Urteil des BAG vom 26.07.2012
Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.7.2012, 6 AZR 52/11
Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten der AOK Rheinland/Hamburg -
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 - 11 Sa 615/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers in der Zeit
von Juni bis Oktober 2009 zu Recht wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt hat
und diesem dementsprechend gekürzte Bezüge gewähren durfte.
2 Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. März 1994 von der Beklagten als
Dienstordnungsangestellter in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit angestellt. Zuletzt
wurde er aus der Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet.
3 Die Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland idF des 3. Nachtrags, der am
1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, bestimmt zur Rechtsstellung der
Dienstordnungsangestellten:
„§ 15 Rechtsstellung
Der Angestellte auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines
Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.
§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser
Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und
die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen
Vorschriften für Landesbeamte über:
...
b) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen
Ruhestand sowie die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.
...“
4 Diese Dienstordnung gilt für die Angestellten, die ihr wie der Kläger bereits am 30. Juni
2006 unterstanden, weiter (Dienstordnung für die Dienstordnungsangestellten der AOK
Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 24. Juni 2006).
5 Der Kläger erkrankte im Jahr 2008 seelisch, was zu seiner wiederholten Dienstunfähigkeit
führte. Das auf der Grundlage einer Untersuchung vom 4. Juni 2008 und nach Einholung
eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens erstellte amtsärztliche Gutachten vom 24. Juli
2008 diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung, die sich aufgrund einer
über mehrere Jahre anhaltenden beruflichen Belastungssituation entwickelt habe. Der
Kläger sei derzeit nicht in der Lage, in seinem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt
Dienst zu verrichten. Die Dienstfähigkeit müsse sich jedoch in den nächsten Wochen
wiederherstellen lassen, wenn vorher eine Psychotherapie begonnen habe, die auch den
Prozess der beruflichen Wiedereingliederung begleite. Mit der Wiederherstellung der
uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen.
Das Gutachten empfahl eine Wiedereingliederung, wobei die tägliche Arbeitszeit
schrittweise auf sechs Stunden gesteigert werden solle.
6 Der Kläger begann im Juli 2008 mit einer ambulanten Psychotherapie und am 4. August
2008 mit der Wiedereingliederung. Während dieser erkrankte er seit dem 25. September
2008 wiederholt dienstunfähig. Nach einer Bescheinigung seiner behandelnden
Hausärztin war dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet, die wegen der
wiederholten Dienstunfähigkeitszeiten des Klägers mit Einverständnis der Beklagten
verlängert worden war.
7 Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 4. März 2009 erneut amtsärztlich
untersucht. Das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 stellte fest, dass der Kläger
krankheitsbedingt und aufgrund der langen Fahrzeit, die nach seinen Angaben täglich vier
bis fünf Stunden betrug, bis auf Weiteres nicht mehr als sechs Stunden je Tag belastbar
sei, so dass zurzeit eine entsprechende Teildienstfähigkeit bestehe. Bei einer
wohnortnahen Umbesetzung sei wahrscheinlich eine Vollzeitdiensttätigkeit möglich. Nach
entsprechender Psychotherapie, die sich voraussichtlich über weitere ein bis zwei Jahre
erstrecken werde, scheine eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit
wahrscheinlich. Diesem amtsärztlichen Gutachten lag - im Unterschied zu dem vom
24. Juli 2008 - kein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten zugrunde, sondern lediglich eine
telefonische Rücksprache der Amtsärztin mit dem behandelnden Psychotherapeuten und
der Hausärztin des Klägers. Die Beurteilung der Amtsärztin deckte sich mit der der
Hausärztin, die am 16. März 2009 empfahl, im Rahmen der stufenweisen
Wiedereingliederung könne die tägliche Arbeitszeit bis zum 30. April 2009 mit sechs
Stunden fortgesetzt werden.
8 Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Hinblick auf das
Gutachten vom 27. März 2009 sei beabsichtigt, seine wöchentliche Arbeitszeit auf sechs
Stunden täglich zu reduzieren. Dies wies der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2009 als
nicht sachgerecht zurück. Er habe in der Vergangenheit wiederholt vergeblich beantragt,
einen Arbeitsplatz in Wohnortnähe zu bekommen, da die derzeitige Fahrzeit
Hauptursache seines derzeitigen Gesundheitszustands sei. Die Beklagte forderte ihn mit
Schreiben vom 22. Mai 2009 auf, am 27. Mai 2009 mit einer täglichen Arbeitszeit von
sechs Stunden seinen Dienst aufzunehmen. Der Kläger reagierte darauf mit Schreiben
seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2009:
„... Sie unterstellen unserem Mandanten eine Dienstfähigkeit von sechs Stunden
täglich. Insoweit ist keine Dienstfähigkeit gegeben. Unser Mandant sollte erneut
amtsärztlich untersucht werden; die Gesundheitsverhältnisse haben sich
verschlechtert. Auch ist es für unseren Mandanten äußerst wichtig, aus
gesundheitlichen Gründen eine wohnsitznahe Beschäftigungsmöglichkeit in Ihrem
Hause zu finden.“
9 Am 26. Mai 2009 stellte der Vorstand der Beklagten eine begrenzte Dienstfähigkeit des
Klägers mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 30 Stunden fest. Diese Entscheidung
wurde dem Kläger am 28. Mai 2009 zugestellt. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts kürzte die Beklagte im Anschluss daran für die Zeit von Juni bis
einschließlich Oktober 2009 die Bezüge des Klägers monatlich um 994,90 Euro.
10 Der Kläger erbrachte während des gesamten streitbefangenen Zeitraums keine
Arbeitsleistung für die Beklagte. Ausweislich der Bescheinigung seiner Hausärztin war er
seit dem 30. April 2009 bis einschließlich 30. November 2009 ununterbrochen
dienstunfähig. Vom 29. Mai bis 26. Juni 2009 befand er sich in klinischer Behandlung. Am
29. Mai 2009 beantragte der Kläger, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu
versetzen. Dies führte zu seiner erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 28. Juli 2009
und einer weiteren fachpsychiatrischen Begutachtung. In ihrem anschließenden
amtsärztlichen Gutachten vom 15. September 2009 stellte die Amtsärztin eine dauerhafte
Dienstunfähigkeit fest. Sie führte aus:
„Trotz einer regelmäßigen intensiven ambulanten Psychotherapie ist es dem Obg.
nicht gelungen, die von ihm als belastend erlebten beruflichen Anforderungen zu
bewältigen. Auch eine wesentliche psychologische Weiterentwicklung ist nicht
erkennbar. Stattdessen ist zusätzlich zu der Anpassungsstörung eine deutliche
depressive Symptomatik aufgetreten. …
Insofern ist von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen.
…“
11 Die Amtsärztin diagnostizierte eine posttraumatische Verbitterungsstörung, eine
rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode und eine
Persönlichkeitsstörung. Die Beklagte versetzte auf der Grundlage dieses Gutachtens den
Kläger zum 1. November 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
12 Der Kläger begehrt - soweit für die Revision von Bedeutung - die Zahlung ungekürzter
Dienstbezüge für die Zeit von Juni bis einschließlich Oktober 2009.
13 Der Kläger hat vorgetragen, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand indiziere ebenso
wie die vorherigen Zeiten seiner Dienstunfähigkeit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit auch
im streitbefangenen Zeitraum. Im Gutachten vom 27. März 2009 sei seine begrenzte
Dienstunfähigkeit ohne die Hinzuziehung eines Facharztes festgestellt worden. Die
Amtsärztin habe über die erforderliche Qualifikation zu dieser Feststellung nicht verfügt.
Bei einer sachgerechten Untersuchung wäre seine volle Dienstunfähigkeit schon zu
diesem Zeitpunkt amtsärztlich erkannt worden, so dass ihm bis zu seiner Versetzung in
den Ruhestand die ungekürzten Bezüge zu zahlen gewesen wären. Für die Feststellung
der begrenzten Dienstfähigkeit komme es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung
an.
14 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.974,50 Euro brutto nebst jeweils fünf Prozent
Zinsen per annum über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter
Höhe zu zahlen.
15 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die
Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit erfordere eine
Prognose, bei deren Überprüfung es nur auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der
Entscheidung ankomme. Nach dem Gutachten vom 27. März 2009 habe begrenzte
Dienstfähigkeit vorgelegen. Zwischen den Gutachten der Amtsärztin vom 27. März 2009
und 15. September 2009 bestehe kein Widerspruch. Der Zustand des Klägers habe sich
seit März 2009 verschlechtert.
16 Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der streitbefangenen Besoldungsdifferenz
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage
abgewiesen. Die Beklagte habe die Dienstunfähigkeit des Klägers erst aufgrund des
amtsärztlichen Gutachtens vom 15. September 2009 erkennen können.
17 Mit seiner bereits vor Zustellung des Berufungsurteils eingelegten und innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Urteils begründeten, vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
18 A. Die Revision ist zulässig, obwohl sie vor Zustellung des angefochtenen Urteils
eingelegt worden ist, weil bei ihrer Einlegung das angefochtene Urteil bereits verkündet
war (BAG 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 10, AP ZPO § 189 Nr. 1 = EzA
ArbGG 1979 § 72a Nr. 116). Die Revision ist innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1
ArbGG begründet worden.
19 B. Die Revision ist unbegründet.
20 I. Für die Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ergibt sich bei
einer Leistungsklage wie der vorliegenden regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des
behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an
seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH 30. September 2009 - VIII ZR
238/08 - Rn. 7, NJW 2010, 1135). Es kann allerdings ausnahmsweise zu verneinen sein,
wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen
Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil
erlangen kann (BGH 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09 - Rn. 7 mwN, MDR 2009, 1244). Auch
wenn der Kläger vorträgt, er sei im streitbefangenen Zeitraum nicht nur teilweise
dienstunfähig gewesen, sondern es habe bereits vollständige Dienstunfähigkeit
vorgelegen, ist seine Klage nicht objektiv sinnlos. Der Kläger macht in der Sache geltend,
solange seine dauernde Dienstunfähigkeit nicht festgestellt gewesen sei und er deswegen
noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei, hätte ihm die Beklagte ungekürzte
Dienstbezüge gewähren müssen.
21 II. Die Beklagte hat mit Beschluss ihres Vorstandes vom 26. Mai 2009 wirksam die
begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Arbeitszeit auf sechs Stunden
arbeitstäglich festgesetzt. Sie hat ihm deshalb in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zu seiner
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. November
2009 zu Recht nur die seiner begrenzten Dienstfähigkeit entsprechenden Bezüge gezahlt.
22 1. Erkrankt ein Beamter mit der Folge der Dienstunfähigkeit, so ist er von der Verpflichtung
zur Arbeitsleistung befreit, ohne seinen Anspruch auf Besoldung zu verlieren. Ist er nur
noch begrenzt dienstfähig, erhält er gemäß § 72a Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 BBesG
Dienstbezüge, die im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt sind, mindestens
jedoch Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das er bei Versetzung in den Ruhestand
erhalten würde. Erkrankt ein begrenzt dienstfähiger Beamter, werden ihm nur die
gekürzten Dienstbezüge weitergewährt. Diese Vorschriften finden über die Verweisung in
der Dienstordnung auch auf den Kläger Anwendung.
23 2. Das mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1667)
geschaffene, nunmehr in § 27 BeamtStG geregelte Rechtsinstitut der begrenzten
Dienstfähigkeit ermöglicht es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten
nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht
mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit erfüllen können. Diese Beamten sollen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht
eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BT-
Drucks. 13/9527 S. 29). Die begrenzte Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten
Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte
Persönlichkeit und seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerwG 28. April
2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308).
24 a) Die begrenzte Dienstfähigkeit iSv. § 27 BeamtStG ist damit ein Unterfall der
Dienstunfähigkeit (Summer in Fürst GKöD Band I Stand September 2006 K § 42a Rn. 10).
Erst dann, wenn die Ermittlungen ergeben, dass der Beamte dienstunfähig iSd. § 26
Abs. 1 BeamtStG, aber noch begrenzt dienstfähig iSv. § 27 Abs. 1 BeamtStG ist, kann der
Dienstherr die begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit kann
demnach nur festgestellt werden, wenn nicht bereits aufgrund der Regelungen des § 26
Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG die weitere volle Verwendung des Beamten möglich ist und
sich nicht bereits so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermeiden lässt
(Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Oktober 2011 Teil B § 27 Rn. 6, 23, 47;
Summer in Fürst GKöD aaO).
25 b) Die den Beamten begünstigende Feststellung, er sei noch begrenzt dienstfähig, enthält
zugleich die ihn belastende Feststellung seiner Teildienstunfähigkeit. Die Feststellung der
begrenzten Dienstfähigkeit ist deshalb, sofern der Beamte sie nicht selbst beantragt, in
entsprechender Anwendung der Regelungen für die vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Hält der Beamte den Bescheid, mit
dem eine begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt wird, für rechtswidrig, kann er diesen vor
den Verwaltungsgerichten im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen (Brockhaus
in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Oktober 2011 Teil B § 27 Rn. 18 und Stand Februar
2012 Teil C § 34 Rn. 50). Die Kürzung der Bezüge wegen der nach § 27 BeamtStG
festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit wird wirksam, sobald der Verwaltungsakt, durch
den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend
herabgesetzt worden ist, Rechtswirksamkeit erlangt hat (BVerwG 28. April 2005 - 2 C
1.04 - Rn. 11, BVerwGE 123, 308).
26 c) Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für Dienstordnungsangestellte. Zwar sind diese
trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse
weder Beamte, noch haben sie einen beamtenrechtlichen Status. Infolge der Unterstellung
ihres Dienstverhältnisses unter die Dienstordnung im Anstellungsvertrag mit ihrem
Dienstherrn wirkt jedoch die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf
das Dienstverhältnis ein. Für Dienstordnungsangestellte gelten damit im selben Umfang
wie für Beamte die jeweils gültigen in Bezug genommenen beamtenrechtlichen
Vorschriften (BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 15). Dazu gehören auch die
Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in §§ 26 f.
BeamtStG iVm. §§ 33 ff. Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 21. April 2009.
27 aa) Allerdings sind für Klagen von Dienstordnungsangestellten gegen die Entscheidungen
des Dienstherrn über die Dienstfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit oder die
Dienstunfähigkeit nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig
(BAG 7. April 1992 - 1 AZR 322/91 - zu I 1 der Gründe, AP LPVG Niedersachsen § 75
Nr. 4).
28 bb) Außerdem hat die Klage vor den Arbeitsgerichten - anders als die Anfechtungsklage
gegen den Verwaltungsakt, mit dem der Beamte in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit versetzt worden ist - keine aufschiebende Wirkung. Für eine
Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, wonach der Teil der Dienstbezüge, der
das Ruhegehalt übersteigt, bei Klageerhebung vorläufig einbehalten wird, ist daher bei
derartigen Klagen von Dienstordnungsangestellten gegen ihren Dienstherrn kein Raum.
29 3. Der auf der Grundlage der §§ 26, 27 BeamtStG, §§ 33 ff. LBG NRW ergangene
Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 26. Mai 2009, die Arbeitszeit des Klägers
wegen begrenzter Dienstfähigkeit auf sechs Stunden arbeitstäglich herabzusetzen, ist
ohne entscheidungserheblichen Fehler gefasst worden.
30 a) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings nicht festgestellt, dass die Beklagte das
Vorliegen einer Dienstunfähigkeit des Klägers iSv. § 26 BeamtStG als Voraussetzung für
die Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG vor ihrer
Entscheidung vom 26. Mai 2009 geprüft hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob die
Beklagte einen wohnortnahen Einsatz des Klägers, den dieser ausweislich seines
Schreibens vom 5. Mai 2009 bereits 2008 beantragt hatte, geprüft hat. Nach dem
Gutachten vom 27. März 2009 wäre aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers im
März 2009 bei einer solchen Beschäftigung „wahrscheinlich eine Vollzeitdiensttätigkeit
gegeben“ gewesen.
31 aa) Die Revision erhebt jedoch insoweit keine Verfahrensrügen. Vielmehr geht der Kläger
selbst ausdrücklich davon aus, dass er bereits bei Erstellung des Gutachtens vom
27. März 2009 dauerhaft und uneingeschränkt dienstunfähig war. Diese Annahme ist
Grundlage seines auch noch in der Revisionsinstanz vertretenen Rechtsstandpunkts.
32 bb) Zwar ist nach dem Grundsatz „iura novit curia“ (dazu BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR
407/10 - Rn. 26, ZIP 2012, 1193) die rechtliche Subsumtion Aufgabe des Gerichts.
Unabhängig davon, ob dieser Grundsatz nur das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten
Naturalpartei zum Gericht betrifft (in diesem Sinne BGH 18. Dezember 2008 - IX ZR
179/07 - Rn. 14, NJW 2009, 987), entbindet er die Parteien nicht davon, dem Gericht die
zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachen beizubringen (vgl. Coester-Waltjen
Jura 1998, 661, 662). An diesem erforderlichen Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend
ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten.
33 b) Die Beklagte hat auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. März 2009
wirksam am 26. Mai 2009 die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgesetzt.
34 aa) Für die Beurteilung des Dienstherrn, ob die Voraussetzungen einer begrenzten
Dienstfähigkeit vorliegen, kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf
den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz, sondern auf den Kenntnisstand des Dienstherrn im Zeitpunkt seiner
Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit an. Für die Rechtmäßigkeit einer
Versetzung in den Ruhestand ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen
sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG st. Rspr., vgl. nur 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -
ZTR 2012, 312; 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267).
35 Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat findet diese Rechtsprechung auf die
Entscheidung des Dienstherrn, ob begrenzte Dienstfähigkeit iSv. § 27 BeamtStG vorliegt,
Anwendung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze für die
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten
entwickelt. Die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist jedoch ein Unterfall der
dauernden Dienstunfähigkeit. Ihre Feststellung dient ebenso wie die Feststellung der
dauernden Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG dem spezifisch beamtenrechtlichen
Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit auf der
einen Seite und des Beamten auf der anderen Seite. Aus Praktikabilitätsgründen muss
deshalb dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten
Dienstfähigkeit ebenso wie im Verfahren nach § 26 BeamtStG die Möglichkeit eingeräumt
werden, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen
(vgl. VG München 17. Januar 2006 - M 12 K 04.3492 -).
36 bb) In dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ihres Vorstandes vom
26. Mai 2009 durfte die Beklagte von einer noch begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers
ausgehen.
37 (1) Der Vorstand der Beklagten durfte sich bei seiner Entscheidung auf das zeitnah
erstellte amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 stützen. Aus den vom Kläger in den
Prozess eingeführten privatärztlichen Attesten und Bescheinigungen ergibt sich keine
abweichende Beurteilung der Dienstfähigkeit.
38 (a) Weichen die medizinischen Beurteilungen durch den Amtsarzt und einen den Beamten
behandelnden Privatarzt voneinander ab, kommt der Beurteilung des Amtsarztes kein
unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang zu. Im Konfliktfall können sich die
Tatsachengerichte nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn kein
Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen
Facharztes besteht, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und
in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund
näher erläutert, so muss der Amtsarzt darauf eingehen und nachvollziehbar darlegen,
warum er diesen Erwägungen nicht folgt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich
der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes
anschließt (BVerwG st. Rspr. seit 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 - Rn. 36 ff., NVwZ-
RR 2008, 190; vgl. 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 - Rn. 16, Buchholz 232.0 BBG 2009 § 96
Nr. 1). Dieser eingeschränkte Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens im Konfliktfall findet
seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes (BVerwG
15. Februar 2010 - 2 B 126.09 - Rn. 17, aaO).
39 Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen
Beurteilungen stellt sich jedoch nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich
voneinander abweichen. Das setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die
Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält, nämlich die
Behandlungsdauer, Diagnose und die Therapie ausweist. Eine Abweichung kann darum
nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild innerhalb eines
identischen Zeitrahmens beziehen. Außerdem müssen sich die ärztlichen Feststellungen
auf denselben Tatbestand beziehen. Insoweit ist zwischen dem Vorliegen einer
dauernden Dienstunfähigkeit und einer lediglich aktuellen Dienstunfähigkeit im Sinne
einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer vorübergehenden Krankheit zu differenzieren. Die
Feststellungen des einen Arztes zu einer dauernden Dienstunfähigkeit können die
Feststellungen des anderen Arztes zu einer aktuellen Dienstunfähigkeit nicht ohne
Weiteres in Frage stellen (BVerwG 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 - Rn. 38, NVwZ-RR 2008,
190).
40 (b) Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend bereits kein Konflikt zwischen den
ärztlichen Beurteilungen der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 27. März 2009 und den
vom Kläger in den Prozess eingeführten privatärztlichen Beurteilungen. Sämtliche vom
Kläger zur Akte gereichten privatärztlichen Beurteilungen bezogen sich auf aktuelle,
vorübergehende Krankheitsbilder, die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte seine
aktuelle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Sie beinhalteten somit keinerlei Aussagen zu
einer dauernden Dienstunfähigkeit, wie sie als Grundlage der Annahme einer begrenzten
Dienstfähigkeit im Gutachten vom 27. März 2009 amtsärztlich festgestellt worden ist.
Darüber hinaus erfüllte keines der vom Kläger zur Akte gereichten Atteste die
Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit, weil insbesondere Diagnose und
Therapie nicht angeführt waren. Schließlich hat bereits das Landesarbeitsgericht
herausgearbeitet, dass auch die Hausärztin des Klägers noch im März 2009 angenommen
hat, der Kläger könne sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten, und dies am 16. März 2009
bescheinigt hat.
41 (2) Dem Vorstand der Beklagten konnte aufgrund der zeitlichen Abläufe die vom Kläger
mit Schreiben vom 25. Mai 2009 mitgeteilte Verschlechterung seines
Gesundheitszustands, die sich in einem Klinikaufenthalt bzw. einer ambulanten
Behandlung seit dem 29. Mai 2009 manifestiert hat, bei seiner Entscheidung vom 26. Mai
2009 ebenso wenig bekannt sein, wie der am 29. Mai 2009 gestellte Antrag auf
Dienstunfähigkeit durch den Kläger selbst. Er konnte deshalb diese Umstände bei seiner
Entscheidung nach § 27 BeamtStG nicht berücksichtigen.
42 (3) Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus dem amtsärztlichen Gutachten
vom 15. September 2009 keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit der
Entscheidung der Beklagten vom 26. Mai 2009 über seine begrenzte Dienstfähigkeit
ziehen. Insbesondere folgt aus diesem Gutachten entgegen der Annahme des Klägers
nicht, dass das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 und die maßgeblich darauf
gestützte Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 unzutreffend waren. Vielmehr
hat sich nach dem Gutachten vom 15. September 2009 der Zustand des Klägers
gegenüber der amtsärztlichen Beurteilung vom 27. März 2009 erheblich verschlechtert.
Danach sind gravierende Krankheitszustände, nämlich eine rezidivierende depressive
Störung in mittelgradiger Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung, zu dem im März
2009 diagnostizierten Gesundheitszustand des Klägers hinzugetreten. Der Kläger trägt
nichts Substantiiertes dafür vor, dass er sich bereits im März 2009 in einem
Gesundheitszustand befunden hätte, der dem im September 2009 festgestellten
entsprochen hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai
2009 ebenfalls eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegenüber dem vom
März 2009.
43 (4) Das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2009 war eine ausreichende Grundlage für
die Entscheidung des Vorstandes, eine begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers iSv. § 27
BeamtStG festzustellen.
44 (a) Um dem Dienstherrn die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der Beamte zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, darf sich die amtsärztliche
Stellungnahme nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines
Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des
Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen (BVerwG 20. Januar
2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Gutachten vom 27. März
2009 in der Gesamtschau mit dem vorhergehenden Gutachten vom 24. Juli 2008 noch.
Der Diagnose der Amtsärztin lagen die hausärztliche Beurteilung der behandelnden Ärztin
des Klägers, die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung vom 25. Juni 2008 sowie eine
telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Psychotherapeuten zugrunde. Dem
Gutachten ließen sich die Ursache der Erkrankung des Klägers und seiner
Dienstunfähigkeit und eine Begründung für die Einschätzung der Amtsärztin, warum eine
dauernde Vollzeittätigkeit nicht möglich war, entnehmen.
45 (b) Allerdings schrieb der im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers am 4. März 2009
und bei Erstellung des Gutachtens am 27. März 2009 noch geltende § 46 iVm. § 45 Abs. 2
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) idF der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 vor, dass die Begutachtung durch einen Amtsarzt und
einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen hatte. Eine solche Hinzuziehung eines
Facharztes war nicht nur dann erforderlich, wenn das amtsärztliche Gutachten allein nicht
als Grundlage für die Bewertung durch den Dienstvorgesetzten ausreichte. Vielmehr
musste in jedem Fall der beauftragte Gutachter neben dem Amtsarzt tätig werden, den
Beamten also ebenfalls untersuchen und begutachten (vgl. Brockhaus in Schütz/Maiwald
BeamtR Stand Februar 2012 Teil C Rn. 52 zu dem insoweit inhaltsgleichen, seit 1. April
2009 geltenden § 33 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW).
46 Die Amtsärztin hat zwar vor Erstellung ihres Gutachtens vom 27. März 2009 formell keinen
Facharzt beauftragt, sondern lediglich den behandelnden Facharzt bei der Erstellung ihres
Gutachtens hinzugezogen. Darin liegt aber noch kein Verstoß gegen § 46 iVm. § 45 Abs. 2
Satz 2 LBG aF. Die Hinzuziehung eines Facharztes sollte das Fachwissen anderer,
besonders erfahrener Ärzte zusätzlich zu den Kenntnissen und Erfahrungen des
Amtsarztes nutzbar machen, um so die Zahl der Frühpensionierungen und die damit
verbundenen Haushaltsbelastungen durch Personalausgaben zu verringern (Brockhaus in
Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C § 33 Rn. 52 und § 34 Rn. 9).
Ausgehend von diesem Zweck war der gesetzlichen Anforderung bereits dann genügt,
wenn wie hier die Amtsärztin, die für ein früheres Gutachten bereits ein fachärztliches
Gutachten eingeholt hatte, auf dessen Grundlage eine psychotherapeutische Behandlung
des Dienstordnungsangestellten eingeleitet worden war, bei einem ergänzenden
Gutachten lediglich Kontakt mit dem behandelnden Facharzt aufnahm, der den konkreten,
aktuellen Gesundheitszustand des zu begutachtenden Beamten kannte und beurteilen
konnte. Dadurch war sichergestellt, dass das Fachwissen dieses Facharztes in das
Gutachten einfloss.
47 c) Weitere Verfahrensfehler, die die Unwirksamkeit der Entscheidung des Vorstandes der
Beklagten vom 26. Mai 2009, die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers anzunehmen, zur
Folge gehabt hätten, liegen nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger in einer § 34 Abs. 1
Satz 1 LBG NRW noch genügenden Weise ihre Absicht, seine begrenzte Dienstfähigkeit
festzustellen, mitgeteilt.
48 aa) Gemäß der zum 1. April 2009 in Kraft getretenen und damit für die Entscheidung des
Vorstandes vom 26. Mai 2009 bereits maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 1
LBG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten unter Angabe der Gründe
mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
beabsichtigt ist. Diese Bestimmung findet auch auf die Feststellung der begrenzten
Dienstfähigkeit als Unterfall der Dienstunfähigkeit Anwendung (Brockhaus in
Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C § 34 Rn. 45).
49 bb) Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2009 mitgeteilt, sie
beabsichtige, seine wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich zu reduzieren. Sie
hat ihm ferner mitgeteilt, diese Maßnahme werde durch das amtsärztliche Gutachten vom
27. März 2009 gestützt. Dies reichte zur Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 1
Satz 1 LBG NRW noch aus. Erforderlich ist dafür die Mitteilung der Tatsachen, die nach
Ansicht der dienstvorgesetzten Stelle vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen.
Durch die Kenntnis dieser Tatsachen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, zu
ihnen Stellung zu nehmen, sie ggf. zu bestreiten oder ihr Gewicht entkräften zu können.
Sind dem Beamten die Gründe für seine vorzeitige Zurruhesetzung bekannt, kann je nach
den Umständen des Falls schon die Wiedergabe des maßgebenden Teils des
gesetzlichen Wortlauts in § 26 oder § 27 BeamtStG ausreichen (Brockhaus in
Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2012 Teil C § 34 Rn. 19 f.). Der Kläger macht
nicht geltend, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu der beabsichtigten Entscheidung
der Beklagten nach § 27 BeamtStG Stellung zu nehmen und ihr entgegenzutreten. Im
Gegenteil hat er sich sowohl selbst mit Schreiben vom 5. Mai 2009 als auch anwaltlich
vertreten mit Schreiben vom 25. Mai 2009 ausführlich mit der beabsichtigten Entscheidung
nach § 27 BeamtStG befasst und damit gezeigt, dass er sich ausreichend informiert fühlte,
um sich mit der beabsichtigten Maßnahme inhaltlich auseinanderzusetzen. Mehr verlangt
§ 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht.
50 4. Der Ruhestand beginnt gemäß § 36 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in
dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt
worden ist. Dies gilt auch für die Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG
als Unterfall der Dienstunfähigkeit (Brockhaus in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Oktober
2011 Teil B § 27 Rn. 53). Soweit die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom
22. Mai 2009 aufgefordert hatte, am 27. Mai 2009 seinen Dienst mit reduzierter Arbeitszeit
aufzunehmen, war dies rechtswidrig, spielt aber für den Rechtsstreit keine Rolle.
Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 2. Juni 2009 ist dem Kläger die
Entscheidung des Vorstandes vom 26. Mai 2009 am 28. Mai 2009 zugestellt worden, so
dass die Absenkung der Bezüge mit dem 1. Juni 2009 wirksam geworden ist.
51 5. Die Arbeitszeit ist gemäß § 27 Abs. 2 BeamtStG entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit herabzusetzen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Beamte gemäß
§ 72a BBesG der Arbeitszeitkürzung entsprechend gekürzte Bezüge, wobei ihm
mindestens Bezüge des fiktiven Ruhegehalts zu gewähren sind. Unstreitig überstiegen die
zeitanteilig gekürzten Dienstbezüge die fiktiven Ruhegehaltsbezüge.
52 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Gallner
Spelge
Wollensak
M. Jostes