Urteil des BAG vom 14.05.2013
Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens - Quartalsbericht
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 14.5.2013, 1 ABR 4/12
Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens -
Quartalsbericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2011 - 8 TaBV 10/09 -
wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des
gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags richtet.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen
den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in wirtschaftlichen
Angelegenheiten.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie beschäftigt in ca.
370 Filialen rd. 17.500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der antragstellende
Gesamtbetriebsrat gebildet.
3 Die Arbeitgeberin veröffentlicht quartalsweise Berichte über die Entwicklung und Lage des
Unternehmens in einer durch betriebsüblichen Aushang bekannt gemachten „Shop-Info“.
Zwischen den Beteiligten entstanden im Jahr 2008 Meinungsverschiedenheiten über den
Inhalt des Berichts. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die vom Gesamtbetriebsrat
vorgeschlagenen Änderungen in den Quartalsbericht zu übernehmen.
4 Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne die Veröffentlichung eines
alternativen Quartalsberichts mit von ihm festgelegten Inhalten beanspruchen. Die
Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen.
5 Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt
1.
festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, den Mitarbeitern der
Arbeitgeberin in Deutschland einen alternativen Quartalsbericht zu dem von
der Arbeitgeberin regelmäßig in der „Shop-Info“ veröffentlichten
Quartalsbericht zugänglich zu machen,
hilfsweise,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu dulden, dass der Gesamtbetriebsrat
den Mitarbeitern der Arbeitgeberin in Deutschland einen alternativen
Quartalsbericht zum Quartalsbericht Nr. 3 (1. Juni bis 31. August 2008) des
Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 4 (1. September bis
30. November 2008) des Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 1
(1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009) des Geschäftsjahres 2009 und
Quartalsbericht Nr. 2 (1. März bis 31. Mai 2009) des Geschäftsjahres 2009
zugänglich macht,
2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen,
a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeberin der Gesamtzahl von
15.353 Mitarbeitern im dritten Quartal 2008 (1. Juni bis 31. August
2008) entsprechen,
b) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in
Deutschland im dritten Quartal 2008 (1. Juni bis 31. August 2008) und
im dritten Quartal 2007 (1. Juni bis 31. August 2007) beschäftigt hat,
c) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die
Arbeitgeberin für das dritte Quartal 2008 (1. Juni bis 31. August 2008)
gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die
Arbeitgeberin für das dritte Quartal 2007 (1. Juni bis 31. August 2007)
gezahlt hat,
3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen,
a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeberin der Gesamtzahl von
15.785 Mitarbeitern im vierten Quartal 2008 (1. September bis
30. November 2008) entsprechen,
b) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in
Deutschland im vierten Quartal 2008 (1. September bis 30. November
2008) und im vierten Quartal 2007 (1. September bis 30. November
2007) beschäftigt hat,
c) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die
Arbeitgeberin für das vierte Quartal 2008 (1. September bis
30. November 2008) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe
war, die die Arbeitgeberin für das vierte Quartal 2007 (1. September
bis 30. November 2007) gezahlt hat,
d) wie viele Anfragen zum Familienservice im vierten Quartal 2008
(1. September bis 30. November 2008) bei der Arbeitgeberin
eingegangen sind,
4. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen,
a) wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeberin der Gesamtzahl von
15.207 bzw. 15.616 Mitarbeitern im ersten und zweiten Quartal 2009
(1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009)
entsprechen,
b) wie viele Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, wie viele
Mitarbeiter in Vollzeit, wie viele Mitarbeiter in fester Teilzeit, wie viele
sogenannte Stundenlöhner, wie viele JAZ-Mitarbeiter und wie viele
geringfügig Beschäftigte die Arbeitgeberin im zweiten Quartal 2009
(1. März bis 31. Mai 2009) beschäftigt hat,
c) wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in
Deutschland im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2009
(1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009)
und im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2008
(1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 und 1. März bis 31. Mai 2008)
beschäftigt hat und wie hoch der prozentuale Anteil der
schwerbehinderten Beschäftigten an allen Beschäftigten der
Arbeitgeberin im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2009
(1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009)
war,
d) wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die
Arbeitgeberin für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres
2009 (1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai
2009) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die
Arbeitgeberin für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres
2008 (1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 und 1. März bis 31. Mai
2008) gezahlt hat,
hilfsweise zu den Anträgen zu 2. bis 4.,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, zukünftig Quartalsberichte gemäß § 110 BetrVG
mit folgendem Mindestinhalt zu erstellen:
1. wirtschaftliche Entwicklung und finanzielle Lage des jeweiligen Quartals
(inklusive Schwierigkeiten, die Marktlage, soziale Leistungen und
Aussichten für die künftige Entwicklung),
2. aktueller Personalstand aufgegliedert nach:
a) in Vertragsarten Vollzeit-Arbeitsverträge, feste Teilzeit-Arbeitsverträge,
Stundenlohn-Verträge, Jahresarbeitszeit-Verträge und Verträge für
geringfügig Beschäftigte,
b) Anzahl der Befristungen, inklusive Vergleich zum Quartal des
Vorjahres,
c) Anzahl der Auszubildenden aufgegliedert nach
Einzelhandelskaufmann/-frau, Handelsassistenten, Bürokaufmann/-
frau und Visual Merchandiser,
d) Anzahl der integrierten schwerbehinderten Arbeitnehmer,
e) Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden,
3. Umsatzentwicklung in Zahlen und im Vergleich zum Quartal des Vorjahres
und die Auswirkungen auf die Personalentwicklung nach der oben
genannten Aufgliederung,
4. getätigte und beabsichtigte Investitionen (ua. technische Umstellungen oder
Erweiterungen des Geschäftsgebiets, insbesondere diejenigen, die sich auf
die Lage der Arbeitnehmer auswirken),
5. Rationalisierungsvorhaben (ua. Einführung neuer Technologien, Straffung
der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung, Einführung
neuer Arbeitsmethoden),
6. Änderung des Betriebszwecks,
7. neue Projekte, Expansionen, Filialumbauten, Filialschließungen,
Filialeröffnungen, Zusammenschluss oder Abspaltungen mit anderen
Unternehmen oder Betrieben,
8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
9. aktueller Stand zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Entwicklung (in
Anlehnung an § 81 BetrVG), Sicherheit der Arbeitsplätze, alters- und
behindertengerechte Arbeitsplätze,
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben,
hilfsweise zu diesem Antrag,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei Nichteinigung über einen Quartalsbericht die
nicht aufgenommenen, vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen Inhalte, die
wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen, in gleicher Form und zum gleichen
Zeitpunkt gegenüber der Belegschaft zu veröffentlichen.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
7 Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Gesamtbetriebsrat seine Anträge weiter.
8 B. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unzulässig, soweit sie sich gegen
die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags richtet. Im
Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen.
9 I. Der zu 1. gestellte Antrag, mit dem der Gesamtbetriebsrat seine Berechtigung zur
Veröffentlichung eines alternativen Quartalsberichts festgestellt wissen will, ist nicht
hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.
10 1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge
entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben
werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist.
Streiten die Beteiligten um das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts
hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, ist dieser so genau zu bezeichnen, dass mit der
Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Maßnahme das
Beteiligungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Das erforderliche Maß an
Konkretisierung lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell bestimmen. Es hängt sowohl
vom Inhalt des im Streit stehenden Beteiligungsrechts als auch von den jeweiligen
tatsächlichen Umständen im Betrieb oder Unternehmen ab. Dies ist bei der Auslegung des
Antrags stets zu berücksichtigen.
11 2. Der Gesamtbetriebsrat möchte mit dem Antrag zu 1. die Feststellung erreichen, dass er
berechtigt ist, unabhängig von den Quartalsberichten der Arbeitgeberin die im Inland
beschäftigten Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des
Unternehmens zu informieren. Der vom Gesamtbetriebsrat veröffentlichte Bericht soll nicht
auf eine Gegendarstellung zu den von der Arbeitgeberin angeführten Themen beschränkt
sein. Der Gesamtbetriebsrat möchte nicht nur die wirtschaftliche Situation des
Unternehmens eigenständig bewerten, sondern auch Angaben in seine Veröffentlichung
aufnehmen, die im Bericht der Arbeitgeberin nicht erwähnt werden. Dies folgt aus der in
den Vorinstanzen von den Beteiligten eingeführten Korrespondenz über die
Quartalsberichte der Jahre 2008 und 2009 sowie aus dem Inhalt der Anträge zu 2. bis 4.
Mit diesen möchte der Gesamtbetriebsrat Auskunft über weitere, aus seiner Sicht für einen
Quartalsbericht notwendige Angaben erhalten. Mit dem Antrag zu 1. soll danach die
Berechtigung des Gesamtbetriebsrats festgestellt werden, entsprechend seinen
Vorstellungen über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu
berichten und diesen Bericht zeitgleich und in gleicher Form wie den Quartalsbericht der
Arbeitgeberin den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Dieses Antragsverständnis hat
der Gesamtbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat als zutreffend bestätigt.
12 3. Der so verstandene Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Beteiligten könnten bei einer stattgebenden Entscheidung nicht ohne Weiteres
erkennen, wozu der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist. Der zulässige Inhalt des von ihm
beanspruchten „alternativen Quartalsberichts“ ist nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit
bestimmbar. Schon der Begriff des Quartalsberichts, dessen Veröffentlichung der
Gesamtbetriebsrat begehrt, ist nicht offenkundig. Nach § 110 Abs. 1 BetrVG hat der
Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten
Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger
Abstimmung mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen die Arbeitnehmer schriftlich
über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Welche
Angaben ein solcher Quartalsbericht enthalten muss, ist weder offenkundig noch im
Gesetz näher festgelegt. Ein im Rechtsverkehr verwandtes allgemein anerkanntes
Verständnis hat der Begriff nicht. Der Gesamtbetriebsrat hat auch nicht näher ausgeführt,
welchen Inhalt die von ihm begehrte alternative Unterrichtung der Belegschaft haben soll.
Würde über den Antrag zu 1. in der Sache entschieden, bliebe der Umfang der objektiven
Rechtskraft der Entscheidung zwischen den Beteiligten völlig unklar.
13 II. Die verbleibenden Hauptanträge sind zulässig, aber unbegründet.
14 1. Mit den Anträgen zu 2. bis 4. verlangt der Gesamtbetriebsrat die darin näher
bezeichneten Angaben über die Beschäftigtenanzahl und -struktur, die Höhe der
Ausgleichsabgabe sowie zu Anfragen zu dem bei der Arbeitgeberin eingerichteten
Familienservice. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt,
dass er die begehrten Angaben benötigt, um die Arbeitnehmer ergänzend zu den
Quartalsberichten der Arbeitgeberin nach § 110 Abs. 1 BetrVG zu informieren. Mit diesem
Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin
kann im Fall ihrer Verurteilung erkennen, über welche Angaben sie dem
Gesamtbetriebsrat Auskunft erteilen muss.
15 2. Die Anträge sind unbegründet. Der Unterrichtungsanspruch des Gesamtbetriebsrats
folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
16 a) Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner
gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung
geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte
Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Hieraus folgt eine zweistufige
Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im
Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 7. Februar
2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350).
17 b) Der Gesamtbetriebsrat kann die begehrten Angaben nicht verlangen, weil es an einem
Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben fehlt. Er ist nicht berechtigt, die Arbeitnehmer
über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Einen
solchen Anspruch gewährt § 110 Abs. 1 BetrVG nicht. Dies folgt aus Wortlaut sowie
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Normzweck.
18 aa) Nach dem Gesetzeswortlaut obliegt dem Unternehmer die Unterrichtungspflicht über
die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der
Arbeitnehmervertretungen ist auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die
beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sind sie nicht
beteiligt.
19 bb) Gleiches folgt aus der historischen Auslegung der Norm.
20 Nach § 69 Abs. 3 BetrVG 1952 hatte der Unternehmer zusammen mit dem
Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat mindestens einmal in jedem
Kalendervierteljahr den Belegschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und der
Entwicklung des Unternehmens zu geben. Danach oblag die Berichtspflicht dem
Unternehmer, die dieser gemeinsam mit den genannten Arbeitnehmervertretungen zu
erfüllen hatte (vgl. BAG 1. März 1966 - 1 ABR 14/65 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 18, 182).
Demgegenüber hat nach § 110 Abs. 1 BetrVG allein der Unternehmer über die
wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens zu informieren. Eine
Beteiligung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss an der Bekanntgabe des Berichts
gegenüber den Arbeitnehmern ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Folgerichtig geht
auch die Gesetzesbegründung allein von einer Unterrichtungspflicht des Unternehmens
aus (BT-Drucks. VI/1786 S. 54).
21 cc) Dem entspricht der Normzweck.
22 Die vierteljährliche Unterrichtung soll den Arbeitnehmern einen Überblick über die
wirtschaftliche und personelle Situation des Unternehmens und ihre voraussichtliche
Entwicklung geben. Der Bericht soll sicherstellen, dass sich die im Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer ein Bild von der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ihres
Unternehmens machen können (Oetker GK-BetrVG 9. Aufl. § 110 Rn. 1). Hierfür ist wie bei
der Unterrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eine allgemeine Darstellung der
gegenwärtigen Wirtschaftslage des Unternehmens und eines Ausblicks auf die zukünftige
Entwicklung durch den Unternehmer ausreichend. Für Entscheidungen der Arbeitnehmer
in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis soll der Bericht ersichtlich keine Grundlage bilden.
23 dd) Auch ohne ein eigenständiges Unterrichtungsrecht wird das Mitwirkungsrecht der
Arbeitnehmervertretungen nicht auf einen rein formalen Akt reduziert (aA DKKW-Däubler
13. Aufl. § 110 Rn. 12; ErfK/Kania 13. Aufl. § 110 BetrVG Rn. 6; Fitting 26. Aufl. § 110
Rn. 4).
24 (1) Die Pflicht zur vorherigen Abstimmung des Berichts über die wirtschaftliche Lage und
Entwicklung des Unternehmens verpflichtet den Unternehmer zur Zuleitung eines
Entwurfs des Quartalsberichts an die Arbeitnehmervertretungen. Diese haben die
Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderungen des Berichts vorschlagen können.
Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der
Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertretungen
auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken.
Unterbleibt eine Unterrichtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die
Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können
diese unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer
vorgehen. Hierin liegt eine ausreichende Sicherung, um diesen zu einem
betriebsverfassungsgemäßen Verhalten bei der Unterrichtung über die wirtschaftliche
Lage und Entwicklung des Unternehmens anzuhalten.
25 (2) Ein eigenständiges Unterrichtungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht deshalb
geboten, weil ansonsten bei den Arbeitnehmern der Eindruck entstehen kann, sein Inhalt
werde von den einbezogenen Arbeitnehmervertretungen mitgetragen. Aufgrund der
Urheberschaft des Unternehmers ist für die Arbeitnehmer ersichtlich, dass dieser für die
Abfassung des Berichts verantwortlich ist und nur dessen Einschätzung von der
wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wiedergibt.
26 III. Die gegenüber den Anträgen zu 2. bis 4. erhobenen Hilfsanträge genügen nicht den
Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
27 1. Die im ersten Hilfsantrag verwandten Rechtsbegriffe lassen nicht erkennen, welchen
Inhalt die Verpflichtung der Arbeitgeberin enthalten soll. Dies betrifft etwa die in Nr. 4 und
Nr. 7 des Antrags verlangte Darstellung der getätigten und beabsichtigten Investitionen,
von neuen Projekten, Expansionen sowie von Filialumbauten. Ebenso bleibt unklar,
welche betrieblichen Maßnahmen als sonstige Vorgänge und Vorhaben iSd. Nr. 10 erfasst
werden. Auf Vorbringen der Beteiligten kann der Senat zur Antragsauslegung nicht
zurückgreifen. Der Gesamtbetriebsrat hat den in Frage stehenden Hilfsantrag in der
Beschwerdeinstanz begründungslos in das Verfahren eingeführt. Ebenso ist die gebotene
Klarstellung in der Anhörung vor dem Senat unterblieben.
28 2. Auch der Inhalt des weiteren Hilfsantrags, mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet werden
soll, die vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen, aber im Quartalsbericht
unberücksichtigt gebliebenen Inhalte, die wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen, in
gleicher Form und zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Belegschaft zu veröffentlichen,
ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist weder offenkundig noch vom Gesamtbetriebsrat
näher ausgeführt, welcher Inhalt dem Begriff der „wirtschaftlichen Angelegenheiten“
zukommen soll. Der bloße Hinweis auf § 106 Abs. 3 BetrVG genügt insoweit nicht.
29 IV. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Gesamtbetriebsrat gegen die
Abweisung seines gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags wendet. Die
Rechtsbeschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2
Satz 2 ArbGG.
30 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben,
welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein und
worin diese Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs
erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 12).
31 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung mit Blick auf die
Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. gestellten Hilfsantrags nicht gerecht. Es fehlt
an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des zweitinstanzlichen
Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung des Hilfsantrags mit seiner
fehlenden Bestimmtheit begründet. Hierauf geht die Rechtsbeschwerdebegründung nicht
ein.
Schmidt
Linck
Koch
Schäferkord
N. Schuster