Urteil des BAG vom 28.05.2008
BAG (arbeitnehmer, treu und glauben, arbeitgeber, bag, höhe, zahlung, leistung, mitarbeiter, dauer, ihv)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.5.2008, 10 AZR 275/07
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 28.05.2008, 10 AZR 274/07.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 14. Dezember 2006 - 8 Sa 1165/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Zuwendung für das zehnjährige Betriebsjubiläum der
Klägerin.
2 Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1995 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Die
Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das zum E-Konzern gehört. Bei der Beklagten sind
insgesamt 4.000 Arbeitnehmer tätig. Den Produktions- und Filialstandort in O bei M hat die Beklagte
1996 in Betrieb genommen. An diesem Standort arbeiten neben der Klägerin ca. 600 Beschäftigte.
3 Im Bereich des E-Konzerns sind ca. 25.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis Ende 2004 ist an alle
Arbeitnehmer des E-Konzerns nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung
in Höhe von 250,00 Euro (vor der Euro-Umstellung 400,00 DM) brutto gezahlt worden. Mit Beginn
des Kalenderjahres 2005 ist die Jubiläumszuwendung um 100,00 Euro auf 150,00 Euro gekürzt
worden.
4 Von den Beschäftigten in O haben bis Ende 2004 etwa 70 Arbeitnehmer 250,00 Euro als
Jubiläumszuwendung für zehnjährige Betriebszugehörigkeit erhalten, davon im Kalenderjahr 2003
15 und im Kalenderjahr 2004 32 Mitarbeiter. Im Kalenderjahr 2005 erhielten nach Vollendung einer
zehnjährigen Betriebszugehörigkeit alle 19 davon betroffenen Arbeitnehmer lediglich 150,00 Euro
brutto. Von der Absenkung im Jahre 2005 waren im gesamten Unternehmen der Beklagten 212
Arbeitnehmer betroffen, im gesamten Konzern 624 Arbeitnehmer.
5 Am 1. Dezember 2005 beging die Klägerin ihr zehnjähriges Betriebszugehörigkeitsjubiläum und
erhielt mit der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2005 150,00 Euro brutto. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2006 machte die Klägerin die Zahlung eines weitergehenden Betrages in
Höhe von 100,00 Euro brutto geltend. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2006
zurück.
6 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der Anspruch aus betrieblicher Übung zu. Die Beklagte habe
über Jahre hinweg bis zum Jahre 2004 allen Beschäftigten eine Jubiläumszuwendung nach
zehnjähriger Betriebszugehörigkeit in Höhe von 250,00 Euro brutto gezahlt. Sie habe daher darauf
vertrauen können, dass auch sie eine solche Leistung in Höhe von 250,00 Euro erhalten werde.
7 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100,00 Euro brutto zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine betriebliche
Übung sei nicht entstanden. Sie sei jedenfalls dadurch weggefallen, dass in vergleichbaren Fällen
über einen längeren Zeitraum die zuvor gewährten Leistungen nicht mehr erbracht worden seien.
Der Arbeitgeber müsse in der Lage sein, eine betriebliche Übung auch wieder zu beseitigen. Es
müsse ihm möglich sein, sich ohne Änderungsvereinbarung einseitig von einer einmal
entstandenen Übung loszusagen.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
11 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die restliche Jubiläumszuwendung in Höhe von 100,00 Euro.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei eine betriebliche Übung entstanden. Die
langjährige regelhafte Gewährung einer Jubiläumszuwendung in bisheriger Höhe von 250,00 Euro
könne als Ausdruck eines rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillens angesehen werden. Der
Arbeitgeber sei nach einer festgefügten Ordnung verfahren. Aus der regelmäßigen und
ausnahmslosen Gewährung der Jubiläumszuwendung bei Erreichen der zehnjährigen
Betriebszugehörigkeit habe sich für die Stammarbeitskräfte ergeben, dass sich der Arbeitgeber
nicht jeweils im Einzelfall eine Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung vorbehalte. Die
Schwierigkeit, sich von einer durch Betriebsübung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von
Jubiläumsgeld zu einem späteren Zeitpunkt zu lösen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dem
Arbeitgeber stehe es frei, bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit der
Auszahlung der Leistung klarzustellen, dass auch die wiederholte Leistungsgewährung keinen
Rechtsanspruch begründe. Habe er dies nicht getan, müsse er eine Vertragsänderung im
gegenseitigen Einvernehmen herbeiführen oder eine Änderungskündigung aussprechen. Die
begründete Betriebsübung sei im Verhältnis zur Klägerin nicht wirksam beseitigt worden.
13 II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Jubiläumszuwendung iHv. 250,00 Euro brutto
nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung erworben, der iHv. 150,00 Euro brutto erfüllt
worden ist, so dass ihr der Restbetrag von 100,00 Euro noch zusteht.
14 1. Die Beurteilung, ob aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eine betriebliche
Übung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen entstanden ist oder nicht, unterliegt der
uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR 410/06 - NZA
2007, 1293 mwN) . Dieser Kontrolle halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
15 2. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können,
ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dem Verhalten des
Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gem.
§ 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis
geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer
Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer
Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn
der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung
gerichteten Willen geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung auf
Grund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb
danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gem. § 242 BGB und der
Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG 28. Juni 2006
- 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 mwN) .
16 Eine Bindung des Arbeitgebers durch betriebliche Übung kann auch bezüglich Einmalleistungen
entstehen (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB
2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2; 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - EzA BGB § 242 Betriebliche
Übung Nr. 44) .
17 Bei Jubiläumszuwendungen sind als Bezugsperiode nur Zeiträume zu betrachten, in denen sie
tatsächlich vom Arbeitgeber erbracht wurden. Jahre, in denen eine Jubiläumszuwendung weder
anfiel noch gezahlt wurde, können weder zu Gunsten noch zu Lasten berücksichtigt werden (BAG
28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242
Betriebliche Übung Nr. 2) .
18 Es ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen
worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den
übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich, wie eine allgemeine Veröffentlichung im
Betrieb. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige begünstigende
Leistungen allgemein bekannt werden. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von
Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die
Voraussetzungen erfüllt, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung
zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen
aufgestellt worden. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen
abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten
können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden
sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.
Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen
auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen
Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei
bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 mwN) .
19 Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen
Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen (BAG
28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242
Betriebliche Übung Nr. 2; 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - EzA BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 44) .
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher
Übung nur entstehen, wenn es an einer kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die
Leistungsgewährung fehlte (20. Juni 2007 - 10 AZR 410/06 - NZA 2007, 1293; 24. November 2004
- 10 AZR 202/04 - BAGE 113, 29, 39) .
21 3. Nach diesen Maßstäben ist ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Jubiläumszuwendung in
bisheriger Höhe von 250,00 Euro brutto entstanden.
22 a) Die Beklagte war weder durch individuelle Arbeitsverträge noch durch Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag oder Gesetz zur Zahlung von Jubiläumszuwendungen verpflichtet. Gleichwohl hat sie
über Jahre hinweg Zuwendungen für zehnjährige Betriebsjubiläen iHv. 250,00 Euro brutto gezahlt.
23 b) Auf Grund der jahrelang geübten Praxis der Beklagten konnten auch die übrigen Arbeitnehmer
davon ausgehen, sie würden dieselben Leistungen bekommen, sobald sie ihrerseits die
Voraussetzungen erfüllen. Die Einzelleistungen beruhten auf einem generalisierenden Prinzip.
Dieses war in dem internen Papier für Führungskräfte „Soziale Leistungen in der S-Gruppe“ auch
schriftlich festgehalten. Mit dem Bekanntwerden der auf einem generalisierenden Prinzip
beruhenden Einzelleistungen in Verbindung mit dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgrundsatzes wird ein zurechenbarer objektiver Bindungswille des Arbeitgebers
deutlich (BAG 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 44) .
24 c) Die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke ist ausreichend groß.
25 Die Beklagte hat bis zum Jahre 2004 in jedem Jahr an alle Mitarbeiter, die ihr zehnjähriges
Betriebsjubiläum erreicht hatten, die Jubiläumszuwendung gezahlt. Dies waren insgesamt ca.
70 Mitarbeiter, davon im Jahre 2003 15 und im Jahre 2004 32 Mitarbeiter. Dieser Zeitraum von
mindestens zehn Jahren ist nach Dauer und Intensität ausreichend, um eine betriebliche Übung
festzustellen. Bei einer Belegschaftsstärke von ca. 600 Beschäftigten haben seit der
Betriebsgründung bereits mehr als zehn Prozent der Mitarbeiter von der regelmäßigen Zahlung
profitiert. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht hilfreich. Auch wenn rechnerisch nur sieben
Arbeitnehmer pro Jahr die Leistung erhalten haben, ändert dies an der Dauer und Intensität der die
Betriebsübung begründenden Handhabung der Beklagten nichts. Es ist typisch, dass nach der
Neugründung eines Betriebes zunächst nur wenige Arbeitnehmer ein zehnjähriges
Betriebsjubiläum erreichen können, auch wenn es - wie im Falle der Klägerin - Anrechnungszeiten
aus der Zeit vor der Betriebsgründung geben mag. Je länger der Betrieb besteht, desto mehr
Arbeitnehmer vollenden ihre zehnjährige Zugehörigkeit.
26 d) Die Leistungen sind auch nicht im Verhältnis zur Zahl der Anwendungsfälle wirtschaftlich
unbedeutend. Wenn sie fällig werden, erhöhen sie das Monatsentgelt einmalig um 250,00 Euro
brutto. Dies ist auch bei einer Gesamtbetrachtung der 70 bisherigen Fälle nicht unbedeutend. Nach
der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei Jubiläumsgratifikationen um Entgelt, mit dem
eine Anerkennung für geleistete Dienste und ein Anreiz für weitere Dienstleistung erfolgt. Sie sind
selbst dann kein Geschenk iSv. §§ 516, 518 BGB, wenn sie vom Arbeitgeber so bezeichnet
werden (23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151) .
27 4. Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das zehnjährige Betriebsjubiläum iHv.
250,00 Euro brutto ist zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geworden. Der Arbeitgeber
schafft mittels einer betrieblichen Übung einseitig vertragliche Ansprüche.
28 5. Der Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung ist nicht wirksam beseitigt worden.
29 a) Will der Arbeitgeber eine betriebliche Übung beseitigen, braucht er abändernde
Individualvereinbarungen oder -kündigungen oder zulässige ablösende Betriebsvereinbarungen.
Keine dieser Gestaltungsmöglichkeiten hat die Beklagte gewählt.
30 b) Die Beklagte konnte sich durch einfache einseitige Erklärung von der betrieblichen Übung nicht
lösen (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360) . Ein aus betrieblicher Übung
erwachsener Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres dadurch
untergehen, dass der Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitnehmern die Übung einstellt und der
Arbeitnehmer dazu schweigt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den betriebsüblichen
Leistungen um einmalige Leistungen wie zB Jubiläumszuwendungen handelt und der
Anspruchsteller selbst noch nie in den Genuss der Leistung gelangt ist (BAG 18. Juli 1968 - 5 AZR
400/67 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 8 = EzA BGB § 242 Nr. 19) .
31 c) Eine gegenläufige betriebliche Übung hat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht
geändert.
32 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus
betrieblicher Übung bei wiederholten Leistungen auch durch eine geänderte betriebliche Übung
aufgehoben werden (24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - BAGE 113, 29) . Mit einer
gegenläufigen betrieblichen Übung über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer ein verschlechterndes Änderungsangebot unterbreiten, das allerdings von diesem
angenommen werden muss. Von einer Annahmeerklärung kann der Arbeitgeber jedoch nicht nur
dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, sondern auch,
wenn er nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte das Schweigen des Arbeitnehmers
als Zustimmung zu der geänderten betrieblichen Übung ansehen darf. Das ist dann anzunehmen,
wenn er davon ausgehen darf, der Arbeitnehmer werde der Änderung widersprechen, wenn er mit
dieser nicht einverstanden sei. Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher
Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein
entsprechender Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des
Erklärungsempfängers erkennbar ist (BAG 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00 - EzA BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 44 mwN) .
33 bb) Auch wenn die Beklagte der Belegschaft angeboten haben mag, den bisherigen Inhalt der
Arbeitsverhältnisse abzuändern, indem sie im Kalenderjahr 2005 im Betrieb O nach Vollendung
einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit an alle betroffenen 19 Arbeitnehmer lediglich den
abgesenkten Betrag iHv. 150,00 Euro brutto gezahlt und dies konsequent im gesamten
Unternehmen durchgeführt hat, konnte sie dennoch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin der
geänderten Übung zugestimmt hätte, denn diese hat, nachdem sie noch im Jahre 2005 von der
abgesenkten Jubiläumszuwendung betroffen war, der neuen Handhabung sofort widersprochen.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Schlegel
Petri