Urteil des BAG vom 14.08.2013

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 14.8.2013, 7 ABR
46/11
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Gemeinschaftsbetrieb
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. - 9. gegen den Beschluss
des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV
164/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Arbeitnehmervertreters im
Aufsichtsrat der Beteiligten zu 10.
2 Die Beteiligte zu 10. ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Bei ihr sind
555 Mitarbeiter angestellt. Sie betreibt zusammen mit der Beteiligten zu 13., bei der
833 Mitarbeiter angestellt sind, fünf Regionalbahnen nämlich die K mit insgesamt
165 Mitarbeitern, die E mit insgesamt 237 Mitarbeitern, die O mit insgesamt
27 Mitarbeitern, die S mit insgesamt 581 Mitarbeitern und die W mit insgesamt
262 Mitarbeitern. Beide Unternehmen gehören zum Deutsche Bahn Konzern. Grund ihrer
gesellschaftsrechtlichen Trennung ist, dass das der Gründung der Deutsche Bahn AG
zugrundeliegende Gesetz eine Trennung der Verkehrsdienstleistungen und der
Infrastruktur vorsieht.
3 Zwischen den Beteiligten zu 10. und 13. auf Arbeitgeberseite und der Tarifgemeinschaft
der Eisenbahnergewerkschaften, bestehend aus der Gewerkschaft TRANSNET, der
GDBA und GDL, auf Arbeitnehmerseite besteht ein am 15. Dezember 2005
abgeschlossener „Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB
RegioNetz Infrastruktur GmbH und DB RegioNetz Verkehrs GmbH (BetrVTV-RegioNetz)“.
Nach § 2 iVm. dem Anhang zum BetrVTV-RegioNetz sind Betriebsräte bei der
Geschäftsführung sowie für die jeweiligen als Profitcenter ausgestalteten Regionalbahnen
zu wählen.
4 Am 3. März 2010 fanden bei der Beteiligten zu 10. Wahlen für den Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat statt. Dabei behandelte der Wahlvorstand auch die Arbeitnehmer, die einen
Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 13. haben, als wahlberechtigt. Sie nahmen an der
Wahl teil. Deren Ergebnis wurde am 12. März 2010 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Der jetzige Beteiligte zu 12. ist für den in diesen Wahlen gewählten und während des
Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen früheren Beteiligten zu 12. als gewähltes
Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat nachgerückt.
5 Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 10., die Antragsteller zu
3. - 9. der Beteiligten zu 13. Mit ihrem am 26. März 2010 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz haben sie die Ansicht vertreten, die Wahl des zu 11. beteiligten
Aufsichtsrats der Beteiligten zu 10. sei nichtig, weil Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 13. stehen, nach dem Drittelbeteiligungsgesetz für
diese Wahl nicht wahlberechtigt seien. Jedenfalls sei die Wahl deswegen aber anfechtbar.
6 Die Beteiligten zu 1. - 9. haben sinngemäß beantragt
1. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 10. nach Maßgabe des
Drittelbeteiligungsgesetzes durchgeführte Wahl des Arbeitnehmervertreters in
den Aufsichtsrat nichtig ist;
2. hilfsweise, die bei der Beteiligten zu 10. nach Maßgabe des
Drittelbeteiligungsgesetzes durchgeführte Aufsichtsratswahl für unwirksam zu
erklären.
7 Die Beteiligten zu 10. und 13. sowie das früher zu 12. beteiligte Aufsichtsratsmitglied
haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
8 Der Beteiligte zu 11. hat keinen Antrag gestellt.
9 Die Beteiligten zu 10. und 13. sowie das früher zu 12. beteiligte Aufsichtsratsmitglied
haben die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds für rechtswirksam gehalten. Es seien auch die
Arbeitnehmer eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen an der
Aufsichtsratswahl zu beteiligen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen
stünden, dessen Aufsichtsrat zu wählen sei.
10 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 9. zurückgewiesen. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. - 9. ihre Anträge weiter. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren berufen sie sich zuletzt ergänzend darauf, dass der BetrVTV-
RegioNetz unwirksam sei und daher schon kein gemeinsamer Betrieb mehrerer
Unternehmen vorliege, der zur Wahlberechtigung der bei der Beteiligten zu 13.
angestellten Arbeitnehmer führen könne. Die Beteiligten zu 10. und 13. sowie der
nunmehr zu 12. Beteiligte begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der zu
11. beteiligte Aufsichtsrat stellt keinen Antrag.
11 B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Anträge
abgewiesen. Die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu
10. ist weder nichtig noch anfechtbar.
12 I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
13 1. Der Hauptantrag ist zulässig.
14 Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kann -
unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 11
Drittelbeteiligungsgesetz - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran
ein rechtliches Interesse besteht (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 10 mwN). Dies
ist bei den Antragstellern, die zu den vom Wahlvorstand an der Wahl beteiligten
Arbeitnehmern gehören, der Fall. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist das Datum der Wahl im Antrag nicht angegeben, aus der
Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass die am 3. März 2010 durchgeführte Wahl
gemeint ist.
15 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Wahl ist nicht nichtig.
16 a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der
damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen
angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei
der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass
nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 13. März 2013 -
7 ABR 47/11 - Rn. 13 mwN).
17 b) Hiernach ist die Wahl nicht nichtig.
18 aa) Die Voraussetzungen der Wahl liegen vor. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ist die Beteiligte zu 10. nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz
verpflichtet, einen drittelbeteiligten Aufsichtsrat zu bilden. Diese Voraussetzung ist hier
schon deshalb erfüllt, weil bei der Beteiligten zu 10. mehr als 500 Arbeitnehmer angestellt
sind.
19 bb) Die Wahl verstößt auch nicht in so hohem Maße gegen fundamentale
Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl
vorliegt. Die Antragsteller berufen sich darauf, der Kreis der wahlberechtigten
Arbeitnehmer sei verkannt worden. Ein derartiger Fehler begründet jedoch in der Regel
nicht die Nichtigkeit der Wahl (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 15). Auch hier
wäre der Verstoß nicht so gewichtig, dass schon der Anschein einer ordnungsgemäßen
Wahl nicht mehr vorläge.
20 II. Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
21 1. Der Hilfsantrag ist ebenfalls hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der
Antragsbegründung ergibt sich, dass die am 3. März 2010 durchgeführte Wahl
angefochten werden soll.
22 2. Die Anfechtungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG ist gewahrt.
23 3. Die Anfechtungsberechtigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DrittelbG konnte zugunsten
sämtlicher Antragsteller unterstellt werden, obwohl die Antragsteller zu 3. - 9. die - zur
Wahlanfechtung grundsätzlich erforderliche - eigene Wahlberechtigung gerade selbst in
Abrede stellen.
24 4. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
erkannt hat, sind die Voraussetzungen der Wahlanfechtung nicht gegeben. Nach § 11
Abs. 1 DrittelbG setzt die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
ua. voraus, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Hier liegt ein
Verstoß gegen Wahlvorschriften nicht vor. Die in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu
13. stehenden, bei der Geschäftsführung und den fünf Regionalbahnen tätigen
Arbeitnehmer waren berechtigt, an der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 10. teilzunehmen.
25 a) Wie der Senat in dem Beschluss vom 13. März 2013 (- 7 ABR 47/11 - Rn. 24 ff. mwN) im
Hinblick auf die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 13. entschieden und ausführlich
begründet hat, gehören zu den „Arbeitnehmern des Unternehmens“, die nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Drittelbeteiligungsgesetz wahlberechtigt sind, auch Arbeitnehmer, die in einem
Betrieb arbeiten, den ein Unternehmen mit einem anderen Unternehmen zusammen führt
und die in einem Arbeitsverhältnis zu diesem anderen Unternehmen stehen. Hieran hält
der Senat fest und sieht von einer erneuten Darlegung der hierfür entscheidenden
Erwägungen ab. Auch die Antragsteller haben gegen die Ausführungen im Beschluss vom
13. März 2013 (- 7 ABR 47/11 -) keine Einwendungen erhoben.
26 b) Entgegen den von den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren zuletzt geltend
gemachten Bedenken sind die vom Wahlvorstand in die Wahl einbezogenen
Arbeitnehmer der Beteiligten zu 13. Arbeitnehmer eines von der Beteiligten zu 10. mit der
Beteiligten zu 13. geführten gemeinsamen Betriebs. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit
des BetrVTV-RegioNetz nicht an. Auch im Falle von dessen Unwirksamkeit wären die von
den Beteiligten zu 10. und 13. geführten Betriebe gemeinsame Betriebe iSv. § 1 Abs. 1
Satz 2 BetrVG.
27 aa) Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in
einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen
einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt
eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest
konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche
Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und
personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische
Zusammenarbeit genügt dagegen nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des
Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen
wahrgenommen werden (vgl. zB BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19; zuletzt
13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 mwN).
28 bb) Diese Voraussetzungen sind nach den vom Landesarbeitsgericht - überwiegend im
Wege der Bezugnahme - getroffenen Feststellungen erfüllt.
29 Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht auf eine
Rechtskontrolle des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts beschränkt. Ebenso wie im
Revisionsverfahren nach § 559 ZPO unterliegt seiner Beurteilung nur der vom
Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt sowie grundsätzlich nur das aus der
Beschwerdeentscheidung oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Vorbringen der
Beteiligten. Hier hat das Beschwerdegericht sowohl auf den vorgetragenen Inhalt der
Beschwerdeschriftsätze als auch wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts verwiesen. Das
Arbeitsgericht hat wiederum auf die Ausführungen der Beteiligten zu 10. in ihrem
Schriftsatz vom 7. Juni 2010 und des seinerzeitigen Beteiligten zu 12. im Schriftsatz vom
11. Juni 2010 Bezug genommen. Hiergegen hat keiner der Beteiligten Einwendungen
erhoben.
30 Der Senat hat daher das Vorbringen der Beteiligten zu 10. und des früheren Beteiligten zu
12. in ihren vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen zugrunde zu legen.
Danach haben die Beteiligten zu 10. und 13. jeweils eine Geschäftsführung bestehend
aus einem Sprecher und zwei weiteren Geschäftsführern. Diese sind personenidentisch.
Die Geschäftsführung entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaften. Unterhalb der Geschäftsführungsebene
sind die einzelnen Regionalbahnen jeweils als „Profitcenter“ ausgestaltet. Dort besteht für
die Planung und das operative Geschäft eine eigene Leitungsebene. Die jeweils für die
Leitung zuständige Person handelt in dieser Funktion sowohl für die Beteiligte zu 10. als
auch für die Beteiligte zu 13. Bei größeren Profitcentern wird ein Teil der Leitungstätigkeit
auf andere Mitglieder der Profitcenterleitung übertragen. Auch insoweit besteht
Personenidentität. Die Leitung der Profitcenter ist für alle Personalfragen, einschließlich
der Personalentwicklung und des Sicherstellens der ordnungsgemäßen Durchführung von
arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen und tariflichen Angelegenheiten
zuständig. Soziale Einrichtungen der Profitcenter werden von Arbeitnehmern beider
Unternehmen genutzt. Soweit es einen Personalleiter gibt, ist dabei dieser für den Kontakt
mit dem Betriebsrat zuständig. Betriebsräte sind bei der gemeinsamen Geschäftsführung
der Beteiligten zu 10. und 13. sowie in den einzelnen Profitcentern eingerichtet. Die
Beteiligte zu 10. und der frühere Beteiligte zu 12. haben daraus abgeleitet, dass zwischen
den Beteiligten zu 10. und 13. Gemeinschaftsbetriebe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
bestehen. Dass die Antragsteller dieses Vorbringen nicht bestreiten wollten, ergibt sich
schon daraus, dass sie in der vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen
Beschwerdebegründung vom 14. September 2010 ausgeführt haben, die Beteiligten zu
10. und 13. würden „auf betrieblicher Ebene Gemeinschaftsbetriebe“ bilden.
31 Dem entspricht im Übrigen auch die im BetrVTV-RegioNetz vorgenommene Zuordnung.
Daher kommt es nicht darauf an, ob für die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes
auf die gesetzliche oder ggf. auf eine gewillkürte Betriebsverfassung nach § 3 BetrVG
abzustellen ist. Ebenso wenig musste den erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz von
den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des BetrVTV-
RegioNetz nachgegangen werden.
Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
Schiller
Glock