Urteil des BAG vom 10.03.2009

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2009, 3 AZR 199/08
Betriebliche Altersversorgung - maßgebliche Bezüge - Auslegung von Richtlinien zur betrieblichen
Altersversorgung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 31. Januar 2008 - 11 Sa 1521/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die tarifliche Jahresleistung und das tarifliche Urlaubsgeld zu den
für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen „anrechnungsfähigen Bezügen“ im Sinne der
Versorgungsrichtlinien zählen.
2 Der Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis einschließlich 31. Dezember 2006 bei der Beklagten als
Redakteur/Ressortleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20. August 1973 hatten die Parteien
vereinbart, dass „für die Altersversorgung … die Richtlinien für Beihilfen zur Alters- und
Berufsunfähigkeitsversorgung …“ vom 14. Oktober 1965 gelten. Die Höhe der
„Altersversorgungsbeihilfen“ ist in § 6 dieser Richtlinien (RL 65) wie folgt geregelt:
„1.
Die Altersversorgungsbeihilfen werden wie folgt ermittelt:
1.1 Die Beihilfen bestehen aus Grundanspruch und Steigerungsbeträgen. Der
Grundanspruch beträgt nach der Wartezeit von 10 Dienstjahren 15 % der
anrechnungsfähigen Bezüge. Er wächst mit Vollendung jedes weiteren
Dienstjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich um 0,75 % bis zu
einem Höchstbetrag von 30 % der anrechnungsfähigen Bezüge.
1.2 Betriebsangehörige, deren anrechnungsfähige Bezüge bei Eintritt des
Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung überschreiten, erhalten zusätzlich für jedes vollendete
anrechnungsfähige Dienstjahr eine Zusatzbeihilfe von 0,5 % des Teiles der
anrechnungsfähigen Bezüge, der bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige
Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.
1.3 … Bei der Ermittlung der Zusatzbeihilfe nach § 6.1.3 werden höchstens
30 Dienstjahre angerechnet.
1.4 Als anrechnungsfähige Bezüge im Sinne dieser Richtlinien gilt das letzte
Monatsgehalt (Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen),
mindestens aber der Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten
3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles. Gelegentliche Zuwendungen
aus besonderen Anlässen, z. B. Weihnachtsgeld und Jubiläumsgeld, gehören
nicht zu den anrechnungsfähigen Bezügen.“
3 Seit dem 1. April 1997 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Zeitschriftenverlage
Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger die im Manteltarifvertrag für
Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30. August 1998 idF vom 22. Dezember 2004
(MTV) vorgesehenen Leistungen. Zum Urlaubsgeld und zur tariflichen Jahresleistung enthält der
MTV folgende Vorschriften:
§ 4
Tarifliche Jahresleistung
Die/der Redakteurin/Redakteur hat Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezember eines
jeden Jahres fällige tarifliche Jahresleistung unter den folgenden Voraussetzungen:
1.
Die/der Redakteurin/Redakteur erhält eine tarifliche Jahresleistung von 95 % des
jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen Monatsgehalts.
4.
Die tarifliche Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und
gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche
irgendwelcher Art von Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz. Dies
gilt nicht, soweit auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen bei der Berechnung
des Durchschnittsentgelts tarifliche Jahresleistungen zu berücksichtigen sind.
§ 10
Urlaub, Urlaubsentgelt
1.
7.
Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Haupturlaubs fällig. Ein anderer
Auszahlungstermin kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat
Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftes des Urlaubsgeldes.
9.
Löst eine/ein Redakteurin/Redakteur ihr/sein Anstellungsverhältnis vertragswidrig
auf, so verliert sie/er den bis dahin im Kalenderjahr erworbenen Anspruch auf Urlaub
und Urlaubsgeld, soweit dieser über den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub,
Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung hinausgeht.
…“
4 Das monatliche Bruttogehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 5.569,00 Euro. Außerdem erhielt er
im Jahre 2006 eine tarifliche Jahresleistung in Höhe von 5.290,55 Euro und ein Urlaubsgeld in Höhe
von 3.129,11 Euro.
5 Seit dem 1. April 2007 zahlt die Beklagte ihm eine monatliche „Beihilfe zur Altersversorgung“ in
Höhe von 1.718,55 Euro. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte sie ihm mit, wie sie diese
Betriebsrente errechnet hatte. Sie zählte lediglich das letzte monatliche Grundgehalt von
5.569,00 Euro zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“. Weder die tarifliche Jahresleistung noch das
tarifliche Urlaubsgeld berücksichtigte sie. Dadurch ergab sich ein Grundanspruch nach 10 Jahren
(§ 6 Nr. 1.1 Satz 2 RL 65) in Höhe von 835,35 Euro (= 15 % von 5.569,00 Euro) und ein
Steigerungsbetrag (§ 6 Nr. 1.1 Satz 3 RL 65) in Höhe von weiteren 835,35 Euro (= 0,75 % x 20
weitere Dienstjahre = ebenfalls 15 % von 5.569,00 Euro). Ausgehend von einer
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.250,00 Euro
monatlich und „anrechnungsfähigen Bezügen“ in Höhe von 5.569,00 Euro errechnete die Beklagte
eine „Zusatzbeihilfe wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze“ (§ 6 Nr. 1.2 RL 65) von
monatlich 47,85 Euro. Dabei legte sie einen „übersteigenden Betrag“ von 319,00 Euro (=
5.569,00 Euro - 5.250,00 Euro) und einen Multiplikator von 15 % (= 0,5 % x 30 Dienstjahre)
zugrunde.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den anrechnungsfähigen Bezügen seien die tarifliche
Jahresleistung und das tarifliche Urlaubsgeld anteilig zu berücksichtigen. Dadurch erhöhe sich
seine monatliche Betriebsrente auf 2.034,27 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 315,72 Euro
habe die Beklagte für die Zeit ab 1. April 2007 nachzuzahlen.
7 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April und Mai 2007 restliche
Betriebsrente in Höhe von 631,44 Euro nebst fünf % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit Klageerhebung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ab Juni 2007 monatliche Betriebsrente in Höhe von
2.034,27 Euro abzüglich anerkannter 1.718,55 Euro nebst jeweils fünf % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit der Betriebsrente zum jeweiligen
Monatsende (30. Juni 2007, 31. Juli 2007 ...) zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger
stehe eine höhere Betriebsrente nicht zu. Die Berechnung im Schreiben vom 19. Dezember 2006
sei richtig.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Er verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, dem Kläger die von ihm verlangte höhere Betriebsrente zu zahlen. Weder das
tarifliche Urlaubsgeld noch die tarifliche Jahresleistung zählen zu den „anrechnungsfähigen
Bezügen“ iSd. § 6 Nr. 1.4 RL 65. Über die sonstigen für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen
Berechnungsfaktoren besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
11 I. Die RL 65 enthalten einheitliche, typisierte Versorgungsbedingungen. Deren Auslegung hat nach
objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien zu erfolgen und ist im Revisionsverfahren
uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. ua. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - zu B I 1 der Gründe,
AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71; 11. Dezember
2001 - 3 AZR 674/00 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1
Nr. 82). Die im Berufungsurteil vertretene Auslegung hält im Ergebnis dieser Überprüfung Stand.
Dem Wortlaut, den Regelungszusammenhängen und dem sich daraus ergebenen
Regelungszweck der RL 65 ist Rechnung getragen.
12 II. Die tariflichen Urlaubsgelder gehören nicht zum „Monatsgehalt“ iSd. § 6 Nr. 1.4 Satz 1, sondern
zu den „gelegentlichen Zuwendungen“ iSd. § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65.
13 1. Die „anrechnungsfähigen Bezüge“ sind in § 6 Nr. 1.4 RL 65 definiert. Diese bestehen nach § 6
Nr. 1.4 Satz 1 Halbs. 1 RL 65 aus dem letzten „Monatsgehalt“. In einem Klammerzusatz wird
erläutert, was unter „Gehalt“ zu verstehen ist. Es umfasst nicht nur das „Bruttogehalt“, sondern
auch die „tariflichen oder außertariflichen Zulagen“. Bei ihnen muss es sich ebenso wie beim
Bruttogehalt um monatliches Arbeitsentgelt handeln. Die Ausdrücke „Monatsgehalt“ und
„monatliche Bezüge“ beziehen sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl.
BAG 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 23
= EzA BetrAVG § 1 Nr. 84). Das Urlaubsgeld ist kein monatlich zu zahlender
Vergütungsbestandteil.
14 2. § 6 Nr. 1.4 Satz 1 Halbs. 2 RL 65 führt nicht dazu, dass auch nicht monatlich zu zahlendes
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung ist „mindestens aber der
Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des
Versorgungsfalles“ zugrunde zu legen. § 6 Nr. 1.4 Satz 1 Halbs. 2 RL 65 trägt lediglich den mit der
punktuellen Betrachtung des Halbsatzes 1 („letztes“ Monatsgehalt) verbundenen
Unzulänglichkeiten Rechnung, indem eine auf einen längeren Zeitraum abstellende
Vergleichsberechnung vorgeschrieben und den Versorgungsberechtigten ein entsprechender
Mindestschutz eingeräumt wird. Nur der Berechnungszeitraum wird modifiziert, während sich an
den maßgeblichen Vergütungsbestandteilen nichts ändert. Dementsprechend stellt auch
Halbsatz 2 ausdrücklich auf die „monatlichen“ Bezüge ab.
15 3. Ebenso wenig führt § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 zu einer Einbeziehung des Urlaubsgeldes. Diese
Vorschrift baut auf der in § 6 Nr. 1.4 Satz 1 RL 65 enthaltenen Definition des „Monatsgehalts“ auf
und stellt klar, dass „gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen“ nicht zu den
anrechnungsfähigen Bezügen gehören. Es kann dahinstehen, ob § 6 Nr. 1.4 Sätze 1 und 2 RL 65
nahtlos ineinandergreifen, also alle nicht unter Satz 2 fallenden Entgeltbestandteile als
„Monatsgehalt“ iSd. Satzes 1 anzusehen sind, oder ob Satz 2 lediglich eine nicht abschließende
Beschreibung nicht erfasster Arbeitgeberleistungen enthält. Denn das Urlaubsgeld ist iSd. § 6
Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 eine „gelegentlich“ und „aus besonderem Anlass“ gewährte „Zuwendung“.
16 a) Der Begriff „gelegentlich“ wird als Gegensatz zu dem Begriff „monatlich“ verwandt. Mit dem
Zusatz „aus besonderen Anlässen“ wird der Ausdruck „gelegentlich“ verdeutlicht. Diese beiden
Begriffe ergänzen sich. Das Urlaubsgeld ist keine monatlich abgerechnete und gezahlte
Vergütung, sondern auf eine bestimmte Gelegenheit, den Urlaub, zugeschnitten.
17 b) Der Urlaub stellt den „besonderen Anlass“ dar. Das Urlaubsgeld wird nach § 10 Nr. 7 MTV
grundsätzlich vor Antritt des Haupturlaubs fällig. Zwar ist es nach dieser tariflichen Vorschrift
zulässig, einen anderen Auszahlungstermin durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Selbst dann
bleiben aber Zweck und Inhalt dieser Arbeitgeberleistung unverändert.
18 c) Der Ausdruck „Zuwendungen“ erklärt sich daraus, dass die in § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65
aufgeführten Leistungen von den in Satz 1 erwähnten monatlichen „Zulagen“ abgegrenzt werden
sollen. Das Urlaubsgeld ist keine Zulage, sondern nach der Terminologie der RL 65 eine
Zuwendung. Unerheblich ist es, dass ein Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld besteht. Auch bei
den beispielhaft in § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 genannten Weihnachts- und Jubiläumsgeldern wird
nicht darauf abgestellt, ob sie freiwillig oder aufgrund einer Rechtspflicht gewährt werden.
19 4. Sinn und Zweck der Berechnungsvorschriften der RL 65 rechtfertigen nicht die vom Kläger
geforderte Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente. Inwieweit eine
Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor allem davon ab, auf
welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das Versorgungsziel ist keine
vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik
im Vordergrund stehen (BAG 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 3 a der Gründe, AP
BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 84). Im vorliegenden Fall wirkt sich das
Urlaubsgeld auf die Höhe der Betriebsrente nicht aus. Eine derartige Beschränkung kommt in der
betrieblichen Altersversorgung häufig vor.
20 5. Entgegen der Auffassung des Klägers ermöglicht das Schreiben der Beklagten vom
15. Dezember 2006 keine Rückschlüsse auf einen anderen Regelungswillen. Diesem Schreiben
lässt sich nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Arbeitgeberin lediglich freiwillige,
einmalige Zahlungen nicht ruhegehaltsfähig sein sollen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er als
Anerkennung für die erbrachte Leistung eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 500,00 Euro
erhalte und diese freiwillige Zahlung „nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die
Altersversorgung“ sei. Das Schreiben befasste sich nicht allgemein mit dem Inhalt und der
Auslegung der RL 65. Es definierte weder den Begriff der „anrechnungsfähigen Bezüge“ noch den
Begriff der ausgeklammerten „gelegentlichen Zuwendungen aus besonderen Anlässen“. Zutreffend
wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die konkrete Sonderzahlung nicht zu einer höheren
Betriebsrente führe. Aus diesem Hinweis lässt sich nicht entnehmen, wie die Beklagte anderes
Arbeitseinkommen betriebsrentenrechtlich nach den RL 65 behandeln wollte.
21 III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die tarifliche Jahresleistung nicht als
„anrechnungsfähigen Bezug“ iSd. § 6 Nr. 1.4 RL 65 angesehen.
22 1. Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 MTV bleibt die tarifliche Jahresleistung nicht nur bei der „Berechnung aller
tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte“, sondern auch „in sonstigen Fällen, in denen
Ansprüche irgendwelcher Art von Höhe des Entgelts abhängig sind, außer Ansatz“. Demnach soll
die tarifliche Jahresleistung grundsätzlich zu keiner Erhöhung sonstiger Leistungen des
Arbeitgebers führen und insoweit nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien keine zusätzlichen
Arbeitgeberlasten schaffen. Eine Ausnahme soll nach § 4 Nr. 4 Satz 2 MTV lediglich insoweit
gelten, als „auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen bei der Berechnung des
Durchschnittsentgelts tarifliche Jahresleistungen zu berücksichtigen sind“.
23 2. Selbst wenn die beiden Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind, bleibt es ihnen nach § 4
Abs. 3 TVG zwar unbenommen, zugunsten des Arbeitnehmers von § 4 Nr. 4 MTV abzuweichen.
Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Den RL 65 ist nicht zu entnehmen, dass sie
eine von § 4 Nr. 4 MTV abweichende Einordnung der tariflichen Sonderleistung vorschreiben und
dadurch entgegen der tarifvertraglichen Zielsetzung die Versorgungslasten des Arbeitgebers
erhöhen wollten. Nach § 6 Nr. 1.4 RL 65 richtet sich die Höhe der Betriebsrente nicht nach dem
gesamten Bruttoarbeitseinkommen. Zugrunde zu legen sind nur die in der Versorgungsordnung
genannten Vergütungen. Nach der tariflichen Wertung und der tarifpolitischen Zielsetzung des § 4
Nr. 4 MTV ist die tarifliche Jahresleistung jedenfalls nicht besser zu behandeln als ein
tarifvertraglich vorgeschriebenes Weihnachtsgeld. Nach der beispielhaften Aufzählung in § 6
Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 zählt dieses, unabhängig davon ob es freiwillig oder aufgrund einer
Rechtspflicht geleistet wird, nicht zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“.
24 IV. Die Unklarheitenregel kommt im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, obwohl sie bereits vor dem
Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB galt (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 254/07 - Rn. 20 mwN, AP
BetrAVG § 1 Nr. 53). Denn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden bleiben
keine ernsthaften Zweifel mehr.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
Beck
Heuser