Urteil des BAG vom 25.10.2007
BAG (betrieb, betriebsmittel, betriebsübergang, gesellschafter, wirtschaftliche tätigkeit, neugründung, geschäftsführer, kläger, eintragung im handelsregister, grund)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 919/06
Betriebsübergang - Ausbildungsvergütung
Tenor
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 183/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 183/06 - im Kostenausspruch und
soweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen
hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
2 Der Kläger war seit dem 1. September 2004 bei der A GmbH und ihrer Rechtsvorgängerin als
Auszubildender in B beschäftigt. Die A GmbH befasste sich mit der Entwicklung, der Herstellung,
dem Marketing und dem Vertrieb von mechanischen und elektronischen Komponenten, Systemen
und Software für die Telekommunikation. Sie beschäftigte 28 Arbeitnehmer.
3 Am 1. Januar 2005 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und
Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt. Ab Januar 2005 stand dieser mit dem Beklagten
zu 2) in Verhandlungen wegen der Übernahme wesentlicher Teile des Betriebsvermögens. Der
Beklagte zu 2) kaufte am 11. Februar 2005 die Gesellschaftsanteile der S Vermögensverwaltungs-
und Beteiligungs GmbH (im Folgenden: S). Diese war seit 28. Oktober 2004 beim Amtsgericht
Hannover im Handelsregister eingetragen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine auf
Vorrat gegründete GmbH, die noch keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet hatte. Das
Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro war eingezahlt. Am 11. Februar 2005 wurde durch
Gesellschafterbeschluss der bisherige Geschäftsführer der S abberufen und der Beklagte zu 2)
zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Ferner wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Die
Gesellschaft sollte in A C GmbH (Beklagte zu 1)) umbenannt, ihr Sitz von Hannover nach B
verlegt und das Stammkapital auf 1.000.000,00 Euro erhöht werden. Gegenstand des
Unternehmens sollte die Entwicklung, die Herstellung, das Marketing und der Vertrieb von
mechanischen und elektronischen Komponenten, Systemen und Software für die
Telekommunikation sein sowie der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, diesen
Gesellschaftszweck zu fördern. Die notarielle Urkunde über den neu gefassten
Gesellschaftsvertrag enthält die Versicherung des Beklagten zu 2), die Stammeinlage in Höhe von
1.000.000,00 Euro vollständig erbracht zu haben und die Bevollmächtigung der
Notariatsangestellten Änderungen und Ergänzungen der notariellen Urkunde und des
Gesellschaftsvertrages zu beschließen, die zur Eintragung im Handelsregister ggf. zweckmäßig
erscheinen. Der Beschluss, das Stammkapital zu erhöhen, wurde am 23. August 2006 wieder
aufgehoben. Die Umfirmierung und der Wechsel der Geschäftsführung wurden am 10. Oktober
2006 im Handelsregister eingetragen. Die Eintragungen zum Unternehmensgegenstand und zum
Sitz der GmbH wurden nicht geändert. Eine am 26. Juli 2006 zwischenzeitlich eingetragene
Löschung der S von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit der Gesellschaft war am
10. Oktober 2006 “auf Grund erheblicher Verfahrensfehler” von Amts wegen rückgängig gemacht
worden.
4 Die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin schlossen schriftliche Anstellungsverträge mit der A C
GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer. Diese auf den 15. Februar 2005
datierten Verträge sahen als Beginn der Arbeitsaufnahme den 1. März 2005 vor. Die
Anstellungsverträge wurden für die Arbeitgeberin von Herrn B unterzeichnet, der hierzu durch den
Beklagten zu 2) am 23. Februar 2005 schriftlich bevollmächtigt worden war. Weiter schlossen die
Arbeitnehmer und der Insolvenzverwalter Aufhebungsverträge, die als Datum der Unterzeichnung
den 28. Februar 2005 enthielten und die Aufhebung der Arbeitsverhältnisse zum 28. Februar 2005
vorsahen. Ob diese Verträge tatsächlich am 28. Februar 2005 unterzeichnet wurden, ist streitig.
5 Unter dem 23. Februar 2005 bevollmächtigte der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der A C
GmbH die Herren H und Sc schriftlich zur gemeinschaftlichen Unterzeichnung von Bestellungen,
Auftragsbestätigungen und Angeboten.
6 Ab 1. März 2005 überließ der Insolvenzverwalter die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin dem
Beklagten zu 2) und dessen Firma, ohne dass es zuvor zum Abschluss des dem Wortlaut nach
bereits abgestimmten Kaufvertrages über das Betriebsvermögen gekommen war. Diese
Betriebsmittel wurden zur Bearbeitung von Aufträgen genutzt. Unter der Firma A C GmbH wurden
auch Aufträge an Dritte vergeben. Der Kläger wurde ab 1. März 2005 in den Räumen der
Insolvenzschuldnerin in B mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln weiter als Elektroniker für
Geräte und Systeme ausgebildet. Für den Monat April 2005 erhielt er seitens dieser Firma keine
Ausbildungsvergütung. Ab Mai 2005 wurde der Kläger durch die Ausbildungswerkstatt ausgebildet.
Der Beklagte zu 2) hielt sich mehrere Male in den Betriebsräumen auf. Bei einer
Betriebsversammlung Anfang 2005 verhandelte er mit den Mitarbeitern wegen der ausstehenden
Märzgehälter. Der Beklagte zu 2) fühlte sich - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich
erklärt hat - für die Märzgehälter ebenso wie für die Mitarbeiter verantwortlich. Am 21. April 2005
wählten die Beschäftigten einen neuen Betriebsrat.
7 Da bislang keine Kaufpreiszahlungen durch die Beklagten an den Insolvenzverwalter erfolgt
waren, teilte dieser mit Schreiben vom 29. März 2005 dem Beklagten zu 2) mit:
“Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich über den 31.03.2005 hinaus keine Bestellungen
gegenüber Lieferanten und anderen Vertragspartnern genehmigen bzw. bestätigen werde.
Nachdem die Firma A C GmbH das Personal der Schuldnerin übernommen hat, obliegt
Ihnen - als Geschäftsführer der Firma A C GmbH - die Leitung des Betriebes;
Voraussetzung für eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ist allerdings der Erwerb der
Betriebsmittel.
Ich sehe der Kontaktaufnahme und insbesondere dem Kaufpreisnachweis entgegen.”
8 Nachdem die Kaufpreisfinanzierung bis zum 22. April 2005 nicht gesichert war, brach der
Insolvenzverwalter die Kaufverhandlungen ab. Er verwertete im Mai 2005 Teile der Betriebs- und
Geschäftsausstattung der Insolvenzschuldnerin und nahm Verkaufsverhandlungen über “DVB”
und “IBC” auf. Die Umsätze, welche die A C GmbH im März und April 2004 erzielt hatte und die
ihrem Konto gutgeschrieben waren, verlangte der Insolvenzverwalter heraus.
9 Der Kläger verlangt Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2005 und
vermögenswirksame Leistungen. Er meint, der Betrieb sei am 1. März 2005 auf die Beklagte zu 1)
übergegangen, weil diese ab diesem Zeitpunkt die Betriebsmittel tatsächlich für die eigene
wirtschaftliche Tätigkeit genutzt habe. Dass es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss
zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten zu 1) gekommen sei, stehe dem
Betriebsübergang nicht entgegen. Der Betrieb sei auch nicht wieder an den Insolvenzverwalter
zurückgefallen. Der Beklagte zu 2) hafte für ihre Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt
der Handelndenhaftung.
10 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
3.280,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz
auf 1.968,00 Euro seit dem 4. August 2005 und auf 3.280,00 Euro seit dem
16. November 2005 zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 170,00 Euro auf das Konto des
Klägers bei der Volksbank H zu zahlen.
11 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
12 Sie bestreiten das Vorliegen eines Betriebsüberganges. Zwischen dem Insolvenzverwalter und der
Beklagten zu 1) sei es zu keiner Vereinbarung über die Übertragung von Betriebsvermögen der
Insolvenzschuldnerin gekommen. Der Insolvenzverwalter habe zu keinem Zeitpunkt seine
Verfügungsbefugnis und seinen Status als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin und deren Betriebsmittel aufgegeben. Er habe keine dauerhafte Nutzung der
Betriebsmittel gewährt. Auch habe er nach Abbruch der Kaufverhandlungen die Betriebserlöse
herausverlangt. Soweit der Beklagte zu 2) geschäftlich aktiv geworden sei, sei dies auf Grund
seiner unzutreffenden Würdigung der Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der Kreditierung und
seiner Befugnisse geschehen. Eine persönliche Haftung scheide daher aus. Die Beklagten hätten
die betriebliche Tätigkeit letztlich nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
vorgenommen, sondern seien nur für den Insolvenzverwalter tätig geworden. Jedenfalls sei davon
auszugehen, dass der Betrieb mit Abbruch der Verkaufsverhandlungen am 22. April 2005 wieder
an den Insolvenzverwalter zurückgefallen sei.
13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der
Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die
Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter, während der Kläger die Zurückweisung der
Revisionen beantragt.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision des Beklagten zu 2) hat Erfolg, nicht jedoch die Revision der Beklagten zu 1).
15 A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der in Insolvenz gefallene Betrieb der A C GmbH
sei am 1. März 2005 durch Rechtsgeschäft iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1)
übergegangen. Diese habe am 1. März 2005 am selben Ort, in denselben Räumlichkeiten, mit
denselben Arbeitsmaterialien und mit denselben Mitarbeitern die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie
zuvor die Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte zu 2) habe sich in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als Inhaber des Betriebes geriert und für diesen - wie er in der
mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - verantwortlich gefühlt. Für den Wechsel in der
Betriebsinhaberschaft spreche ferner der Abschluss der - unwirksamen - Aufhebungsverträge mit
den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin. Durch den Abschluss dieser Verträge habe der
Insolvenzverwalter zum Ausdruck gebracht, gegenüber dem Kläger keine Willenserklärungen
mehr abgeben zu wollen. Es sei unschädlich, dass der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu
1) die durch deren Geschäftstätigkeit erzielten Erlöse herausverlangt habe. Ein Betriebsübergang
scheitere nicht daran, dass die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin der Betriebsmittel geworden sei
und dass die Arbeitsverträge mit der A C GmbH abgeschlossen worden seien, die als solche nicht
im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Bei unternehmensbezogenen Geschäften gehe der
Wille der Beteiligten regelmäßig dahin, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden
solle. Der Betriebsübergang sei durch Rechtsgeschäft erfolgt, auch wenn es nicht zum Abschluss
des Kaufvertrages gekommen sei. Es sei ausreichend, dass der Insolvenzverwalter der Beklagten
zu 1) die Betriebsmittel anlässlich des geplanten Verkaufes der Insolvenzschuldnerin zur
Verfügung gestellt habe.
16 Der Betrieb sei nach dem endgültigen Scheitern der Kaufpreisfinanzierung nicht an den
Insolvenzverwalter zurückgefallen. Er sei nicht als organisatorische Gesamtheit rückübertragen
worden. Der Insolvenzverwalter habe weder den Betrieb noch einen Betriebsteil im eigenen
Namen fortgeführt. Die Verwertung einzelner Betriebsmittel durch ihn stelle keinen
Betriebsübergang dar.
17 Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Ausbildungsvergütung bis 31. August
2005.
18 Der Beklagte zu 2) hafte in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG für die
Vergütung persönlich. Die Verwendung des Mantels der auf Vorrat gegründeten S stelle
wirtschaftlich eine Neugründung dar, auf welche die Vorschriften über die Gründung einer GmbH
anzuwenden seien. Dies folge aus der materiellen Unterkapitalisierung der Vorrats-GmbH. Bereits
nach Ablauf eines Monats sei das Eigenkapital, nämlich die Stammeinlage in Höhe von
25.000,00 Euro, allein durch die Vergütungsansprüche der 28 beschäftigten Arbeitnehmer
verbraucht gewesen. Darin zeige sich die mangelnde Fähigkeit der Gesellschaft, ohne
Aufstockung der Stammeinlage angemessen zu wirtschaften.
19 B. Die Revision der Beklagten zu 1) ist unbegründet.
20 I. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsklage ist begründet.
21 Die Beklagte zu 1) war am 1. März 2005 auf Grund eines Betriebsüberganges in die Rechte und
Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestehenden
Berufsausbildungsverhältnis eingetreten, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 3 Abs. 2 BBiG in der
bis 31. März 2005 geltenden Fassung.
22 1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter
Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der
organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den
Umständen des konkreten Falles. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, sind
sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen
zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel,
wie Gebäude und bewegliche Güter, sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der
immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der
Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der
Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen
Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - AP BGB § 613a
Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 mwN) .
23 Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes ein. Der
bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen;
der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen. Der
Wechsel der Inhaberschaft tritt nicht ein, wenn der neue “Inhaber” den Betrieb nicht führt (Senat
15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45) .
Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es für die Erfüllung
des Merkmals “Fortführung des Betriebes” nicht (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117,
349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49) . Ein Betriebsübergang liegt nur
vor, wenn der Inhaber des Betriebes wechselt, indem der Erwerber unter Wahrung der
Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers tritt. Maßgeblich ist die Weiterführung der
Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber “verantwortlich”
ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb in eigenem Namen führt und nach außen als
Betriebsinhaber auftritt (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO) .
24 Das Tatbestandsmerkmal des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB “Übergehen durch Rechtsgeschäft” ist
weit zu verstehen. Der Begriff “Rechtsgeschäft” erfasst alle Fälle einer Fortführung der
wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen,
ohne dass unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem
Erwerber bestehen müssen (st. Rspr.; vgl. Senat 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - BAGE 92, 251
= AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187 mwN) . Durch dieses Tatbestandsmerkmal
werden die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge und der Übertragung auf Grund eines Hoheitsaktes
von der Anwendbarkeit des § 613a BGB ausgeschlossen (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 -
BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49) . Es kommt nicht
darauf an, ob das Rechtsgeschäft, das Grundlage für den Betriebsübergang ist, bedingt oder mit
einem Rücktrittsrecht versehen ist (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a
Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45) . Ein Betriebsübergang setzt auch nicht die Wirksamkeit
des Rechtsgeschäftes voraus (BAG 6. Februar 1985 - 5 AZR 411/83 - BAGE 48, 59 = AP BGB
§ 613a Nr. 44 = EzA BGB § 613a Nr. 44) . Für die Annahme eines Betriebsüberganges ist der
tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel entscheidend (Senat
15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO) .
25 2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung, dass der
Betrieb der Insolvenzschuldnerin am 1. März 2005 durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte zu 1)
übergegangen ist, nicht zu beanstanden.
26 Der Betriebsübergang scheitert nicht daran, dass es zum Abschluss des bereits im Entwurf
vorliegenden Kaufvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten zu 1) nicht
gekommen ist. Die Beklagte zu 1) hat den Betrieb der Insolvenzschuldnerin am 1. März 2005
übernommen und im eigenen Namen fortgeführt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie denselben
Betriebszweck verfolgt und die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie die Insolvenzschuldnerin bis
zum 28. Februar 2005. Dabei ist die Beklagte zu 1) unter Vorgriff auf die Eintragung der
beschlossenen Firmenänderung unter der Firma A C GmbH und damit im eigenen Namen am
Markt aufgetreten, hat Aufträge erteilt und angenommen sowie Umsätze erzielt, die ihrem eigenen
Konto gutgeschrieben worden sind. Die Beklagte zu 1) ist damit nach außen gegenüber Kunden
und Lieferanten als Inhaberin des Betriebes aufgetreten. Ferner hat sie das Personal der
Insolvenzschuldnerin übernommen. Die Beklagte zu 1) hat nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts mit allen Arbeitnehmern, die zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt
waren, Anstellungsverträge geschlossen. Zwar rügt die Beklagte zu 1), das Landesarbeitsgericht
sei zu diesen Feststellungen unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht gelangt. Diese
Verfahrensrüge ist jedoch unzulässig. Wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt, genügt
es nicht, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Vielmehr muss der
Rügende im Einzelnen vortragen, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht auf Grund
welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und welche weiteren erheblichen Tatsachen der
Rügende in der Berufungsinstanz daraufhin vorgetragen hätte. Nur so kann das Revisionsgericht
feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (BAG 6. Januar
2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551
Nr. 1) . Die Beklagte zu 1) hat weder vorgetragen, welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht
hätte erteilen müssen, noch dargelegt, auf Grund welcher Umstände für das Landesarbeitsgericht
Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bestanden hätte. Ein solcher Anlass ist auch nicht
ersichtlich. Schon das Arbeitsgericht hatte festgestellt, dass die Beklagte zu 1) 28 Arbeitnehmer
übernommen hat. Dagegen hatten sich die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gewandt.
27 Auch durch den Abschluss der Anstellungsverträge hat die Beklagte zu 1) gegenüber den
Arbeitnehmern zum Ausdruck gebracht, den Betrieb im eigenen Namen führen zu wollen und
deren Arbeitgeberin zu sein. Sie hat das Direktionsrecht auch tatsächlich ausgeübt. Dafür war es
nicht erforderlich, dass der Beklagte zu 2) als ihr Geschäftsführer persönlich Weisungen erteilt hat.
Der Betriebsübergang setzt nicht voraus, dass das Direktionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern
durch den Betriebsinhaber bzw. durch dessen vertretungsberechtigtes Organ selbst ausgeübt wird
(Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 45) . Der Betrieb wurde nicht durch den Beklagten zu 2), sondern durch den Betriebsleiter Sc
geführt. Dieser handelte für die Beklagte zu 1). Dies folgt daraus, dass er - wie alle Arbeitnehmer -
mit der Beklagten zu 1) einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte und damit dem Weisungsrecht
ihres Geschäftsführers unterlag. Ob dieser tatsächlich Weisungen erteilt hat, ist nicht erheblich
(vgl. Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - aaO) .
28 Die Beklagte zu 1) hat in Ausübung ihrer Arbeitgeberfunktion zudem für den Monat März 2005
Lohnabrechnungen erstellt und durch ihren Geschäftsführer mit den Arbeitnehmern wegen des
rückständigen Märzgehaltes verhandelt.
29 Für den Wechsel der Leitungsmacht spricht auch der Abschluss der Aufhebungsverträge. Damit
hat der Insolvenzverwalter dokumentiert, dass er das Direktionsrecht nicht mehr ausüben werde.
Dementsprechend hat er im Schreiben vom 29. März 2005 darauf hingewiesen, dass dem
Beklagten zu 2), als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seit Übernahme des Personals die
Leitung des Betriebes obliege.
30 Die Beklagte zu 1) hat für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ab 1. März 2005 dieselben Betriebsmittel
verwendet, wie zuvor die Insolvenzschuldnerin. Diese Mittel hatte ihr der Insolvenzverwalter zur
Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung der Betriebsmittel am 1. März 2005 ist die
Beklagte zu 1) Besitzerin derselben geworden und ihr Betriebsleiter Besitzdiener iSv. § 855 BGB.
Diese Übertragung der besitzrechtlichen Position von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte
zu 1) war eine der Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsinhaberwechsels (Senat
15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45) .
31 Dem Betriebsübergang steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin der
Betriebsmittel geworden ist. Das Eigentum an den Betriebsmitteln ist für die Frage, ob ein
Betriebsübergang erfolgt ist, ohne Bedeutung (Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP
BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45). Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel
zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke
eingesetzt werden können. Die Nutzungsvereinbarung kann dabei als Pacht, Nießbrauch oder als
untypischer Vertrag ausgestaltet sein (Senat 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP
BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49 mwN) . Die Beklagte zu 1) hat die
Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin ab dem 1. März 2005 zur Erfüllung der Betriebszwecke
genutzt. Die Nutzungsmöglichkeit beruhte auf einer Nutzungsvereinbarung mit dem
Insolvenzverwalter. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Einzelheiten der Nutzungsvereinbarung
nicht festgestellt, allerdings die Tatsache der Nutzungsüberlassung der Betriebsmittel durch den
Insolvenzverwalter. Damit steht zumindest eine konkludente Vereinbarung über die Nutzung der
Betriebsmittel durch die Beklagte zu 1) fest. Die gegen diese Feststellung des
Landesarbeitsgerichts von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Bei einer auf
§ 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantrittes muss nach Beweisthema und
Beweismittel angegeben werden, zu welchen Punkten das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft
eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis die
Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist des Weiteren die Angabe der Fundstellen
der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen
Schriftsätzen - nach Seitennummer. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der
Beweisaufnahme für die Entscheidung kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE
109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1 mwN) . Hier fehlt es an der
genauen Angabe des vom Landesarbeitsgericht übergangenen Beweisthemas. Es bleibt unklar,
ob die Beklagten die Nutzung der Betriebsmittel durch die Beklagte zu 1) oder das Bestehen einer
Nutzungsvereinbarung bestreiten oder ob sie die Rechtsauffassung vertreten, die getroffene
Vereinbarung führe wegen ihres Inhalts nicht dazu, der Beklagten zu 1) die tatsächlichen
Betriebsmittel zuzurechnen.
32 Der Betriebsinhaberwechsel erfordert entgegen der Ansicht der Beklagten keine ausdrückliche
Vereinbarung über die Übertragung der Leitungsmacht. Er setzt auch nicht voraus, dass der
Betriebserwerber den Betrieb auf eigene Rechnung führt und die gezogene Nutzung behalten darf
(Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 45 mwN) . Daher hindert einen Betriebsübergang nicht, dass - wie sich aus dem Schreiben
des Insolvenzverwalters vom 29. März 2005 ergibt - die Beklagte zu 1) für Bestellungen
gegenüber Lieferanten und anderen Vertragspartnern die Genehmigung des Insolvenzverwalters
benötigt hat.
33 Wenn es einem Betriebsübergang schon nicht entgegensteht, dass der durch die
Geschäftstätigkeit erzielte Gewinn an einen anderen abzuführen ist (Senat 15. Dezember 2005 -
8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45) , ist es für das Vorliegen
eines Betriebsüberganges auch unschädlich, dass die Beklagte zu 1) nach Scheitern der
Verkaufsverhandlungen die durch die Betriebstätigkeit erzielten Erlöse und damit die aus dem
Betrieb gezogenen Nutzungen an den Insolvenzverwalter auskehren musste.
34 Die Betriebstätigkeit war schließlich auch nicht unterbrochen. Die Beklagte zu 1) hat ihre
Betriebstätigkeit direkt im Anschluss an die Einstellung der Betriebstätigkeit durch den
Insolvenzverwalter aufgenommen.
35 Dass die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Geschäftsführer bzw. durch die von ihm
Bevollmächtigten im Vorgriff auf die Eintragung der Umfirmierung schon unter der Firma A C
GmbH gehandelt hat, obwohl sie noch unter der Firma S Vermögensverwaltungs- und
Beteiligungs GmbH eingetragen war, steht dem Betriebsübergang auf sie nicht entgegen.
Abgesehen davon, dass durch die Umfirmierung keine neue juristische Person entstanden ist,
geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der
wahre Unternehmensträger Vertragspartner werden soll (BGH 18. Januar 1996 - III ZR 121/95 -
LM BGB § 179 Nr. 20) .
36 3. Die Beklagte zu 1) hat ihre Stellung als Ausbildende auch nicht durch einen weiteren
Betriebsübergang verloren.
37 Der Betrieb ist nicht nach dem Abbruch der Verkaufsverhandlungen zwischen dem
Insolvenzverwalter und der Beklagten zu 1) am 22. April 2005 wieder auf den Insolvenzverwalter
im Wege der Rückabwicklung übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht
angenommen, hierfür fehle es an entsprechenden Darlegungen der Beklagten zu 1).
38 Die Darlegungs- und Beweislast für einen Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf den
Insolvenzverwalter liegt bei der Beklagten zu 1), weil derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für
sich in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen muss, dass deren Voraussetzungen vorliegen
(Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 45) . Die Beklagte zu 1) hat behauptet, der Insolvenzverwalter habe die Betriebsmittel wieder
an sich gezogen und verwertet. Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen eines
Betriebsüberganges auf den Insolvenzverwalter nicht dargelegt. Die bloße Veräußerung von
Betriebsmitteln durch den Insolvenzverwalter bewirkt keinen Betriebsübergang von der Beklagten
zu 1) auf den Insolvenzverwalter. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Erwerber die
Leitungsmacht über den Betrieb übernimmt und diesen tatsächlich im eigenen Namen weiterführt.
Die bloße Weiterveräußerung von Betriebsmitteln stellt keine Übertragung der Leitungsmacht an
den Veräußerer dar, sondern allenfalls eine unmittelbare Übertragung der Leitungsmacht durch
den Veräußerer an den Erwerber der Betriebsmittel (Senat 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 -
BAGE 89, 349 = AP BGB § 826 Nr. 21 = EzA AktG § 303 Nr. 7) . Dass der Insolvenzverwalter
den Betrieb nach dem 1. März 2005 weitergeführt hat, hat die Beklagte zu 1) nicht behauptet.
39 4. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang auf Dritte vor. Das
Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter
Verkaufsverhandlungen für “DVB” und “IBC” geführt hat. Die Beklagten rügen eine Verletzung der
Hinweis- und Aufklärungspflicht durch das Landesarbeitsgericht und machen geltend, dieses hätte
bei weiterer Sachaufklärung festgestellt, dass es sich bei “DVB” und “IBC”, wie von den Beklagten
behauptet, um selbständige Betriebsteile gehandelt habe und dass der Kläger einem dieser
Betriebsteile zugeordnet worden sei. Diese Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Beklagten haben
nicht dargelegt, aus welchem Grund für das Landesarbeitsgericht Anlass zur weiteren
Sachaufklärung bestanden habe. Die Beklagten haben die Voraussetzungen für einen
Betriebsübergang oder einen Betriebsteilübergang auf einen Dritten schon deshalb nicht dargelegt,
weil sie im Berufungsverfahren nicht behauptet hatten, ein Dritter habe die Betriebsteile “DVB” oder
“IBC” übernommen. Auf die Frage, ob es sich bei “DVB” oder “IBC” um Betriebsteile gehandelt hat
oder ob der Kläger einer dieser Einheiten zugeordnet war, konnte es für das Landesarbeitsgericht
deshalb nicht ankommen.
40 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) nach § 17 Abs. 1 BBiG (in der ab 1. April 2005
geltenden Fassung) Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung vom 1. April bis 31. August
2005 und der vermögenswirksamen Leistungen in der vom Landesarbeitsgericht festgestellten
Höhe.
41 Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 288
Abs. 1 BGB.
42 C. Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet.
43 Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann eine Haftung des Beklagten zu 2) für die
Vergütungsansprüche des Klägers nicht begründet werden.
44 Unzutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Voraussetzungen, die an eine
Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung eines Unternehmens in entsprechender
Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, seien im Streitfalle erfüllt.
45 I. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer
GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer “auf Vorrat” gegründeten GmbH dadurch verwendet wird,
dass diese “Vorrats-GmbH” mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB
12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318) . Dabei mache es keinen
Unterschied, ob die Unternehmenslosigkeit im Sinne des Fehlens eines Geschäftsbetriebes - wie
bei der “offenen Vorratsgründung” - von Anfang an vorgesehen sei und sodann die Gesellschaft
erstmals den Betrieb eines Unternehmens aufnehme oder ob sie - wie bei den sog. alten
Gesellschaftsmänteln - darauf beruhe, dass der Betrieb eines (ursprünglich) vorhandenen
Unternehmens mittlerweile eingestellt bzw. endgültig aufgegeben worden sei und sodann der
gleichsam als “inhaltslose Hülle” fortbestehenden juristischen Person ein neues Unternehmen
implantiert werde (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - aaO).
46 Um den mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Problemen des Gläubigerschutzes zu
begegnen, seien die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften
der GmbH einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Die
wirtschaftliche Neugründung müsse gegenüber dem Registergericht offen gelegt werden und die
gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung abgegeben werden. Diese Versicherung
der Kapitalaufbringung habe sich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten. Die
reale Kapitalaufbringung als zentrales, die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen
rechtfertigendes Element sei sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer
Vorratsgesellschaft nicht nur durch die registergerichtliche Präventivkontrolle, sondern
weitergehend auf der materiell-rechtlichen Haftungsebene durch entsprechende Anwendung des
Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung sicherzustellen. Als maßgeblicher Stichtag für die
Unterbilanzhaftung der Gesellschafter sei die mit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG zu
verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung anzunehmen. Neben der
Unterbilanzhaftung sei auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht zu
ziehen, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen
würden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -
BGHZ 155, 318) .
47 II. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kommt eine Haftung des
Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf der Grundlage der Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht in Betracht.
48 1. Bei der S handelte es sich um eine sog. “offene Vorratsgründung” iSd. Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, da bei deren Gründung die Unternehmenslosigkeit iSd. Fehlens eines
Geschäftsbetriebes vorgesehen war. Sie wurde erst mit einem Unternehmen ausgestattet, als sie
den Betrieb der A GmbH übernahm. Damit lag ab diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche
Neugründung vor. Diese war gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Die Offenlegung der
wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden,
nämlich dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die
Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt
endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -
BGHZ 155, 318) .
49 2. Werden vor der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen,
ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt haben, so kommt eine Handelndenhaftung analog
§ 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318) .
50 Es kann im Streitfalle dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) iSv. § 11 Abs. 2
GmbHG rechtsgeschäftlich tätig geworden ist, bevor die wirtschaftliche Neugründung unter
Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG gegenüber dem Registergericht offen gelegt
worden war. Eine Haftung des Beklagten zu 2) entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG scheitert
bereits daran, dass es an der Haftungsvoraussetzung der fehlenden Zustimmung aller
Gesellschafter zur Geschäftsaufnahme vor Offenlegung fehlt. Der Beklagte zu 2) war
Geschäftsführer und zugleich alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1). Daher lag bei
Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die A GmbH durch ihn zugleich die Zustimmung “aller
Gesellschafter” vor. Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann für eine Haftung nach
§ 11 Abs. 2 GmbHG nicht von dem Erfordernis der fehlenden Zustimmung abgesehen werden.
51 Der Bundesgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass den Interessen der Gläubiger
ausreichend Rechnung getragen ist, wenn entweder die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter
(Haftung für die Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens
zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister), welche eine Zustimmung der Gesellschafter
zur Geschäftsaufnahme vor Offenlegung voraussetzt, oder eine Handelndenhaftung eingreift,
wenn die Zustimmung zur Geschäftsaufnahme nicht erteilt ist (9. März 1981 - II ZR 54/80 -
BGHZ 80, 129, 139; 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88 - BGHZ 105, 300) .
52 III. Ob der Beklagte zu 2) persönlich als Gesellschafter der Beklagten zu 1) für die
Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) haftet, konnte der Senat auf Grund
der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, so dass das Urteil
insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen war, § 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
53 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, wenn sie einer Aufnahme der Tätigkeit
zugestimmt haben. Diese Gründerhaftung besteht in Form einer bis zur Eintragung der
Gesellschaft andauernden Vorbelastungshaftung und einer an die Eintragung geknüpften
Unterbilanzhaftung. Die Unterbilanzhaftung kommt bei einer wirtschaftlichen Neugründung in
Betracht, wenn die Geschäftstätigkeit mit Zustimmung der Gesellschafter vor Offenlegung der
Neugründung aufgenommen worden ist (BGH 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318) . Da die
Ausstattung einer “Vorrats-GmbH” mit einem Unternehmen wirtschaftlich der Neugründung einer
neuen GmbH gleichgestellt wird, entspricht das Handeln der Gesellschafter oder des
Geschäftsführers mit Zustimmung der Gesellschafter vor der Offenlegung der wirtschaftlichen
Neugründung der GmbH dem Handeln einer “Vor-GmbH”. Die Haftungsregelungen für die
Gesellschafter einer “Vor-GmbH” führen regelmäßig nur zu einer Binnenhaftung der
Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn es sich
um eine vermögenslose Vor-GmbH (BGH 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - BGHZ 134, 333 = AP
GmbHG § 11 Nr. 10; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94 = AP GmbHG § 11
Nr. 9 = EzA § 11 GmbHG Nr. 2) oder wie im Streitfalle um eine Einmann-Vor-GmbH (BGH
4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP GmbHG § 11 Nr. 6 und 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - aaO;
zustimmend: BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - aaO) handelt.
54 2. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 2) die Geschäftstätigkeit
für die Beklagte zu 1) vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem
Registergericht und vor Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG aufgenommen hat. So
fehlt die Feststellung, wann erstmals gegenüber dem Registergericht eine Offenlegung erfolgt ist.
55 Dies wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben, um ggf. eine Vorbelastungshaftung
des Beklagten zu 2) bejahen zu können. Des Weiteren muss das Landesarbeitsgericht prüfen, ob
nicht eine unmittelbare vertragliche Haftung des Beklagten zu 2) eingreift, weil dieser durch sein
Verhalten gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt haben könnte, er werde - unabhängig von
der Haftung der von ihm vertretenen GmbH - persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten
einstehen und dadurch in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und
dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR
206/06 - AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5 mwN) .
Hauck
Böck
Breinlinger
zugleich für den
ehrenamtlichen
Richter Bähringer,
der wegen Ablauf
der Amtszeit an
der Unterschrift
verhindert ist
Hauck
Andreas
Henniger