Urteil des BAG vom 15.09.2009

BAG (land, arbeitgeber, geltendmachung des anspruchs, kläger, arbeitnehmer, antrag, stelle, ablehnung, ermessen, abschluss)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.9.2009, 9 AZR 643/08
Altersteilzeitantrag - Ermessensentscheidung - Haushaltsmittel - Ablehnung eines Altersteilzeitantrags
wegen sog. Stellenbesetzungssperre
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 15. Mai 2008 - 5 Sa 125/08 - wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
2 Der im Januar 1953 geborene Kläger ist seit 1983 als technischer Angestellter für das beklagte
Land tätig. Er arbeitet im Werkdienst der Druckerei in der Justizvollzugsanstalt G. Zu den
Aufgaben der Druckerei gehört es ua., Gefangene auszubilden.
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2
vom 1. März 2009 (TV-L) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai
1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) anzuwenden.
4 § 2 TV ATZ lautet:
„§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet
haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate
vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann
einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.“
5 In § 47 Nr. 3 des TV-L der am 1. November 2006 in Kraft getretenen Sonderregelungen für
Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien
und Hansestadt Hamburg (SR TV-L) ist auszugsweise geregelt:
„(5) Einem Antrag von Beschäftigten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der
Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden. § 5 Absatz 7 TV ATZ gilt in
diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H.
ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.“
6 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 beim Leiter der
Justizvollzugsanstalt G Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis
31. Januar 2018. Die Arbeitsphase sollte von Februar 2008 bis Januar 2013 dauern, die
Freistellungsphase von Februar 2013 bis Januar 2018. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt G
lehnte den Antrag unter dem 22. Dezember 2006 ab, weil der Arbeitsplatz des Klägers während
der Freistellungsphase nicht durch eine Neueinstellung besetzt werden dürfe .
7 Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-
Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 vom 30. Januar 2007 (Haushaltsgesetz 2007) sind die in
den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 429 ausgewiesenen Stellen für Angestellte und
Arbeiterinnen/Arbeiter hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. In diese Gruppe fielen für den
Justizvollzug im Haushaltsjahr 2007 641 Stellen .
8 Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags des Klägers war geplant, die Gefangenenzahl der
Justizvollzugsanstalt G künftig um 120 Plätze zu erhöhen. Damit sollte eine Aufstockung der Zahl
der Auszubildenden um 10 bis 15 Gefangene einhergehen.
9 Der Kläger meint, aufgrund der Sollbestimmung in § 47 Nr. 3 Abs. 5 Satz 1 SR TV-L müssten dem
Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers im Justizvollzugsdienst gewichtigere Gründe
entgegenstehen, als das sonst bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen auf der Grundlage
von § 2 Abs. 1 TV ATZ der Fall sei. In der Regel sei Altersteilzeit zu gewähren. Die Unsicherheit
der Prognose für die Stellenplanung bei Eintritt in die Freistellungsphase im Jahr 2013 sei kein
solcher gewichtiger Grund.
10 Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell für den
Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2018 abzuschließen.
11 Das beklagte Land hat im Weg des Einspruchs beantragt, das stattgebende Versäumnisurteil des
Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Wegen der aus § 6 Abs. 2
Haushaltsgesetz 2007 folgenden Stellenbesetzungssperre dürfe der Arbeitsplatz des Klägers mit
Eintritt in die Freistellungsphase allenfalls in einem Umfang von 30 % nachbesetzt werden. 70 %
der Stelle seien durch die für die Altersteilzeitvergütung aufzubringenden Haushaltsmittel
gebunden. Eine Nachbesetzung der Stelle mit einem Anteil von 30 % der Vollarbeitszeit sei nicht
realistisch. Die fehlende Arbeitskraft werde die betrieblichen Abläufe des Druckereibetriebs
beeinträchtigen und die Resozialisierung der Gefangenen erschweren. Es sei nicht zu erwarten,
dass sich die Haushaltslage bis zum Jahr 2013 bessern und die Stellenbesetzungssperre entfallen
werde. Für die zu treffende Interessenabwägung seien nach der Sollbestimmung in § 47 Nr. 3
Abs. 5 Satz 1 SR TV-L keine gewichtigen sachlichen Gründe erforderlich. Es bleibe bei den
sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, die § 2 Abs. 1 TV ATZ verlange.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch des
beklagten Landes hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
13 A. Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat Erfolg.
14 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
15 1. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des
Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines
obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben (vgl.
nur Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 20, AP TzBfG § 8 Nr. 27 = EzA TzBfG § 8
Nr. 23). Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich
nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die
Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot
angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der
Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. für die st. Rspr. Senat 16. Dezember 2008 -
9 AZR 893/07 - Rn. 21 f., aaO).
16 2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll hier im Blockmodell in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis
31. Januar 2018 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und
insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll
sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll von Februar 2008 bis Januar 2013
dauern, die Freistellungsphase von Februar 2013 bis Januar 2018. Das ergibt sich aus dem der
Klageschrift beigefügten Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags
vom 6. Dezember 2006. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den
Regelungen des TV ATZ richten.
17 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abschluss des verlangten
Altersteilzeitarbeitsvertrags aus § 2 Abs. 1 TV ATZ.
18 1. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ablehnung seines
Antrags durch das beklagte Land mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 noch nicht das
55. Lebensjahr vollendet hatte, sondern diese Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ
erst im Januar 2008 erfüllte.
19 a) Der Senat kann offenlassen, ob ein Arbeitgeber auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 TV ATZ stets
verpflichtet ist, über einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu entscheiden,
wenn das Angebot abgegeben wird, bevor der Anspruchsteller das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Ferner kann auf sich beruhen, ob diese Pflicht schon über ein Jahr vor Vollendung des
55. Lebensjahres besteht.
20 b) Das beklagte Land ließ sich hier vorbehaltlos auf den Altersteilzeitantrag des Klägers ein (vgl.
zu einer Einlassung in dem anderen Zusammenhang eines Verstoßes gegen die in einem
ähnlichen Tarifvertrag enthaltene Mindestfrist Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B III der
Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15). Es berief sich nicht
auf die fehlende Vollendung des 55. Lebensjahres oder eine noch nicht mögliche Prognose der
künftigen Verhältnisse. Das Land lehnte den Antrag vielmehr aus Sachgründen ab.
21 2. Das beklagte Land ist aus § 2 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf
Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die
Ablehnung des Landes genügt diesen Anforderungen nicht. Der Senat kann in der Sache
abschließend entscheiden. Die vom beklagten Land ermessensfehlerhaft nicht abgegebene
Annahmeerklärung ist zu ersetzen.
22 a) Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Er hat das
55. Lebensjahr inzwischen - im Januar 2008 - vollendet. Er wird vom beklagten Land seit 1983, dh.
seit weit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Februar
2008, beschäftigt. Der Kläger stand in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens 1.080 Kalendertage
in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III.
23 b) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
vereinbaren.
24 aa) Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die
Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des
§ 2 Abs. 1 TV ATZ. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des
Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die
verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (Senat 12. Dezember
2000 - 9 AZR 706/99 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363; vgl. zu einer ähnlichen Tarifnorm
auch 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 2 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 =
EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15).
25 bb) Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die
Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur die
Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen
Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr
Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen
entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (für die st. Rspr. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 -
Rn. 30, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 39 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 27; 26. Juni 2001 - 9 AZR
244/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114).
26 cc) Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und
die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (Senat 12. Dezember 2000 - 9 AZR
706/99 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363). Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers
auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder
dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer iSv. § 2
Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Senat 12. Dezember
2000 - 9 AZR 706/99 - zu B II 1 b der Gründe, aaO).
27 c) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die ablehnende
Entscheidung des beklagten Landes diesem Maßstab der Billigkeit nicht gerecht wird. Das
Berufungsurteil hält jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
28 aa) Das Berufungsgericht hat zugunsten des beklagten Landes unterstellt, dass die sog.
Stellenbesetzungssperre noch zu Beginn der Freistellungsphase des Klägers im Februar 2013
verhängt sein werde, eine vollständige Neubesetzung der Stelle daher nicht möglich sein werde
und auch keine Möglichkeit bestehe, die Tätigkeiten des Klägers umzuverteilen. Es sei jedoch
unstreitig, dass die Justizvollzugsanstalt G erweitert werde und die Zahlen der Gefangenen und
der Auszubildenden in der Werkstatt erhöht würden. Im Rahmen der vorzunehmenden
Umstrukturierungen sei das Land im Hinblick auf die Sollbestimmung in Nr. 2 Abs. 2 SR 2n BAT
(seit 1. November 2006 inhaltsgleich in § 47 Nr. 3 Abs. 5 Satz 1 SR TV-L enthalten) verpflichtet zu
prüfen, ob die Tätigkeiten des Klägers auf andere Arbeitnehmer verteilt werden könnten. Der
Kläger habe entsprechende Vorschläge gemacht.
29 bb) Eine Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen
Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt
werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu
treffen hat (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe, AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15). Ob die Entscheidung der Billigkeit
entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. Senat
23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Diese
Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den
Tatsachengerichten vorbehalten (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b und B IV 1 der
Gründe, aaO; str., zu der Kontroverse GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 73 Rn. 10). Eine
Entscheidung des Revisionsgerichts ist dann geboten, wenn die Tatsachen, die die Ablehnung
rechtfertigen sollen, feststehen und nur eine zustimmende Entscheidung dem Maßstab der
Billigkeit entspricht (vgl. Senat 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29, aaO; 10. Mai 2005 -
9 AZR 294/04 - zu B IV 1 der Gründe, aaO).
30 cc) Der Senat muss nach diesen Grundsätzen selbst entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
entscheiden. Er hat das beklagte Land zur Abgabe der Annahmeerklärung zu verurteilen. Nur die
Annahme des Angebots entspricht der Billigkeit. Die erforderlichen Tatsachen sind festgestellt.
31 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche
Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag
abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 -
zu B II 3 b bb der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15;
12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - zu B II 1 c aa der Gründe,
BAGE 96, 363).
32 (2) Das beklagte Land hat sich für die Ablehnung des Altersteilzeitantrags auf die sog.
Stellenbesetzungssperre in § 6 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 berufen. Die Bindung der
Haushaltsmittel lässt es aus seiner Sicht nicht zu, mit Beginn der Freistellungsphase im Februar
2013 mehr als 30 % der Stelle des Klägers nachzubesetzen. Das Land geht davon aus, für die von
den Haushaltsmitteln gedeckten verbleibenden 30 % der Stelle keinen Bewerber finden zu können.
33 (3) Dieser Vortrag des beklagten Landes genügt den Erfordernissen eines sachlichen Grundes
nicht.
34 (a) Welche Bemühungen der Arbeitgeber unternehmen muss, um die Aussichten einer
Wiederbesetzung zu klären, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kann
genügen, wenn er unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe
und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit frei werdenden Stelle die fehlende
Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt. Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich
nachvollziehbaren und damit plausiblen Begründung des Arbeitgebers weiter eine fehlerhafte
Ermessensausübung rügt, muss das seinerseits näher konkretisieren (Senat 26. Juni 2001 -
9 AZR 244/00 - zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 98, 114; aA und ohne ein Darlegungserfordernis
für den zu erwartenden Fortbestand der schlechten Haushaltslage LAG Rheinland-Pfalz 3. März
2005 - 4 Sa 990/04 - zu II der Gründe = juris Rn. 35).
35 (b) Das beklagte Land hat schon der ersten Stufe seiner Darlegungslast aus § 138 Abs. 1 ZPO
nicht genügt.
36 (aa) Das Land hat seine Prognose, die Stelle des Klägers könne bei Eintritt in die
Freistellungsphase im Februar 2013 zu nicht mehr als 30 % nachbesetzt werden, lediglich mit der
im Jahr 2007 verhängten sog. Stellenbesetzungssperre begründet. Es hat dagegen keine mittel-
oder langfristige Haushaltsplanung vorgetragen. Das wäre wegen des Grundsatzes der
vorausschauenden Haushaltsführung und mit Blick darauf, dass zwischen der ablehnenden
Entscheidung vom 22. Dezember 2006 und dem gewünschten Eintritt in die Freistellungsphase im
Februar 2013 ein Zeitraum von über sechs Jahren liegt, geboten gewesen (zum Grundsatz
vorausschauender Haushaltsführung bei einer Altersteilzeitentscheidung nach billigem Ermessen
im Beamtenbereich mit abweichendem Ergebnis BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21.03 - juris Rn. 16,
BVerwGE 120, 382; zu einem Vollanspruch und entgegenstehenden dringenden betrieblichen
Gründen aufgrund der Haushaltslage LAG Düsseldorf 29. November 2005 - 6 Sa 1066/05 - zu
II 2 b bb der Gründe). Das Land hat ferner nicht dargelegt, welche Erwartungen es in der Frage
hat, wie sich die nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unstreitige
Erweiterung der Justizvollzugsanstalt G konkret auf die künftigen Stellenpläne bis zum Jahr 2013
auswirken wird. Zwischen den Stellenplänen und der bereits eingeleiteten Erweiterung besteht ein
notwendiger Zusammenhang. Die Annahmen einer im Jahr 2013 fortbestehenden Begrenzung des
Stellenplans auf die im Haushaltsjahr 2007 ausgewiesenen 641 Stellen im Justizvollzug und einer
fehlenden Nachbesetzungsmöglichkeit sind ohne die nötige Verknüpfung von Haushaltslage,
Stellenplan und Erweiterung der Justizvollzugsanstalt nicht auf nachvollziehbares
Tatsachenvorbringen gestützt. Es handelt sich um vage Befürchtungen, auf die der Kläger nicht
sachgerecht erwidern kann.
37 (bb) Dem steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht für den Fall der Fortführung der
sog. Stellenbesetzungssperre bis zum Jahr 2013 die Ansicht vertreten hat, das beklagte Land
dürfe sich auf diese in der Zukunft liegende tatsächliche und rechtliche Situation nicht berufen.
Damit schaffe es selbst die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, die tarifvertraglich
eingegangene Verpflichtung zur Gewährung von Altersteilzeit nach billigem Ermessen nicht
erfüllen zu müssen. Das Berufungsgericht hat damit keine Tatsachen festgestellt, sondern sie nur
unterstellt, um tragend auf eine andere rechtliche Erwägung abzustellen.
38 (cc) Das beklagte Land beruft sich letztlich auf sein Interesse an Vertragskontinuität. Das allein ist
kein Sachgrund für die Ablehnung eines Altersteilzeitantrags. Sonst stünde es entgegen der
tariflichen Vorgabe in § 2 Abs. 1 TV ATZ im Belieben des Arbeitgebers, ob er dem Wechsel eines
Arbeitnehmers in die Altersteilzeit zustimmt. Dem Arbeitgeber kommt nach der Tarifnorm kein
freies, sondern nur ein an Billigkeitserwägungen gebundenes Ermessen zu (zu einer ähnlichen
Tarifbestimmung Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 c der Gründe, AP TVG § 1
Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15). Da bereits die Kann-Bestimmung in § 2
Abs. 1 TV ATZ den Anspruch des Klägers auf Abschluss des verlangten
Altersteilzeitarbeitsvertrags stützt, kommt es auf die Auslegung der Sollvorschrift in § 47 Nr. 3
Abs. 5 Satz 1 SR TV-L nicht an.
39 B. Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Düwell
Krasshöfer
Gallner
Merte
Pielenz