Urteil des BAG vom 10.07.2008
BAG (kündigung, auswahl, arbeit, auslegung, zeitpunkt, grund, entlassung, arbeitnehmer, kläger, anzeige)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.7.2008, 2 AZR 508/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.03.2006, 2 AZR 343/05.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 8. März 2006 - 6 Sa 532/05 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
2 Der Kläger war seit dem August 1994 bei der Schuldnerin, der R GmbH, tätig. Die Schuldnerin
beschäftigte zuletzt 23 Arbeitnehmer in ihrem Betrieb.
3 Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2004. Alle Arbeitnehmer
der Schuldnerin erhielten am selben Tage eine Kündigung. Der Betrieb der Schuldnerin wurde zum
31. Juli 2004 stillgelegt.
4 Am 1. August 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
5 Mit Schreiben vom 2. August 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut
vorsorglich zum 30. November 2004. Alle anderen Arbeitnehmer der Schuldnerin erhielten am
selben Tag ebenfalls eine erneute Kündigung.
6 Die Schuldnerin hatte die Entlassung der 23 Arbeitnehmer mit Schreiben vom 30. Juli 2004,
eingegangen am 2. August 2004 bei der Agentur für Arbeit, angezeigt. Mit Schreiben vom
9. August 2004 teilte die Agentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass
„die anschließende Freifrist von 90 Kalendertagen mit Ablauf des 1.12.2004 (endet).
Die angezeigten Entlassungen von sieben Arbeitnehmern zum 30.11.2004 werden
demnach innerhalb der Freifrist rechtswirksam.
Die angezeigten Entlassungen von ... 4 Arbeitnehmern zum 31.10.2004 sind nicht
anzeigepflichtig, da die Bestimmungsgrößen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG nicht erfüllt
sind.“
7 Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen beide Kündigungen gewandt. Mit Schriftsatz
18. Oktober 2004 hat er insbesondere geltend gemacht, die erforderlichen Anzeigen zur
Massenentlassung hätten vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit erfolgen
müssen.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 30. Juli
2004 zum 31. Oktober 2004 noch durch die Kündigung vom 2. August 2004 zum
30. November 2004 beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen
weiterzubeschäftigen.
9 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen: Die Kündigung sei
auf Grund der Betriebsstilllegung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Sie
verstoße auch nicht gegen die §§ 17 ff. KSchG. Die Massenentlassungsanzeige sei rechtzeitig vor
der Beendigung der Arbeitsverhältnisse erstattet worden. Es entspreche der bisherigen
Rechtsprechung und der Praxis der Agentur für Arbeit, die Anzeige nicht schon vor dem
Ausspruch der Kündigung, sondern erst vor der tatsächlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu erstatten, was geschehen sei. Dies habe die Agentur für Arbeit bestätigt.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien auf Grund der Kündigung vom 30. Juli 2004 zum 31. Oktober 2004 beendet worden ist.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigungen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision hat keinen Erfolg. Die Kündigung der Schuldnerin vom 30. Juli 2004 hat das
Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2004 wegen der Betriebsstilllegung rechtswirksam
beendet. Wie der Senat bereits in der Parallelsache - 2 AZR 343/05 - (Urteil vom 23. März 2006)
entschieden hat, ist die Kündigung auch nicht wegen einer fehlerhaften
Massenentlassungsanzeige unwirksam.
12 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe die Kündigung des Beklagten vom 30. Juli 2004 zu Recht
als rechtswirksam angesehen. Insbesondere habe es zutreffend erkannt, dass die Kündigung
weder nach § 1 Abs. 2 KSchG noch nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unwirksam sei. Es liege ein
betriebsbedingter Grund vor. Die Grundsätze der Sozialauswahl seien beachtet worden. Die
Kündigung und Entlassung des Klägers zum 31. Oktober 2004 scheitere auch nicht an einer
fehlerhaften Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse die Massenentlassungsanzeige erst zum
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit vorliegen. Die
Agentur für Arbeit habe dem Beklagten mit Bescheid vom 9. August 2004 aber mitgeteilt, die
Entlassungen der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2004 seien wegen des Nichterreichens der
Quote nicht anzeigepflichtig. Es könne dahingestellt bleiben, ob in Anwendung der Richtlinie des
Rates 98/59/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer
richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 ff. KSchG es nunmehr auf den Ausspruch der
Kündigung als entscheidendes Moment für die Anwendung des § 17 KSchG ankomme. Auf Grund
des zu gewährenden Vertrauensschutzes könne jedenfalls im Streitfall hieran nicht angeknüpft
werden. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 30. Juli 2004 hätten keine
hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegen, dass sich die herrschende Auffassung zur Auslegung
der §§ 17 ff. KSchG ändern könne. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz des
Vertrauensschutzes gebiete es, eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Norm auf
Sachverhalte, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005
liegen, auszuschließen.
13 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im
Ergebnis stand.
14 Die Kündigung vom 30. Juli 2004 ist insbesondere nicht wegen Verstoßes der Schuldnerin gegen
die Pflichten aus § 17 KSchG rechtsunwirksam. Zwar lag zum Zeitpunkt der Kündigung des
Klägers eine entsprechende Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG noch nicht vor. Wie
der Senat seit der Entscheidung vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - in einem Parallelfall
angenommen und seither mehrfach bestätigt hat (vgl. bspw. zuletzt: 29. November 2007 - 2 AZR
763/06 - Rn. 37 ff., AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale
Auswahl Nr. 79 mwN) , verbietet es aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes, diese
Kündigung deshalb als unwirksam zu qualifizieren.
15 I. Die Kündigung vom 30. Juli 2004 zum 31. Oktober 2004 ist auf Grund der zum 31. Juli 2004
erfolgten Betriebsstilllegung iSv. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG iVm. § 118 Satz 2 InsO sozial
gerechtfertigt. Da allen Arbeitnehmern des Betriebs gekündigt worden ist, musste der Beklagte
auch keine Sozialauswahl durchführen. Dies hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf
die Entscheidung des Arbeitsgerichts für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Der Kläger hat
hiergegen keine Revisionsrügen erhoben.
16 II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die am 30. Juli 2004 erklärte Kündigung zum
31. Oktober 2004 nicht wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG
rechtsunwirksam.
17 1. Die Schuldnerin war nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung
am 30. Juli 2004 die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Kündigung
war Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung, da die Schuldnerin sämtlichen
23 Arbeitnehmern des Betriebs gekündigt und sie damit iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG entlassen
hat. Der gesetzliche Schwellenwert war an diesem Tag erfüllt.
18 a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (27. Januar 2005 - C-
188/03 - Junk) ist unter „Entlassung“ iSv. § 17 Abs. 1 KSchG die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Die „Junk“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat
klargestellt, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Entlassung mit dem Begriff „Kündigung“
gleichzusetzen ist. Davon geht nunmehr auch die ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts aus (vgl. Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 170, 281; BAG
13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22; zuletzt Senat 29. November 2007 -
2 AZR 763/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl
Nr. 79) . Auf Grund der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG
muss deshalb beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 KSchG eine
Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung erfolgen.
19 b) Dementsprechend musste die Schuldnerin, die nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts 23 Arbeitnehmer beschäftigt hat und entlassen wollte, vor Ausspruch dieser
Kündigungen eine Entlassungsanzeige erstatten. Dieser Pflicht ist sie jedoch nicht hinreichend,
insbesondere nicht rechtzeitig, nachgekommen. So ist zwar an dem Tag, an dem der Beklagte die
zweite Kündigung ausgesprochen hat, auch die Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur
für Arbeit eingegangen. Diese Anzeige ist jedoch für den Ausspruch der Kündigungen vom 30. Juli
2004 zweifelsfrei zu spät erfolgt.
20 2. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Das
Landesarbeitsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Schuldnerin auf jeden
Fall Vertrauensschutz zu gewähren war.
21 a) Dem Arbeitgeber ist angesichts der nunmehr erfolgten richtlinienkonformen Auslegung des
Begriffs „Entlassung“ in § 17 Abs. 1 KSchG Vertrauensschutz zu gewähren, nachdem das
Bundesarbeitsgericht selbst noch in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR
79/02 - BAGE 107, 318) die Möglichkeit einer entsprechenden Auslegung des § 17 KSchG
abgelehnt hatte. Zwar gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand einer
gefestigten Rechtsprechung. Die Einschränkung einer Rückwirkung höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist jedoch geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die
Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten
Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar
gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeutet (so schon Senat 18. Januar 2001 - 2 AZR
616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; zuletzt
29. November 2007 - 2 AZR 763/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG
§ 1 Soziale Auswahl Nr. 79) .
22 b) Hat sich ein Arbeitgeber der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der
Praxis der Arbeitsverwaltung gemäß verhalten und auch eine entsprechende Mitteilung der
Arbeitsverwaltung erhalten, ist sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der von ihm nach Ausspruch
der Kündigung aber vor Ablauf der Kündigungsfrist erstatteten Massenentlassungsanzeige
schutzwürdig (Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 170, 281; zuletzt 29. November 2007
- 2 AZR 763/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl
Nr. 79) .
23 aa) Zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige lag die einschlägige Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor. Von einem sorgfältig handelnden Arbeitgeber konnte
deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht erwartet werden, sich anders zu verhalten und schon vor
Ausspruch der Kündigung eine entsprechende Anzeige zu erstatten.
24 bb) Hinzu kommt, dass die zuständige Arbeitsagentur - ausgehend von dem damaligen
Verständnis der Norm - dem Beklagten sogar mit dem Bescheid vom 9. August 2004 mitgeteilt
hatte, dass die angezeigten Entlassungen von vier Arbeitnehmern zum 31. Oktober 2004
rechtswirksam würden.
25 cc) Unter diesen Umständen konnten die Schuldnerin bzw. der Beklagte mit Recht darauf
vertrauen, die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige scheitere jedenfalls nicht daran, dass
sie am 2. August 2004 erstattet worden war. Das Vertrauen der Arbeitgeberin ist schutzwürdig.
26 dd) Das Vertrauen der Arbeitgeberin ist auch nicht durch andere relevante Aspekte vor dem
Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen beseitigt worden (vgl. auch die Ausführungen des
Senats 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 40, BAGE 170, 281) . Das Vertrauen in die bisherige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG konnte
frühestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
27. Januar 2005 entfallen. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der
Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie - RL 98/59/EG vom
20. Juli 1998 (im Folgenden: MERL) und der hier maßgeblichen Frage vor der Entscheidung
„Junk“ am 27. Januar 2005 inhaltlich nicht judiziert und das Bundesarbeitsgericht dem Begriff der
Entlassung in § 17 KSchG auch in Anbetracht der MERL eine andere Bedeutung beigemessen
hatte (vgl. Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 170, 281; zuletzt 29. November 2007 -
2 AZR 763/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl
Nr. 79) . Der Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2003 (- 36 Ca 19726/02 -
ZIP 2003, 1265) und die Thesen von Hinrichs in ihrer im Jahr 2001 erschienen Dissertation
„Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen“ haben das Vertrauen
der Bürger in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem
Regelungskomplex nicht relevant erschüttern können (siehe schon Senat 23. März 2006 - 2 AZR
343/05 - aaO) . Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats umso mehr, als das
Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18. September 2003 (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107,
318) sich differenziert mit der Thematik auseinandergesetzt und Stellung genommen hatte. Auch
die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 30. September 2004 rechtfertigen keine
andere Sichtweise, zumal die Schlussanträge zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vorlagen
(vgl. Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO) .
27 ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung über die
Gewährung von Vertrauensschutz auch nicht „entzogen“ (siehe die weiteren Hinweise in Senat
23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO; BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - BAGE 119, 66, 77) .
28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rost
Berger
Eylert
J. Lücke
Torsten Falke