Urteil des BAG vom 09.12.2009
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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.12.2009, 10 AZR 103/09
Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag Pro Seniore
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 18 Sa 1279/08 -, - 18 Sa 1771/08 -
aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines 1.157,10 Euro brutto
übersteigenden Betrags nebst Zinsen verurteilt hat.
2. Das bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts wird in Ziffer I 2 wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.157,10 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,27 Euro seit
dem 7. Februar 2007, 7. März 2007, 7. April 2007, 7. Mai 2007, 7. Juni 2007,
7. Juli 2007, 7. August 2007, 7. September 2007, 7. Oktober 2007 und
7. November 2007 sowie aus jeweils 49,50 Euro seit dem 7. Dezember 2007,
7. Januar 2008, 7. Februar 2008, 7. März 2008, 7. April 2008, 7. Mai 2008,
7. Juni 2008, 7. Juli 2008, 7. August 2008 und 7. September 2008 sowie aus
jeweils 84,70 Euro seit dem 7. Oktober 2008 und 7. November 2008 zu zahlen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision voll und die Kosten erster und
zweiter Instanz jeweils zu 5 % zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten
zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Höhe einer tariflichen Zuwendung für die
Monate November 2007 bis Oktober 2008.
2 Die Klägerin ist staatlich geprüfte Krankenpflegehelferin und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie
ist seit dem 1. April 1986 für die Beklagte tätig. Zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten, der
Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, und ver.di wurden am
24. September 2004 ein Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV), ein Vergütungstarifvertrag (im
Folgenden: VTV) sowie ein Tarifvertrag über eine Zuwendung (im Folgenden: ZTV) vereinbart.
3 § 3 ZTV regelt die Höhe der Zuwendung wie folgt:
„(1)
Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 2 des
Manteltarifvertrages) bzw. 65 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 3 des
Manteltarifvertrages) der Bemessungsgrundlage.
(2)
Bemessungsgrundlage ist
die Vergütung
die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand oder zugestanden hätte,
wenn er gearbeitet hätte.
…
(5)
Die Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden
vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November
des Kalenderjahres.
…“
4 Nach § 12a Abs. 1 MTV besteht die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung, dem
Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage, deren Beträge nach Abs. 2 in einem besonderen
Tarifvertrag (VTV) vereinbart werden. Nach § 13 MTV richtet sich die Höhe der Vergütung nach den
Vergütungstabellen. Diese sind als Anlage 1 bis 4 zum VTV vereinbart und weisen die Höhe der
Vergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage aus. Nach § 10 Abs. 1 MTV erhält der
Arbeitnehmer neben seiner Vergütung (§ 13) der Höhe nach näher bestimmte Zuschläge.
5 Die Verdienstabrechnung der Klägerin für den Monat September 2007 weist neben einer
Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage einen Nachtzuschlag von
77,50 Euro, einen Sonntagszuschlag von 24,00 Euro und einen Zeitzuschlag Urlaub in Höhe von
152,15 Euro aus. Die Beklagte hat an die Klägerin im Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008
monatlich eine gezwölftelte Sonderzuwendung in Höhe von 162,04 Euro brutto ohne
Berücksichtigung der im September 2007 gezahlten Nacht-, Sonntags- und Zeitzuschläge gezahlt.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Bemessungsgrundlage der Zuwendung nach § 3 Abs. 2
ZTV sei der gesamte im Monat September 2007 gezahlte Lohn einschließlich aller Zuschläge. Sie
hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 207,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten,
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sei lediglich die in § 12a MTV geregelte Vergütung.
8 Die Vorinstanzen haben dem genannten Klageantrag stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht beschränkt auf den Anspruch auf Zuwendung zugelassenen Revision greift
die Beklagte das Urteil insoweit an und begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben dem Klageantrag, soweit er in der
Revisionsinstanz noch anhängig ist, zu Unrecht entsprochen.
10 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 ZTV für die Monate November 2007 bis
Oktober 2008 in dem zwischen den Parteien noch streitigen Umfang.
11 1. Der ZTV, der MTV und der VTV finden kraft beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1, § 4
Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei dieser
Tarifverträge, welche die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG in
Vertretung auch für sie mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat (vgl. BAG 17. Oktober
2007 - 4 AZR 1005/06 - BAGE 124, 240, 245 ff.).
12 2. Für den Streitzeitraum bestehende Zuwendungsansprüche nach § 3 Abs. 1 ZTV sind durch
Zahlung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) bzw. der Klägerin rechtskräftig zugesprochen worden. Ein
weitergehender Anspruch besteht nicht. Die der Klägerin im September 2007 gezahlten Zuschläge
sind nicht nach § 3 Abs. 2 ZTV Teil der Bemessungsgrundlage der Zuwendung.
13 a) Zwar lässt der Wortlaut von § 3 Abs. 2 ZTV („die Vergütung“) auch eine Auslegung der Norm
zu, dass im Monat September gezahlte Zuschläge in die Bemessungsgrundlage einfließen
können. Der Begriff „Vergütung“ bedeutet nach allgemeinem Verständnis „Bezahlung“ oder
„Entlohnung“. „Bezahlt“ worden sind der Klägerin auch Zuschläge.
14 b) Der Wortlaut ist jedoch nicht eindeutig. Er steht einer Auslegung nicht entgegen, dass
Bemessungsgrundlage der Zuwendung nach § 3 Abs. 2 ZTV lediglich die Vergütung nach § 12a
MTV, bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage ist. Für diese
Auslegung spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang.
15 c) Die Tarifvertragsparteien differenzieren in den Bestimmungen des MTV sowie des VTV nahezu
durchgängig zwischen einer „Vergütung“ und einem „Zuschlag“.
16 aa) Beide Tarifverträge sind zur Auslegung im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhangs
heranzuziehen. Sie sind zeitgleich mit dem ZTV vereinbart worden. Der ZTV nimmt zudem in § 1
und § 3 Abs. 1 auf den MTV Bezug. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass
Tarifvertragsparteien von einheitlichen Begrifflichkeiten ausgehen und sie dementsprechend
angewendet wissen wollen (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 186/08 - EzA TVG § 4 Druckindustrie
Nr. 34). Dies gilt erst recht, wenn die Tarifverträge wie vorliegend zeitgleich verhandelt und
vereinbart worden sind.
17 bb) § 12a MTV definiert für die Tarifverträge den Begriff der „Vergütung“. Danach besteht die
Vergütung aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage. Die Höhe
ergibt sich nach § 13 Abs. 1 MTV aus den Vergütungstabellen. In den Anlagen 1 bis 4 zu § 2 VTV
werden die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage ausgewiesen.
Zuschläge sind dagegen in § 10 MTV separat geregelt. Nach § 10 Abs. 1 MTV erhält der
Arbeitnehmer ausdrücklich „neben seiner Vergütung (§ 13)“Zuschläge. Diese begriffliche
Differenzierung zwischen einer „Vergütung“ und einem „Zuschlag“ spricht dafür, dass
Bemessungsgrundlage der Zuwendung nach § 3 Abs. 2 ZTV die Vergütung nach §§ 12a, 13 MTV
ist.
18 cc) Für eine Zuschläge einbeziehende Auslegung des Vergütungsbegriffs finden sich keine
durchgreifenden Anhaltspunkte. Zwar ist nach § 13a MTV (Berechnung und Auszahlung der
Vergütung) „die Vergütung“ für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am
fünften Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den vergangenen Monat nach dort näher
bestimmten Modalitäten zu zahlen. Die gemeinsame Regelung der Fälligkeit sowie der
Zahlungsmodalitäten der Vergütung nach § 13 MTV und der Zuschläge nach § 10 MTV lassen
aber keinen Rückschluss auf einen auch im Übrigen einheitlichen tariflichen Vergütungsbegriff zu.
19 Lediglich in § 17 Abschn. I Abs. 3 Buchst. b und § 19 Abs. 1 Buchst. b MTV ist in Bezug auf die
Berechnung der Krankenbezüge und der Urlaubsvergütung von einer „Vergütung für Überstunden-
, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 10“ die Rede. Auch in diesem Zusammenhang nennt
der MTV aber in erster Linie die „Vergütung gemäß § 13“ (§ 17 Abschn. I Abs. 3 Buchst. a und
§ 19 Abs. 1 Buchst. a MTV).
20 Für die Berechnung der Urlaubs- und Krankenvergütung stellt der MTV zudem auf einen
Referenzzeitraum von zwölf Monaten ab (§ 17 Abschn. I Abs. 3, § 19 Abs. 1 MTV). Weil unstete
Vergütungsbestandteile in die Bemessungsgrundlage einfließen, definiert der Tarifvertrag einen
Referenzzeitraum, der Zufälligkeiten in der Vergütungsberechnung ausschließt. Es ist fernliegend,
dass die Bemessungsgrundlage der Zuwendung demgegenüber von der Zufälligkeit der
Dienstplaneinteilung abhängig gemacht werden sollte. Eine solche Auslegung entspräche auch
nicht einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren tariflichen Regelung.
21 dd) Soweit § 3 Abs. 2 ZTV als Bemessungsgrundlage der Zuwendung die Vergütung heranzieht,
die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte, ergibt sich daraus kein
anderes Ergebnis. Die Krankenbezüge nach § 17 MTV und die Urlaubsvergütung nach § 19 MTV,
in deren Berechnung nach § 17 Abschn. I Abs. 3 MTV bzw. § 19 Abs. 1 MTV die Zuschläge für
Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 MTV einfließen, sollten gerade nicht
maßgebend für die Berechnung der Höhe der Zuwendung sein.
22 3. Ohne Einbezug der im September 2007 gezahlten Zuschläge ergibt sich ein Differenzbetrag
zulasten der Klägerin iHv. monatlich 17,32 Euro zuzüglich darauf entfallender Zinsen für die
Monate November 2007 bis Oktober 2008. In Höhe von insgesamt 207,84 Euro brutto zuzüglich
darauf entfallender Zinsen war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und im Tenor in
Ziffer I 2 klarstellend neu zu fassen.
23 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des
weiteren Obsiegens der Beklagten ändert sich die Kostenquote der instanzgerichtlichen
Entscheidungen um 1 % zugunsten der Beklagten.
Mikosch
Marquardt
Mestwerdt
Frese
Petri