Urteil des BAG vom 08.05.2008
BAG (treu und glauben, mehrarbeit, arbeitszeit, vergütung, land, bag, grund, monat, ausgleich, verweisung)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.5.2008, 6 AZR 359/07
Mehrarbeitsvergütung angestellter Lehrkräfte
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 15. März 2007 - 11 Sa 1469/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Vergütung von Mehrarbeit.
2 Die 1958 geborene Klägerin ist seit 1994 als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten Land am
Berufskolleg „N“ beschäftigt. Ihr ist die Aufgabe einer „Studiendirektorin - als Fachleiterin zur
Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -“ übertragen. Die Vergütung der Klägerin richtete sich im
Streitzeitraum nach der VergGr. Ia BAT.
3 Während der mutterschutz- und elternzeitbedingten Abwesenheit einer Kollegin nahm die Klägerin
ab Februar 2003 zusätzliche Aufgaben wahr. Hierfür fordert sie von dem beklagten Land für den
Zeitraum von September 2004 bis Juni 2006 Mehrarbeitsvergütung.
4 Mit ihrer am 14. Februar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend
gemacht, ihr seien vom Schulleiter erhebliche Zusatzaufgaben übertragen worden. Hierbei handele
es sich insbesondere um die Kontrolle von Klassenbüchern, die Betreuung der Ausbildungsgänge
„Arzthelferin“, „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Pharmazeutisch-kaufmännische
Angestellte“, die Überprüfung der Prüfungslisten der Ärztekammer mit Recherche, die Ausstellung
und Kontrolle von Zeugnissen, die schulinterne Lehrerfortbildung, Dienstbesprechungen,
Einsatzplanung, Gespräche mit Schülern, Gespräche mit den Kollegen, die Organisation der
Einschulung inklusive vorläufiger Klasseneinteilung, die Bildungsgangkonferenz, den Abgleich der
Auszubildendenliste der Ärztekammer mit Schuldaten aller Auszubildenden des Bildungsgangs,
das Studium der neuen Lehrpläne „Medizinische Fachangestellte“, die
Implementierungsveranstaltung der Lehrpläne „Medizinische Fachangestellte“, die Schlichtung
zwischen einer Klasse und ihrer Fachlehrerin, Informationsveranstaltungen der Ärztekammer,
vorläufige Stundenplanung und Einsatzplanung nach den neuen Lehrplänen der „Medizinischen
Fachangestellten“, die Regionalkonferenz für den Bildungsgang „Medizinische Fachangestellte“, die
Stundenplanung mit dem zuständigen pädagogischen Fachleiter sowie die Vorbereitung einer Rede
für die Abschlussfeier. Nach Darstellung der Klägerin bewegte sich die geleistete Mehrarbeit im
Streitzeitraum in einem Schwankungsbereich zwischen einer und 10,5 Stunden im Monat bei einem
rechnerischen Monatsdurchschnitt von 5,9 Stunden.
5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.595,65 Euro brutto für 100,49 Stunden
Mehrarbeit nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 21. Januar 2006 zu
zahlen;
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin Freizeitausgleich im Umfang von
100,49 Stunden zu gewähren.
6 Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die
Klägerin könne keine Mehrarbeitsvergütung verlangen, weil nach dem maßgeblichen Runderlass
über Mehrarbeit im Schuldienst vergütbare Mehrarbeit nur vorliege, wenn die Mehrbeanspruchung
durch Unterrichtstätigkeit bedingt sei. Dienstliche Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit
darstellten, seien keine vergütbare Mehrarbeit. Im Übrigen sei dem Vortrag der Klägerin nicht
hinreichend klar zu entnehmen, ob tatsächlich Mehrarbeit angefallen sei.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen.
9 I. Die Klage ist nicht begründet.
10 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der BAT
Anwendung. Der Anspruch auf Überstundenvergütung folgt allerdings nicht aus § 17 BAT, denn
diese Regelung ist gem. Nr. 3 SR 2l I BAT auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin als angestellte
Lehrkraft nicht anwendbar.
11 2. Nach Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT gelten in Bezug auf die Überstundenvergütung die
Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
12 a) Ziel der Regelung ist, angestellte und beamtete Lehrer hinsichtlich der Arbeitsorganisation und
der Dauer der Arbeitszeit gleichzustellen. Neben Nr. 3 SR 2l I BAT ordnen auch Nr. 5 und 6 SR 2l I
BAT eine Geltung der Bestimmungen der entsprechenden Beamten an. Hierdurch soll eine
ungleiche Behandlung in den Bereichen Arbeitszeit, Mehrarbeitsvergütung, Urlaub sowie beim
Erreichen der Altersgrenze bei angestellten und beamteten Lehrern, die ggf. nebeneinander an
einer Schule unterrichten, ungeachtet weiterer Differenzierungsgründe vermieden werden (Senat
15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - BAGE 116, 346, 349) .
13 b) Mit der Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten wird nicht nur auf
Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die
einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse. Der Begriff „Bestimmungen“
iSd. Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT umfasst mangels anderweitiger Begrenzung alle einschlägigen
abstrakten Regelungen für Beamte (BAG 9. Juni 1982 - 4 AZR 274/81 - BAGE 39, 138, 142) .
14 c) Die tarifliche Verweisung auf das Beamtenrecht ist wirksam (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG
19. Dezember 2007 - 5 AZR 260/07 - Rn. 8, NZA-RR 2008, 275 mwN) . In der Verweisung liegt
keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis, weil die Tarifvertragsparteien Herr des
Verfahrens bleiben. Die äußeren Arbeitsbedingungen der Beamten und Angestellten sind
weitgehend gleich. Da der Staat gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet ist (§ 48
BRRG), hat er die Bedingungen, unter denen die Beamten ihre Dienste zu erbringen haben,
sachgerecht zu regeln. Dazu gehört auch die Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb
davon ausgehen, dass die sachgerechte beamtenrechtliche Regelung auch für die angestellten
Lehrer sachgerecht ist (Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - BAGE 116, 346, 350) .
15 3. Die tarifliche Verweisung in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT und das durch sie eröffnete einseitige
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterliegen entgegen der Auffassung der Revision
nicht der richterlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Diese Vorschriften finden gem. § 310
Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Tarifverträge. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen
einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse kommen
nicht auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen zur Geltung, sondern auf Grund der Tarifregelung
in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT. Dies schließt eine Überprüfung der beamtenrechtlichen
Bestimmungen am Maßstab der §§ 305 - 310 BGB aus.
16 4. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin die verlangte Überstundenvergütung
nicht zu.
17 a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, nach Ziff. 2.2.2 Satz 1 des auf Grund des
Verweises in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Runderlasses des
Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 (GABl. NRW S. 296) liege vergütbare Mehrarbeit nur bei
einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor. Dienstliche Leistungen, die keine
Unterrichtstätigkeit darstellen, sind nach Ziff. 2.2.2 Satz 2 des Runderlasses keine vergütbare
Mehrarbeit. Da die Klägerin keine Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit hatte, sondern
durch sonstige dienstliche Leistungen, besteht kein Anspruch auf die begehrte
Mehrarbeitsvergütung.
18 b) Entgegen der Auffassung der Revision folgt der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht aus
der zu § 48 BBesG ergangenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für
Beamte (MVergV), die auf Grund des Verweises in § 78a Abs. 2 Satz 2 LBG NRW auch auf
Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen Anwendung findet. Die Klägerin übersieht, dass § 4 Abs. 3
MVergV bei Mehrarbeit im Schuldienst eine Vergütung nur für Mehrarbeit in Form von
zusätzlichen Unterrichtsstunden vorsieht. Dies ist in dem Runderlass des beklagten Landes
klargestellt.
19 c) Die Unterscheidung zwischen Unterrichtstätigkeit und übriger Arbeitszeit ist sachlich
gerechtfertigt, denn die Arbeitszeit einer Lehrkraft ist nur hinsichtlich der eigentlichen
Unterrichtsstunden zeitlich genau messbar. Die übrige Arbeitszeit, die entsprechend dem
pädagogischen Auftrag der Lehrkräfte mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen usw. verbracht wird, kann nicht in
messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt
werden (BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 17, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 177
= EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 10; Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 -
BAGE 116, 346, 351) .
20 d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die in der MVergV und dem Runderlass
geregelte Vergütung von Mehrarbeit im Schuldienst nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die
Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG (ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003) betrifft nur den
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und sieht keine finanziellen Ansprüche vor. Auch die hierzu
ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhält sich nicht zur Frage der
Vergütung (vgl. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254, 261 f. mwN) .
21 e) Der Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB).
22 aa) Nach der zum Beamtenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Dienstherr zu einem Freizeitausgleich oder, falls dieser nicht möglich ist, zur Vergütung
geleisteter Mehrarbeit verpflichtet, wenn er Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum
Dienst heranzieht, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von
Mehrarbeit erfüllt sind. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten
über einen langen Zeitraum widerspreche Grundwertungen, die in den Vorschriften des
beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. Ein Wertungswiderspruch bestehe
insbesondere zu § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, der bei einer über die Wochenarbeitszeit
hinausgehenden Beanspruchung in der Form kurzzeitiger Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden
pro Monat einen Freizeitausgleich vorsehe. Auch wenn § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG auf Fälle einer
rechtswidrigen Heranziehung zu einer gesetzwidrig festgesetzten Wochenarbeitszeit nicht
entsprechend anwendbar sei, lasse die Vorschrift doch erkennen, dass Überschreitungen der
regelmäßigen Arbeitszeit den Beamten nicht prinzipiell ohne jeglichen Ausgleich durch
Dienstbefreiung zugemutet werden sollen. Eine kompensationslose Benachteiligung der
mehrbeanspruchten Beamten sei zudem mit dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelung
einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich
vereinbar. § 72 Abs. 2 BBG sei deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen,
welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringe und dabei dem Sinn und
Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht werde (BVerwG 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - ZTR 2003, 639)
.
23 bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landesarbeitsgericht eine
treuwidrige Belastung der Klägerin und damit eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) folgende Pflicht zur Vergütung der geleisteten Mehrarbeit verneint. Das ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
24 (1) Die Frage, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, hängt im Wesentlichen von den
Umständen des Einzelfalls ab. Deren Feststellung und Würdigung ist vorrangig Sache des
Tatrichters, der den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu beurteilen hat. Sie ist in der
Revisionsinstanz deshalb nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Berufungsurteil kann vom
Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Tatsachengericht die von der
Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausgleichspflicht beachtet
hat, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte
von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 12. Dezember 2006 -
9 AZR 747/06 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1; Müller-Glöge in Germelmann/
Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 73 Rn. 9 mwN) .
25 (2) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Es hat des Weiteren zugunsten der Klägerin deren
vom beklagten Land bestrittenen Tatsachenvortrag herangezogen und diesen bewertet. Soweit es
daraus den Schluss gezogen hat, die Mehrbeanspruchung der Klägerin sei nicht so erheblich
gewesen, dass es für die Klägerin unzumutbar wäre, wenn sie ohne zeitlichen oder finanziellen
Ausgleich bliebe, hält sich dies im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Insoweit
ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV eine Vergütung von
Mehrarbeit ohnehin nur in Betracht kommt, wenn der Beamte mehr als fünf Stunden im Monat
Mehrarbeit geleistet hat, wobei nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV bei Mehrarbeit im Schuldienst drei
Unterrichtsstunden als fünf Stunden gelten. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im
Durchschnitt 5,9 Stunden im Monat Mehrarbeit erbracht hat und damit nur 0,9 Stunden über der
Fünf-Stunden-Grenze der MVergV lag, ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine unbillige
treuwidrige Mehrbelastung liege nicht vor, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 II. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Fischermeier
Linck
Krasshöfer
Oye
Lorenz