Urteil des BAG vom 15.09.2009
BAG (land, interesse, benutzung, grundschule, stundenplan, höhe, unbestimmter rechtsbegriff, subjektives recht, öffentliches verkehrsmittel, zweck)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.9.2009, 9 AZR 645/08
Reisekosten - Anspruch auf "große" Wegstreckenentschädigung - erhebliches dienstliches Interesse an
Kraftfahrzeugnutzung
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 2008 - 8 Sa 595/07 - im
Hauptausspruch teilweise aufgehoben, hinsichtlich der Zinshöhe berichtigt und
der Hauptausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
11. September 2007 - 4 Ca 914/07 - teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 20,80 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2007
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über „große“ Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 des
Bundesreisekostengesetzes (BRKG).
2 Die Klägerin ist beim beklagten Land als angestellte Grundschullehrerin tätig. Für das
Arbeitsverhältnis galt bis 31. Oktober 2006 jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT-O
vom 10. Dezember 1990 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 31. Januar 2003. Seit
1. November 2006 ist der TV-L vom 12. Oktober 2006 anzuwenden. Die wöchentliche
Unterrichtsverpflichtung der Klägerin betrug im Schuljahr 2006/2007 22 Unterrichtsstunden.
3 Die Klägerin war an der Grundschule S eingesetzt. Das beklagte Land ordnete sie für das
Schuljahr 2006/2007 - von August 2006 bis Juli 2007 - aus dienstlichen Gründen mit drei
Unterrichtsstunden von der Grundschule S an die Grundschule O ab.
4 Die Klägerin beantragte unter dem 29. Juni 2006 die Genehmigung von Dienstreisen für die
Abordnung und gab als Beförderungsmittel ihr privates Kraftfahrzeug an. Sie machte ein
erhebliches dienstliches Interesses an der Benutzung ihres privaten Kraftfahrzeugs geltend und
verlangte dafür „große“ Wegstreckenentschädigung.Zur Begründung führte sie aus, zwei
Dienstgeschäfte an einem Tag ausführen zu müssen. Die erste Stunde müsse sie an der
Grundschule S halten, die dritte, vierte und fünfte Stunde an der Grundschule O.
5 Das beklagte Land genehmigte die Dienstreisen und das private Kraftfahrzeug als
Beförderungsmittel mit Verfügung vom 19. Juli 2006. Das Land lehnte es ab, „große“
Wegstreckenentschädigung zu leisten.
6 Der endgültige Stundenplan wurde erst nach dem Antrag vom 29. Juni 2006 erstellt und eine
Woche vor Schulbeginn bekannt gegeben. Der Stundenplan sah vor, dass die Klägerin dienstags
in der ersten Stunde an der Grundschule S und von der dritten bis fünften Stunde an der
Grundschule O zu unterrichten hatte. Die Klägerin musste nach dem Stundenplan außerdem am
ersten Freitag jedes Monats in der Zeit von 8:30 bis 9:30 Uhr eine Hospitation im Kindergarten in R
wahrnehmen. An diesem Tag war sie um 9:45 Uhr wieder an der Grundschule S zum Unterricht
eingeteilt. Die Klägerin hätte den Unterricht dienstags und die Hospitation freitags nicht wie vom
Stundenplan vorgesehen halten und wahrnehmen können, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel
benutzt hätte. Die einfache Entfernung zum Kindergarten R betrug vier Kilometer.
7 Mit Schreiben vom 4. September 2006 widersprach die Klägerin der Genehmigung ihrer
„Reisekostenrückerstattung“. Sie wies darauf hin, dass ihr eine Wegstreckenentschädigung von
0,30 Euro pro Kilometer zustehe.
8 Die Klägerin beantragte unter dem 4. September 2006 vor Beginn der Hospitation die
Genehmigung von Dienstreisen für die Fahrten von S nach R. Sie gab als Beförderungsmittel ihr
privates Kraftfahrzeug an und machte auch für diese Dienstreisen ein erhebliches dienstliches
Interesse geltend.
9 Das beklagte Land genehmigte die Dienstreisen für die Hospitation und das private Kraftfahrzeug
als Beförderungsmittel mit Verfügung vom 13. November 2006. Das Land erklärte, ein erhebliches
dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs bestehe nicht.
10 Die Klägerin hielt den Unterricht. Sie führte auch die Hospitation wie im Stundenplan vorgesehen
durch. Sie fuhr mit ihrem privaten Kraftfahrzeug von September 2006 bis Dezember 2006 an zwölf
Dienstagen von S nach O und von September 2006 bis Januar 2007 an fünf Freitagen von S
nach R.
11 Mit Reisekostenrechnung vom 19. Dezember 2006 machte die Klägerin für zwölf Hin- und
Rückreisen nach O in der Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 eine
Wegstreckenentschädigung von 51,84 Euro geltend. Sie errechnete für 14,4 km ein Kilometergeld
von jeweils 0,30 Euro. Das beklagte Land leistete einen Betrag von 33,60 Euro. Dabei legte es für
jede Reise eine Entfernung von 14 km und ein Kilometergeld von 0,20 Euro zugrunde.
12 Mit Reisekostenrechnung vom 19. Februar 2007 beantragte die Klägerin eine
Wegstreckenentschädigung von 12,00 Euro für fünf Hin- und Rückfahrten anlässlich der
Hospitation. Das Land leistete 8,00 Euro.
13 Das beklagte Land lehnte die Anträge auf „große“ Wegstreckenentschädigung mit Schreiben vom
22. Februar 2007 und 4. April 2007 (erneut) ab.
14 Mit ihrer dem beklagten Land am 21. Mai 2007 zugestellten Klage verlangt die Klägerin restliche
„große“ Wegstreckenentschädigung von insgesamt 22,24 Euro für zwölf Hin- und Rückfahrten
nach O sowie fünf Hin- und Rückfahrten nach R. Sie hat behauptet, die Strecke von S nach O
betrage 14,4 km. Die Klägerin meint, es genüge, dass das erhebliche dienstliche Interesse an der
Kraftwagennutzung tatsächlich bestanden habe.
15 Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie Differenzreisekosten
a) für die Wegstreckenentschädigung Dienstreise S - O in Höhe von 18,24 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit sowie
b) für die Wegstreckenentschädigung Dienstreise S - R in Höhe von 4,00 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe bei den Dienstreisen
von S nach O jeweils nur 14 km zurückgelegt. Sie habe gegenüber der Schulleiterin erklärt, dass
sie für die Dienstreisen ihren privaten Pkw benutzen wolle. Dieser Wunsch sei in die
Stundenplangestaltung eingegangen. Hätte die Klägerin erklärt, öffentliche Verkehrsmittel benutzen
zu wollen, wäre der Stundenplan daran angepasst worden. Das Land meint, es sei nach dem
Wortlaut des § 5 Abs. 2 BRKG zwingend erforderlich, dass ein erhebliches dienstliches Interesse
an der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs vor Antritt der Dienstreise anerkannt werde. Ein
erhebliches dienstliches Interesse habe zudem nicht bestanden.
17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
18 Die Revision des beklagten Landes ist großteils erfolglos.
19 A. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf „große“
Wegstreckenentschädigung für zwölf Hin- und Rückreisen von S nach O iHv. insgesamt
50,40 Euro. Für fünf Reisen von S nach R und zurück steht der Klägerin „große“
Wegstreckenentschädigung von 12,00 Euro zu. In Höhe von 33,60 Euro und 8,00 Euro sind die
Ansprüche durch Teilerfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann noch 20,80 Euro
verlangen. Die Ansprüche für die bis 31. Oktober 2006 unternommenen Fahrten beruhen auf § 42
Abs. 1 Buchst. a BAT-O, die für die daran anschließenden Fahrten auf § 23 Abs. 4 TV-L, jeweils
iVm. § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) und § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5
Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG. Weitergehende Ansprüche hat die Klägerin nicht. Sie
hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Strecke von S nach O und zurück die von ihr behaupteten
14,4 km und nicht nur die vom Land abgerechneten 14 km beträgt.
20 I. Für die Parteien galt im maßgeblichen Zeitraum von September 2006 bis Januar 2007 jedenfalls
kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der BAT-O, ab November 2006 der TV-L. Nach
§ 42 Abs. 1 Buchst. a BAT-O sind für die Erstattung der Auslagen für Dienstreisen
(Reisekostenvergütung) die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 23 Abs. 4 TV-L sieht vor, dass diese Bestimmungen
für die Erstattung von Reisekosten entsprechende Anwendung finden. Solche tariflichen
Verweisungen auf beamtenrechtliche Vorschriften sind zulässig (BAG 21. April 2009 - 3 AZR
285/07 - Rn. 23 und 34; 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - zu I 1 der Gründe, ZTR 2004, 443).
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BG LSA erhält der Beamte Reisekostenvergütung in
entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. § 88
BG LSA sieht für die Berechnung von Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
keine vom Bundesreisekostengesetz abweichenden Bestimmungen vor. Deshalb sind die
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes anzuwenden.
21 II. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aus den einzelvertraglich in Bezug genommenen
tariflichen Regelungen iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BRKG.
22 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich
veranlassten notwendigen Reisekosten. § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG bestimmt, dass Dienstreisen
Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind. Die von der Klägerin
durchgeführten Fahrten nach O und R waren Dienstreisen in diesem Sinn.
23 a) Die Reisen nach O und R dienten der Erledigung von Dienstgeschäften.
24 aa) Dienstgeschäfte eines Beamten sind die ihm in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren
Erledigung übertragenen Dienstaufgaben (vgl. zB BVerwG 12. Dezember 1979 - 6 C 23.78 - zu II
der Gründe, ZBR 1980, 354; VG Göttingen 27. April 2009 - 3 A 495/07 - juris Rn. 27).
Dienstgeschäfte eines Angestellten sind daher die ihm zur unmittelbaren Erledigung übertragenen
Arbeitsaufgaben.
25 bb) Der dienstags in O gehaltene Unterricht und die Hospitation in R am ersten Freitag des Monats
gehörten nach dem Stundenplan zu den Arbeitsaufgaben, die der Klägerin zur unmittelbaren
Erledigung übertragen waren. Mit Stundenplänen wird angestellten Lehrkräften die Weisung iSv.
§ 106 Satz 1 GewO erteilt, zu den vorgegebenen Zeiten die vorgesehenen Fächer zu unterrichten.
Die Fahrten nach O und R ermöglichten damit die Erledigung der Dienstgeschäfte.
26 b) Die Klägerin hatte die Dienstgeschäfte in O und R außerhalb ihrer Dienststätte wahrzunehmen.
27 aa) Dienststätte iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG ist die Stelle, an der regelmäßig Dienst versehen
wird (Reimann in Meyer/Fricke Reisekosten im öffentlichen Dienst 4. Aufl. Stand September 2009
BRKG/Kommentar § 2 Rn. 25; vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 Ziff. 2.1.3). Der Bedienstete hatte nach
früherem Recht nur einen Dienstort (vgl. zum Rechtszustand vor der Novelle des BRKG BAG
26. Oktober 2006 - 6 AZR 235/06 - Rn. 14 mwN, AP BRKG § 2 Nr. 2). Seit der Neufassung des
Bundesreisekostengesetzes durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai
2005 (BGBl. I S. 1418) knüpft der Begriff der Dienstreise an den der Dienststätte an. Der
Bedienstete hat reisekostenrechtlich lediglich eine Dienststätte.
28 bb) Die Klägerin war mit drei Unterrichtsstunden wöchentlich an die Grundschule in O und mit
einer Zeitstunde monatlich an die Kindertagesstätte in R abgeordnet. Ihr wurde im Hinblick auf den
untergeordneten zeitlichen Anteil ihrer Arbeitspflichten in O und R bei einer Unterrichtsverpflichtung
von 22 Wochenstunden keine neue Dienststätte zugewiesen. Ihre Dienststätte blieb die
Grundschule in S. Dort hatte sie regelmäßig und überwiegend Unterricht zu halten.
29 c) Die Dienstreisen wurden vom beklagten Land mit Verfügungen vom 19. Juli 2006 und
13. November 2006 genehmigt.
30 2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG umfasst die Reisekostenvergütung ua. die
Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG. Der Dienstreisende darf nach §§ 4 und 5 BRKG
wählen, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel oder einen Kraftwagen benutzt. Für die Art der
Reisekostenvergütung kommt es nur darauf an, welches Beförderungsmittel der Dienstreisende
tatsächlich wählt (vgl. Reimann in Meyer/Fricke BRKG/Kommentar § 5 Rn. 13).
31 3. Die Klägerin hat Anspruch auf „große“ Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer
zurückgelegter Strecke.
32 a) An der Benutzung des Kraftfahrzeugs der Klägerin bestand objektiv ein erhebliches dienstliches
Interesse iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BRKG.
33 aa) Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens ist stets
anzunehmen, wenn das Dienstgeschäft, das der Dienstreisende zu erledigen hat, ohne den
Kraftwagen nicht durchgeführt werden kann. Für die Beurteilung kommt es auf die konkreten vom
Dienstreisenden zu erledigenden Arbeitsaufgaben an. Wird dem Arbeitnehmer durch Weisung eine
bestimmte Arbeit übertragen, ist zu prüfen, ob diese konkrete Tätigkeit nur erledigt werden kann,
wenn der Kraftwagen benutzt wird. Trifft das zu, kann ein erhebliches dienstliches Interesse unter
keinem Gesichtspunkt verneint werden.
34 bb) Dienstgeschäfte der Klägerin waren der Unterricht in O und die Hospitation in R nach den
Vorgaben des Stundenplans. Die Klägerin konnte die zeitliche Lage der Dienstgeschäfte nicht
ändern. Sie musste nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ihren Kraftwagen benutzen. Mit
öffentlichen Verkehrsmitteln wären die Dienstgeschäfte zeitlich nicht zu koordinieren gewesen.
35 cc) Entscheidend für das erhebliche dienstliche Interesse ist allein die mit dem Stundenplan erteilte
Weisung. Es kommt nicht darauf an, ob der Stundenplan anders hätte gestaltet werden können
oder die Klägerin an der Benutzung ihres Kraftwagens selbst interessiert war.
36 b) Dem Anspruch der Klägerin auf „große“ Wegstreckenentschädigung steht nicht entgegen, dass
das erhebliche dienstliche Interesse nicht vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder
Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt wurde (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG). Das ergibt
eine Auslegung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes nach Wortlaut, Zusammenhang,
Zweck und Gesetzesgeschichte.
37 aa) Bei einer tariflichen Verweisung auf Gesetzesvorschriften gelten diese Vorschriften als
tarifliche Rechtsnormen. Deshalb sind die Grundsätze der Tarifauslegung heranzuziehen (BAG
19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - zu I 2 und II 1 der Gründe, ZTR 2004, 443). Bei
einzelvertraglicher Verweisung auf Tarifnormenist regelmäßig anzunehmen, dass die
Vertragsparteien den Tarifvertrag in seinem tariflichen Verständnis auf ihr Arbeitsverhältnis
anwenden wollen (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45, NZA-RR 2009, 314). Die
Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen
entwickelten Regeln (Senat 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, AP TVG § 1 Altersteilzeit
Nr. 43 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 30).
38 bb) Bei der einfach-gesetzlichen Auslegung ist vom Wortlaut, dem systematischen
Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck, soweit er im Gesetz
erkennbar Ausdruck gefunden hat, auszugehen (Senat 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 20, AP
BErzGG § 17 Nr. 12).
39 cc) Die Auslegung der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes ergibt, dass die von § 5
Abs. 2 Satz 2 BRKG vorgesehene schriftliche oder elektronische Feststellung des erheblichen
dienstlichen Interesses in der Anordnung oder Genehmigung vor Antritt der Dienstreise keine
konstitutive Voraussetzung für einen Anspruch auf „große“ Wegstreckenentschädigung ist.
Entscheidend ist allein, dass ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des
Kraftfahrzeugs besteht.
40 (1) Für die abweichende Auffassung der Revision scheint zunächst der Wortlaut des § 5 Abs. 2
Satz 2 BRKG zu sprechen. Danach „muss“ das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der
Dienstreise festgestellt werden.
41 (2) Zusammenhang und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG machen jedoch deutlich, dass die zu
treffende Feststellung als bloße Verfahrensanweisung dem Schutz des Dienstreisenden und dem
Dokumentationsinteresse der öffentlichen Verwaltung dient. Die unterbliebene Feststellung soll den
Anspruch demgegenüber nicht ausschließen, wenn tatsächlich ein erhebliches dienstliches
Interesse an der Benutzung des Kraftwagens besteht.
42 (a) Dafür spricht bereits § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Diese Bestimmung begründet einen Anspruch
auf Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, wenn der Dienstreisende
einen entsprechenden Antrag stellt.
43 (b) Welche Reisekostenvergütung zu leisten ist, ergibt sich aus §§ 4 ff. BRKG. Wird ein
Kraftwagen genutzt, ist § 5 BRKG anzuwenden. Die Norm bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass für
Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine
Wegstreckenentschädigung gewährt wird. § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG begründet damit ein
subjektives Recht auf Wegstreckenentschädigung als Unterfall der Reisekostenvergütung iSv. § 3
Abs. 1 Satz 1 BRKG. Das zeigt die Formulierung „wird gewährt“.
44 (c) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines
Kraftfahrzeugs grundsätzlich 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das Wort „beträgt“ wird
in § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG aufgegriffen, der die „große“ Wegstreckenentschädigung regelt. Dort
heißt es: „Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse,
beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.“ Diese
Formulierung deutet darauf hin, dass es für eine „große“ Wegstreckenentschädigung nur darauf
ankommt, dass ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens
besteht.
45 (d) Das Auslegungsergebnis des allein maßgeblichen Bestands eines erheblichen dienstlichen
Interesses für den Anspruch auf „große“ Wegstreckenentschädigung wird dadurch gestützt, dass
der Begriff des „erheblichen dienstlichen Interesses“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG ein unbestimmter
Rechtsbegriff ist. Er ist gerichtlich voll überprüfbar.
46 (aa) Mit der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird dem Dienstherrn kein
Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der materielle Sinngehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs
und seine besondere Bedeutung ergeben sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der
jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang (vgl. BVerwG
30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 41, Buchholz 449 SG § 3 Nr. 48). Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn oder Arbeitgeber durch
verwaltungspolitische oder organisatorische Entscheidungen geprägt werden. Diese
Entscheidungen können von den Gerichten nur beschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG
29. April 2004 - 2 C 21.03 - juris Rn. 10, BVerwGE 120, 382).
47 (bb) Der unbestimmte Rechtsbegriff des erheblichen dienstlichen Interesses verdeutlicht, dass es
nicht von den subjektiven Vorstellungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers abhängt, ob er ein
solches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens bejaht. Der Dienstherr oder Arbeitgeber
hat nur bei den organisatorischen Vorgaben zur Erledigung der Dienstgeschäfte einen beschränkt
überprüfbaren Spielraum. Bei der rechtlichen Würdigung, ob die tatsächlich vorhandenen
Gegebenheiten ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftwagens
begründen, kommt ihm dagegen kein Beurteilungsspielraum zu.
48 (e) § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG hindert die Entstehung der Ansprüche der Klägerin nicht. Dort ist
bestimmt, dass das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung
oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden muss. Wortlaut,
Zusammenhang und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG machen deutlich, dass es sich dabei
nicht um eine konstitutive Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine bloße Verfahrensanweisung
handelt, die der Planungssicherheit des Dienstreisenden und dem Dokumentationsinteresse der
öffentlichen Verwaltung dient.
49 (aa) Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG lässt es bei einer Feststellung bewenden
und deutet damit auf ein nicht anspruchsbegründendes Merkmal hin. Eine Feststellung ist das
Ergebnis einer Prüfung. Diese Prüfung dient dazu, die tatsächlichen Grundlagen zu klären, auf
denen die rechtliche Würdigung eines erheblichen dienstlichen Interesses beruht.
50 (bb) Der zwingende Charakter des Worts „muss“ widerspricht einer bloßen deklaratorischen
Wirkung der Feststellung des erheblichen dienstlichen Interesses nur vermeintlich. Das zeigt der
Zusammenhang des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG mit den anspruchsbegründenden Normen in § 3
Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BRKG. In dieser Systematik kommt eine doppelte
Zielsetzung des Gesetzgebers zugunsten des Dienstreisenden und der handelnden Behörde zum
Ausdruck.
51 (aaa) Die Vorschrift schützt das Informationsbedürfnis des Dienstreisenden. Er soll die positive
oder negative Feststellung des Dienstherrn oder Arbeitgebers berücksichtigen können. Eine
positive Feststellung kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, wenn der Dienstreisende
auf sie vertrauen darf.
52 (bbb) Zugleich soll die Feststellung gegenüber anderen Behörden - zB gegenüber dem
Bundesrechnungshof oder den Landesrechnungshöfen - eine ordnungsgemäße
Tatsachenermittlung gewährleisten und dokumentieren. § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG verpflichtet die
Behörde, die tatsächlichen Grundlagen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der
Benutzung eines Kraftwagens vor Antritt der Dienstreise zu prüfen und aktenkundig zu machen.
Damit soll entsprechend dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Haushaltsmittel sichergestellt werden, dass rechtzeitig überprüft wird, ob und wie der Einsatz
unwirtschaftlicher Beförderungsmittel vermieden werden kann.
53 (cc) Die Gesetzesgeschichte steht einem Verständnis der vorherigen Feststellung des
erheblichen dienstlichen Interesses als Sachverhaltsprüfung im Sinne einer Verfahrensanweisung
nicht entgegen.
54 (aaa) In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, die Feststellung sei ausschließlich vorab zu
treffen (BT-Drucks. 15/4919 S. 12). Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber
über das Erfordernis der Sachverhaltsfeststellung hinaus ein konstitutives Tatbestandsmerkmal
für die „große“ Wegstreckenentschädigung schaffen wollte (aA ohne Auseinandersetzung mit
Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG Reimann in Meyer/Fricke
BRKG/Kommentar § 5 Rn. 26).
55 (bbb) Ein in der Gesetzesbegründung ausgedrückter Zweck der „großen“
Wegstreckenentschädigung spricht vielmehr dafür, in der vorherigen Feststellung des erheblichen
dienstlichen Interesses kein konstitutives Merkmal zu sehen. In der Begründung ist ausgeführt,
der Satz von 30 Cent für die „große“ Wegstreckenentschädigung orientiere sich an dem heutigen
Satz bei Benutzung eines „dienstlich anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs“. Das „dienstlich
anerkannte privateigene Kraftfahrzeug“ war ein in § 6 Abs. 2 BRKG aF geregeltes Institut, das
durch die Neufassung des Bundesreisekostengesetzes aufgegeben wurde (BT-Drucks. 15/4919
S. 12). Der Satz von 30 Cent soll auch Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
die Abnutzung des Kraftfahrzeugs berücksichtigen. Dieses Ziel zeigt sich noch immer in Wortlaut
und Zusammenhang der Gesetzesneufassung. Besteht ein erhebliches dienstliches Interesse an
der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, sollen auch die sog. Vorhaltekosten anteilig in pauschalierter
Form ausgeglichen werden. Der Dienstherr macht sich die Vorteile des Kraftwagens zunutze.
56 III. Den Ansprüchen steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.
Selbst wenn die Klägerin im Vorfeld geäußert haben sollte, sie werde auf jeden Fall ihren
Kraftwagen benutzen, wäre die Geltendmachung der „großen“ Wegstreckenentschädigung nicht
treuwidrig. Das beklagte Land hätte den Stundenplan durch Weisung gegenüber der Schulleitung
so gestalten können, dass die Dienstreisen ohne Unterrichtsausfall mit öffentlichen
Verkehrsmitteln hätten durchgeführt werden können. Dann wäre die Zahlung einer „großen“
Wegstreckenentschädigung zu vermeiden gewesen.
57 IV. Die Restforderungen der Klägerin sind nicht erloschen. Sie beantragte die
Reisekostenvergütungen in voller Höhe mit den Reisekostenrechnungen vom 19. Dezember 2006
und 19. Februar 2007 rechtzeitig und schriftlich innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 3 Abs. 1
Satz 2 BRKG beim beklagten Land. Sie hielt auch die sechsmonatigen tariflichen
Ausschlussfristen ein. Die Reisekostenrechnungen genügen den Anforderungen an schriftliche
Geltendmachungen iSv. § 70 Abs. 1 BAT-O und § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L.
58 V. Die Klägerin kann hinsichtlich der Dienstreisen von S nach O nur für eine Strecke von 14 km
„große“ Wegstreckenentschädigung beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt,
dass die Grundschule in O ca. 7 km von der Grundschule in S entfernt ist. In seiner rechtlichen
Würdigung ist das Berufungsgericht von einem Differenzanspruch in „rechnerisch unstreitiger
Höhe von 18,24 Euro“ ausgegangen. Damit fehlen bindende Tatsachenfeststellungen für eine
Strecke von 14,4 km. Die Klägerin hat ihren entsprechenden Vortrag trotz Gegenvorbringens des
beklagten Landes nicht substantiiert. Das ergibt sich aus den im Berufungsurteil wiedergegebenen
streitigen Ausführungen der Parteien. Daher ist für die zwölf Dienstreisen nach O nur von einer
Wegstrecke von 14 km auszugehen. Die Ansprüche der Klägerin errechnen sich:
- 12 Dienstreisen x 14 km x 0,30 Euro = 50,40 Euro
- 5 Dienstreisen x 8 km x 0,30 Euro =
12,00 Euro
59 Mit Blick auf die Summe von 62,40 Euro und die vom beklagten Land bereits geleisteten
41,60 Euro kann die Klägerin noch den Unterschiedsbetrag von 20,80 Euro beanspruchen.
60 VI. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin könne schon seit 21. Mai
2007 Prozesszinsen verlangen. Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen beginnt nach §§ 291,
288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die hier am
21. Mai 2007 eintrat (vgl. Senat 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 64 mwN, AP SGB IX
§ 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17). Die Klägerin hat erst ab 22. Mai 2007 Anspruch auf
Prozesszinsen.
61 VII. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen dem Klageantrag lediglich Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz zugesprochen. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils ist
insoweit zu berichtigen. Es handelt sich um ein erkennbares Versehen und damit um eine
offenbare Unrichtigkeit iSv. § 319 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wollte der Klägerin
ersichtlich nicht weniger Zinsen zusprechen, als sie beantragt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht
teilweise zurückgewiesen, sondern ihr in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat ist als das mit
der Sache befasste Rechtsmittelgericht für die Berichtigung zuständig (Senat 24. März 2009 -
9 AZR 733/07 - Rn. 28 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 22 = EzA GewO § 107 Nr. 1).
62 B. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts war trotz der geringfügigen Zuvielforderung
der Klägerin nicht aufzuheben. Die Mehrforderung hat keine höheren Kosten verursacht (§ 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten
seiner überwiegend erfolglosen Revision zu tragen. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auch bei einem nur
teilweise erfolgreichen Rechtsmittel anzuwenden (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 97 Rn. 8).
Düwell
Krasshöfer
Gallner
Merte
Pielenz