Urteil des BAG vom 18.03.2008
BAG (arbeitszeit, ordentliche kündigung, arbeit auf abruf, anspruch auf beschäftigung, aufstockung, dauer, schuljahr, grund, umfang, arbeitgeber)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.3.2008, 9 AZR 468/07
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.08.2007, 9 AZR 59/07.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 8. Juni 2007 - 3 Sa 582/06 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom
5. Juli 2006 - 8 Ca 386/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der
Klägerin während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zehn Unterrichtsstunden
beträgt.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der
Altersteilzeit.
2 Die im November 1948 geborene Klägerin steht seit 1969 in einem Arbeitsverhältnis mit dem
beklagten Freistaat bzw. seinem Rechtsvorgänger. Sie wird an einer Grundschule beschäftigt. Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O
in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung und die ihn
ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Fassung
des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000.
3 Die Parteien schlossen am 4. Juli 1997 einen Änderungsvertrag, mit dem sie von der
ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung übergingen. §§ 1 und 4 des
Änderungsvertrags lauten auszugsweise wie folgt:
“§ 1
Änderung des Beschäftigungsumfanges
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung einer
ausgewogenen Personalstruktur
…
d) für die Dauer der Schuljahre 2000/2001 bis 2008/09 in Höhe von 57,14 Prozent einer
vergleichbaren Vollzeitkraft (= 16 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung);
…
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, daß bei der unter Absatz 1 genannten
Teilzeitbeschäftigung nur volle Unterrichtsstunden gehalten und vergütet werden. Die
geltende individualvertragliche Unterrichtsverpflichtung wird nach dem jeweils vertraglich
vereinbarten Prozentsatz rechnerisch ermittelt und auf- bzw. abgerundet.
(3) Die Lehrkraft erklärt sich damit einverstanden, daß der unter Absatz 1 vereinbarte
Beschäftigungsumfang durch den Arbeitgeber aus bedarfsbedingten Gründen jeweils für die
Dauer eines Schuljahres befristet aufgestockt werden kann. Die Aufstockung und der
Umfang des Beschäftigungsumfanges ist der Lehrkraft spätestens vor Beginn der
Sommerferien schriftlich anzuzeigen.
§ 4
Zeitlich befristete Beschäftigungsgarantie
(1) Bis zum Abschluß des Schuljahres 2009/10 ist eine ordentliche Kündigung aus
betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.
…”
4 Die vertragliche Regelung beruht auf einer Vereinbarung des Beklagten mit dem Landesverband
Sachsen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dem Sächsischen Lehrerverband und
dem Verband Bildung und Erziehung vom 21. Februar 1997 über die Gestaltung eines
sozialverträglichen Personalabbaus an Grundschulen des Freistaats. Diese sog.
Teilzeitvereinbarung sieht in einem Stufenplan die Verringerung der Wochenstunden für
Grundschullehrer vor, die sich am prognostizierten Absinken der Schülerzahlen orientiert. Nach
ihrer Präambel verpflichten sich die Unterzeichner der Vereinbarung, den in den nächsten Jahren
erforderlichen Stellenabbau auf Grund eines “gravierenden Schülerrückgangs” durch die im
Folgenden genannten Maßnahmen sozialverträglich zu gestalten. In Ziff. 2 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4
Unterabs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 der Teilzeitvereinbarung ist bestimmt:
“Den Lehrkräften wird bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 ein unbefristeter
Änderungsvertrag mit folgendem Arbeitszeitumfang eines vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten angeboten:
…
vom Schuljahr 2000/2001
bis Schuljahr 2008/2009
57,14 %
(= 16 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung)
…
In dem Änderungsvertrag erklärt sich die Lehrkraft damit einverstanden, daß ihr
individualvertraglich vereinbarter Beschäftigungsumfang im Bedarfsfalle einseitig durch den
Arbeitgeber aufgestockt wird. Der zusätzliche Beschäftigungsumfang wird im Rahmen der
zugewiesenen Stellen des Stellenplanes aufgrund einer Bedarfsanalyse des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus für das jeweilige Schuljahr durch eine Erklärung der
personalführenden Stelle gegenüber der Lehrkraft verbindlich festgelegt. Eine Änderung des
Arbeitsvertrages erfolgt nicht.
…
Bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/10 ist eine ordentliche Kündigung aus
betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen. ...
Die für ein Schuljahr bedarfsbedingte Aufstockung des Beschäftigungsumfanges endet mit
Ablauf des Schuljahres, ohne daß es insoweit einer Kündigung bedarf. Die Parteien sind sich
darüber einig, daß § 625 BGB keine Anwendung findet. Das Recht zum Widerruf der
Aufstockung nach Satz 1 dieses Absatzes aus wichtigem Grund bleibt unberührt.”
5 In den Jahren 2003 und 2004 gab der Beklagte der Klägerin jeweils befristete Aufstockungen ihres
Beschäftigungsumfangs bekannt. Mit Wirkung vom 1. August 2003 teilte er für die Dauer des
laufenden Schuljahres einen Beschäftigungsumfang von 21/28 Unterrichtswochenstunden mit. Mit
Wirkung vom 1. August 2004 gab er einen Beschäftigungsumfang von 20/28
Unterrichtswochenstunden für die Dauer des laufenden Schuljahres bekannt. Beide
Mitteilungsschreiben sehen in § 2 Abs. 2 Folgendes vor:
“(2) Die für ein Schuljahr bedarfsbedingte Aufstockung des Beschäftigungsumfanges endet
mit Ablauf des Schuljahres, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf. § 625 BGB findet
keine Anwendung.”
6 Das Schuljahr beginnt nach § 33 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen am
1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
7 Am 10. September 2004 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell.
Die Arbeitsphase sollte vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2008 dauern, die Freistellungsphase vom
1. August 2008 bis 31. Juli 2011. In § 2 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist geregelt:
“Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 8/28 Unterrichtsstunden (Hälfte der bisherigen
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ).”
8 In § 3 Abs. 1 TV ATZ ist bestimmt:
“§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die
mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde
zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem
Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte
durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.”
9 Die Klägerin meint, für die Berechnung der während der Arbeitsphase des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltenden wöchentlichen Arbeitszeit sei der
Beschäftigungsumfang mit 16 Unterrichtsstunden zu niedrig angesetzt. Maßgeblich für die
Bemessung der Arbeitszeit seien die zuletzt gehaltenen 20 Unterrichtsstunden. Daraus
errechneten sich für die Arbeits- und Freistellungsphase durchschnittlich zehn Unterrichtsstunden.
Der in § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags vom 4. Juli 1997 enthaltene Änderungsvorbehalt sei kein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Beklagten, sondern eine antizipierte Einigung über die
jeweilige Aufstockung im Sinne einer künftig bestimmbaren Leistung. Selbst wenn ein
Leistungsbestimmungsrecht angenommen werde, handle es sich um eine Vereinbarung. Sie
verleihe dem Beklagten das Recht, einen bei Vertragsschluss unbestimmten Leistungsinhalt
später zu konkretisieren.
10 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis seit dem 1. August 2005 mit einer
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 10/28 Unterrichtsstunden besteht.
11 Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit iSd. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ sei die dem Änderungsvertrag
vom 4. Juli 1997 entsprechende Arbeitszeit und nicht die in der letzten Aufstockungsmitteilung
genannte und zuletzt tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Mit der Aufstockung habe der Beklagte
lediglich sein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ausgeübt. Der auf der sog.
Teilzeitvereinbarung beruhende Änderungsvertrag unterscheide klar zwischen vereinbarter
Arbeitszeit und möglicher künftiger Aufstockung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ. Die dort vorgesehene Durchschnittsberechnung solle nur
verhindern, dass die Altersteilzeitleistungen durch eine Erhöhung der Arbeitszeit unmittelbar vor
Beginn der Altersteilzeit “nach oben” beeinflusst würden.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
13 A. Die Revision der Klägerin ist begründet.
14 I. Die Klage ist zulässig. Eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss sich nicht
notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne
Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder
Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. vgl. Senat
14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - Rn. 15, AP ATG § 6 Nr. 2 = EzA ATG § 6 Nr. 2; 14. August 2007
- 9 AZR 59/07 - Rn. 14, ZTR 2008, 150; BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 566/04 - BAGE 115, 12, zu II 1
der Gründe) . Die Parteien streiten hier über den Umfang der Beschäftigungspflicht, aus der sich
auch nach dem Ende der Arbeitsphase vergütungsrechtliche Folgen ergeben. Für die begehrte
Feststellung besteht deshalb ein berechtigtes Interesse.
15 II. Die Klage ist begründet. Die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der
Klägerin während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt zehn Stunden.
16 1. Dem steht nicht entgegen, dass in § 2 Abs. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom
10. September 2004 die Anzahl von “8/28 Unterrichtsstunden” als “durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses” festgelegt ist. Wie der Klammerzusatz
“Hälfte der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ”
zum Ausdruck bringt, wollten die Vertragsparteien mit der Angabe der Unterrichtsstundenzahl
keine konstitutive Regelung treffen, sondern nur in Anwendung des § 3 Abs. 1 TV ATZ gemeinsam
feststellen, welche Unterrichtsstundenzahl der Hälfte der bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht. Ergibt sich bei richtiger Berechnung eine höhere Stundenzahl, kann der
Teilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase der Altersteilzeit auch eine Beschäftigung mit der höheren
Stundenzahl der Arbeitszeit verlangen.
17 2. Als Arbeitszeit in der Arbeitsphase der im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeit war weder
der im Teilzeitvertrag festgelegte Mindestbeschäftigungsumfang noch die in den letzten Jahren vor
Beginn der Altersteilzeitarbeit geleistete durchschnittliche Zahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden zugrunde zu legen. Nach dem im Altersteilzeitarbeitsvertrag in Bezug
genommenen § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ ist die Hälfte der bisherigen durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit maßgebend. Das ist die Arbeitszeit, die bei einer wöchentlichen
Unterrichtsverpflichtung von zehn Stunden anfällt. Da der Durchschnitt der wöchentlichen
Arbeitszeit im Blockmodell aus der ungeminderten Arbeitszeitverpflichtung während der
Arbeitsphase und der vollständigen Freistellung in der Blockfreizeit gebildet wird, bedeutet dies für
den Streitfall, dass die Klägerin in der Arbeitsphase Anspruch auf Beschäftigung mit
20 Unterrichtswochenstunden hat.
18 a) Zu berücksichtigen ist nach § 3 Abs. 1 TV ATZ nicht die Zahl der Pflichtunterrichtsstunden,
sondern die Arbeitszeit. Sie umfasst über den Unterricht hinaus die Zeit, die zur Erfüllung aller
anderen im Schulbetrieb für Lehrkräfte anfallenden Aufgaben entsprechend dem Umfang ihrer
Lehrtätigkeit benötigt wird. Mit der Angabe der Unterrichtsstundenzahl wollten die Parteien
übereinstimmend den zeitlichen Beschäftigungsumfang einschließlich der Vor- und Nebenarbeiten,
die gewöhnlich mit dem Unterricht verbunden sind, festlegen. Das zeigt sich insbesondere an § 1
Abs. 1 Buchst. d des Änderungsvertrags vom 4. Juli 1997, den der Altersteilzeitarbeitsvertrag
ablöste. Dort legten die Parteien die geschuldete Arbeitszeit der Klägerin auf 57,14 % einer
Vollzeitkraft fest. Die im Klammerzusatz genannte Unterrichtsverpflichtung von
16 Wochenstunden sollte nur ausdrücken, welche Unterrichtsverpflichtung mit dieser Arbeitszeit
verbunden war.
19 b) Die Einräumung des Aufstockungsrechts in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Änderungsvertrags bewirkt
nicht, dass als vereinbarte Arbeitszeit die Arbeitszeit gilt, die der Arbeitgeber in Ausschöpfung der
Ermächtigung einseitig hätte festlegen können. Ebenso wenig ist die Zeit zugrunde zu legen, die
der Arbeitgeber im Durchschnitt der Jahre vor dem Übergang in die Altersteilzeit tatsächlich durch
Aufstockung festgelegt hatte. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ allein die
wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit
vereinbart war.
20 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die dem Beklagten in § 1 Abs. 3
des Änderungsvertrags vom 4. Juli 1997 eingeräumte Aufstockungsbefugnis als
Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB verstanden.
21 Die Auslegung des Berufungsgerichts betrifft einen vom beklagten Freistaat vorformulierten
Vertrag, den er für eine Vielzahl von Teilzeitverträgen verwendet hat. Der Vertrag enthält über die
persönlichen Daten der Klägerin und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine
individuellen Besonderheiten. Der Inhalt eines solchen Mustervertrags ist uneingeschränkt
revisibel (Senat 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 21, ZTR 2008, 150; 11. April 2006 - 9 AZR
369/05 - Rn. 28, BAGE 118, 1; 15. März 2005 - 9 AZR 97/04 - AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG
§ 4 Altersteilzeit Nr. 14, zu I 2 der Gründe) .
22 § 1 Abs. 3 Satz 1 des Änderungsvertrags begründet ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
Nach der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 106 Satz 1 GewO kann der
Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen,
soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt
sind. Gegenstand einer solchen Leistungsbestimmung kann grundsätzlich auch der Umfang einer
im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflicht sein (Luczak in Leinemann GewO
Stand Januar 2008 § 106 Rn. 61 ff.; Neumann in Landmann/Rohmer GewO Stand November
2007 § 106 Rn. 8; ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 387; Staudinger/Rieble (2004) § 315 Rn. 105
f.; Wank in Tettinger/Wank GewO 7. Aufl. § 106 Rn. 4, 12 und 27) . Die Verlängerung der Dauer
der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund höheren Bedarfs ist eine Festlegung des Umfangs der
Arbeitspflicht im Sinne einer Leistungsbestimmung (zu einer bedarfsbedingten
Arbeitszeitaufstockung Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - BAGE 104, 55, zu A II 2 a cc
(2) und dd der Gründe; im Zusammenhang mit Abrufarbeit BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR
535/04 - Rn. 27 ff. und 39, BAGE 116, 267; zu vorübergehenden Herabsetzungen der
regelmäßigen Arbeitszeit 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - BAGE 98, 175, zu B III 2 b der Gründe) .
23 bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die vom Beklagten bis 31. Juli 2005
vorgenommene Aufstockung des Beschäftigungsumfangs, die noch unmittelbar vor dem
Übergang in die am 1. August 2005 beginnende Altersteilzeit andauerte, als “bisherige
wöchentliche Arbeitszeit” nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ anzusehen. Anknüpfend an
den wortgleichen § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die
wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die
Altersteilzeitarbeit “vereinbart” war. Vereinbart iSd. in den Sätzen 1 und 2 deckungsgleichen
gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich
aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt.
24 (1) Geschuldet iSd. vereinbarten Arbeitszeit des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ ist auch
die verlängerte Arbeitszeit, die auf Grund des einseitig ausgeübten Gestaltungsrechts geleistet
werden muss. Das verbindende vertragliche Element ist § 1 Abs. 3 Satz 1 des Änderungsvertrags
vom 4. Juli 1997, der dem Beklagten das Leistungsbestimmungsrecht einräumte. Nur auf dieser
geänderten vertraglichen Grundlage war er zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt. Mit
der Begründung des Leistungsbestimmungsrechts delegierten die Arbeitsvertragsparteien einen
Teil der Hauptleistungspflichten - die bedarfsbedingte Anhebung der Arbeitszeit -
vertragsersetzend in die Kompetenz des Beklagten (vgl. Staudinger/Rieble (2004) § 315 Rn. 89 f.)
. Sonst hätte er die regelmäßige Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nur im Einvernehmen mit der
Klägerin erhöhen können.
25 (2) In Ziff. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 der sog. Teilzeitvereinbarung zwischen dem Beklagten und
den Lehrerverbänden vom 21. Februar 1997 ist keine tarifliche oder tarifvertragsgleiche
Leistungsbestimmung zu sehen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Teilzeitvereinbarung
um einen Tarifvertrag oder eine sog. Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter handelt. Derartige
Koalitionsvereinbarungen haben zwar ebenso wie Tarifverträge die Vermutung ihrer materiellen
Richtigkeit für sich, weil beide Seiten jederzeit inhaltsgleiche Tarifverträge fordern können (Senat
3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - BAGE 104, 55, zu A II 2 a cc (2) der Gründe) . Ziff. 2 Abs. 4
Unterabs. 1 Satz 1 der Teilzeitvereinbarung verleiht dem Arbeitgeber aber nicht unmittelbar ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Vielmehr setzt die Leistungsbestimmung einen
Änderungsvertrag voraus. Er muss der Lehrkraft nach Ziff. 2 Abs. 2 der Teilzeitvereinbarung
angeboten werden. Die Leistungsbestimmung hat demnach keine tarifliche, sondern eine
vertragliche Grundlage. Der letzte Satz in Ziff. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Teilzeitvereinbarung,
wonach eine Änderung des Arbeitsvertrags nicht erfolgt, steht dem nicht entgegen. Dieser Passus
drückt nur die Rechtsnatur des zuvor beschriebenen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts
aus. Dessen Grundlage muss jedoch erst durch Änderungsvertrag geschaffen werden. Gemeint
ist: “Eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags erfolgt nicht.”
26 Insofern unterscheidet sich Ziff. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 der Teilzeitvereinbarung von dem
Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag, den der Sechste Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni
2001 zu behandeln hatte und der selbst die Voraussetzungen eines Leistungsbestimmungsrechts
des Arbeitgebers regelte (- 6 AZR 114/00 - BAGE 98, 175, zu B III 2 b der Gründe) . Daher kann
auf sich beruhen, ob auch ein tariflich begründetes Leistungsbestimmungsrecht dem Begriff der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2
Satz 1 TV ATZ unterfiele.
27 (3) Bei den Bedarfsaufstockungen handelt es sich ferner um regelmäßige Arbeitszeit und nicht um
Überarbeit. Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines auf
Grund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (vgl. zu
der Abgrenzung von Überstunden und Arbeit auf Abruf BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 -
Rn. 23, BAGE 116, 267) . Diesen punktuellen situativen Bezug weisen die auf die Dauer eines
Schuljahres ausgerichteten Bedarfsaufstockungen nicht auf.
28 (4) Die Berücksichtigung der aufgestockten Anzahl der Unterrichtsstunden bei der Bemessung der
“bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit” setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2
Satz 1 TV ATZ voraus, dass die Leistungsbestimmung vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit
noch wirkte. Das trifft hier unmittelbar vor dem 1. August 2005 zu. Zuletzt gab der Beklagte der
Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2004 einen Beschäftigungsumfang von 20/28
Unterrichtswochenstunden für die Dauer des laufenden Schuljahres bekannt. Nach § 33 Satz 1
des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen begann das Schuljahr 2004/2005 am 1. August
2004 und endete am 31. Juli 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt war zwischen den Parteien ein
aufgestockter wöchentlicher Beschäftigungsumfang von 20 Unterrichtsstunden vereinbart.
29 3. Die Befristung der Bedarfsaufstockung bis 31. Juli 2005 steht dem nicht entgegen. Die
vereinbarte Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ muss nicht fiktiv in die am
1. August 2005 beginnende Altersteilzeitarbeit hineinreichen. Zugrunde zu legen ist nach § 6 Abs. 2
Satz 1 AltTZG, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ die mit dem Arbeitnehmer vor dem
Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte bisherige wöchentliche Arbeitszeit. Maßgeblich sind
hier im ersten Berechnungsschritt die bis 31. Juli 2005 vereinbarten 20 Unterrichtswochenstunden.
Die logische Sekunde zwischen dem Ende der Befristung am 31. Juli 2005, 24.00 Uhr, und dem
Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. August 2005, 0.00 Uhr, ist unschädlich. Auf die Wirksamkeit
der Befristung der Aufstockung kommt es also nicht an.
30 4. Der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ errechnete Wert von 20 Unterrichtsstunden ist
in einem zweiten Berechnungsschritt mit dem Höchstwert des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV
ATZ zu vergleichen, der die Berechnungsbasis der vereinbarten Arbeitszeit begrenzt. Mit § 3
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV ATZ folgten die Tarifpartner dem Vorbild der gesetzlichen Regelung
des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG, indem sie die gesetzliche Formulierung wörtlich übernahmen. Die
im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999
geschaffene Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG soll Missbräuche durch eine vorübergehende
Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausschließen (BT-Drucks. 14/3392 S.
7; vgl. auch Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 278/02 - BAGE 103, 54, zu II 2 a aa der Gründe) .
31 Nach dieser Regelung errechnet sich ein Durchschnittswert von 20,5 Unterrichtsstunden, weil der
Beklagte das Deputat der Klägerin von August 2003 bis Juli 2004 auf 21 Unterrichtsstunden und
von August 2004 bis Juli 2005 auf 20 Stunden aufgestockt hatte. Dem liegt folgende Berechnung
zugrunde:
-
Aus 21 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.092 Unterrichtsstunden in der Zeit vom
1. August 2003 bis 31. Juli 2004
-
zuzüglich 20 Unterrichtsstunden x 52 Wochen = 1.040 Unterrichtsstunden in der Zeit
vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005
-
errechnen sich 2.132 Unterrichtsstunden in den 24 Monaten von August 2003 bis Juli
2005 : 104 Wochen = 20,5 Unterrichtswochenstunden.
32 5. Der ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsumfang von 20,5 Unterrichtsstunden
überschreitet den letzten Beschäftigungsumfang vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit am
1. August 2005 von 20 Stunden deutlich. Maßgeblich ist deshalb dieser letzte
Beschäftigungsumfang von 20 Unterrichtsstunden, ohne dass es auf die Frage der Rundung des
Durchschnittswerts ankäme (vgl. dazu Senat 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 32 f.,
ZTR 2008, 150).
33 a) Dass lediglich die Unterrichtsbelastung der Lehrkräfte konkret geregelt wird, erklärt sich aus
den Besonderheiten des Lehrerberufs. Exakt messbar ist nur die Erteilung von Unterricht.
Dagegen entziehen sich der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten sowie die
mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen,
die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe
(Senat 14. August 2007 - 9 AZR 59/07 - Rn. 34, ZTR 2008, 150; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 -
Rn. 69, AP BAT § 2 SR 2l Nr. 21; 13. Juni 2006 - 9 AZR 588/05 - Rn. 22, AP TVG § 1 Altersteilzeit
Nr. 30 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 21) .
34 b) Die Klägerin will in Wirklichkeit nur den “Zähler” der durchschnittlichen Arbeitszeit von zehn
Unterrichtsstunden während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgestellt wissen, obwohl sie
in ihren Antrag den “Nenner” - 28 Unterrichtsstunden - aufgenommen hat. Damit fügt die Klägerin
erklärend im Sinne einer Rechengröße das aktuelle volle Deputat hinzu. Ein eigenständiges
prozessuales Ziel verfolgt sie mit diesem Teil des Antrags nicht. Die statische Berechnung des
“Zählers” schließt spätere Änderungen der Tarifarbeitszeit nicht aus. Sie können deswegen nicht
für künftige Zeiträume festgestellt werden. Erhöhungen oder Minderungen der tariflichen
Arbeitszeit wirken sich allein auf den “Nenner” der Arbeitszeitberechnung aus. Das für die
Altersteilzeitarbeit geschuldete Entgelt erhöht oder verringert sich entsprechend.
35 6. Die zuletzt mit Schriftsatz vom 11. März 2008 angeführten Argumente des beklagten Freistaats
sind bereits im Einzelnen berücksichtigt. Es bedarf keiner weiteren Stellungnahme des Senats.
sind bereits im Einzelnen berücksichtigt. Es bedarf keiner weiteren Stellungnahme des Senats.
36 B. Der unterlegene Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Düwell
Krasshöfer
Gallner
Jungermann
Ropertz