Urteil des BAG vom 10.06.2009
BAG (avb, vergütung, allgemeine geschäftsbedingungen, höhe, kläger, verweisung, tarifvertrag, entstehung des anspruchs, abschluss des vertrages, abweisung der klage)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.6.2009, 4 AZR 195/08
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.06.2009, 4 AZR 194/08.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 30. Januar 2008 - 2 Sa 1268/07 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover
vom 28. Juni 2007 - 12 Ca 220/07 Ö - teilweise abgeändert und insgesamt zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006
zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3
zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für
die Jahre 2006 und 2007.
2 Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1973 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
zuletzt 38,5 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist eine nicht tarifgebundene Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Januar 1973 ist ua. Folgendes
geregelt:
„§ 2
Die Vergütung für die von Herrn B zu leistenden Dienste wird nach der Vergütungsgruppe IX
b des Vergütungstarifvertrags zum Bundesangestellten-Tarifvertrag festgesetzt; sie
errechnet sich z. Zt. wie folgt:
Grundgehalt
DM
…
Stellenanpassungszulage
DM
…
Ortszuschlag
DM
…
§ 3
Im übrigen regelt sich das Dienstverhältnis nach den für alle Angestellten der Kammer
maßgeblichen ‚Allgemeinen Vertragsbedingungen’ der Kammer vom 2.8.1971, die
Bestandteil dieses Vertrages sind … .“
3 Die unstreitig für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Allgemeinen
Vertragsbedingungen der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim (AVB) idF vom
10. Dezember 1990 lauten auszugsweise:
„§ 15 Eingruppierung
(1)
Der Mitarbeiter wird, soweit nicht ein Festgehalt oder eine Vergütung in Anlehnung an
die Bundesbesoldungsordnung vereinbart wird, in eine Vergütungsgruppe nach dem
Vergütungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert.
(2)
Die in Betracht kommende Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag
anzugeben bzw. bei Höhergruppierung dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
§ 16
Vergütung
1.
Die Vergütung des Mitarbeiters besteht, soweit nicht ein Festgehalt vereinbart ist, aus
a)
der Grundvergütung,
b)
dem Ortszuschlag,
c)
evtl. gewährten Zulagen.
2.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung
zum Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für das Land Niedersachsen bekannt
gegebenen Fassung, soweit sich aus dem Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag oder aus
den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. …
…
§ 47
Ausschlussfristen
Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruchs schriftlich geltend zu
machen.“
4 Nach § 21 AVB wird die Überstundenvergütung in Anlehnung an den Vergütungstarifvertrag zum
BAT festgelegt. Ferner erhalten die AVB verschiedene Verweisungen auf die für die Beamten des
Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen, auf die für die Angestellten des Landes
Niedersachsen geltenden Regelungen und auf die für den öffentlichen Dienst geltenden
Bestimmungen.
5 Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII der Vergütungsordnung zum
BAT. Diese setzt sich ua. aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen
Zulage zusammen.
6 Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) schloss am 8. Juni 2006 mit den Gewerkschaften
ver.di und dbb tarifunion einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV
EZ-L). Dieser sah in § 2 für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT und - ab dem 1.
November 2006 - des TV-L drei sog. Einmalzahlungen vor, die mit den Bezügen für Juli 2006,
Januar 2007 und September 2007 gezahlt werden sollten, ferner in § 3 eine prozentuale
Vergütungserhöhung ab dem 1. Januar 2008. Mit Schreiben vom 3. August 2006 machte der
Kläger zunächst die im Juli 2006 fällige Einmalzahlung bei der Beklagten erfolglos geltend.
7 Zum 1. November 2006 traten der von der TdL abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den
TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 in Kraft. Nach § 15
Abs. 1 TV-L erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der
Entgeltgruppe richtet, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
Die jeweilige Höhe des Tabellenentgelts ergibt sich gemäß § 15 Abs. 2 TV-L aus den Anlagen zum
TV-L. Insgesamt sieht der TV-L 15 Entgeltgruppen vor. Bei Anwendung der Bestimmungen des
TV-L wäre der Kläger in der Entgeltgruppe E 5 eingruppiert.
8 Mit seiner Klage hat der Kläger die zwei Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. a und b TV EZ-L
verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, dass § 16 Abs. 2 AVB eine Teilhabe an der für die
Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden tariflichen Vergütungsdynamik bezwecke. Dies
führe nach dem Inkrafttreten des TV-L dazu, dass die jeweiligen Vergütungsregelungen des TV-L,
des TVÜ-L und des TV EZ-L in Bezug genommen seien. Es handele sich beim Übergang vom
BAT zum TV-L nicht um einen Tarifwechsel, sondern lediglich um eine Tarifsukzession. Im
Übrigen stünden die Einmalzahlungen nach dem TV EZ-L auch den Arbeitnehmern zu, die unter
den Geltungsbereich des BAT fielen. Ferner ergebe sich sein Anspruch aus betrieblicher Übung,
da die Beklagte auch in der Vergangenheit sämtliche tariflichen Einmalzahlungen auch an den
Kläger weitergegeben habe.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 460,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150,00 Euro seit dem 1. August 2006
und aus weiteren 310,00 Euro seit dem 1. Februar 2007 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezugnahme
in § 16 Abs. 2 AVB beziehe sich nach ihrem Wortlaut und der Regelungssystematik der AVB
ausschließlich auf die Vergütungstarifverträge zum BAT. Der TV-L und die mit dessen Einführung
vereinbarten Tarifverträge beinhalteten ein gegenüber dem BAT völlig neues, eigenständiges
tarifliches Regelungswerk, dessen einzelvertragliche Inbezugnahme einer sog.
Tarifwechselklausel bedürfe. § 16 Abs. 2 AVB erfasse gerade nicht die den BAT „ersetzenden
Tarifverträge“. Auch stelle der TV EZ-L keinen Vergütungstarifvertrag zum BAT dar, da er die
Überleitung zum TV-L bezwecke.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet.
13 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Parteien in ihrem
Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk der Angestellten im öffentlichen
Dienst des Landes Niedersachsen vereinbart hätten. Dies schlage sich zwar nicht im Wortlaut
nieder, ergebe sich aber aus den Umständen des Vertragsschlusses, zu dessen Zeitpunkt eine
Umbenennung des in Bezug genommenen Tarifwerks nicht absehbar gewesen sei. Bei dem
Übergang vom BAT auf den TV-L handele es sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine
Tarifsukzession, die aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien
nachzuvollziehen sei. Damit finde der TV EZ-L auch in § 2 Abs. 1 lit a und b Anwendung.
Außerdem sei der TV EZ-L aufgrund seiner Geltungsbereichsbestimmung als Tarifvertrag zum
BAT anzusehen.
14 II. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf die
mit den Bezügen für Juli 2006 fällige Einmalzahlung nach dem TV EZ-L zu. Die weitere
Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L schuldet die Beklagte nicht.
15 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 150,00 Euro brutto verlangen. Das ergibt
sich aus § 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 16 Abs. 2 AVB sowie § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L. Die dort
genannte Einmalzahlung in der genannten Höhe ist eine Vergütungsregelung nach dem BAT, die
von den Parteien vertraglich in Bezug genommen worden ist.
16 a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich vereinbart, dass für die Höhe der Vergütung des Klägers
diejenigen tariflichen Regelungen maßgebend sein sollen, aus denen sich die Vergütung für
diejenigen tariflichen Regelungen maßgebend sein sollen, aus denen sich die Vergütung für
Angestellte ergibt, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet.
17 aa) Eine unmittelbare Bezugnahme auf ein fremdes Tarifwerk ist von den Parteien
arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden.
18 In § 3 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 19. Januar 1973 ist vereinbart, dass sich das
Arbeitsverhältnis nach den AVB der Beklagten richtet. § 16 Abs. 2 AVB enthält für die Mitarbeiter,
die nach § 15 Abs. 1 AVB in eine Vergütungsgruppe eingruppiert wurden, hinsichtlich der Höhe der
Vergütung eine Verweisung auf den jeweiligen „Vergütungstarifvertrag zum BAT“. Die Vergütung
des Klägers sollte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags nach derjenigen Vergütung richten, die
einem in der Vergütungsgruppe IXb eingruppierten Angestellten zustand, auf dessen
Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden war. Darin erschöpft sich der Zweck von § 2 des
Arbeitsvertrages. Im Hinblick auf den Wortlaut und den Regelungszusammenhang mit § 16 Abs. 2
AVB stellt § 2 keine selbständige dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen
Vergütungstarifverträge zum BAT dar. Die Beklagte hat mit dieser Regelung lediglich die in § 15
Abs. 2 AVB vorgesehene Verpflichtung, nach der die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag
anzugeben ist, umgesetzt.
19 bb) Die Anwendung der für die BAT-Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden
Vergütungsregelungen ergibt sich aus § 3 des Arbeitsvertrages iVm. § 16 Abs. 2 AVB. Der dort
aufgeführte Begriff des „Vergütungstarifvertrages zum BAT“ ist dahingehend auszulegen, dass die
Höhe der Vergütung sich nach derjenigen Vergütung richten soll, die sich auf der Grundlage einer
Anwendung des BAT ergäbe.
20 (1) Bei den AVB der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305
Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen
Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Hiervon ist aufgrund der Regelung in § 3 des
Arbeitsvertrags des Klägers auszugehen.
21 (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei
die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde
zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie
der Vertragswortlaut (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259, 262; 31. August
2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372, 381, jeweils mwN). Von Bedeutung für das
Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie
die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 18. April 2007 -
4 AZR 653/05 - Rn. 36, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54; 19. März 2008 - 5 AZR
429/07 - Rn. 24, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34). Die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen
Nachprüfung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - mwN,
BAGE 124, 259, 263) .
22 (3) Die Auslegung der AVB ergibt, dass die dortige Verweisung auf die Vergütungstarifverträge
zum BAT die sich bei Anwendung des BAT und der zu ihm ergangenen ergänzenden Tarifverträge
ergebende Vergütung erfasst.
23 (a) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 AVB bezieht sich die Verweisungsnorm auf den jeweiligen
Vergütungstarifvertrag zum BAT. Die Regelung nimmt damit nicht global die
Vergütungsregelungen des BAT in Bezug, sondern enthält lediglich eine punktuelle Verweisung zur
Festlegung der Vergütungshöhe. Nach § 26 Abs. 3 BAT sind unter „Vergütungstarifverträge“
diejenigen Tarifverträge anzusehen, in denen die Beträge der Grundvergütung und des
Ortszuschlags von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Diese trugen - bei fortlaufender
Nummerierung beginnend mit der Nr. 1 - regelmäßig die Bezeichnung „Vergütungstarifvertrag
Nr. ... zum BAT“ (vgl. die Übersicht bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil III Erl. 1.2).
24 (b) Aus dem Regelungszusammenhang, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der AVB
ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „Vergütungstarifvertrags“ in § 16 Abs. 2 AVB nicht an die
formale Bezeichnung der auf Grundlage von § 26 Abs. 3 BAT abgeschlossenen Tarifverträge
anknüpft, sondern dass die Verweisung funktional zu verstehen ist. Ein „Vergütungstarifvertrag“
iSd. § 16 Abs. 2 AVB liegt immer dann vor, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Höhe der
Vergütung enthält.
25 (aa) Der Begriff des „Vergütungstarifvertrags“ wird auch in § 15 Abs. 1 AVB benutzt. Entgegen
dem dortigen Wortlaut erfolgt die Eingruppierung jedoch nicht nach einem Vergütungstarifvertrag,
sondern in die Vergütungsordnung zum BAT (vgl. § 22 Abs. 1 BAT) . Dies gilt auch, wenn - wie
zwischen den Parteien - die Tarifautomatik im Arbeitsverhältnis nicht gilt. Die Vereinbarung einer
Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat lediglich die Funktion, die dynamische Höhe der
Vergütung festzulegen. Deshalb bedeutet der Begriff „Vergütungstarifvertrag“ in § 15 Abs. 1 AVB,
dass die sich aus der Anwendung des BAT, seiner Vergütungsordnung und der dazu ergangenen
Tarifverträge insgesamt ergebende Vergütung gemeint ist.
26 (bb) Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der weiteren Verweisungsregelung in § 16 Abs. 2 AVB. Für
die Mitarbeiter, mit denen eine Vergütung in Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung
vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Vergütung nach der „jeweiligen
Bundesbesoldungsordnung“. Die Bundesbesoldungsordnungen regeln jedoch nur die einzelnen
Besoldungsgruppen (Anlagen I bis III zum BBesG). Da die Höhe der Beamtenbezüge sich aus
den sog. Besoldungstabellen (Anlagen IV und V zum BBesG) ergibt, liegt auch dieser Verweisung
ein funktionales Verständnis zugrunde. Gemeint sind auch hier diejenigen Bestimmungen, in
denen die jeweilige Höhe der Bundesbeamtenbesoldung geregelt ist.
27 (cc) Auch der systematische Zusammenhang von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVB spricht für eine an
der Funktion orientierte Auslegung. Nach § 16 Abs. 1 AVB besteht die „Vergütung“ der Mitarbeiter
der Beklagten, mit denen kein Festgehalt vereinbart wurde, nicht nur aus einer Grundvergütung
und einem Ortszuschlag, sondern auch aus „evtl. gewährten Zulagen“. Die Höhe etwaiger Zulagen
ist in den jeweiligen Vergütungstarifverträgen nach § 26 Abs. 3 BAT indes nicht geregelt, sondern -
neben den vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen Bestimmungen in den §§ 33, 33a BAT - im
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte Bund/Länder vom 17. Mai 1982. Eine alle
Vergütungsbestandteile nach § 16 Abs. 1 AVB abdeckende Inbezugnahme kann § 16 Abs. 2 AVB
daher nur dann darstellen, wenn die Klausel sich nicht nur auf die Vergütungstarifverträge iSd. § 26
Abs. 3 BAT, sondern auf alle tariflichen Regelungen bezieht, die auf Grundlage des BAT die
Vergütungshöhe festlegen.
28 b) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro
auf § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L stützen. Denn diese Regelung ist eine zum BAT vereinbarte
Vergütungsbestimmung. Sie gewährt eine pauschale Erhöhung des auf Grundlage des BAT zu
zahlenden Entgelts.
29 aa) Der zur Begründung des Anspruchs angeführte TV EZ-L lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der
nachstehenden Tarifverträge
a)
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
…
fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, …
§ 2 Einmalzahlung
1.
Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a) bis d) fallenden Beschäftigten erhalten folgende
Einmalzahlungen:
a)
Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen
VergGr. X bis Vc,
150,00 Euro
… als Einmalzahlung ausgezahlt.
b)
Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen
E 1 bis E 8
310,00 Euro
… als Einmalzahlung ausgezahlt.
c)
Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen
E1 bis E 8
450,00 Euro
… als Einmalzahlung ausgezahlt.
…
5.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis
der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
entspricht. …
6.
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
§ 3 Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008
Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet
West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v. H. erhöht. …
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 für das
Tarifgebiet West am 1. Januar 2008 … in Kraft.“
30 bb) Die in § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L vereinbarte Einmalzahlung ist eine pauschale Entgelterhöhung,
die denjenigen Arbeitnehmern zukommt, deren Vergütung sich nach den zum BAT vereinbarten
Tarifregelungen richtet.
31 (1) Eine Erhöhung des tariflichen Entgelts setzt nicht zwingend eine „tabellenwirksame“ Erhöhung
der tariflichen Vergütungsbestandteile voraus. Sie kann auch in Form einer pauschalen
Einmalzahlung erfolgen. Der Begriff „Einmalzahlung“ wird tariflich sowohl zur Kennzeichnung einer
von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung als auch als Bezeichnung einer
pauschalierten Entgelterhöhung für einen bestimmten Zeitraum verwandt. Welche Art der
Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (vgl. BAG
27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung
Nr. 49; 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und
Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47; 16. April 2002 - 1 AZR 363/01 -
Rn. 33 ff., AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4
Tariflohnerhöhung Nr. 39). Dabei sind - ausgehend vom Tarifwortlaut - der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu
berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch
auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 -
4 AZR 1005/06 - Rn. 40, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
32 (2) Bei den in § 2 Abs. 1 TV EZ-L genannten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte
Vergütungserhöhungen.
33 (a) § 2 Abs. 1 TV EZ-L sieht die Gewährung von drei, im Juli 2006 sowie im Januar
und September 2007 fälligen Geldbeträgen vor. Aus § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV EZ-L lässt sich
entnehmen, dass diese drei Leistungen keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug
unabhängige Sonderzahlung darstellen sollen. Nach der genannten Vorschrift setzt die Gewährung
der Einmalzahlungen grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte im Auszahlungsmonat
zumindest an einem Tag einen Anspruch auf Vergütung oder Entgeltersatzleistungen in Form von
Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge nach § 37 BAT bzw. § 22 TV-L hat. Hiervon ausgenommen
sind lediglich die Arbeitnehmerinnen, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6
Abs. 1 MuSchG keinen Vergütungsanspruch haben. Der Bezug zum Umfang der zu leistenden
Arbeit ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 TV EZ-L. Danach steht Teilzeitbeschäftigten nur ein ihrer
durchschnittlichen Arbeitszeit im Auszahlungsmonat entsprechender Anspruch zu.
34 (b) Für ein Verständnis als pauschalierte Lohnerhöhungen spricht zudem der tarifliche
Zusammenhang mit § 3 TV EZ-L. Während § 3 TV EZ-L für die Zeit ab dem 1. Januar bzw. dem
1. Mai 2008 eine prozentuale Erhöhung der - zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV EZ-L noch
zu vereinbarenden - Tabellenentgelte vorsah, sollte mit den drei Einmalzahlungen die in den
Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensiert
werden . Mit der Kombination von Einmalzahlungen und der Anhebung der Tabellenentgelte haben
die Tarifvertragsparteien ein Vorgehen wiederholt, dass sie - noch gemeinsam mit dem Bund -
schon in der Vergangenheit des Öfteren praktiziert hatten. Seit Anfang der 80er Jahre waren die
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes dazu übergegangen, in den
Vergütungstarifverträgen neben einer Erhöhung der Grundvergütungen und Ortszuschläge die
Gewährung von Einmalzahlungen als pauschale Lohnerhöhungen für solche Zeiträume
vorzusehen, in denen die vorherigen Vergütungstarifverträge noch weiter galten (vgl. § 2 VgTV
Nr. 19 vom 19. Mai 1981, § 8 VgTV Nr. 20 vom 17. Mai 1982, § 3 VgTV Nr. 22 vom 12. Dezember
1984, § 2 VgTV Nr. 27 vom 26. Mai 1992, § 3 VgTV Nr. 30 vom 31. Mai 1995, § 3 VgTV Nr. 31
vom 17. Juli 1996, § 3 VgTV Nr. 33 vom 5. März 1999, § 3 VgTV Nr. 34 vom 30. Juni 2000 und § 3
VgTV Nr. 35 vom 31. Januar 2003). Der TV EZ-L entspricht dieser Konzeption.
35 (c) Dass mit dem TV EZ-L die Vergütungen für die Jahre 2006 bis 2008 insgesamt erhöht werden
sollten, zeigt auch die Entstehungsgeschichte dieses Tarifvertrags. Nachdem sich Bund und VKA
am 9. Februar 2005 mit den Gewerkschaften über die Grundzüge und wesentlichen Kernpunkte
eines neuen Tarifrechts geeinigt hatten, wurden auch die - wegen der Kündigung der
Arbeitszeitvorschriften des BAT zunächst ausgesetzten - Verhandlungen zwischen den
Gewerkschaften und der TdL im Frühjahr 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bredendiek/Fritz/Tewes
ZTR 2005, 230, 231). Am 16. Mai 2006 verständigten sich beide Seiten sowohl auf die Eckpunkte
für das neue Tarifrecht für den Landesdienst in Gestalt des TV-L als auch auf die Einmalzahlungen
für die Jahre 2006 und 2007 sowie die Erhöhung der Tabellenbeträge ab 2008 (vgl. Tarifeinigung
bei der TdL ZTR 2006, 305, 306) . Am 8. Juni 2006 wurde dementsprechend der TV EZ-L
geschlossen, mit dem die „typischen Lohnrundengegenstände“, die integrierter Bestandteil der
tariflichen Verhandlungen in den Jahren 2005 und 2006 gewesen waren, umgesetzt wurden.
36 Da die Entgelterhöhungen nach § 1 Abs. 1 lit. a - j TV EZ-L nicht nur für die unter den
Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten, sondern auch für die unter den BAT-O, den
MTArb/-O, den MTV Azubi/-O, den MTV Schü/-O und den TV Prakt/-O fallenden Beschäftigten
gelten sollten, wählten die Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung des TV EZ-L als „Tarifvertrag
über Einmalzahlungen“ eine Regelungsform, die schon in der Vergangenheit angewandt worden
war, um - neben den Gehaltserhöhungen in den jeweiligen Vergütungstarifverträgen - eine
Einmalzahlung an alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten des Bundes, der
TdL und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu gewähren. So
schlossen der Bund, die TdL und die VKA am 17. März 1975 und am 16. März 1977 „Tarifverträge
über einmalige Zahlungen“, die die jeweils an denselben Tagen abgeschlossenen
Vergütungstarifverträge des Bundes und der TdL einerseits sowie der VKA andererseits
ergänzten. Ebenso haben die Tarifvertragsparteien des TVöD für die Übergangszeit
entsprechende Einmalzahlungen vereinbart, nämlich im TV EZ-Bund vom 9. Februar 2005 für die
Jahre 2005 bis 2007 und im TV EZ-VKA vom 9. Februar 2005 für 2005 sowie in § 21 TVÜ-VKA
vom 13. September 2005 für die Jahre 2006 und 2007.
37 (d) Dem Verständnis der Einmalzahlungen als Tariferhöhung widerspricht auch § 2 Abs. 6 TV EZ-
L nicht. Nach dieser Bestimmung sind die Einmalzahlungen bei der Bemessung sonstiger
Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind ua. Entgelt im
Krankheitsfall (vgl. § 22 Abs. 1 TV-L), Zulagen (vgl. § 2 Abs. 4 TV über Zulagen an Angestellte
Bund/Länder), Zuschläge (vgl. § 19 Abs. 4 TV-L) oder die Jahressonderzahlung (vgl. § 20 Abs. 3
TV-L; insgesamt dazu Bepler/Böhle/Martin/Stöhr BeckOK TV-L/Schwill EinmalZTV-L 2006, 2007
Stand Februar 2009 § 2 Rn. 14). Aus dem Umstand, dass die Einmalzahlungen hierbei
ausdrücklich ausgenommen werden, lässt sich schließen, dass sie Vergütungserhöhungen
darstellen; sonst hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Im Übrigen ist es Ausdruck der
Tarifautonomie, dass die Tarifvertragsparteien die vergütungsrechtlichen Folgen bestimmter
Entgeltleistungen in der ihnen angemessen erscheinenden Weise festlegen und begrenzen (BAG
16. April 2002 - 1 AZR 363/01 - Rn. 40, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung
Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39).
38 (3) § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die - zumindest auch - auf Grundlage
des BAT zu zahlen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, nach der sich
die jeweilige Höhe der Einmalzahlung ua. nach der „Vergütungsgruppe“ iSd. der
Vergütungsordnung zum BAT richtet. Auch § 1 Abs. 1 lit. a TV EZ-L spricht hierfür. Nach dieser
Regelung gilt der TV EZ-L bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 auch für die unter
den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten der TdL. Da nach der grundsätzlichen
Einigung für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder vom 19. Mai 2006 das Inkrafttreten
des TV-L - wie später auch geschehen - erst zum 1. November 2006 geplant war (vgl.
Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305), die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L jedoch
schon mit den Bezügen für Juli 2006 gewährt werden sollte, war diese Einmalzahlung als
pauschale Erhöhung der noch nach dem BAT zu zahlenden Vergütung gewollt.
39 cc) Die Höhe der Einmalzahlung ist zwischen den Parteien unstreitig und rechnerisch zutreffend.
40 dd) Der Kläger hat die nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L mit den Bezügen für Juli 2006 fällige
Einmalzahlung mit Schreiben vom 3. August 2006 rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend
gemacht. Damit ist die dreimonatige Ausschlussfrist nach § 47 AVB gewahrt.
41 ee) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach
§ 22 Abs. 1 AVB war die Vergütung für den Monat Juli 2006 am 25. Juli 2006 fällig.
42 2. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L.
Diese Regelung ist keine zum BAT vereinbarte Vergütungsbestimmung. Auch erstreckt sich die
Verweisung im Arbeitsvertrag der Parteien nicht auf Entgeltregelungen, die zum TV-L vereinbart
worden sind.
43 a) Soweit der TV EZ-L in § 2 Abs. 1 lit. b eine Einmalzahlung vorsieht, die im Januar 2007 fällig ist,
handelt es sich nicht um eine zum BAT vereinbarte Vergütungsvereinbarung.
44 aa) Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L zeigt, dass es sich hierbei um eine pauschale
Entgelterhöhung zum TV-L handelt . Die Regelung knüpft im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-
L nicht mehr an Vergütungs-, sondern an Entgeltgruppen iSd. § 15 Abs. 2 TV-L an. Damit setzt sie
die Anwendbarkeit des TV-L zumindest hinsichtlich der Geltung der Entgeltgruppen voraus. Die
Höhe der an den Kläger zu zahlenden Vergütung bestimmt sich indes nicht nach der Entgelt-,
sondern gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 AVB nach seiner Vergütungsgruppe.
45 bb) Auch die Entstehungsgeschichte des TV EZ-L spricht für diese Auslegung. Die „Tarifrunde
2007“ war ebenfalls Teil der grundsätzlichen Einigung der TdL mit den Gewerkschaften vom
19. Mai 2006 (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305 f.). Aufgrund des vereinbarten
zeitlichen Ablaufs - Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 - konnte die Tariferhöhung für
das Jahr 2007 in Form der beiden Einmalzahlungen nur an die zukünftige Entgeltstruktur nach
dem TV-L anknüpfen.
46 cc) Dass nach § 2 Abs. 3 TV EZ-L die Möglichkeit besteht, die Einmalzahlung für Januar 2007
auch schon im Jahr 2006 zu zahlen, ändert daran nichts. Diese Regelung erlaubt es dem
Arbeitgeber lediglich, die Einmalzahlung schon vor dem tariflichen Fälligkeitszeitpunkt
auszuzahlen, nicht jedoch von den in § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L festgelegten
Anspruchsvoraussetzungen abzuweichen.
47 dd) Auch aus § 1 Abs. 1 TV EZ-L ergibt sich nichts anderes. Zwar soll nach dieser Vorschrift der
TV EZ-L ua. für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten oder die ab dem
1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden Angestellten gelten. Aus dieser
Formulierung lässt sich indes nicht ableiten, dass die im Jahr 2007 fälligen Einmalzahlungen als
pauschale Entgelterhöhung auch dann zu zahlen wären, wenn auf das Arbeitsverhältnis der
Angestellten weiter die Vergütungsregeln des BAT und nicht des TV-L Anwendung fänden. Hätten
die Tarifvertragsparteien anstelle der Konjunktion „oder“ das Wort „und“ eingesetzt, so wäre für die
Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die erst nach dem 1. November 2006 eingestellt wurden, der
Geltungsbereich des TV EZ-L nicht gegeben, da sie - mangels Arbeitsverhältnis - nicht zuvor dem
Geltungsbereich des BAT unterfielen. Dem ergänzenden Einschub für die „zuvor unter die
Buchstaben e - j fallenden Beschäftigten“, lässt sich entnehmen, dass damit lediglich zum
Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Tarifvertragsparteien nach dem Verhandlungsstand bei
Abschluss des TV EZ-L davon ausgingen, dass für die in § 1 Abs. 1 lit. a bis d genannten
Personen ab dem 1. November 2006 der TV-L in Kraft treten sollte.
48 b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts werden Vergütungsvereinbarungen, die zum
TV-L ergangen sind, von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erfasst.
Diese ist beschränkt auf Vergütungsvereinbarungen zum BAT.
49 aa) Das Landesarbeitsgericht hat - soweit ersichtlich - § 16 Abs. 2 AVB als dynamische
Verweisung angesehen, die auch den TV EZ-L erfasse, da er aufgrund seines Geltungsbereichs
nach § 1 lit. a einen Vergütungstarifvertrag zum BAT darstelle. Zudem habe das Tarifwerk des TV-
L den BAT aufgrund einer sog. Tarifsukzession ersetzt. Zwar hätten die Parteien nur die
Vergütungsregelungen des BAT in Bezug genommen. Da die Arbeitsvertragsparteien in der
Vergangenheit aber die Vergütungsentwicklungen des öffentlichen Dienstes in ihrem
Arbeitsverhältnis nachvollzogen hätten, seien sie auch künftig an die Vergütungstarifverträge zum
TV-L gebunden.
50 bb) Diese Auslegung hält der Überprüfung nicht stand. Die Verweisungsklausel in den AVB der
Beklagten erstreckt sich nur auf den BAT und die zu diesem ergangenen tariflichen
Vergütungsregelungen. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der
systematischen Stellung der Klausel.
51 (1) Das Landesarbeitsgericht geht zunächst selbst zutreffend davon aus, dass der Wortlaut der
Verweisungsklausel eine Erstreckung auf den TV-L nicht abdeckt. § 16 Abs. 2 AVB knüpft
ausdrücklich an die jeweiligen Vergütungstarifverträge zum BAT an. Die Klausel ist damit zeit-,
nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden
Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen
Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten
Musterarbeitsvertrag enthalten war (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr BAT Teil I § 4 Anh. 3a), in
die maßgebenden, seit dem 1. Januar 1991 geltenden AVB nicht aufgenommen.
52 (2) Die besondere Verwendung der Verweisung auf die Vergütungsregelungen zum BAT im
Gesamtgefüge der AVB zeigt, dass es nicht um eine pauschale Anknüpfung der Vergütung für die
Mitarbeiter der Beklagten an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich
vereinbarten Regelungen ging. Vielmehr hat die Beklagte in einer Art Baukastensystem mehrere
Elemente aus verschiedenen externen Normenwerken miteinander verknüpft und in einem
eigenständigen Regelwerk miteinander verbunden.
53 (a) Die Verweisung auf den BAT ist in den AVB nicht in der Weise vorgenommen worden, dass
sich die Vergütung in jedem Falle aus dem BAT ergeben sollte, auch wenn dieser die Systematik
seiner Vergütungsregelungen ändern würde. Vielmehr enthalten die AVB in § 16 Abs. 1 eine
eigenständige konstitutive Regelung, wonach sich die Vergütung der Mitarbeiter grundsätzlich aus
den Beträgen für Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen zusammensetzt. Die jeweilige Höhe
gerade dieser einzelnen Vergütungsbestandteile sollte sich nach den zum BAT ergangenen
tariflichen Vereinbarungen richten. Die Bezugnahme auf den BAT, an dessen
Vergütungsregelungen die Struktur der AVB teilweise anknüpft, erfolgte zur Integration in das
eigene komplexe Regelwerk der Beklagten. Schon die Differenzierung der Vergütungselemente in
den AVB steht einer - über den eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 AVB hinausgehenden -
Inbezugnahme der jeweiligen Regelungen über die Höhe des Entgelts nach dem TV-L entgegen.
Dem TV-L liegt gerade nicht mehr die auf der Grundvergütung und dem Ortszuschlag aufbauende
Vergütungsstruktur des BAT zugrunde. Da die Bezahlung sich nur nach Berufserfahrung und
Leistung richten soll, kennt der TV-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr (vgl. für
den TVÖD: Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 233) . Gerade der Ortszuschlag in Anlehnung
an § 29 BAT mit seiner familienbezogenen Struktur ist von den AVB jedoch ausdrücklich zum
eigenständigen Bestandteil der Vergütungszusammensetzung erhoben worden. In der
Vergütungsstruktur des TV-L richtet sich das Entgelt dagegen ausschließlich nach der
Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L) . Ein solcher Wechsel der
Vergütungsstruktur ist durch die ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 1 AVB ausgeschlossen.
54 (b) Eine Einbeziehung der weiteren AVB-Regelungen und der in ihnen enthaltenen Verweisungen
verdeutlicht den eigenständigen Charakter der AVB. Sie enthalten neben den Verweisungen auf
den BAT zur Vergütung und zur Überstundenvergütung (§ 21 AVB) auch die Inbezugnahme von
beamtenrechtlichen Regelungen, zB zur Haftung (§ 10), zur Auszahlung von Teilbezügen (§ 22
Abs. 3), zu Einzelheiten des Sterbegeldes (§ 27 Abs. 2), zur Reisekostenvergütung (§ 28), zur
Trennungsentschädigung (§ 29) und zur Stufeneinteilung (§ 31). In § 26, § 30 AVB wird für die
Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und wegen der Umzugskostenvergütung auf
die für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen verwiesen. Wiederum
abweichend gewährt die Beklagte nach § 18 AVB ihren Mitarbeitern vermögenswirksame
Leistungen nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen.
55 Daneben weisen die AVB auch zahlreiche eigene Regelungen auf, die ohne Bezugnahme auf
externe Normenwerke konstitutiv Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen. So
sind in § 17 AVB Leistungszulagen und deren Anrechnungsmöglichkeiten bei Aufrücken in eine
höhere Altersgruppe und in eine höhere Vergütungsgruppe geregelt. § 19 AVB bestimmt detaillierte
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Ausdrückliche und
eigenständige Regelungen ohne jede Bezugnahme finden sich ferner zB zur Auszahlung der
Bezüge (§ 22 AVB), zu den Krankenbezügen (§§ 23 f. AVB), zu Jubiläums- und
Geburtstagszuwendungen (§ 25 AVB), zum Urlaubsanspruch, dessen Dauer und Abgeltung
(§§ 33 f., 37 AVB), zum Zusatz- und Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung (§§ 35 ff. AVB), zur
ordentlichen Kündigung und deren Ausschluss (§ 39 AVB) usw. Der Anspruch der Kinder eines
Arbeitnehmers der Beklagten auf Sterbegeld knüpft dabei an die kinderbezogenen Teile des
Ortszuschlages an (§ 27 Abs. 1 AVB) und setzt mithin den Anspruch auf einen Ortszuschlag im
Sinne von § 16 Abs. 1 AVB voraus.
56 Diese in den AVB zusammengestellte Kombination eigenständiger Regelungen mit der
Bezugnahme auf verschiedene Teile mehrerer externer Regelwerke schließt es aus, die AVB
dahin auszulegen, dass dann, wenn eines dieser in Bezug genommenen externen Regelwerke in
seinem allgemeinen Regelungsbereich durch eine strukturell gänzlich andere Gesamtregelung -
sukzessive - ersetzt wird, auch der in Bezug genommene Teil trotz grundsätzlich unverändertem
normativen Fortbestand des externen Regelwerkes abgelöst werden soll. Die zum TV-L
vereinbarten Vergütungstabellen spiegeln die dem TV-L zu Grunde liegende und vom BAT
abweichende Vergütungsstruktur wider. In ihnen ist die Verlängerung der wöchentlichen
Arbeitszeit bei gleichzeitiger Flexibilisierung ebenso berücksichtigt wie der Wegfall der
familienbezogenen Vergütungsbestandteile und die Schaffung einer neuen Entgeltstruktur mit der
Bildung neuer Tarifgruppen. Die vor diesem Hintergrund von den Tarifvertragsparteien
vereinbarten Vergütungen können nicht als „Fortsetzung“ der Vergütung nach der bisher
verbindlichen - und nach wie vor normativ geltenden - Vergütungsstruktur des BAT angesehen
werden. Insofern ist es auch von Bedeutung, dass die AVB die jeweilige Geltung der
Vergütungsregelungen der den BAT auch ersetzenden Tarifverträge gerade nicht vorgesehen
haben.
57 (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L. Mit dieser Bestimmung werden
ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den
TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-L zwar eine
Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-L
das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht
ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die
Parteien mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt
tarifliche Normqualität zukommt (vgl. dazu BAG 27. August 1986 - 8 AZR 397/83 - Rn. 27,
BAGE 52, 398) .
58 (4) Durch die Begrenzung der Dynamik auf den BAT wird die Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2
AVB mit der Vereinbarung des neuen Tarifwerks im öffentlichen Dienst auch nicht „inhaltsleer“,
denn das Objekt der Inbezugnahme ist nicht weggefallen. Der letzte Vergütungstarifvertrag Nr. 35
zum BAT vom 31. Januar 2003 wurde durch die Tarifvertragsparteien im Streitzeitraum nicht
gekündigt, so dass er weiter in Kraft war. Gleiches gilt für den BAT, der - mit Ausnahme der
Arbeitszeitvorschriften - nach wie vor ungekündigt ist. Dass die dynamische Verweisungsklausel
in § 16 Abs. 2 AVB faktisch wohl nur noch statisch wirken wird, weil die Tarifvertragsparteien nach
dem Abschluss des TV-L zukünftig keine weiteren Vergütungstarifverträge zum BAT mehr
abschließen werden, ändert hieran nichts. Damit realisiert sich lediglich ein Risiko, dass
grundsätzlich jeder dynamischen Verweisung auf Regelungswerke, deren Zustandekommen
außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt, immanent ist. So wandelt sich eine
derartige Klausel zB auch bei einer Auflösung einer Tarifvertragspartei (vgl. dazu BAG 23. Januar
2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 15 ff., AP TVG § 3 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Nr. 45) uU faktisch in eine
statische Verweisung um.
59 Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bei der Neustrukturierung
des öffentlichen Tarifrechtes eine mögliche Weitergeltung des BAT für bestimmte
Arbeitsverhältnisse auch berücksichtigt. So haben sie für bestimmte Geltungsbereiche die
Anwendung des TVöD einer gesonderten, noch zu treffenden tariflichen Vereinbarung überlassen,
zB im Bereich der Versorgungstarifverträge und der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (§ 1
Abs. 2 Buchst. d TVöD, vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 -). Aber auch wegen der
außerhalb seiner normativen Geltung häufigen Verweisung auf den BAT haben die
Tarifvertragsparteien des TV-L und des TVöD den BAT nicht gekündigt (Clemens/Scheuring TV-L,
TVÜ-L Rn. 35) .
60 Die - wenngleich faktisch nahezu vollständige - Einschränkung des bisherigen
Anwendungsbereichs eines Tarifvertrages vermag es deshalb allein nicht zu rechtfertigen, eine
Klausel, die auf tarifliche Regelungen zu einem bestimmten, namentlich bezeichneten und in
seiner Struktur in ein betriebliches Regelwerk übernommenen Tarifvertrag (hier „BAT“) Bezug
nimmt, entgegen dem eindeutigen Wortlaut auch auf tarifliche Regelungen zu anderen
Tarifverträgen mit einer anderen Struktur zu beziehen.
61 cc) Eine unbewusste und damit ausfüllungsbedürftige und ausfüllungsfähige Lücke in den AVB
liegt demgemäß nicht vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie das Landesarbeitsgericht
zumindest in Erwägung gezogen hat, kommt daher nicht in Betracht.
62 c) Der Kläger kann sich zur Begründung der von ihm erstrebten Anwendung der
Vergütungsregelungen zum TV-L auch nicht auf § 305c Abs. 2 BGB stützten. Die Anwendung der
Unklarheitenregelung würde voraussetzen, dass die Auslegung von § 16 Abs. 2 AVB mindestens
zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient
(BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259, 263) . Dies ist vorliegend nicht der Fall.
63 d) Der Kläger beruft sich ferner erfolglos auf eine betriebliche Übung der Beklagten. Ein Anspruch
aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder
individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR
410/06 - Rn. 23, NZA 2007, 1293; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - Rn. 44, BAGE 113, 29,
39; 9. Juni 1988 - 8 AZR 752/85 - Rn. 27). Soweit die Beklagte in der Vergangenheit die in einigen
Vergütungstarifverträgen vorgesehenen Einmalzahlungen an den Kläger gewährt hat, war sie
hierzu aufgrund der Bezugnahme in § 16 Abs. 2 AVB iVm. § 3 des Arbeitsvertrags verpflichtet.
Eine betriebliche Übung konnte dadurch nicht begründet werden. Es kommt daher nicht mehr
darauf an, dass sich der Vortrag des Klägers für die Einmalzahlungen der Beklagten in der
Vergangenheit lediglich auf sein eigenes Arbeitsverhältnis bezieht, und ob der hierauf gestützte
Anspruch bereits deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden könnte.
64 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Winter
Creutzfeldt
Görgens
Kralle-Engeln