgehälter des Klägers für
Oktober und November 2005 also am 31. Oktober bzw. 30. November 2005. Mit der Zustellung
der Kündigungsschutzklage am 12. Oktober 2005 hat der Kläger die vom Ausgang des
Kündigungsschutzrechtsstreits abhängigen regelmäßigen Vergütungsansprüche wirksam
schriftlich geltend gemacht, auch wenn diese Ansprüche noch nicht fällig waren. Die Beklagte
musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch
die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis sichern wollte (vgl. nur Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 62;
28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - zu B II 1 a der Gründe, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 30; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 305 Nr. 11 =
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34) .
18 3. Der Kläger hat auch die weitere Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gem. § 15 Nr. 2 Abs. 2
MTV gewahrt. Die mit Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit beginnende Frist für die
Klageerhebung dauert einen oder drei Monate, je nachdem, ob das Beschäftigungsverhältnis
beendet oder nicht beendet ist. Anwendung findet im Streitfall nicht die kurze Frist des § 15 Nr. 2
Abs. 2 Satz 2 MTV, sondern die dreimonatige Frist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV. Das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers war nicht beendet.
19 a) Die Tarifnorm stellt auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Vergleich
mit § 15 Nr. 3 Abs. 2 MTV macht deutlich, dass es nicht auf die tatsächliche Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses ankommt. Das entspricht der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (3. Dezember 1970 - 5 AZR 68/70 - BAGE 23, 110, 115; 8. August 1985 -
2 AZR 459/84 - zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 69; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - zu II 2 c der Gründe, EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 79) und der ganz überwiegenden Auffassung im arbeitsrechtlichen
Schrifttum (ErfK/Preis 9. Aufl. §§ 194 bis 218 BGB Rn. 55; Schaub ArbR-Hdb. 12. Aufl. § 205
Rn. 22; HWK/Henssler 3. Aufl. § 4 TVG Rn. 68) . Die Anwendung und Berechnung von
Ausschlussfristen erfordert wegen der mit ihnen verbundenen harten Rechtsfolgen ein hohes Maß
an Rechtssicherheit. Die rechtliche Beendigung lässt sich jedenfalls im Nachhinein exakt
feststellen und im Regelfall auch im Vorhinein hinreichend sicher prognostizieren. Dagegen ist die
tatsächliche Beendigung zweifelhaft, etwa wenn der Arbeitnehmer vorübergehend der Arbeit
fernbleibt, einen längeren unbezahlten Urlaub erhält oder länger arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb
spricht auch nichts dafür, die Tarifvertragsparteien hätten den sozialrechtlichen Begriff des
Beschäftigungsverhältnisses zugrunde gelegt. Dieser Begriff bestimmt unter Einbeziehung gerade
auch der tatsächlichen Verhältnisse die Versicherungspflicht und entstammt damit einem völlig
anderen Zusammenhang (vgl. etwa KassKomm/Seewald Stand August 2008 § 7 SGB IV Rn. 2
bis 5b; Knospe in Hauck/Noftz Stand November 2007 SGB IV K § 7 Rn. 1 ff.; Fuchs/Preis
Sozialversicherungsrecht § 12 S. 148 ff.; Lüdtke in LPK-SGB IV § 7 Rn. 6; Boecken in
Ruland/Försterling GK-SGB VI Stand Januar 2003 § 1 Rn. 2 ff., 10 ff.; Grüner/Dalichau SGB VI
Stand Oktober 2005 § 1 Anm. I 1, 2) . Das Sozialrecht kennt dementsprechend die
Unterscheidung von rechtlicher und tatsächlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
nicht.
20 b) Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV setzt das
Feststehen der Beendigung voraus. Herrscht Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein
Ende gefunden hat, kann die Verfallfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV nicht vor Klärung dieser
Frage zu laufen beginnen. Der Zweck der kurzen Verfallfrist besteht gerade darin, im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer besonders raschen Klärung aller Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis zu gelangen. Das setzt die feststehende Beendigung voraus. Der
Beschleunigungszweck ist regelmäßig nur in diesem Falle tragfähig. Er lässt sich überhaupt nur
hier sicher verwirklichen; denn anderenfalls streiten die Parteien ohnehin gerichtlich über das
Arbeitsverhältnis. Dann reicht die Dreimonatsfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV aus, um die
gebotene Klarheit zu schaffen. Diese Auslegung wird durch die Tarifgeschichte bestätigt: Der
Senat hat schon die Vorgängerregelung in § 9 Nr. 4 des Rahmentarifvertrags für Angestellte im
Groß- und Außenhandel im Bereich des Unternehmensverbandes des Großhandels Düsseldorf-
Niederrhein e.V. vom 12. November 1964 dahin verstanden, dass die Geltendmachung der
Ansprüche nur bei Einigkeit der Parteien über die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
binnen der kürzeren Frist zu erfolgen habe (vgl. 3. Dezember 1970 - 5 AZR 68/70 - BAGE 23, 110,
116) , ohne dass der Tarifvertrag insoweit in einem gegenteiligen Sinne klargestellt worden ist.
21 c) Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers stand erst mit Abschluss des
Prozessvergleichs am 26. April 2006 fest. Der Kläger durfte deshalb bis zur Klageerhebung jeweils
sechs Monate ab Fälligkeit abwarten. Diese Fristen sind eingehalten. Das Arbeitsverhältnis war
am 31. Januar 2006 und am 28. Februar 2006 im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist nicht
beendet, weil über die Frage der Beendigung noch gerichtlich gestritten wurde. Deshalb schloss
sich die dreimonatige Klagefrist an. Die Zustellung der am 27. April 2006 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage ist am 8. Mai 2006 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt. Diese
Bestimmung gilt auch für die Fristwahrung bei einer tariflich notwendigen fristgebundenen
Klageerhebung (vgl. Senat 16. Januar 2002 - 5 AZR 430/00 - zu 2 d cc der Gründe, AP EntgeltFG
§ 3 Nr. 13 = EzA EntgeltfortzG § 12 Nr. 1) . Die Einmonatsfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV
konnte keinen Einfluss mehr gewinnen.
22
22 III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Sappa
Kremser