Urteil des BAG vom 31.01.2008
BAG (ordentliche kündigung, betrieb, geschäftsführer, kündigung, bag, betriebsmittel, betriebsübergang, arbeitsverhältnis, abweisung der klage, kaufpreis)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 31.1.2008, 8 AZR 7/07
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 31.01.2008, 8 AZR 2/07.
Tenor
Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 7. Juli 2006 - 8 Sa 631/05 - wird als unzulässig verworfen, soweit
sie gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichtet ist.
Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 7. Juli 2006 - 8 Sa 631/05 - im Kostenausspruch und insoweit
aufgehoben, wie es festgestellt hat, dass die Kündigung vom 26. Januar 2005
als ordentliche Kündigung unwirksam ist und das zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zu 2) zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines
Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und ob eine später von der Beklagten
zu 2) ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis
beendet hat.
2 Der Kläger war seit dem 1. September 1986 bei der H B GmbH beschäftigt, zuletzt als
Projektleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt iHv. 4.100,00 Euro. Die H B GmbH befasste sich
mit der Herstellung, dem Handel und dem Vertrieb von Design-Modellen und -Formen aller Art,
vorwiegend für Zwecke der Automobilindustrie. Im Betrieb in O beschäftigte sie zuletzt ca.
40 Arbeitnehmer. Über ihr Vermögen wurde am 1. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.
3 Der Beklagte zu 1) schloss am 29. November 2004 mit der Beklagten zu 2), die damals noch
unter “B Entwicklung GmbH & Co. KG i. G.” firmierte, einen Kaufvertrag, der auszugsweise lautet:
“§ 1
Präambel
Über das Vermögen der Firma H B GmbH wurde am 01.08.2004 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Seit dem betreibt der Verkäufer das Unternehmen weiter.
Der Käufer möchte im Wege der übertragenden Sanierung den Geschäftsbetrieb mit allen
dazugehörigen Wirtschaftsgütern der Firma H B GmbH übernehmen.
Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Vereinbarung:
§ 2
Kaufgegenstand
1.
Der Kaufgegenstand ist in Anlage 1 zu diesem Vertrag niedergelegt.
2.
Kaufgegenstand ist weiter der Kundenstamm und der gesamte Goodwill des Verkäufers.
3.
Ebenfalls ist Kaufgegenstand der gesamte Auftragsbestand des Verkäufers zum
Übergabestichtag.
4.
Letztendlich wird das gesamte Datenmaterial der Verkäuferin mit übertragen.
...
§ 3
Kaufpreis
Der Kaufpreis wird wie folgt aufgeteilt:
…
Der Kaufpreis ist wie folgt fällig:
Er ist vor dem 08.12.2004 auf nachfolgendes Insolvenzkonto einzuzahlen, wobei es auf die
Gutschrift auf dem Konto ankommt.
…
Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht
gezahlt hat.
...
§ 5
Betriebsübergang/Stichtag
Die Kaufgegenstände gem. § 2 und der Betrieb des Verkäufers gehen mit Stichtag vom
01.12.2004 auf den Käufer über.
…
§ 6
Die Käuferin übernimmt sämtliche von dem Verkäufer bestellte Ware. ...
Ebenfalls übernimmt die Käuferin den gesamten Warenbestand, soweit er zur Fertigung
weiterverwendet werden kann, zum Einkaufspreis von dem Verkäufer. …
§ 7
Geschäftsräume
Die Käuferin beabsichtigt, mit den Vermietern des Verkäufers (drei dem Käufer bekannte
Anwesen) einen neuen Mietvertrag abzuschließen.”
4 Ebenfalls am 29. November 2004 ging bei dem Beklagten zu 1) ein Schreiben der Vermieterin der
in § 7 des Kaufvertrags angesprochenen Geschäftsräume ein. Darin heißt es ua.:
“... nach eben erfolgter Rücksprache mit Herrn K darf ich folgende Vereinbarung bestätigen:
Angemietet werden 1.928 qm Produktions- und Nutzungsfläche zum qm-Preis von
EUR 4,65 + Mwst. + NK
Laufzeit-2-Jahre”
5 Auf diesem Schreiben vermerkte der Geschäftsführer K der Komplementärin der Beklagten zu 2),
der in den Vorinstanzen persönlich als Beklagter zu 3) am Verfahren beteiligt war, “OK. Angebot
angenommen 29.11.04” und unterschrieb es.
6 Noch im November 2004 versandten der Beklagte zu 1) und der Geschäftsführer K ein
Rundschreiben an die Geschäftspartner der Insolvenzschuldnerin, das auszugsweise lautet:
“wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Fortbestand des Unternehmens B mit
seinen Mitarbeitern gewährleistet ist und die Geschäfte ab 01.12.2004 unter geänderter
Geschäftsleitung weitergeführt werden.
Die neue Firmierung lautet: B Entwicklung GmbH & Co. KG mit Firmensitz wie bisher
Sstr. 4, O. Weiterhin stehen die Ihnen bekannten Mitarbeiter kompetent zur Verfügung. ...
Die bestehenden Aufträge werden durch das Nachfolge Unternehmen übernommen und
termingerecht zur Auslieferung gebracht. Für Folgeaufträge sowie Anfragen steht Ihnen
unser technischer Vertriebsleiter Herr D zur Verfügung. ...
Nach der übertragenen Sanierung durch den Insolvenzverwalter RA W übergibt er die B
GmbH zum 01.12.2004.”
7 Der Geschäftsführer K nahm am 30. November 2004 an einer Versammlung der Mitarbeiter der
Insolvenzschuldnerin teil. Am 1. Dezember 2004 begab er sich auf eine Asienreise. Ab diesem
Tag trat der Beklagte zu 1) nicht mehr als Betriebsinhaber auf und feierte am 3. Dezember 2004
mit der Belegschaft das Ende der Insolvenz. Während des weiterlaufenden Betriebs blieb der
Geschäftsführer K von seiner Asienreise aus mit dem technischen, dem kaufmännischen und
dem Projektleiter per E-Mail in Kontakt. Er forderte am 6. Dezember 2004 den technischen Leiter
des Betriebs D zur Prüfung eines Projekts auf und kündigte ihm einen weiteren Arbeitsauftrag an.
Der kaufmännische Leiter T unterrichtete ebenfalls am 6. Dezember 2004 den Geschäftsführer K
mit einer E-Mail über ein an die “B Entwicklungs GmbH & Co. KG” gerichtetes Angebot zum
Abschluss eines Mietkaufvertrags für eine Maschine. Der Projektleiter S informierte mit E-Mail
vom 7. Dezember 2004 den Geschäftsführer K über die Fertigstellung eines Modells; als Antwort
erhielt er noch am selben Tag den Arbeitsauftrag für ein weiteres Modell. Ebenso übermittelte der
Geschäftsführer dem technischen Leiter D am 7. Dezember 2004 zu Informationszwecken eine
an einen Kunden geschickte E-Mail, die lautete:
“besten Dank für Ihre bisherige Unterstützung und die faire Partnerschaft in der
Zusammenarbeit.
Leider konnte ich Sie zu den beiden Angeboten 20001748 und 20001760 nicht telefonisch
erreichen, um diese persönlich zu erörtern.
In der Neuaufnahme der Geschäfte für die Firma B ist es insbesondere wichtig, unsere
Kompetenz und Flexibilität erneut unter Beweis zu stellen. Mit höchstem Interesse würden
wir gerne die o.g. Aufträge ausführen und sichern bereits heute die vereinbarte Leistung
ordnungsgemäß zu.
Den bisher veranschlagten Projektpreis würde ich gerne persönlich mit Ihnen besprechen,
bin aber wegen Auslandsreise nicht verfügbar. Können wir hierzu heute oder vor
Angebotsschluss nochmals telefonieren. …”
8 Unter der Firma “B Entwicklung GmbH & Co. KG” bereitete die Beklagte zu 2) Verträge vor oder
schloss solche ab, so am 1. Dezember 2004 einen Arbeitsvertrag mit Ba, unterzeichnet auf
Arbeitgeberseite von dem Geschäftsführer K und einen weiteren Arbeitsvertrag mit dem
Arbeitnehmer Sc (unterzeichnet durch den kaufmännischen Leiter T). Auf Briefbögen der “B
Entwicklung GmbH & Co. KG” wurden am 16. Dezember 2004 ein an die BMW AG gerichtetes
Angebot und am 17. Dezember 2004 ein Angebot an die Opel AG erstellt. Beide wurden von dem
kaufmännischen Leiter T unterzeichnet, der bei der Grußformel die Firma “H B GmbH i. L.”
benutzte. Bei zwei weiteren Bestellungen vom Dezember 2004 wurde dagegen auf die neue Firma
“B Entwicklung GmbH & CO KG” hingewiesen.
9 Der vereinbarte Kaufpreis wurde nicht entrichtet. Nach Mahnung vom 9. Dezember 2004 und
Verlängerung der Zahlungsfrist durch den Beklagten zu 1) erklärte der Geschäftsführer K
schließlich am 20. Dezember 2004, den Kaufvertrag nicht vollziehen zu können. Daraufhin stellte
der Beklagte zu 1) noch am selben Tag die Arbeitnehmer von der Arbeit frei und richtete an sie am
nächsten Tag folgendes Informationsschreiben:
“... Weil den Betrieb eine GmbH & Co. KG in Gründung gekauft hat, musste ich den
Kaufvertrag von der Bezahlung der Kaufsumme abhängig machen. Herr K hat bis heute den
Kaufpreis nicht beglichen und mich telefonisch informiert, dass er ihn auch nicht begleichen
wird.
Damit muss ich die Tore der B GmbH schließen. Ein Weiterproduzieren für Herrn K scheidet
aus, da ansonsten die hiesige Insolvenzmasse Gefahr läuft, die ganzen
Schadensersatzansprüche, die auf Herrn K zukommen, zu übernehmen.
...”
10 Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 21. Dezember 2004, kündigte der Beklagte zu 1) das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich mit der Frist des § 113 InsO zum 31. März 2005,
bestätigte die Einstellung des Geschäftsbetriebs am 20. Dezember 2004 sowie die am Vortag
mündlich erklärte Freistellung und kündigte an, seiner Anzeigepflicht nach § 17 KSchG
nachzukommen. In der Folgezeit wurde der Betrieb nicht mehr fortgeführt.
11 Unter dem 28. Dezember 2004 bot die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) noch an, die
bestehenden Aufträge zu übernehmen. Wenn der Beklagte zu 1) die erfolgte Veräußerung von
Teilen des Anlagevermögens genehmige, werde der dafür erzielte Kaufpreis an ihn ausgekehrt.
12 Mit Anwaltsschreiben vom 26. Januar 2005 kündigte die Beklagte zu 2) “mit sofortiger Wirkung,
hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt” das Arbeitsverhältnis des Klägers, ohne
eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten.
13 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei am 1. Dezember
2004 auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Gemäß dem Wortlaut des Kaufvertrages habe die
Beklagte zu 2) ab diesem Tag den Betrieb der Insolvenzschuldnerin auch tatsächlich fortgeführt.
Noch im November 2004 habe sie mit der Vermieterin der Betriebsgebäude als neue
Betriebsinhaberin einen neuen Mietvertrag ausgehandelt und abgeschlossen. Der Geschäftsführer
K habe sich in der Betriebsversammlung vom 30. November 2004 als neuer Inhaber des Betriebs
ausgegeben und den kaufmännischen sowie den technischen Leiter des Betriebs bevollmächtigt,
für die Beklagte zu 2) bzw. für ihn als deren Geschäftsführer rechtsgeschäftlich zu handeln. Es
seien neue Briefbögen beschafft und die Schlösser des Betriebs ausgewechselt worden. Mit einer
Ausnahme sei ab 1. Dezember 2004 das gesamte bisherige Personal weiterbeschäftigt und mit
insgesamt drei Arbeitnehmern seien neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Auf dem
bisherigen Betriebsgelände sei in zwei (statt bisher in drei) Gebäuden weitergearbeitet worden; die
dafür erforderlichen Maschinen seien weiter genutzt, nach dem Beschluss des Geschäftsführers
K seien andere Maschinen verkauft worden. Dass der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei, ändere
am Betriebsübergang nichts. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei
unwirksam, da es keinen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB gebe. Die hilfsweise ordentliche
Kündigung sei wegen fehlender Anzeige einer Massenentlassung nach den §§ 17 ff. KSchG
unwirksam.
14 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das mit dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zum
1. Dezember 2004 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist;
2. festzustellen, dass die Kündigung vom 26. Januar 2005 sowohl als außerordentliche wie
auch als ordentliche Kündigung unwirksam ist und das zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
15 Der Beklagte zu 1) hat in beiden Vorinstanzen widerklagend beantragt
festzustellen, dass ab 1. Dezember 2004 mit dem Beklagten zu 1) kein
Arbeitsverhältnis mehr bestand, sondern dies auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
16 Die Beklagte zu 2) hat Abweisung der Klage beantragt. Dazu hat sie die Ansicht vertreten,
mangels Kaufpreiszahlung sei der Kaufvertrag nicht zustande gekommen und daher der Betrieb
nicht auf sie übergegangen. Der Beklagte zu 1) habe den Betrieb nicht aus der Hand gegeben.
Deshalb habe er am 20./21. Dezember 2004 auch die Arbeitnehmer des Betriebs freistellen und
diesen stilllegen können, ohne dass zuvor eine Rückgabe des Betriebs erforderlich gewesen sei.
Der Geschäftsführer K sei weder als Geschäftsführer einer neuen Betriebsinhaberin noch selbst
als neuer Betriebsinhaber aufgetreten. Seine Aktivitäten nach dem 30. November 2004 seien
nichts anderes als der Ausdruck eines künftigen Übernahmeinteresses gewesen. Er habe auch
den Arbeitnehmern des Betriebs keine Weisungen erteilt. Ein Mietvertrag über die
Betriebsgebäude sei nicht abgeschlossen worden, der Geschäftsführer K habe nicht einmal die
Schlüssel zum Betriebsgelände gehabt.
17 Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsanträge des Klägers und die Widerklage
des Beklagten zu 1) abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich; auf die Berufung des
Beklagten zu 1) hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass ab 1. Dezember 2004 mit dem
Beklagten zu 1) kein Arbeitsverhältnis mehr bestand; im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die
Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte zu 2) die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
18 Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nur zum Teil begründet. Die getroffenen Feststellungen
rechtfertigen nicht die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die ordentliche Kündigung sei wegen
Verstoßes gegen die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige unwirksam. Insoweit führt die
Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
19 A. Soweit die Revision gegen die Entscheidung über die Widerklage gerichtet wird, ist sie
unzulässig.
20 I. Die Revision betrifft auch die Entscheidung über die Widerklage im Prozessrechtsverhältnis zum
Beklagten zu 1). Dieser ist in der Revisionsschrift und der Revisionsbegründung als
“Revisionsbeklagter” bezeichnet. Auch soll er nach den Vorstellungen der Beklagten zu 2) und
Revisionsklägerin die Kosten tragen. Aus der Revisionsbegründung wird weiter deutlich, dass die
Beklagte zu 2) die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung für falsch hält, ab
1. Dezember 2004 habe kein Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) mehr
bestanden. Damit richtet sich die Revision auch gegen die auf die Widerklage des Beklagten zu 1)
hin getroffene Feststellung.
21 II. Dieser Revisionsangriff ist aber unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat dem
Widerklageantrag des Beklagten zu 1) nur im Prozessrechtsverhältnis zum Kläger als dem
Widerbeklagten zu 1) stattgegeben. Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) als der
Widerbeklagten zu 2) hat das Landesarbeitsgericht indes die Berufung des Beklagten zu 1)
zurückgewiesen, weil es insoweit die Widerklage für unzulässig befunden hat. Daher ist die
Beklagte zu 2) durch die Entscheidung über die Widerklage nicht beschwert, ihre gleichwohl auch
insoweit eingelegte Revision ist unzulässig (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
insoweit eingelegte Revision ist unzulässig (Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
Glöge ArbGG 6. Aufl. § 74 Rn. 79; BGH 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68 - BGHZ 50, 261) .
22 B. Soweit im Prozessrechtsverhältnis zum Kläger mit der Revision die Aufhebung des Urteils des
Landesarbeitsgerichts und die Zurückweisung der Berufung des Klägers begehrt wird, ist die
Revision zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.
23 I. Das Landesarbeitsgericht hat den im Berufungsrechtszug verfolgten Antrag des Klägers auf
Feststellung, sein mit dem Beklagten zu 1) bestehendes Rechtsverhältnis sei auf die Beklagte zu
2) übergegangen, dahin ausgelegt, dass der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses
mit der Beklagten zu 2) festgestellt wissen will. Dafür bestehe das erforderliche
Feststellungsinteresse. Der somit zulässige Antrag sei auch begründet, denn der Betrieb der
Insolvenzschuldnerin sei am 1. Dezember 2004 auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Der
Betriebsübergang sei im Kaufvertrag für diesen Tag vereinbart worden. Nach dem erkennbaren
Parteiwillen habe er vor Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollen. Der vom Beklagten zu 1) in
seinem Schreiben vom 21. Dezember 2004 gegebene Hinweis, er habe “den Kaufvertrag von der
Bezahlung der Kaufsumme abhängig machen” müssen, beziehe sich allein auf den
schuldrechtlichen Teil. Dass der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei, stehe der Annahme eines
Betriebsübergangs nicht entgegen. Selbst wenn man einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag
annehme, spreche dies nicht gegen die Annahme eines Betriebsübergangs. Die Beklagte zu 2)
habe den Betrieb ab dem 1. Dezember 2004 tatsächlich fortgeführt und nicht nur dafür nötige
Vorbereitungshandlungen getroffen. Auch bei unwirksamem Kaufvertrag sei in der
Nutzungsvereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft zu sehen. Der Geschäftsführer der Komplementärin habe sich ab dem
1. Dezember 2004 wie ein Geschäftsführer einer Betriebsübernehmerin verhalten. Er habe einen
Arbeitsvertrag unterschrieben und das Direktionsrecht der Beklagten zu 2) durch den
kaufmännischen Leiter T ausüben lassen. Dieser sei, wie der technische Leiter D, Besitzdiener
gewesen. Die Beklagte zu 2) habe auch Betriebsmittel veräußert. Der Geschäftsführer K sei für
sie nach außen am Markt aufgetreten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte zu
1) seine Tätigkeit ab 1. Dezember 2004 im Betrieb eingestellt und nur noch am 3. Dezember 2004
mit den Arbeitnehmern die Beendigung der Insolvenz gefeiert habe. Dem stehe nicht entgegen,
dass der Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse gekündigt habe, nachdem festgestanden habe,
dass der Kaufpreis nicht bezahlt werden würde. Diese Kündigung sei erkennbar vom Beklagten zu
1) nur vorsorglich für den Fall ausgesprochen worden, dass kein Betriebsübergang vorliege. Die
Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26. Januar 2005 sei als außerordentliche Kündigung nicht
durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Auch als hilfsweise ordentliche Kündigung könne sie
nicht wirksam werden, da die Beklagte zu 2) der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG nicht genügt
habe.
24 II. Dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts kann nicht in allen Teilen gefolgt werden. Zur
Entscheidung über die Begründetheit der Klage hinsichtlich der von der Beklagten zu 2)
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bedarf es weiterer Feststellungen.
25 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht den Klageantrag zu 1. für zulässig erachtet, weil
das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorliege. Zwar wird dem Wortlaut
nach die Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses begehrt. Ein Verständnis als
Feststellung eines bloßen anspruchsbegründenden Elements ist jedoch, wie das Berufungsgericht
zutreffend gesehen hat, zu eng. Vielmehr ist der Antrag nach § 133 BGB analog dahingehend
auszulegen, dass in erster Linie der Fortbestand des ursprünglich mit dem Beklagten zu 1) als
Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisses ab 1. Dezember 2004 mit der Beklagten zu 2) als
Übernehmerin geklärt werden soll (BAG 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a
Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a aa der Gründe) . Eine solche Auslegung und die
Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO, welches als
Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (BAG 25. September 2003 -
8 AZR 446/02 - aaO, zu II 1 a der Gründe) , ist zwar nicht möglich, wenn die klagende Partei
zusätzlich zur Feststellung “des Übergangs” noch die Feststellung “eines Arbeitsverhältnisses”
begehrt. Das Landesarbeitsgericht hat aber zutreffend erkannt, dass so die Berufungsanträge des
Klägers im Verhältnis zueinander nicht zu verstehen sind, insbesondere dass sein Klageantrag zu
2. nicht auf die (allgemeine) Feststellung eines Arbeitsverhältnisses abzielt, sondern darauf, dass
nach dem 26. Januar 2005 keine anderen Beendigungstatbestände entstanden sind. Mit dem
Klage- und Berufungsantrag zu 1. geht es um das Interesse des Klägers an der Feststellung, dass
zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ab dem 1. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Ein solcher Antrag ist zulässig.
26 2. Dieser Antrag ist auch begründet, da die Beklagte zu 2) infolge des Betriebsübergangs am
1. Dezember 2004 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des bis dahin
zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
27 a) Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter
Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der
organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den
Umständen des konkreten Falls. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, sind
sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen
Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller
Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die
Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der
Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der
Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer
einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. des Senats im Anschluss an
EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 13 - 18, EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-
Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145 und zuletzt 15. Dezember 2005 - C-232/04
und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 32 - 35, EuGHE I 2005, 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG
Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41: BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, AP BGB
§ 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64, zu II 1 der Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 -
Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53, zu II 1 b aa der Gründe; 6. April
2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 49, zu B I 3 a der Gründe; 16. Februar 2006 - 8 AZR 211/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 301
= EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47, zu II 3 a der Gründe; 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 -
Rn. 41, AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45, zu B I 1 c aa der Gründe) .
28 Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der
bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen;
der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen. Der
Wechsel der Inhaberschaft tritt nicht ein, wenn der neue “Inhaber” den Betrieb nicht führt (BAG
15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - Rn. 42, AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 45, zu B I 1 c aa der Gründe; 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - BAGE 91, 121 = AP BGB
§ 613a Nr. 189 = EzA BGB § 613a Nr. 177, zu II 1 der Gründe mwN) . Einer besonderen
Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der
Fortführung des Betriebs nicht (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349 = AP
BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 3 a der Gründe; 15. Dezember 2005 -
8 AZR 202/05 - aaO) . Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn der Inhaber des Betriebs
wechselt, indem der Erwerber unter Wahrung der Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers
tritt (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO; KR-Pfeiffer 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 26) .
Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für
den Betrieb als Inhaber “verantwortlich” ist (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO) .
Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als
Betriebsinhaber auftritt (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO; 20. März 2003 - 8 AZR
312/02 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 7, zu II 3 b bb der Gründe) . Es kommt nicht allein darauf an,
wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des
Betriebs nach außen (20. März 2003 - 8 AZR 312/02 - aaO) . Das entspricht der Auslegung von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 durch den Europäischen
Gerichtshof, wonach der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne dieser Bestimmung dem Zeitpunkt
entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen
Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und dieser den Betrieb fortführt
(EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - Rn. 44, EuGHE I 2005, 4389 = AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1)
. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht ohne Verletzung
dieser Grundsätze erkannt, dass die Beklagte zu 2), noch firmierend unter B Entwicklung GmbH &
Co. KG, am 1. Dezember 2004 den Betrieb vom Beklagten zu 1) übernommen und in eigenem
Namen fortgeführt hat.
29 aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach dem zwischen der
Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag die Übernahme des
gesamten Betriebs geplant war. Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurden mit Maschinen und
Personal Formen und Modelle hergestellt und vertrieben. Bei der Prüfung, ob ein solcher
Produktionsbetrieb übergegangen ist, dürfen sächliche Betriebsmittel und Räumlichkeiten nicht
außer Acht gelassen werden (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - Rn. 45, AP BGB § 613a
Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45, zu B I 1 c bb der Gründe) . Weiter ist von Bedeutung, ob
die Geschäftsbeziehungen zu den früheren Kunden und Lieferanten, Aufträge sowie das Know-
how von der Insolvenzschuldnerin übernommen werden sollten. Nach der Präambel des
Kaufvertrags sowie nach dessen § 5 sollte am 1. Dezember 2004 der “Geschäftsbetrieb” oder “der
Betrieb” mit allen dazugehörigen Wirtschaftsgütern auf die Beklagte zu 2) übergehen. Nach § 2
Ziff. 1 des Kaufvertrags wurde der Kaufgegenstand durch die Anlage 1 zum Vertrag im Einzelnen
beschrieben. Die Beklagte zu 2) hat dies nicht weiter problematisiert und wendet sich auch mit der
Revision nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass Kaufgegenstand die zur
Insolvenzmasse gehörenden sächlichen Betriebsmittel sein sollten. Nach den weiteren Absätzen
des § 2 des Kaufvertrags sollten der Kundenstamm, der Goodwill, der Auftragsbestand und das
gesamte Datenmaterial ebenfalls gekauft werden. Ferner sollte die Beklagte zu 2) sämtliche
bestellte Ware und den verwendbaren Warenbestand übernehmen (§ 6 des Kaufvertrags).
Schließlich war in § 7 des Kaufvertrags die Absicht festgehalten worden, dass die Käuferin mit den
Vermietern der Betriebsgebäude einen neuen Mietvertrag abschließt.
30 bb) Gemäß diesen vertraglichen Festlegungen hat die Beklagte zu 2) den Betrieb tatsächlich am
1. Dezember 2004 übernommen und ihn im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 1) ohne
Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt.
31 Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte zu 1) am 1. Dezember 2004
seine Tätigkeit im Betrieb eingestellt und am 3. Dezember 2004 lediglich noch mit den
Arbeitnehmern des Betriebs das Ende der Insolvenz gefeiert. Ab dem 1. Dezember 2004 ist die
Beklagte zu 2), vertreten durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin K, in eigenem Namen
als Betriebsinhaberin aufgetreten und hat ihn geleitet. Der Geschäftsführer K hat, handelnd für die
Beklagte zu 2), den leitenden Arbeitnehmern des Betriebs D und T sowie dem Projektleiter S
Arbeitsaufträge erteilt und damit über die Verwendung der Betriebsmittel ab dem 1. Dezember
2004 verfügt. Die Arbeitnehmer sind diesen Weisungen auch gefolgt. Dies konnte das
Landesarbeitsgericht aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr zutreffend folgern. Dass der
Geschäftsführer K den Betrieb nicht vor Ort geleitet, sondern sich seinerseits auf eine Asienreise
begeben hat, steht der Annahme des Betriebsübergangs nicht entgegen, wurde doch die
Betriebsführung unter Benutzung moderner Kommunikationsmittel auch von dem auf einer Reise
befindlichen Geschäftsführer K wahrgenommen. Weiter hat die Beklagte zu 2) am und ab dem
1. Dezember 2004 Arbeitsverträge geschlossen, wobei einer dieser Verträge durch den
Geschäftsführer K selbst unterzeichnet wurde. Ebenso ist sie am Markt gegenüber Kunden und
Lieferanten als Betriebsinhaberin aufgetreten und hat für diesen Zweck die Betriebsmittel genutzt.
Im Dezember 2004 hat die Beklagte zu 2) auf ihrem eigenen Geschäftspapier und in eigenem
Namen Angebote unterbreiten und Bestellungen vornehmen lassen. Aus den E-Mails ergibt sich
ferner, dass sie für Kunden Modelle entwickelt und an diese ausgeliefert hat. Der Geschäftsführer
K hat über den Mietkauf einer Maschine und mit einem Kunden über die Konditionen eines
Auftrags verhandelt. Dabei handelte es sich jedenfalls ab dem 1. Dezember 2004 entgegen der
Ansicht der Beklagten zu 2) nicht mehr nur um bloße Vorbereitungshandlungen. Der neue
Mietvertrag mit der Vermieterin der Betriebsstätte wurde vom Geschäftsführer K schon am
29. November 2004 abgeschlossen, am selben Tag wie der Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 1).
So wurde bereits vor dem 1. Dezember 2004 festgelegt, dass und zu welchen Konditionen die
Beklagte zu 2) ab dem 1. Dezember 2004 die Betriebsgebäude nutzen durfte. Selbst wenn ein
schriftlicher Mietvertrag erst noch abgeschlossen werden sollte, steht dies der Annahme einer am
29. November 2004 mit der Vermieterin geschlossenen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.
Für einen Wechsel der Betriebsinhaberschaft spricht schließlich, dass die Beklagte zu 2) einzelne
Maschinen veräußert hat. Im Hinblick auf diese Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise festgestellt, dass die Beklagte zu 2) den
Betrieb im Wesentlichen unverändert fortgeführt habe und dieser Annahme weder der Verkauf
einzelner Maschinen noch der Umstand, dass die Beklagte zu 2) nur zwei der drei
Betriebsgebäude genutzt habe, dem entgegenstehe. Die Beklagte zu 2) hat auch ihrerseits keine
erheblichen Änderungen bei der Fortführung des Betriebs vorgetragen (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR
271/05 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53, zu II 1 b bb (1) der
Gründe) .
32 cc) Dem Betriebsübergang steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) nicht Eigentümerin der
Betriebsmittel geworden ist. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen,
wenn sie auf Grund einer Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt
werden können. Die Nutzungsmöglichkeit setzt die vollständige Übertragung des Besitzes voraus
(BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - Rn. 47, 48, AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 45, zu B I 1 c bb der Gründe) , wobei die Nutzungsvereinbarung als Pacht, Nießbrauch
oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein kann (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 24,
BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 3 b cc der
Gründe; EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Rn. 41, EuGHE I 2003, 14023 = AP
EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13) . Daher hat das
Landesarbeitsgericht die Betriebsmittel rechtsfehlerfrei der Beklagten zu 2) in diesem Sinn
zugerechnet. Sie ist deren Besitzerin geworden und hat sie im Einverständnis mit dem Beklagten
zu 1) und der Vermieterin der Betriebsgebäude genutzt. Der technische Leiter D und der
kaufmännische Leiter T haben ab 1. Dezember 2004 die Funktion von Besitzdienern für die
Beklagte zu 2) ausgeübt. Diese Annahme wird durch die tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts gedeckt. Der kaufmännische und der technische Leiter haben den Betrieb vor
Ort geführt und die Betriebsmittel nach den Anweisungen des Geschäftsführers K verwendet. Ob
der Geschäftsführer selbst einen Schlüssel hatte, ist nicht von Bedeutung, da beide Betriebsleiter
Zugang zum Betrieb hatten und der Geschäftsführer auf sie einwirken konnte (BAG 15. Dezember
2005 - 8 AZR 202/05 - aaO) . Dem kann die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg entgegenhalten, der
Besitz sei nicht übertragen worden. Zur Besitzverschaffung ist nicht in jedem Fall eine
Besitzübergabe iSv. § 854 Abs. 1 BGB erforderlich. Es genügt, dass die leitenden Angestellten als
Besitzdiener für die Beklagte zu 2) ab 1. Dezember 2004 weiterhin die tatsächliche Gewalt
ausübten, dies aber gemäß dem neuen Weisungsverhältnis zu der Beklagten zu 2) als
Besitzherrin taten. Damit hat die Beklagte zu 2) Besitz erworben (Staudinger/Bund BGB 2007
§ 855 Rn. 26; MünchKommBGB/Joost 4. Aufl. § 855 Rn. 17) .
33 dd) Auch die weitere Rüge der Beklagten zu 2), bei Auslegung des Kaufvertrags habe das
Landesarbeitsgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der Wirksamkeitsvorbehalt
erst auf Veranlassung des Beklagten zu 1) nachträglich in den Kaufvertrag aufgenommen und der
Widerspruch zum vertraglich geregelten Übergabezeitpunkt im Interesse der Masse in Kauf
genommen worden sei, bleibt ohne Erfolg. Ob und wann ein Betriebsübergang stattgefunden hat,
wird nach tatsächlichen Umständen beurteilt und unterliegt nicht der Disposition des Verkäufers
oder Erwerbers (EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - Rn. 44, EuGHE I 2005, 4389 = AP Richtlinie
77/187/EWG Nr. 1) . Tatsächliche Umstände können jedoch nicht unter einen
Wirksamkeitsvorbehalt gestellt werden. Weder die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts noch die
Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung steht der Annahme eines Betriebsübergangs
entgegen, wenn dieser vollzogen ist. Dieser bleibt nicht in der Schwebe, wenn die tatsächliche
Nutzung vorher erfolgt (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - Rn. 47, 51, AP BGB § 613a
Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45, zu B I 1 c bb der Gründe) . Die Frage des
Betriebsübergangs ist allein anhand der tatsächlichen Feststellungen zur Übernahme der
Leitungsmacht zu bestimmen. Ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bedingt oder mit einem
Rücktrittsrecht versehen ist, stellt dagegen keine entscheidungserhebliche Tatsache dar. Daher
kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen des Wirksamkeitsvorbehalts
keine ausreichend gesicherte Besitzposition gehabt zu haben. Es genügt, dass sie die tatsächliche
Leitungsmacht ausgeübt hat. Aus der Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 2005 (- 8 AZR
568/04 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 292 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 42, zu II 1 c der Gründe)
folgt nichts anderes. Die dortigen Ausführungen, bei Übernahme der Betriebsmittel in mehreren
Schritten sei der Betriebsübergang für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem die wesentlichen, zur
Fortführung des Betriebs erforderlichen Betriebsmittel übergegangen sind und die Entscheidung
über den Betriebsübergang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, bedeuten nicht, dass ein
Betriebsübergang erst dann eintreten kann, wenn alle vertraglich vereinbarten Bedingungen
eingetreten sind und kein Rücktrittsrecht (mehr) besteht. Auch aus der in Bezug genommenen
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Mai 2005 (- C-478/03 - aaO) ergibt sich,
dass der Betriebsübergang in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem die Inhaberschaft und die damit
verbundene Verantwortung für den Betrieb übergeht.
34 Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) führt dies nicht dazu, dass Arbeitsplätze und Betrieb
auseinanderfallen. Diese Gefahr bestünde vielmehr dann, wenn Veräußerer und/oder Erwerber
über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs disponieren könnten. Wird der Betriebsübergang
dagegen allein anhand tatsächlicher Umstände, anhand des Übergangs der zur Fortführung
wesentlichen Betriebsmittel beurteilt, können Betrieb und Arbeitsplätze nicht auseinanderfallen. Es
widerspricht nicht dem Schutzzweck des § 613a BGB, dass in Fällen, in denen der Veräußerer -
etwa nach einem Rücktritt vom Vertrag - die Betriebsmittel wieder in Besitz nimmt, ohne den
Betrieb fortzuführen, sich das betriebliche Vermögen bei ihm befindet, die Arbeitsverträge jedoch
zum Erwerber weiter bestehen. § 613a BGB soll der Erhaltung der Arbeitsverhältnisse bei
Fortbestand der betrieblichen Einheit dienen, nicht der Erhaltung einer Haftungsmasse.
35 ee) Bei der Annahme des Betriebsinhaberwechsels hat das Landesarbeitsgericht entgegen der
Auffassung der Beklagten zu 2) keine entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt
gelassen. Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang nicht auf die E-Mail des Beklagten zu 1)
vom 17. Dezember 2004 mit der Ankündigung der Betriebsstilllegung oder auf den Umstand
abgestellt, dass der Beklagte zu 1) den Betrieb am 20./21. Dezember 2004 tatsächlich stillgelegt
hat, ohne dass es zuvor einer Herausgabe der Betriebsmittel bedurft hätte. Mit E-Mail vom
17. Dezember 2004 hat der Beklagte zu 1) konkludent das Ende der Nutzungsvereinbarung
erklärt, wenn der Kaufpreis nicht bis zum 20. Dezember 2004 entrichtet wird. Damit endete das
Besitzrecht der Beklagten zu 2), nachdem sie mit Fristablauf vom 20. Dezember 2004 den
Kaufpreis nicht gezahlt hatte. Der Beklagte zu 1) hat sodann die Betriebsmittel wieder in Besitz
genommen. Für den Besitzübergang bedurfte es keiner tatsächlichen Übergabe nach § 854 Abs. 1
BGB, ebenso wenig, wie es zuvor beim Betriebsübergang einer solchen bedurft hätte. Mit der
Freistellung der Arbeitnehmer, insbesondere der leitenden Angestellten, haben diese den
Gewahrsam an den Betriebsmitteln und damit die Beklagte zu 2) ihren über diese Besitzdiener
vermittelten Besitz verloren (§ 856 Abs. 1 BGB; MünchKommBGB/Joost § 855 Rn. 18) . Der
Beklagte zu 1) nahm die Betriebsmittel wieder in Besitz und drückte dies durch die nachfolgende
sofortige Betriebsstilllegung aus, wogegen der Geschäftsführer K für die Beklagte zu 2) ebenso
wenig Einwände erhob wie gegen die zuvor mit E-Mail vom 17. Dezember 2004 angekündigte
Betriebsstilllegung. Dies stellt keinen weiteren Betriebsübergang zurück auf den
Insolvenzverwalter dar. Ein solcher setzte voraus, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich in
eigenem Namen weiterführt, die bloße Möglichkeit zur Weiterführung genügt nicht. Nach den von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte zu 1)
als Insolvenzverwalter den Betrieb nach dem 20. Dezember 2004 nicht weitergeführt.
36 ff) Der Betriebsübergang erfolgte durch Rechtsgeschäft. Dabei ist es ausreichend, wenn der
Übergang von dem alten auf den neuen Inhaber rechtsgeschäftlich, wie hier durch die eine
Nutzungsvereinbarung enthaltenden Regelungen des Kaufvertrags, veranlasst ist. Diese war
darauf gerichtet, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 15. Februar 2007 -
8 AZR 431/06 - Rn. 30, AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64, zu II 2 e der
Gründe mwN) . Die Betriebsübernahme durch die Beklagte zu 2) erfolgte auf Grund der
Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1), die Nutzung der Betriebsstätte hatte sie zuvor mit der
Vermieterin vereinbart.
37 b) Die Verfahrensrüge der Beklagten zu 2), bei der Feststellung eines Betriebsübergangs habe das
Landesarbeitsgericht Beweisantritte übergangen, ist unzulässig. Bei einer auf § 286 ZPO
gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss das Beweisthema und das
Beweismittel angegeben werden. Es muss ausgeführt werden, zu welchem Punkt das
Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben
soll und welches Ergebnis die Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Erforderlich ist weiter die
Angabe der Fundstelle des übergangenen Beweisantrags nach Schriftsatz und - jedenfalls bei
umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Schließlich muss dargelegt werden, dass die
Unterlassung der Beweisaufnahme für die Entscheidung kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR
680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, zu II 3 d aa
der Gründe) . Hier fehlt es schon an der Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels. Die
Beklagte zu 2) hat ihre eingangs der Revisionsbegründung pauschal erhobene Verfahrensrüge in
der weiteren Begründung nicht näher ausgeführt.
38 3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom
26. Januar 2005 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, weil sie nicht von einem wichtigen
Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB getragen war.
39 a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwendete Begriff des wichtigen Grundes
ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im
Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst
verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommende
Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei
beachtet hat (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 310/06 - Rn. 24, 25, AP BGB § 613a
Widerspruch Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 66, zu B II 2 der Gründe; 27. April 2006 - 2 AZR
386/05 - Rn. 17, BAGE 118, 104 = AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit
Nr. 11, zu B I der Gründe) .
40 b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil Stand. Die Beklagte zu 2)
hat keine Gründe zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung dargelegt. Es bestehen
auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB. Der mit
dem Verlust des Besitzes verbundene Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch die
Beklagte zu 2) stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung, da
bei solchen Gründen dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG
29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 33, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002
§ 626 Unkündbarkeit Nr. 14, zu II 2 c der Gründe; 7. März 2002 - 2 AZR 173/01 - AP BGB § 620
Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6 = EzA BGB § 626 nF Nr. 196, zu II 2 c der
Gründe) . Für die Ausnahme des Ausschlusses oder der erheblichen Beschränkung der
Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung hat die Beklagte zu 2) weder vorgetragen noch ist dies aus
sonstigen Umständen ersichtlich.
41 4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auf der Grundlage der von ihm
getroffenen Feststellungen jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klageantrag zu 2.
auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung begründet ist. Insoweit führt die Revision der
Beklagten zu 2) zur Aufhebung und Zurückverweisung.
42 a) Das Landesarbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung für unwirksam befunden, weil die
Beklagte zu 2) die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG verletzt habe. Dem hält die Revision zu
Recht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen für das Bestehen einer
Massenentlassungsanzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG nicht festgestellt habe.
43 b) Dementsprechend wird das Landesarbeitsgericht die Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs
festzustellen haben sowie die Zahl der Entlassungen, die vom 26. Januar 2005 ab gerechnet
innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgt sind. Dabei ist zunächst unter Entlassung iSv. § 17 Abs. 1
KSchG der Ausspruch der Kündigung zu verstehen (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk]
Rn. 39, EuGHE I 2005, 885, 903 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18 = EzA KSchG § 17 Nr. 13; BAG
23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 18, BAGE 117, 281 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA
KSchG § 17 Nr. 16, zu B II 2 a der Gründe; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - Rn. 15, AP KSchG
1969 § 17 Nr. 22 = EzA KSchG § 17 Nr. 17, zu II 1 d der Gründe; 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 -
Rn. 71, AP InsO § 125 Nr. 4, zu B V 1 der Gründe) . Sollten danach die Schwellenwerte des § 17
Abs. 1 KSchG überschritten sein, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, ob
dies auch unter Beachtung der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Fall ist,
nach der unter Entlassung die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen
war. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es, für eine am 26. Januar 2005 erklärte
Kündigung den erst am 27. Januar 2005 vom Europäischen Gerichtshof neu definierten Begriff der
Entlassung zugrunde zu legen. Insofern durfte die Beklagte zu 2) bei dem Ausspruch der
ordentlichen Kündigung darauf vertrauen, dass “Entlassung” im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen ist (BAG 23. März 2006 - 2 AZR
343/05 - Rn. 32, 37, aaO, zu B II 3, 3 b aa der Gründe; 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - Rn. 33 ff.,
aaO, zu II 2 c der Gründe; 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 - Rn. 72, aaO, zu B V 2 der Gründe) .
Hauck
Böck
Breinlinger
Morsch
Schuckmann