Urteil des BAG vom 16.11.2011
Anwendbarkeit tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte - Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-)Nichtigkeit eines Tarifvertrags
Siehe auch:
Urteil des 4. Senats vom 16.11.2011 - 4 AZR 856/09 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 857/09
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.11.2011, 4 AZR 856/09.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2009 - 3/5 Sa 232/09 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit
für ihr Arbeitsverhältnis gilt.
2 Die Beklagte ist Betreiberin eines Großflughafens. Sie ist Mitglied im Kommunalen
Arbeitgeberverband Hessen e. V., welcher seinerseits Mitglied in der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Die sich daraus ergebende
Tarifgebundenheit schließt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September
2005 (TVöD) in der Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer
Teil Flughäfen - (BT-F) ein (in der durchgeschriebenen Fassung: TVöD-F). Dieser gilt
gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-F für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen.
3 Der Kläger, der als Student an einer Universität eingeschrieben und seit dem 1. März 2007
Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) ist, wird seit dem
16. April 2002 von der Beklagten am Flughafen beschäftigt. Nach dem zunächst
befristeten Arbeitsvertrag vom 4. April 2002 wurde er als „Studenten-Aushilfe“ im Bereich
der Bodenverkehrsdienste tätig. Er wird in der Gepäckabfertigung eingesetzt. Mit
Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2004 erfolgte die „Übernahme in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis“ ab dem 16. April 2004. In diesem Schreiben teilte die
Beklagte dem Kläger ua. mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, in
dem die Exmatrikulation erfolge, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung
bedürfe, spätestens jedoch nach 25 Fachsemestern.
4 Für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen als studentische Aushilfskraft wie den Kläger ist die
Arbeitszeit bei der Beklagten nicht wie bei anderen Beschäftigten von vornherein
festgelegt, sondern wird idR bedarfsabhängig im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.
Für die Vorlesungszeit ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 19,5 Stunden und für
die vorlesungsfreie Zeit von 38,5 Stunden vereinbart.
5 Am 1. Juni 2007 machte der Kläger im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der
Gewerkschaft ver.di gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche gemäß der
Entgeltgruppe 3 TVöD geltend.
6 Am 1. August 2007 schlossen die Beklagte und der Kommunale Arbeitgeberverband
Hessen e. V. (KAV) mit der Gewerkschaft ver.di, diese vertreten durch die
Landesbezirksleitung Hessen, den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 „über
Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der Fraport AG“ mit
Wirkung ab dem 1. August 2007 (TV 16/2007). Dieser Tarifvertrag ist für die Gewerkschaft
ver.di von deren Verhandlungsführer S und der stellvertretenden Landesbezirksleiterin K
unterzeichnet worden. Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di
gab mit Schreiben vom 7. April 2008 einer Beschwerde, eingereicht ua. von dem Kläger,
gegen den Abschluss des TV 16/2007 statt. Darin heißt es, dass der Abschluss des
TV 16/2007 ua. nach § 68 der ver.di-Satzung unzulässig gewesen sei. Gegenüber
Beschäftigten mit Arbeitsverträgen als studentische Aushilfskraft wie den Kläger, die kraft
Mitgliedschaft tarifgebunden sind, wendet die Beklagte nicht den TVöD-F, sondern den
TV 16/2007 an.
7 Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass auf sein Arbeitsverhältnis nicht der
TV 16/2007, sondern der TVöD-F anzuwenden ist. Nachdem erstinstanzlich ein bezifferter
Antrag, der auf Zahlung von Entgeltdifferenzen zwischen der nach dem TV 16/2007
gezahlten und der nach dem TVöD-F beanspruchten Vergütung, sowie ein
Feststellungsantrag, der auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TVöD gerichtet
ist, durch Beschluss des Arbeitsgerichts zur eigenständigen Verhandlung und
Entscheidung abgetrennt und ruhend gestellt worden sind, hat der Kläger das vorliegende
Verfahren als eines von zwei Musterverfahren mit dem darin allein noch anhängigen
Feststellungsantrag weitergeführt. Er vertritt die Auffassung, dass auf sein
Arbeitsverhältnis bereits deshalb der TVöD-F und nicht der TV 16/2007 anzuwenden sei,
weil er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 TV 16/2007 falle. Er sei
nicht zu Zuverdienstzwecken iS dieser Regelung bei der Beklagten tätig, sondern
bestreite seinen gesamten Lebensunterhalt aus diesem Arbeitseinkommen. Im Übrigen
arbeite er selbst nicht mit schwankender Arbeitszeit, sondern regelmäßig im Umfang von
etwa der Hälfte der betrieblichen Vollzeit-Arbeitszeit von 39 Stunden/Woche in zwei
Nächten pro Woche - nämlich in den Nächten von Dienstag auf Mittwoch und von
Samstag auf Sonntag - sowie zusätzlich in Vertretungsfällen nach Absprache.
8 Der Abschluss des TV 16/2007 beinhalte eine willkürliche Umgehung der §§ 3, 4 TVG.
Die Geltung des Flächentarifvertrages sei zu Gunsten des tarifpolitischen Gegners und zu
Lasten der betroffenen studentischen Gewerkschaftsmitglieder geopfert worden. Der
TV 16/2007 sei abgeschlossen worden, nachdem eine größere Anzahl von studentischen
Aushilfskräften, darunter er, in die Gewerkschaft ver.di eingetreten seien und angesichts
der Unwirksamkeit des arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlusses der Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes eine Vergütung nach dem TVöD verlangt hätten. Der TV 16/2007
sei, wie auch die Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der
Gewerkschaft ver.di vom 7. April 2008 zeige, satzungswidrig ohne Beteiligung der
Tarifkommission und tarifbereichzugehöriger Gewerkschaftsmitglieder zustande
gekommen. Auf Seiten der Gewerkschaft ver.di sei der TV 16/2007 von S mit
unterzeichnet worden, der zugleich in Personalunion stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Beklagten sei. Gegnerfreiheit sei hier nicht gegeben, sondern eine
Interessenverflechtung der am Tarifvertragsabschluss mitwirkenden Personen.
9 Durch die faktische Herausnahme der studentischen Aushilfskräfte aus dem
Anwendungsbereich des TVöD-F durch die Sonderregelungen des TV 16/2007 würden
die studentischen Mitarbeiter bei der Entlohnung gegenüber der sogenannten
Stammbelegschaft bei identischer Arbeitsleistung schlechter gestellt. Dies verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG; zudem seien die Grundrechte der Berufs- und Koalitionsfreiheit berührt.
Weiterhin liege eine mittelbare Altersdiskriminierung gemäß § 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 2 und Nr. 4 AGG vor und es werde gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG verstoßen.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. März 2007 der
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des
TVöD-BT-F Anwendung findet.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass auf das
Arbeitsverhältnis der TV 16/2007 Anwendung findet. Hintergrund des Abschlusses des
TV 16/2007 sei, dass der TVöD-F, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit
grundsätzlich gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für Arbeitsverhältnisse mit
studentischen Aushilfskräften nicht passe. Mit diesen würden feste oder regelmäßige
Arbeitszeiten nicht vereinbart, sie seien vielmehr stundenweise jeweils nach
einvernehmlicher Absprache tätig. Dies diene der notwendigen Flexibilität der
Arbeitsverhältnisse mit Rücksicht auf die Belange des Studiums. Studentische
Aushilfskräfte verpflichteten sich zudem lediglich, während der Vorlesungszeit bis zu 19,5
Stunden und während der vorlesungsfreien Zeit bis zu 38,5 Stunden wöchentlich zu
arbeiten. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, Arbeitseinsätze kurzerhand abzurufen,
sondern nur ein eingeschränktes Direktionsrecht. Der TVöD berücksichtige die
Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht. Insbesondere Berechnungen nach § 7
Abs. 1, §§ 20, 21, 26 TVöD-F würden zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der
Feststellungsklage hinsichtlich des Zeitraums vor Inkrafttreten des TV 16/2007 vom
1. März 2007 bis 31. Juli 2007 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen
diese Klageabweisung wendet sich der Kläger mit der für ihn zugelassenen Revision. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen
das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
14 I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
15 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht
das Feststellungsinteresse des Klägers dahingehend aufgefasst, dass der TV 16/2007 aus
mehreren Gründen insgesamt unwirksam sei und deshalb insgesamt nicht für das
Arbeitsverhältnis des Klägers gelte, weshalb dann der TVöD-F maßgebend sei. Der
Antrag kann dagegen nicht, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend und ohne
Widerspruch durch den Kläger angenommen hat, so verstanden werden, dass es dem
Kläger um die Frage der Anwendbarkeit lediglich einzelner Regelungen des TVöD-F oder
der Unwirksamkeit einzelner Regelungen des TV 16/2007 geht. Dies wäre kein im Antrag
enthaltenes „Weniger“, sondern etwas „Anderes“. Darin läge ein anderer Streitgegenstand,
der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
16 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antrag ist in der zuletzt gestellten Fassung
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat auch das erforderliche
besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die - zwischen den
Prozessparteien umstrittene - Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder
Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis ist zulässiger Gegenstand einer (Elementen-
)Feststellungsklage (st. Rspr., BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 13 mwN, DB
2011, 2783; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).
17 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der TV 16/2007 ist nicht im Ganzen unwirksam und
verdrängt in seinem Anwendungsbereich den TVöD-F, dessen Anwendung der Kläger
deshalb nicht verlangen kann.
18 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit
normativ nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im
Bereich der Kommunen, darunter vom Grundsatz her auch der streitgegenständliche
TVöD-F. Dieser gilt nach seinem § 1 für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der
VKA ist. Letzteres trifft auf die Beklagte zu, deren Beschäftigter iS dieser
Geltungsbereichsbestimmung der Kläger ist. Das steht mittlerweile auch nicht mehr im
Streit zwischen den Parteien.
19 2. Ebenfalls normativ kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1
TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV 16/2007.
20 a) Der Geltung des TV 16/2007 für das Arbeitsverhältnis der Parteien steht nicht entgegen,
dass dieser wegen formaler Mängel unwirksam wäre. Der Tarifvertrag konnte trotz
bestehendem TVöD-F geschlossen werden. Die Gewerkschaft ver.di war bei Abschluss
dieses Tarifvertrages auch ordnungsgemäß vertreten.
21 aa) Die Beklagte und der KAV konnten mit der Gewerkschaft ver.di den TV 16/2007 als
firmenbezogenen Tarifvertrag, der durch die beiden Vertragspartner auf Arbeitgeberseite
gleichzeitig „Firmentarifvertrag“ und „firmenbezogener Verbandstarifvertrag“ ist (zur
grundsätzlichen Zulässigkeit firmenbezogener Verbandstarifverträge Däubler/Reim TVG
2. Aufl. § 1 Rn. 65 ff. mwN; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 29 ff.;
Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 63 f. mwN; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2
Rn. 184 ff. mwN), wirksam abschließen. § 2 Abs. 1 TVG verleiht dem Arbeitgeber die
Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Arbeitgebervereinigung. Ein
Arbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn gültigen
Verbandstarifvertrages einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag
abschließen.
22 bb) Der TV 16/2007 ist auch seitens der Gewerkschaft ver.di wirksam zustande
gekommen.
23 (1) Auf das Zustandekommen eines Tarifvertrages finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen Anwendung. Eine wirksame
Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter - neben der
Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des
Vertretenen gehandelt hat (s. nur BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - zu III 2 a der Gründe
mwN, AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46). Dies ist vom Revisionsgericht auch ohne
besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen.
24 (2) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
des Klägers zum Zustandekommen des TV 16/2007 davon ausgegangen, dass dieser
Tarifvertrag auf Seiten der Gewerkschaft ver.di in bevollmächtigter Vertretung
unterzeichnet worden ist. Nach § 42 Nr. 3 der Satzung der Gewerkschaft ver.di hat der
Bundesvorstand die Stellung eines Vorstands im Sinne von § 26 BGB und vertritt die
Gewerkschaft ver.di gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 35 Satz 4 und Satz 5 dieser
Satzung wird die Gewerkschaft ver.di in landesbezirklichen Angelegenheiten von dem/der
Landesbezirksleiter/in oder eines/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen vertreten, wobei er/sie
bei rechtsgeschäftlicher Vertretung als Bevollmächtigte/r des Bundesvorstands handelt.
Nach § 34 Nr. 4 Buchst. c der Satzung zählt zu den auf den Landesbezirk bezogenen
Angelegenheiten, die der Landesbezirksvorstand in Zusammenarbeit mit der
Landesbezirksleitung wahrnimmt, die regionale Tarifpolitik. Der TV 16/2007 wurde als
Landesbezirkstarifvertrag und damit landesbezirkliche Angelegenheit für die
Tarifvertragspartei Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk Hessen - ua. von der
stellvertretenden Landesbezirksleiterin Frau K entsprechend der satzungsgemäßen
Vorgaben als rechtsgeschäftliche Vertreterin unterzeichnet. Bereits diese Unterschrift
genügt nach der Satzung den Vorgaben der Bevollmächtigung zur Abgabe der
Willenserklärung, die ausweislich des Tarifvertragstextes ausdrücklich im Namen der
Gewerkschaft ver.di abgegeben worden ist. Auch ist ein die Wirksamkeit des
Tarifabschlusses möglicherweise gefährdender Interessenkonflikt, was die stellvertretende
Landesbezirksleiterin angeht, nicht ersichtlich. Etwaige Mängel bei der innerverbandlichen
Willensbildung der am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaft führen nicht zur
Unwirksamkeit des Vereinbarten. Das betrifft die von Außen nicht kontrollierbare
Einhaltung von Verfahrensvorgaben zur internen Willensbildung ebenso wie die
Einhaltung von über die Satzung hinausgehenden Vorgaben zur Unterschriftsleistung
durch interne „Tarifrichtlinien“, denen vorliegend offenbar durch weitere Unterschriften
entsprochen worden ist. Ohne Belang für die formale Wirksamkeit des mit dem
kommunalen Arbeitgeberverband und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts
Tarifvertrag ist schließlich auch die interne Entscheidung des Kontroll- und
Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di.
25 b) Die Regelungen des TV 16/2007 sind auch nicht insgesamt unwirksam oder
unanwendbar. Ein nicht auszuschließender Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebote
oder Diskriminierungsverbote und eine sich möglicherweise daraus ergebende
Rechtsunwirksamkeit einzelner Regelungen, mit denen deutlich abgesenkte
Arbeitsbedingungen für studentische Beschäftigte, wie beispielsweise in § 5 TV 16/2007
ein Stundenentgelt in Höhe von 7,60 Euro, vorgesehen sind, führt nicht zur Unwirksamkeit
des Tarifvertrages als Ganzem.
26 aa) In der Revision rügt der Kläger insbesondere Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, das
Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG sowie gegen das TzBfG. Auch wenn
diese gegeben sein sollten, ist die Rechtsfolge nicht die Nichtigkeit des gesamten
TV 16/2007 mit der Folge der vom Kläger angestrebten Geltung des TVöD-F für sein
Arbeitsverhältnis.
27 (1) Die Rechtsfolge bei Vorliegen solcher Verstöße ist nicht die Gesamtnichtigkeit und
damit gänzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrages, was allein Gegenstand des
Antrages des Klägers in diesem Verfahren ist, sondern nur die Unwirksamkeit der
verbotswidrigen Bestimmung oder Bestimmungen. Für das AGG ergibt sich dies bereits
aus § 7 Abs. 2 AGG (dazu ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 4; Wiedemann
NZA 2007, 950). Auch ansonsten sind nach der Rechtsprechung des Senats bei
Unwirksamkeit einzelner Tarifbestimmungen wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die
Verfassung nur diese Klauseln unwirksam. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt
grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der
übrigen tariflichen Vorschriften. Dabei kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die
unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dargestellt
(vgl. ua. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - mwN, AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit
Nr. 23 = EzA GG Art. 9 Nr. 91). Dass bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Tarifvertrages „die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags hiervon
unberührt bleibt“, kommt im Übrigen auch in § 12 TV 16/2007 zum Ausdruck. Soweit dort
nur auf „eine“ unwirksame Bestimmung abgestellt wird, kann dies nicht so verstanden
werden, dass bei Betroffenheit von mehr als einer Bestimmung eine andere Rechtsfolge
gewollt ist.
28 (2) Der TV 16/2007 stellt auch ohne die vom Kläger angegriffenen, möglicherweise
unwirksamen Regelungen noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar.
29 (a) So enthält beispielsweise § 2 Abs. 1 TV 16/2007 Vorgaben zum Inhalt des
Arbeitsvertrages, die zwar außer einer Klarstellung kaum eigenständigen Wert haben,
jedoch ersichtlich nicht unzulässig sind. Ebenfalls nur klarstellenden, weitgehend
selbstverständlichen, jedoch ersichtlich nicht unzulässigen Inhalt haben auch § 4 Abs. 1
TV 16/2007, wonach übertragene Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen sind und Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten ist, sowie § 4
Abs. 2 TV 16/2007, wonach Beschäftigte die Arbeit pünktlich zur vereinbarten Zeit
aufzunehmen haben. Gleiches gilt für § 4 Abs. 4 TV 16/2007, wonach bei unberechtigtem
Fernbleiben kein Anspruch auf Entgelt besteht. Zwar gehören solche Klarstellungen und
Wiedergaben selbstverständlicher Verhaltenspflichten, die sich an mehreren Stellen in
diesem Tarifvertrag befinden, nicht unbedingt zum typischen Inhalt von Tarifverträgen,
jedoch ist kein Grund ersichtlich, sie für unzulässig zu halten.
30 (b) Zudem enthält der TV 16/2007 auch Regelungen, die weitgehend Regelungen des
TVöD-F entsprechen, beispielsweise in § 4 Abs. 5 TV 16/2007 zu
Verschwiegenheitspflichten und in § 4 Abs. 6 TV 16/2007 zum Verbot der Annahme von
Belohnungen und Geschenken.
31 (c) Daneben sind auch eigenständige Regelungen enthalten, die weder vom Kläger
angegriffen worden noch offensichtlich unzulässig sind, wie beispielsweise zur
Auszahlung der zwischen dem 16. des Vormonats und dem 15. des laufenden Monats
geleisteten Einsätze am Monatsende in § 5 Abs. 3 TV 16/2007. Dies weicht zwar von § 24
TVöD-F ab, kann sich jedoch möglicherweise wegen unregelmäßiger Arbeitseinsätze und
sich daraus ergebender Abrechnungshindernisse als sachgerechte und zulässige
Regelung darstellen. Auf eine genauere Prüfung einer diesbezüglichen Rechtfertigung, für
die jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2
TzBfG und dem Verbot mittelbarer Diskriminierung nicht derselbe Maßstab sachlicher
Gründe wie zu Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, kommt es mangels entsprechenden
Sachvortrages hier nicht an. Dasselbe gilt für Regelungen wie § 7 Abs. 1 TV 16/2007,
soweit darin als Referenzzeitraum für die einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
zugrunde zu legende Stundenanzahl die letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate
bestimmt sind, während nach § 21 TVöD-F für nicht in Monatsbeträgen festgelegte
Entgeltbestandteile die letzten drei vollen Kalendermonate herangezogen werden. Auch
dies mag bei unregelmäßigen Arbeitseinsätzen gerechtfertigt sein, solange es in dem von
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG vorgegebenen Rahmen bleibt; dazu kann dem Vortrag des
Klägers - anders als zu einer ebenfalls in § 7 Abs. 1 TV 16/2007 vorgesehenen
Beschränkung der pro Kalendertag fortzuzahlenden Arbeitsstunden - nichts entnommen
werden, was für eine Unzulässigkeit sprechen würde. Dies trifft auch für § 8 Abs. 3
TV 16/2007 zu, in dem eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG tarifvertraglich mögliche
Abweichung von § 11 Abs. 1 BUrlG mit zwölf Monaten als Bemessungszeitraum für das
Urlaubsentgelt vorgegeben wird.
32 (d) Bereits mit den unter (a) und (b) aufgezeigten Regelungen enthält der TV 16/2007
neben den vom Kläger angegriffenen Entgeltregelungen, über deren Bewertung jedoch
nicht zu dem in diesem Verfahren allein anhängigen Feststellungsantrag zu entscheiden
war, Bestimmungen, die noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung
darstellen.
33 bb) Soweit der Kläger eine willkürliche Umgehung der §§ 3, 4 TVG rügt und sich dafür
insbesondere auf die zeitliche Abfolge des Abschlusses des TV 16/2007 nach seiner
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TVöD-F mit Schreiben vom 1. Juni 2007
beruft, führt dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Tarifvertrages. Zwar mag ein zeitlicher
und inhaltlicher Zusammenhang mit dem Abschluss des TV 16/2007 am 1. August 2007
bestehen. Dafür spricht zumindest der Inhalt eines Antwortschreibens der Beklagten vom
23. November 2007 auf das Geltendmachungsschreiben, wonach die „studentischen
Aushilfstätigkeiten nicht in die Entgeltsystematik des TVöD passen und damit auch bisher
schon eine Bezahlung nach TVöD nicht in Frage kam“ und „sich die Tarifparteien daher
jetzt auf eine eigene Tarifstruktur für die studentischen Aushilfen geeinigt“ hätten.
34 Dass tariffähige Parteien eine vom allgemeinen Verbandstarifvertrag abweichende
Vereinbarung schließen, ist jedoch grundsätzlich von der Tarifautonomie und dem
Tarifvertragsgesetz gedeckt. Ob alle in einem solchen Tarifvertrag getroffenen
Regelungen gesetzeskonform sind, ist eine Frage, die auf einzelne Ansprüche bezogen
zu beantworten ist, die aber vorliegend nicht Streitgegenstand ist.
35 c) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des
nach alledem wirksamen TV 16/2007.
36 aa) Der Geltungsbereich des TV 16/2007 ist in seinem § 1 Abs. 1 wie folgt geregelt:
„Dieser Tarifvertrag gilt für studentische Beschäftigte der Fraport AG (Beschäftigte),
die zu Zuverdienstzwecken während der Ausbildung aushilfsweise tätig werden
und mit denen eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit nicht vereinbart ist und mit
denen die Arbeitseinsätze überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen
bedarfsorientiert vereinbart werden.“
37 bb) Von dieser Bereichsbestimmung ist das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst.
38 (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua. 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der
Gründe, BAGE 97, 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der
Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 -
4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240).
39 (2) Der Schwerpunkt der Bereichsbestimmung des TV 16/2007 liegt in der Bezugnahme
auf „studentische Beschäftigte“ der Beklagten. Die den Geltungsbereich bestimmenden
Tatbestandsmerkmale sind im ersten Satzteil von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 enthalten,
wonach dieser Tarifvertrag „für studentische Beschäftigte der Fraport AG“ gilt. Die darauf
folgenden Satzbestandteile unter den Stichworten „Zuverdienstzwecken“, „aushilfsweise“,
„Arbeitszeit“ und „Arbeitseinsätze“ sind erkennbar illustrierende Situationsumschreibungen
der Tarifvertragsparteien für das ihnen typisierend vorschwebende Bild einer
studentischen Beschäftigung. Ihnen ging es darum - und dafür spricht auch der Vortrag
des Klägers -, Sonderregelungen für an den TVöD-F tarifgebundene studentische
Beschäftigte zu etablieren. Nichts spricht dafür, dass es sich bei den zur Illustration
gewählten Stichworten um auf eine weitere Differenzierung angelegte
Tatbestandsmerkmale handelt und dass die Tarifvertragsparteien die Anwendbarkeit des
Tarifvertrages beispielsweise von einer individuellen Prüfung der Einkommenssituation
und damit der Bedürftigkeit abhängig machen wollten. Dies ergibt sich auch aus dem
Gesamtzusammenhang des TV 16/2007, der in seinen Regelungen auf eine derartige
Differenzierung nicht eingeht. Dem entspricht auch die Überschrift des TV 16/2007, in der
dem Begriff „aushilfsweise“, mit dem auf die Unregelmäßigkeit der Arbeitszeit bei der
Beklagten und die Bedarfsabhängigkeit des Arbeitseinsatzes abgestellt wird, keine
eigenständig differenzierende Bedeutung zukommt.
40 (3) Der Kläger ist studentischer Beschäftigter der Beklagten iS von § 1 Abs. 1 TV 16/2007,
wobei er in einer für die dort tätigen Studierenden typischen Form, die auf die
Studienbedingungen Rücksicht nimmt, beschäftigt wird.
41 3. Der TV 16/2007 ist daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dessen Inkrafttreten
am 1. August 2007 anwendbar und verdrängt seither - jedenfalls in seinem
Regelungsbereich - als speziellere Regelung den TVöD-F. Dem steht das Fehlen einer
Öffnungsklausel im Verbandstarifvertrag TVöD-F nicht entgegen.
42 Dem firmenbezogenen Tarifvertrag TV 16/2007 kommt als der spezielleren Regelung
Vorrang vor dem nicht-firmenbezogenen, allgemeinen Verbandstarifvertrag zu. Dieser
Vorrang gilt ohne Weiteres aufgrund der allgemeinen, das Tarifvertragsrecht
beherrschenden Konkurrenzregeln. Für ihn spricht im Übrigen auch § 1 Abs. 2
TV 16/2007, durch den eine Anwendung ua. des TVöD und der diesen ergänzenden
Tarifverträge, wozu der TVöD-F gehört, ausgeschlossen werden sollte. Darauf, dass die
allgemeinen Verbandstarifverträge keine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag
enthalten, kommt es nicht an (BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 d der Gründe,
BAGE 97, 263; 24. Januar 2001 - 4 AZR 655/99 - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge:
Metallindustrie Nr. 173 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 14).
43 III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bepler
Treber
Winter
von Dassel
J. Ratayczak