Urteil des BAG vom 26.09.2007
BAG (grobe fahrlässigkeit, verjährung, arbeitnehmer, arbeitgeber, verjährungsfrist, grund, kenntnis, vorschrift, bag, rechnung)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.9.2007, 10 AZR 511/06
Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
Leitsätze
1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des
Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe
betreiben.
2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei
einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die
Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des
Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. April 2006 - 6 Sa 595/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte und Widerkläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Der Beklagte verlangt vom Drittwiderbeklagten Auskunft und Schadensersatz wegen Wettbewerbs
während des Arbeitsverhältnisses.
2 Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Drittwiderbeklagte war seit dem 9. Oktober 2002 in der
Kanzlei des Beklagten beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien lautet:
“(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seine
ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten,
Beteiligungen gleich welcher Art und sonstige Tätigkeiten dürfen nur bei schriftlicher
Zustimmung durch den Arbeitgeber angenommen werden.
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für Dritte
keine Rechtsberatung, rechtliche Interessenwahrnehmung oder Rechtslehre, weder
gegen Entgelt noch unentgeltlich, in eigenem Namen oder mittels Dritten zu erbringen.”
3 Der Drittwiderbeklagte bearbeitete während des Arbeitsverhältnisses für die Kanzlei “Rechtsanwälte
K” Mandate und stellte dafür Gebühren in Rechnung. Der Beklagte erlangte davon am 5. Januar
2005 Kenntnis. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund einer außerordentlichen
Kündigung des Beklagten vom 6. Januar 2005.
4 Der Beklagte hat mit einem beim Arbeitsgericht am 25. Februar 2005 eingegangenen Telefax
beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Mandate
er gemeinschaftlich oder einzeln unter der geschäftlichen Bezeichnung “Rechtsanwälte K” in dem
Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis zum 5. Januar 2005 bearbeitet und welche Vergütung er
gemeinschaftlich oder einzeln im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Mandate erhalten
gemeinschaftlich oder einzeln im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Mandate erhalten
hat. Darüber hinaus hat er verlangt, ihm hierüber unter Beifügung der Kontoauszüge des
Kanzleikontos Rechenschaft zu geben. Mit einem Schriftsatz vom 13. Mai 2005, der am selben Tag
beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangen ist, hat der Beklagte seine Klage erweitert und ua.
beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,00 Euro zu zahlen.
5 Der Beklagte hat gemeint, der Drittwiderbeklagte habe auf Grund des Verstoßes gegen das
Wettbewerbsverbot die verlangten Auskünfte zu erteilen. Ferner stünde ihm wegen entgangenen
Gewinns der beanspruchte Schadensersatz zu. Der Drittwiderbeklagte habe auf Grund der
Konkurrenztätigkeit wenigstens 2.000,00 Euro vereinnahmt. Seine Ansprüche seien nicht gemäß
§ 61 Abs. 2 HGB verjährt. Die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist von drei Monaten finde
bei Ansprüchen von Arbeitgebern, die kein Handelsgewerbe betrieben, schon dem Wortlaut nach
keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Es fehle
an einer planwidrigen Regelungslücke. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung der Bestimmung
aus Gründen des Vertrauensschutzes im Entscheidungsfall ausgeschlossen.
6 Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
1. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Mandate
er gemeinschaftlich oder einzeln unter der geschäftlichen Bezeichnung Rechtsanwälte K
in dem Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis zum 5. Januar 2005 bearbeitet hat und welche
Vergütung er gemeinschaftlich oder einzeln im Zusammenhang mit der Durchführung von
diesen Mandaten erhalten hat und hierüber Rechenschaft unter Beifügung der
Kontoauszüge des Kanzleikontos (Kto.-Nr.) zu geben,
2. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,00 Euro nebst 3 % Zinsen seit dem
24. Dezember 2004 bis zur Rechtshängigkeit dieses Antrags und 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab der Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen.
7 Der Drittwiderbeklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8 Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seinen
Zahlungsanspruch erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB
gerichtlich geltend gemacht. Die Auskunftsklage habe die Verjährung weder gehemmt noch
unterbrochen.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte seine Ansprüche weiter. Der Drittwiderbeklagte beantragt, die
Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung mit der Verjährung der vom
Beklagten verfolgten Ansprüche begründet und angenommen, die Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2
HGB gelte bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot auch für darauf
gestützte Ansprüche von Arbeitgebern, die kein Handelsgewerbe betrieben, sondern freiberuflich
tätig seien. Der Beklagte habe am 5. Januar 2005 von der Wettbewerbstätigkeit des
Drittwiderbeklagten Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von drei Monaten die Verjährung durch
Rechtsverfolgung gehemmt. Die Erhebung der Auskunftsklage habe keine Hemmung der
Verjährung bewirkt. Der Beklagte habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die
Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB bei Ansprüchen von freiberuflich tätigen Arbeitgebern nicht
gelte. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei anerkannt, dass im Bereich der freien
Berufe die §§ 60 ff. HGB analog anzuwenden seien.
12 II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern und halten deshalb den Angriffen der Revision
stand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die auf einen Verstoß des
Drittwiderbeklagten gegen das Wettbewerbsverbot gestützten Ansprüche des Beklagten gemäß
§ 194 Abs. 1 BGB iVm. § 61 Abs. 2 HGB verjährt sind. Der Drittwiderbeklagte ist deshalb nach
§ 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern. Auf Grund dieses
dauernden Leistungsverweigerungsrechts des Drittwiderbeklagten fehlt es an einer rechtlichen
Grundlage für den vom Beklagten geltend gemachten Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruch (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - BAGE 94, 199; 5. September
1995 - 9 AZR 660/94 - AP BGB § 196 Nr. 16 = EzA BGB § 196 Nr. 9) .
13 1. Gemäß § 60 Abs. 1 HGB darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde
Rechnung Geschäfte machen. Verletzt der Handlungsgehilfe diese ihm obliegende Verpflichtung,
so kann der Prinzipal gemäß § 61 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern; er kann stattdessen
verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für
Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. Nach § 61
Abs. 2 HGB in der ab dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren die Ansprüche von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
14 2. Der Beklagte hat seine Zahlungsklage vom 13. Mai 2005 erst nach Ablauf der dreimonatigen
Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB erhoben. Nach der von ihm nicht mit Revisionsrügen
angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts hatte er bereits am 5. Januar 2005 von der
Konkurrenztätigkeit des Drittwiderbeklagten und damit dem Verstoß des Drittwiderbeklagten
gegen das Wettbewerbsverbot, auf den er seinen mit der Zahlungsklage verfolgten
Schadensersatzanspruch stützt, Kenntnis erlangt. Mit der erst nach mehr als drei Monaten
erfolgten Klageerweiterung vom 13. Mai 2005 hat er die Verjährung seiner mit der verbotenen
Konkurrenztätigkeit des Drittwiderbeklagten begründeten Schadensersatzansprüche daher nicht
mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können.
15 3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Verjährung durch die Erhebung der am
25. Februar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Auskunftsklage nicht durch
Rechtsverfolgung gehemmt worden ist. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der ab dem 1. Januar
2002 gültigen Fassung vom 16. November 2001 wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung
der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils. Die bloße Auskunftsklage ist
damit keine die Verjährung hemmende Rechtsverfolgung im Sinne dieser Vorschrift. Schon vor
ihrer Neufassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 war anerkannt, dass eine bloße
Auskunftsklage nicht die Verjährung von Zahlungsansprüchen unterbricht (BAG 5. September
1995 - 9 AZR 660/94 - AP BGB § 196 Nr. 16 = EzA BGB § 196 Nr. 9) . Selbst wenn dem
Beklagten ohne die verlangte Auskunft die bestimmte Angabe des beanspruchten
Schadensersatzes nicht möglich gewesen sein sollte, blieb ihm die Möglichkeit, während des
Laufs der Verjährungsfrist gegen den Drittwiderbeklagten im Wege der Stufenklage nach § 254
ZPO auf Auskunftserteilung und auf Zahlung der sich auf Grund der Auskunft ergebenden Beträge
vorzugehen (vgl. BAG 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84 - AP HGB § 61 Nr. 2 = EzA HGB § 61
Nr. 2) .
16 4. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB gelte
nicht für Schadensersatzansprüche freiberuflicher Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer eines
solchen Arbeitgebers die ihm nach § 60 HGB obliegende Verpflichtung zur Unterlassung von
Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses verletzt habe.
17 a) Allerdings trifft es zu, dass das in § 60 HGB geregelte gesetzliche Wettbewerbsverbot dem
Wortlaut nach nur für Handlungsgehilfen und damit nur für Arbeitnehmer gilt, die in einem
Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind (§ 59 Satz 1
HGB). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass § 61 Abs. 1 HGB, der die Rechtsfolgen einer
Verletzung dieses Verbots festlegt, und § 61 Abs. 2 HGB, der die Verjährung der Ansprüche des
Prinzipals regelt, nur dann Anwendung finden, wenn das Wettbewerbsverbot von einem
Handlungsgehilfen verletzt wurde. Der Wortlaut der §§ 60, 61 HGB schließt eine analoge
Anwendung dieser Bestimmungen auf sonstige Arbeitnehmer nicht aus. Auch die §§ 74 ff. HGB,
die das nachvertragliche Wettbewerbsverbot regeln, sind dem Wortlaut nach nur auf
Handlungsgehilfen zugeschnitten. Gleichwohl war bereits lange Zeit vor dem Inkrafttreten des
§ 110 GewO zum 1. Januar 2003 in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt,
dass die §§ 74 ff. HGB im Wege der Analogie auf alle Gruppen von Arbeitnehmern anzuwenden
sind (13. September 1969 - 3 AZR 138/68 - BAGE 22, 125) . Maßgebend ist, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Wettbewerbsverbot während des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses auch für sonstige Arbeitnehmer gilt (16. Juni 1976 - 3 AZR
73/75 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Treuepflicht Nr. 1; 20. September 2006
- 10 AZR 439/05 - AP HGB § 60 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 12 mwN) . § 60 HGB konkretisiert
einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers
hat und auch in § 241 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, wonach das Schuldverhältnis nach
seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen
Teils verpflichten kann. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt,
dass das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses nicht nur Arbeitgeber schützt, die
ein Handelsgewerbe betreiben, sondern dass dieses Verbot auch für den Bereich der freien
Berufe, insbesondere für den Bereich der Rechtsanwaltschaft gilt (BAG 16. August 1990 - 2 AZR
113/90 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 38), sinngemäß die gleichen
wettbewerblichen Beschränkungen wie für Handlungsgehilfen gelten und die §§ 60 ff. HGB analog
anzuwenden sind (BAG 23. August 1985 - 2 AZR 268/84 -) .
18 b) Außerhalb des unmittelbaren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 60 ff.
HGB ist an der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmungen bei Wettbewerbsverstößen
von Arbeitnehmern, die keine Handlungsgehilfen sind, festzuhalten. Auch die analoge Anwendung
dieser gesetzlichen Bestimmungen auf Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern, die kein
Handelsgewerbe betreiben, ist entgegen der Ansicht des Beklagten geboten.
19 aa) Schließt der Arbeitsvertrag ungeachtet einer ausdrücklichen Abrede zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und unabhängig vom persönlichen Anwendungsbereich des
§ 60 HGB ein Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ein, erfordert schon der
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Gruppe der Handlungsgehilfen und die Gruppe der
sonstigen Arbeitnehmer bei Wettbewerbsverstößen bezüglich der Ansprüche des Arbeitgebers
nicht unterschiedlich behandelt werden.
20 (1) Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL
2/83 ua. - BVerfGE 82, 126; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 18). Dabei müssen
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen.
21 (2) Verjährten die Ansprüche des Arbeitgebers gegen einen Handlungsgehilfen gemäß § 61 Abs. 2
HGB grundsätzlich nach drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber
Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste, und verjährten die Ansprüche des Arbeitgebers gegen einen sonstigen Arbeitnehmer erst
nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß
§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schlusse des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Arbeitgeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, läge eine Ungleichbehandlung vor. Besonders deutlich
würde diese bei einem gemeinschaftlichen Verstoß eines Handlungsgehilfen und eines sonstigen
Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot.
22 (3) Zwischen der Gruppe der Handlungsgehilfen und der Gruppe der sonstigen Arbeitnehmer
bestehen bei Wettbewerbsverstößen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht,
dass eine Differenzierung bei den Verjährungsfristen für die Ansprüche gegen Handlungsgehilfen
und sonstige Arbeitnehmer sachlich gerechtfertigt ist. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass bei
einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen oder von anderen Ansprüchen gegenüber einem Handlungsgehilfen
typischerweise weniger Zeit erfordert als die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem
sonstigen Arbeitnehmer.
23 (4) Deshalb ist der Auffassung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom
16. Januar 1975 (- 3 AZR 72/74 - AP HGB § 60 Nr. 8 = EzA HGB § 60 Nr. 8) , in dem der
Gerechtigkeitsgehalt des § 61 Abs. 2 HGB als “nicht sonderlich eindrucksvoll” angesehen und der
Anwendungsbereich der Vorschrift auf kaufmännische Angestellte beschränkt wurde, nicht zu
folgen. Zu Recht hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 11. April
2000 (- 9 AZR 131/99 - BAGE 94, 199) an der Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 61
Abs. 2 HGB nicht festgehalten, die Ansicht des Dritten Senats ausdrücklich aufgegeben und
darauf hingewiesen, dass die Vorschrift keine “verunglückte Einzelwertung” beinhaltet. Auch
gegenüber Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (§ 113 Abs. 3 HGB) und gegenüber
Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 88 Abs. 3 AktG) gilt diese kurze
Verjährungsfrist, an der der Gesetzgeber bei der mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 erfolgten
Neufassung des § 61 Abs. 2 HGB und der vorstehend genannten anderen Vorschriften
festgehalten hat.
24 bb) Sind nicht nur Arbeitgeber, die ein Handelsgewerbe betreiben vor Wettbewerb ihrer
Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschützt, sondern auch alle anderen Arbeitgeber
und können diese bei einem Verstoß eines Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot ebenso
wie Arbeitgeber, die ein Handelsgewerbe betreiben, Schadensersatz fordern und sonstige
Ansprüche geltend machen, gibt es entgegen der Ansicht des Beklagten keinen sachlichen Grund
für eine unterschiedliche Verjährung der Ansprüche. Eine analoge Anwendung der §§ 60, 61 HGB
nur hinsichtlich der Ansprüche des Arbeitgebers bei einem Wettbewerbsverstoß, nicht aber
bezüglich der Verjährung dieser Ansprüche, überzeugt nicht.
25 (1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitgeber, der kein Handelsgewerbe betreibt, bei
einem Wettbewerbsverstoß eines Arbeitnehmers typischerweise mehr Zeit benötigt, seine
Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen, als ein Arbeitgeber, der ein solches
Gewerbe betreibt.
26 (2) Ebenso wie beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, bei dem die Regelung in § 110 GewO
nicht auf die Größe des Unternehmens des Arbeitgebers oder die Arbeitnehmerzahl abstellt, ist
entgegen der Auffassung des Beklagten auch beim Wettbewerbsverbot während des
Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung, ob der Arbeitgeber einen größeren oder kleineren Betrieb
unterhält oder ob er einen sog. freien Beruf ausübt. Für die Ansprüche des Prinzipals und deren
Verjährung kommt es nach der Regelung in § 61 HGB nicht auf die Größe des Handelsgewerbes
an. Hat der Prinzipal Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß, soll die kurze Verjährungsfrist des
§ 61 Abs. 2 HGB unabhängig von der Größe des Handelsgewerbes die rasche Geltendmachung
der Ansprüche bewirken. Auf Grund dieser Zielsetzung ist auf die Größe eines Betriebs oder einer
Kanzlei deshalb auch bei der Frage der analogen Anwendung dieser Vorschrift nicht abzustellen.
27 (3) Entgegen der Ansicht des Beklagten hindert der Umstand, dass gemäß § 195 BGB ab dem
1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung drei Jahre beträgt, die analoge Anwendung des § 61
Abs. 2 HGB nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber nicht nur bei der Einführung der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern auch bei der Neufassung des § 61 Abs. 2 HGB zum
15. Dezember 2004 an der dreimonatigen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Grund eines
Wettbewerbsverstoßes während des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Wenn er für solche
Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht für angemessen gehalten hat,
haben die Gerichte diese Entscheidung zu achten.
28 5. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Vertrauensschutz. Die den Anwendungsbereich des
§ 61 Abs. 2 HGB einschränkende Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts
vom 16. Januar 1975 (- 3 AZR 72/74 - AP HGB § 60 Nr. 8 = EzA HGB § 60 Nr. 8) kommt als
Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil
die Auffassung des Dritten Senats in einer nachfolgenden Entscheidung des Neunten Senats
ausdrücklich aufgegeben wurde (11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - BAGE 94, 199). Schließlich hatte
auch der Zweite Senat bereits in einem Urteil vom 23. August 1985 ausdrücklich angenommen,
dass im Bereich der freien Berufe die §§ 60 ff. HGB analog anzuwenden sind (- 2 AZR 268/84 -) .
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Simon
Großmann