Urteil des BAG vom 04.05.2010

Urlaub und Urlaubsabgeltung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.5.2010, 9 AZR 183/09
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Leitsätze
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner
Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog.
Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem
Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 26. Januar 2009 - 5 Sa 944/08 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
13. Juni 2008 - 2 Ca 5559/07 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung von 2.427,88 Euro
brutto zu zahlen.
Der Kläger hat 34 % der Kosten erster Instanz zu tragen, der Beklagte 66 %.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des vertraglichen
Mehrurlaubs für das Jahr 2007.
2 Der Kläger war seit August 2006 in der Fünftagewoche als Verkaufsfahrer für den Beklagten tätig.
Er erzielte eine Vergütung von 2.054,40 Euro brutto.
3 Die Parteien regelten in einem Formulararbeitsvertrag vom 17. Juli 2006:
Dem Angestellten wird ein Urlaub in Höhe von insgesamt 26 Arbeitstagen gewährt.
Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers die jeweilige Urlaubsanschrift
mitzuteilen.“
4 Der Kläger war seit Ende Mai 2007 durchgehend arbeitsunfähig krank. Der Beklagte gewährte ihm
2007 keinen Urlaub.
5 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche Kündigung des Beklagten mit dem
31. Juli 2007. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus ununterbrochen fort. Sie dauerte noch am 1. Dezember 2008 an.
6 Der Kläger meint, die im Jahr 2007 nicht gewährten 26 Urlaubstage seien abzugelten, obwohl er
über das Ende des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG(sog. Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) gewährleiste
einen Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Die Urlaubsansprüche seien mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Arbeitnehmer sie wegen einer
Erkrankung nicht habe verwirklichen können.
7 Der Kläger hat zunächst Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat diese Klage in erster Instanz um
den Antrag auf Urlaubsabgeltung und einen weiteren Antrag auf Erteilung einer
Verdienstabrechnung erweitert. Der Beklagte hat mit einer Widerklage die Herausgabe
verschiedener Unterlagen verlangt. Die Parteien haben sich vor dem Arbeitsgericht durch
Teilvergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31. Juli 2007 geeinigt. Der
Beklagte hat sich ferner dazu verpflichtet, die verlangte Verdienstabrechnung zu erteilen. Er hat die
Widerklage zurückgenommen.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.427,88 Euro brutto Urlaubsabgeltung zu zahlen.
9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Urlaubsabgeltungsansprüche
aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers für verfallen.
10 Das Arbeitsgericht hat die zuletzt noch erhobene Klage auf Urlaubsabgeltung abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Urlaubsabgeltungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
11 A. Die Revision ist begründet. Die Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen
Mindesturlaubs von 20 Tagen in der Fünftagewoche und des vertraglichen Mehrurlaubs von sechs
Tagen für das Jahr 2007 sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte
am 31. Juli 2007 entstanden(§§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 7 Abs. 4 BUrlG). Sie sind nicht nach § 7 Abs. 3
Satz 3, Abs. 4 BUrlG mit dem 31. März 2008 untergegangen.
12 I. Der Kläger konnte den Urlaub für das Jahr 2007 nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
am 31. Juli 2007 antreten. Er war seit Ende Mai 2007 zumindest bis 1. Dezember 2008
durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und in dieser Zeit nicht imstande, seine vertragsgemäße
Arbeitsleistung zu erbringen. Die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen
und den übergesetzlichen vertraglichen Urlaub von sechs Tagen waren damit auch bis zum Ende
des gesetzlichen Übertragungszeitraums am 31. März 2008 nicht erfüllbar. Das führt nach der
neueren Rechtsprechung des Senats weder zur mangelnden Durchsetzbarkeit noch zum
Untergang des Abgeltungsanspruchs(vgl. grundlegend Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -
Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; fortgeführt von 23. März 2010 -
9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810).
13 II. Der Abgeltungsanspruch für den in der Fünftagewoche mit einer Dauer von 20 Urlaubstagen
entstandenen gesetzlichen Vollurlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 ist vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen. Er ist auch nicht erloschen, weil der Urlaubsanspruch
bis zum Ende der Übertragungsfrist am 31. März 2008 nicht erfüllbar gewesen wäre. Dem steht
insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger den Urlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht
bis 31. März 2008 hätte antreten können.
14 1. Der Beklagte stützt sich für seine abweichende Auffassung wie die Vorinstanzen auf die frühere
ständige Senatsrechtsprechung zur sog. Surrogatstheorie.
15 a) Danach wandelte sich ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ersatzweise in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um. Mit
Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dieser Anspruch an dieselben
Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst(vgl. nur Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR
200/04 - zu II 1 a der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114; 10. Mai 2005 - 9 AZR
253/04 - zu III 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 13; grundlegend BAG 13. Mai 1982 -
6 AZR 360/80 - zu II 4 b bis e der Gründe, BAGE 39, 53).
16 b) Die Anwendung der Surrogatstheorie führte im Streitfall dazu, dass der Urlaubsanspruch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31. Juli 2007 in einen Abgeltungsanspruch
umgewandelt worden wäre. Er wäre wegen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers
jedoch nicht erfüllbar und damit nicht durchsetzbar gewesen. Der Abgeltungsanspruch wäre
deshalb mit Ablauf der Übertragungsfrist am 31. März 2008 untergegangen.
17 2. Der Senat hat die Surrogatstheorie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des
Übertragungszeitraums mit Urteil vom 24. März 2009 aufgegeben(- 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., AP
BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; fortgeführt von 23. März 2010 - 9 AZR
128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810).
18 a) Nach der neueren Senatsrechtsprechung in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des
EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1
= EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht
nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der
Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des
Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4
BUrlG abzugelten (Senat 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810; 24. März 2009 -
9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15). Diese
Erkenntnisse hat der Senat für Arbeitsverhältnisse mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern
aus einer Rechtsfortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG anhand der Vorgaben in Art. 7 der
Arbeitszeitrichtlinie gewonnen.
19 b) § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist danach so zu verstehen, dass gesetzliche
Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des
Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind.
Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele
des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des
nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt
werden(vgl. zu den Einzelheiten der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische
Reduktion ausführlich Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39
= EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).
20 3. Der nach deutschem Recht für Arbeitgeber aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz
des Vertrauensschutzes steht den Ansprüchen des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen
Urlaubs nicht entgegen. Auch das Vertrauen privater Arbeitgeber, gegenüber denen Art. 7 der
Arbeitszeitrichtlinie nicht unmittelbar wirkt, ist seit 24. November 1996 nicht länger schutzwürdig.
Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Senatsrechtsprechung, die den
Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des
Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste
Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG(vgl. Art. 7 und 18 Abs. 1 Buchst. a, ABl. EG L 307 vom
13. Dezember 1993 S. 18) mit dem 23. November 1996 zerstört (vgl. zu den Fragen
innerstaatlichen Vertrauensschutzes im Einzelnen Senat 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -
Rn. 96 ff. mwN, NZA 2010, 810).
21 4. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Vollurlaubs für 2007 ist mit
Verstreichen des 31. Juli 2007 als reiner Geldanspruch entstanden. Diese auf eine finanzielle
Vergütung iSv. Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand
davon unberührt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers über das Ende des
Übertragungszeitraums am 31. März 2008 fortdauerte.
22 III. Auch der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs für 2007 in Höhe
von sechs Urlaubstagen ist nicht untergegangen.
23 1. Die Vertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7
Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten
Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht
ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung
des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen
Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der
gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen(vgl. näher Senat 24. März
2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15;
zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 ff., NZA
2010, 810).
24 2. Der Senat darf die hier zu beurteilende Regelung in Nr. 7 Satz 1 des Arbeitsvertrags deshalb
anhand des innerstaatlichen Rechts auslegen. Diese Auslegung ergibt, dass der Anspruch des
Klägers auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs für 2007 in Höhe von sechs Urlaubstagen
nicht verfallen ist, sondern fortbesteht.
25 a) Der Senat hat für eine kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung erkannt, für einen
Regelungswillen der Parteien des Einzelarbeitsvertrags, der zwischen gesetzlichen und
übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten im Rahmen der Auslegung
nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen. Regel ist der „Gleichlauf“ der
Ansprüche. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal. Das gilt auch für
Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar
2009(- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie
2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP
BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; vgl. zu der Auseinandersetzung mit der Kritik
an dieser Rspr. im Zusammenhang mit der Auslegung eines Tarifvertrags ausführlich 23. März
2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 34 ff., NZA 2010, 810).
26 b) Dieser Auslegungsansatz ist auf den Streitfall zu übertragen. Ein vom Gesetzesrecht
abweichender Regelungswille der Vertragsparteien ist nicht zu erkennen. Das ergibt die Auslegung
des Formulararbeitsvertrags, die dem Revisionsgericht uneingeschränkt obliegt. Die Parteien
haben in Nr. 7 Satz 1 des Arbeitsvertrags ohne jede Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen
und dem vertraglichen Urlaubsanspruch einen Gesamturlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen
festgehalten. Sie haben keine eigenständigen Regeln für die Gewährung und die Abgeltung des
vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs aufgestellt. Der Anspruch auf Abgeltung des vertraglichen
Mehrurlaubs in Höhe von sechs Tagen nimmt daher mittelbar an der richtlinienkonformen
Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG teil. Er besteht fort, obwohl der Kläger über das Ende des
Übertragungszeitraums am 31. März 2008 hinaus arbeitsunfähig war.
27 IV. Der Kläger hat demnach Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen und des vertraglichen
Urlaubs von 26 Urlaubstagen für das Jahr 2007 in der verlangten Gesamthöhe von 2.427,88 Euro
brutto. Sein Anspruch beläuft sich auf 2.465,27 Euro brutto(2.054,40 Euro brutto x 3 Monate :
13 Wochen : 5 Arbeitstage x 26 Urlaubstage). Der Senat ist nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die
geringere Klageforderung von 2.427,88 Euro brutto gebunden.
28 B. Die Kosten des Rechtsstreits bestimmen sich nach den Kostenanteilen und dem Unterliegen
der Parteien in den Instanzen.
29 I. Die Parteien haben die Kosten erster Instanz im Umfang ihres Unterliegens, der
Vergleichskosten und der Rücknahme der Widerklage zu tragen(§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 98
Satz 1 Alt. 1 und Satz 2, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es errechnet sich ein fiktiver Gesamtstreitwert
erster Instanz von 9.141,08 Euro (Kündigungsschutzantrag = 6.163,20 Euro, Klage auf Erteilung
der Verdienstabrechnung = 50,00 Euro, Widerklage = 500,00 Euro, Urlaubsabgeltung =
2.427,88 Euro). Auf den Kläger entfällt ein rechnerischer Anteil von 3.106,60 Euro (die Hälfte des
Kündigungsschutz- und des Abrechnungsantrags). Der Beklagte ist mit einem rechnerischen
Anteil von 6.034,48 Euro belastet (der Hälfte des Kündigungsschutz- und des Abrechnungsantrags
sowie den Werten der Widerklage und der Klage auf Urlaubsabgeltung). Die Kosten erster Instanz
sind also im Verhältnis von 34 % zu 66 % zu teilen.
30 II. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Düwell
Krasshöfer
Gallner
Pfelzer
Neumann