Urteil des BAG vom 10.06.2009

BAG (avb, vergütung, höhe, erhöhung, abweisung der klage, entstehung des anspruchs, geltungsbereich, tarifvertrag, arbeitsvertrag, bag)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.6.2009, 4 AZR 197/08
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.06.2009, 4 AZR 194/08.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 30. Januar 2008 - 2 Sa 1270/07 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover
vom 28. Juni 2007 - 12 Ca 108/07 Ö - teilweise abgeändert und insgesamt zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,88 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006
zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für
die Jahre 2006 und 2007 sowie darüber, ob die Höhe der Vergütung der Klägerin sich nach den
tariflichen Regelungen zum TV-L richtet.
2 Die Klägerin ist seit dem 8. August 1988 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
30 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist eine nicht tarifgebundene Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. September 1992 ist ua. Folgendes geregelt:
„§ 2
Vertragsbedingungen
Das Dienstverhältnis richtet sich im übrigen nach den „Allgemeinen Vertragsbedingungen der
Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim“ (AVB) vom 10.12.1990, die
Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen
enthält.
§ 3
Vergütung
Die Arbeitnehmerin erhält die Bezüge der im jeweils geltenden Vergütungstarif zum Bundes-
Angestellten-Tarifvertrag (BAT) mit VIb bezeichneten Position. Eine Eingruppierung nach
Tätigkeitsmerkmalen erfolgt nicht. Die Vergütungsordnung des BAT findet auf das
Arbeitsverhältnis keine Anwendung.“
3 Die für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der
Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim (AVB) vom 10. Dezember 1990 lauten
auszugsweise:
„§ 15 Eingruppierung
(1)
Der Mitarbeiter wird, soweit nicht ein Festgehalt oder eine Vergütung in
Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung vereinbart wird, in eine
Vergütungsgruppe nach dem Vergütungstarifvertrag zum Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert.
(2)
Die in Betracht kommende Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe ist im
Arbeitsvertrag anzugeben bzw. bei Höhergruppierung dem Mitarbeiter schriftlich
mitzuteilen.
§ 16
Vergütung
1.
Die Vergütung des Mitarbeiters besteht, soweit nicht ein Festgehalt vereinbart
ist, aus
a)
der Grundvergütung,
b)
dem Ortszuschlag,
c)
evtl. gewährten Zulagen.
2.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen
Bundesbesoldungsordnung zum Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem jeweiligen
Vergütungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für das
Land Niedersachsen bekannt gegebenen Fassung, soweit sich aus dem
Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag oder aus den folgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt. …
§ 47
Ausschlussfristen
Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruchs schriftlich
geltend zu machen.“
4 Nach § 21 AVB wird die Überstundenvergütung in Anlehnung an den Vergütungstarifvertrag zum
BAT festgelegt. Ferner erhalten die AVB verschiedene Verweisungen auf die für die Beamten des
Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen, auf die für die Angestellten des Landes
Niedersachsen geltenden Regelungen und auf die für den öffentlichen Dienst geltenden
Bestimmungen.
5 Die Vergütung der Klägerin, die ua. aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer
allgemeinen Zulage besteht, betrug zuletzt 1.843,38 Euro brutto.
6 Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) schloss am 8. Juni 2006 mit den Gewerkschaften
ver.di und dbb tarifunion einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV
EZ-L). Dieser sah in § 2 für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT und - ab dem
1. November 2006 - des TV-L drei sog. Einmalzahlungen vor, die mit den Bezügen für Juli 2006,
Januar 2007 und September 2007 gezahlt werden sollten, ferner in § 3 eine prozentuale
Vergütungserhöhung ab dem 1. Januar 2008. Im August 2006 machte die Klägerin zunächst die
im Juli 2006 fällige Einmalzahlung bei der Beklagten erfolglos geltend.
7 Zum 1. November 2006 traten der von der TdL abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den
TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 in Kraft. Nach § 15
Abs. 1 TV-L erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der
Entgeltgruppe richtet, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
Die jeweilige Höhe des Tabellenentgelts ergibt sich gemäß § 15 Abs. 2 TV-L aus den Anlagen zum
TV-L. Insgesamt sieht der TV-L 15 Entgeltgruppen vor. Bei Anwendung der Bestimmungen des
TV-L wäre die Klägerin in der Entgeltgruppe E 6 eingruppiert.
8 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die drei Einmalzahlungen nach § 2 TV EZ-L verlangt sowie die
Feststellung begehrt, dass ihr ab dem 1. Januar 2008 ein nach § 3 TV EZ-L um 2,9% erhöhtes
Entgelt sowie auch zukünftig die weiteren Entgelterhöhungen nach dem TV-L zustehen. Sie hat die
Ansicht vertreten, dass § 3 des Arbeitsvertrages iVm. § 16 Abs. 2 AVB eine Teilhabe an der für die
Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden tariflichen Vergütungsdynamik bezwecke. Dies
führe nach dem Inkrafttreten des TV-L dazu, dass die jeweiligen Vergütungsregelungen des TV-L,
des TVÜ-L und des TV EZ-L in Bezug genommen seien. Es handele sich beim Übergang vom
BAT zum TV-L nicht um einen Tarifwechsel, sondern lediglich um eine Tarifsukzession. Im
Übrigen enthalte der TV EZ-L für die Jahre 2006 bis 2008 Lohnerhöhungen, die nicht der
Anwendung des TV-L zugeordnet seien.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 709,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116,88 Euro seit dem 1. August 2006,
aus 241,55 Euro seit dem 1. Februar 2007 und aus weiteren 350,65 Euro seit dem
1. Oktober 2007 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Bruttomonatsentgelt der Klägerin,
beginnend mit dem 1. Januar 2008, um 53,45 Euro brutto monatlich zu erhöhen.
3. festzustellen, dass die Klägerin bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zukünftige
Erhöhungen ihres Entgelts entsprechend den Regelungen der zum TV-L ergehenden
Vergütungstarifverträge beanspruchen kann.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezugnahme
in § 16 Abs. 2 AVB beziehe sich nach ihrem Wortlaut und der Regelungssystematik der AVB
ausschließlich auf die Vergütungstarifverträge zum BAT. Der TV-L und die mit dessen Einführung
vereinbarten Tarifverträge beinhalteten ein gegenüber dem BAT völlig neues, eigenständiges
tarifliches Regelungswerk, dessen einzelvertragliche Inbezugnahme einer sog.
Tarifwechselklausel bedürfe. § 16 Abs. 2 AVB erfasse gerade nicht die den BAT „ersetzenden
Tarifverträge“. Auch stelle der TV EZ-L keinen Vergütungstarifvertrag zum BAT dar, da er die
Überleitung zum TV-L bezwecke.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten ist zum größten Teil begründet.
13 A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Parteien in ihrem
Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk der Angestellten im öffentlichen
Dienst des Landes Niedersachsen vereinbart hätten. Dies schlage sich zwar nicht im Wortlaut
nieder, ergebe sich aber aus den Umständen des Vertragsschlusses, zu dessen Zeitpunkt eine
Umbenennung des in Bezug genommenen Tarifwerks nicht absehbar gewesen sei. Bei dem
Übergang vom BAT auf den TV-L handele es sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine
Tarifsukzession, die aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien
nachzuvollziehen sei.
14 B. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf die
mit den Bezügen für Juli 2006 fällige Einmalzahlung nach dem TV EZ-L zu. Die beiden weiteren
Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L schuldet die Beklagte nicht. Die Beklagte ist
auch nicht verpflichtet, das Gehalt der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 um monatlich 53,45 Euro
brutto zu erhöhen und die zukünftig zwischen den Tarifpartnern des TV-L vereinbarten
Tariflohnerhöhungen an die Klägerin zu zahlen.
15 I. Die Klage ist in der Fassung der Berufungsanträge der Klägerin zulässig.
16 1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch ohne
Einlegung einer Anschlussberufung befugt war, ihre auf den Zahlungsanspruch gerichteten
Anträge in der Berufungsinstanz vom Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen
und die bis dahin in einem allgemeinen Feststellungsantrag geltend gemachte
Vergütungserhöhung ab 1. Januar 2008 konkret zu beziffern. Der Fall der Notwendigkeit einer
Anschlussberufung bei einer Klageänderung des Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz (vgl.
dazu BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 12 f. mwN, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42) lag
hier nicht vor . Die Klägerin hat in den beiden von ihr vorgenommenen Modifizierungen lediglich
zwei zuvor allgemein umschriebene Ansprüche konkret beziffert, da dies aufgrund des Zeitablaufs
nunmehr möglich war. Weder überstiegen die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge
die vorher gestellten, noch änderte sich der Klagegrund für beide Anträge (vgl. dazu BGH 16. Mai
2001 - XII ZR 199/98 - Rn. 6 mwN, NJW-RR 2002, 283, 284).
17 2. Der auf Feststellung gerichtete Antrag der Klägerin, dass sie bei Fortbestehen ihres
Arbeitsverhältnisses zukünftige Erhöhungen ihres Entgelts entsprechend den Regelungen der
zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge beanspruchen kann, ist ebenfalls zulässig.
18 a) Allerdings bedarf er der Auslegung. Denn das Regelwerk des TV-L kennt im Gegensatz zum
BAT (vgl. § 26 Abs. 3 BAT) keine eigenständigen „Vergütungstarifverträge“, in denen die
Entgeltbeträge vereinbart werden. Die jeweiligen Entgelttabellen sind vielmehr - gesondert
kündbare (§ 39 Abs. 4 lit. e TV-L) - Bestandteile des TV-L (vgl. Bredemeier/Neffke/Neffke
TVöD/TV-L § 15 Rn. 5). Der Antrag ist daher nach der Klagebegründung dahin auszulegen, dass
die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte - über die zum 1. Januar 2008 erfolgte
Erhöhung der tariflichen Gehälter der Beschäftigten der Länder hinaus - verpflichtet ist, für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch die zukünftig zwischen den
Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte an die Klägerin zu
zahlen.
19 b) Mit dieser Auslegung ist der Antrag zu 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
20 aa) Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis bezieht sich auf eine zwischen
den Parteien bestehende Rechtsbeziehung und beinhaltet einzelne daraus entstandene Rechte,
Pflichten oder Folgen (vgl. dazu BAG 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - Rn. 25, AP BAT-O
§ 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 13. Februar 2003 - 8 AZR 102/02 - Rn. 26, AP BGB § 613a
Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6; 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - Rn. 27, AP BetrAVG § 1
Überversorgung Nr. 11). Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus § 3 ihres Arbeitsvertrags und dem
vertraglich in Bezug genommenen § 16 Abs. 2 AVB her.
21 bb) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, da die Beklagte
die Ansprüche der Klägerin bestreitet. Da der festzustellende Anspruch auf einen in der Zukunft
liegenden Zeitraum gerichtet ist, ist die Feststellungsklage nicht subsidiär (BAG 7. Juni 2006 -
4 AZR 272/05 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43) . Hinsichtlich
der zukünftigen Anwendung der Vergütungsvereinbarungen zum TV-L bedarf es der Festlegung
einer konkreten Entgeltgruppe nicht. Die bisherigen Vergütungserhöhungen sind prozentual erfolgt.
Selbst wenn eine nach Entgeltgruppen differenzierte Erhöhung erfolgen sollte, ergibt sich hieraus
kein Streit zwischen den Parteien, da sie über die zutreffende Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe der
Klägerin einig sind. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte als Körperschaft
des öffentlichen Rechts an ein rechtskräftiges Urteil halten wird.
22 II. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage überwiegend unbegründet.
23 1. Das gilt zunächst für den klägerischen Feststellungsantrag zu 3). Da die Beklagte weder Partei
noch Mitglied einer Partei des TV-L nach § 3 Abs. 1 TVG ist, könnte der Feststellungsantrag nur
begründet sein, wenn die zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge durch eine
einzelvertragliche Vereinbarung in ihr Arbeitsverhältnis einbezogen worden wären. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Weder der TV-L noch die dazu ergehenden Vergütungsvereinbarungen der Parteien
dieses Tarifvertrages werden von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin erfasst.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin verweist allein auf die Vergütungsregelungen zum BAT. Eine
Einbeziehung der Vergütungsbestimmungen zum TV-L ergibt sich auch nicht aus den
arbeitsvertraglich ebenfalls in Bezug genommenen AVB.
24 a) Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt für die Regelung der Höhe der der Klägerin zustehenden
Vergütung die zum BAT vereinbarten Vergütungen in Bezug.
25 In § 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ein Entgelt
beanspruchen kann, wie es jeweils ein nach dem BAT zu vergütender Arbeitnehmer erhält, der in
der Vergütungsgruppe VIb eingruppiert ist. Aus der Überschrift von § 3 sowie aus dem Wortlaut
der Klausel ergibt sich, dass mit dieser Vertragsbedingung die der Klägerin zustehende Vergütung
durch Verweis auf den „jeweils geltenden Vergütungstarif“ der Höhe nach geregelt werden sollte.
§ 3 Satz 2 und 3 enthalten - in Übereinstimmung mit dem in § 2 des Arbeitsvertrags vorgesehenen
Vorbehalt - eine von § 15 AVB abweichende Regelung. Die Eingruppierung erfolgt nicht nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT (vgl. § 22 BAT). Vielmehr wurde die
Vergütungsgruppe konstitutiv im Arbeitsvertrag vereinbart. Auf diesen Regelungszweck
beschränkt sich § 3 allerdings nicht. Die Klausel legt in Satz 1 darüber hinaus fest, dass die
Arbeitnehmerin die sich aus dieser Vergütungsgruppe ergebenden Bezüge nach dem „jeweils
geltenden“ Vergütungstarif zum BAT erhält. Aus dieser konkreten Formulierung ergibt sich, dass
§ 3 hinsichtlich der Höhe der Bezüge eine dynamische Verweisungsklausel darstellt.
26 Anders als § 16 Abs. 2 AVB knüpft § 3 des Arbeitsvertrags dabei nicht an den Begriff des
„Vergütungstarifvertrags zum BAT“ an; vielmehr bezieht sich die Klausel auf den „Vergütungstarif
zum BAT“, mithin nicht auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag. Nach dem Duden (Deutsches
Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort: Tarif) ist der „Tarif“ ua. eine „ausgehandelte und vertraglich
festgelegte Höhe und Staffelung von Löhnen/Gehältern.“ Die Regelung knüpft damit allgemein an
diejenigen tariflichen Regelungen an, die die Höhe der jeweiligen Vergütung zum BAT bestimmen.
27 b) Nicht von der Verweisungsklausel erfasst sind dagegen Vergütungsregelungen, die zum TV-L
vereinbart werden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erfasst weder die
arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in § 3 noch § 16 Abs. 2 AVB tarifliche Regelungen über die
Höhe der Vergütung, denen die zum 1. November 2006 eingeführte Entgeltstruktur nach dem TV-L
zugrunde liegt.
28 aa) Das Landesarbeitsgericht hat die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als dynamische
Verweisung angesehen, die auch den TV EZ-L erfasse, da er aufgrund seines Geltungsbereichs
nach § 1 lit. a einen Vergütungstarifvertrag zum BAT darstelle. Zudem habe das Tarifwerk des TV-
L den BAT aufgrund einer sog. Tarifsukzession ersetzt. Zwar hätten die Parteien nur die
Vergütungsregelungen des BAT in Bezug genommen. Da die Arbeitsvertragsparteien in der
Vergangenheit aber die Vergütungsentwicklungen des öffentlichen Dienstes in ihrem
Arbeitsverhältnis nachvollzogen hätten, seien sie auch künftig an die Vergütungstarifverträge zum
TV-L gebunden.
29 bb) Diese Auslegung hält der Überprüfung nicht stand. Die Verweisungsklausel sowohl im
Arbeitsvertrag der Parteien als auch in den AVB der Beklagten erstreckt sich nur auf den BAT und
die zu diesem ergangenen tariflichen Vergütungsregelungen. Das ergibt sich sowohl aus dem
Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der Klauseln.
30 (1) Das Landesarbeitsgericht geht zunächst selbst zutreffend davon aus, dass der Wortlaut der
Verweisungsklauseln eine Erstreckung auf den TV-L nicht abdeckt. § 3 des Arbeitsvertrages
knüpft ausdrücklich an den jeweiligen „Vergütungstarif“ zum BAT, § 16 Abs. 2 AVB an die
jeweiligen Vergütungstarifverträge zum BAT an. Die Klauseln sind damit zeit-, nicht jedoch
inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie beziehen sich auf den Vergütungstarif bzw. die
Vergütungstarifverträge zum BAT, ohne - wie sonst in derartigen Verweisungen üblich - die diesen
ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge zu erwähnen, obwohl dieser Zusatz in
dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag
enthalten war (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr BAT Teil I § 4 Anh. 3a) .
31 (2) Auch die Stellung von § 3 des Arbeitsvertrages im Gesamtgefüge der im Übrigen in den AVB
geregelten Arbeitsbedingungen der Parteien lässt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der
Begriff des BAT im Arbeitsvertrag stelle sich als bloßer „Platzhalter“ für die Rechtsverhältnisse der
Angestellten des öffentlichen Dienstes dar, als rechtsfehlerhaft erscheinen. Die besondere
Verwendung der Verweisungen auf die Vergütungsregelungen zum BAT in den AVB zeigt, dass es
gerade nicht um eine pauschale Anknüpfung der Vergütung für die Mitarbeiter der Beklagten an die
allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen ging.
Vielmehr hat die Beklagte in einer Art Baukastensystem mehrere Elemente aus verschiedenen
externen Normenwerken miteinander verknüpft und in einem eigenständigen Regelwerk konstitutiv
miteinander verbunden.
32 (a) Die Verweisung auf den BAT ist in den AVB nicht in der Weise vorgenommen worden, dass
sich die Vergütung in jedem Falle aus dem BAT ergeben sollte, auch wenn dieser die Systematik
seiner Vergütungsregelungen ändern würde. Vielmehr enthalten die AVB in § 16 Abs. 1 eine
eigenständige konstitutive Regelung, wonach sich die Vergütung der Mitarbeiter grundsätzlich aus
den Beträgen für Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen zusammensetzt. Die jeweilige Höhe
gerade dieser einzelnen Vergütungsbestandteile sollte sich nach den zum BAT ergangenen
tariflichen Vereinbarungen richten. Die Bezugnahme auf den BAT, an dessen
Vergütungsregelungen die Struktur der AVB teilweise anknüpft, erfolgte zur Integration in das
eigene komplexe Regelwerk der Beklagten. Schon die Differenzierung der Vergütungselemente in
den AVB steht einer - über den eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 AVB hinausgehenden -
Inbezugnahme der jeweiligen Regelungen über die Höhe des Entgelts nach dem TV-L entgegen.
Dem TV-L liegt gerade nicht mehr die auf der Grundvergütung und dem Ortszuschlag aufbauende
Vergütungsstruktur des BAT zugrunde. Da die Bezahlung sich nur nach Berufserfahrung und
Leistung richten soll, kennt der TV-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr (vgl. für
den TVÖD: Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 233) . Gerade der Ortszuschlag in Anlehnung
an § 29 BAT mit seiner familienbezogenen Struktur ist von den AVB jedoch ausdrücklich zum
eigenständigen Bestandteil der Vergütungszusammensetzung erhoben worden. In der
Vergütungsstruktur des TV-L richtet sich das Entgelt dagegen ausschließlich nach der
Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L) . Ein solcher Wechsel der
Vergütungsstruktur ist durch die ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 1 AVB ausgeschlossen.
33 (b) Eine Einbeziehung der weiteren AVB-Regelungen und der in ihnen enthaltenen Verweisungen
verdeutlicht den eigenständigen Charakter der AVB. Sie enthalten neben den Verweisungen auf
den BAT zur Vergütung und zur Überstundenvergütung (§ 21 AVB) auch die Inbezugnahme von
beamtenrechtlichen Regelungen, zB zur Haftung (§ 10), zur Auszahlung von Teilbezügen (§ 22
Abs. 3), zu Einzelheiten des Sterbegeldes (§ 27 Abs. 2), zur Reisekostenvergütung (§ 28), zur
Trennungsentschädigung (§ 29) und zur Stufeneinteilung (§ 31). In § 26, § 30 AVB wird für die
Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und wegen der Umzugskostenvergütung auf
die für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen verwiesen. Wiederum
abweichend gewährt die Beklagte nach § 18 AVB ihren Mitarbeitern vermögenswirksame
Leistungen nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen.
34 Daneben weisen die AVB auch zahlreiche eigene Regelungen auf, die ohne Bezugnahme auf
externe Normenwerke konstitutiv Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen. So
sind in § 17 AVB Leistungszulagen und deren Anrechnungsmöglichkeiten bei Aufrücken in eine
höhere Altersgruppe und in eine höhere Vergütungsgruppe geregelt. § 19 AVB bestimmt detaillierte
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Ausdrückliche und
eigenständige Regelungen ohne jede Bezugnahme finden sich ferner zB zur Auszahlung der
Bezüge (§ 22 AVB), zu den Krankenbezügen (§§ 23 f. AVB), zu Jubiläums- und
Geburtstagszuwendungen (§ 25 AVB), zum Urlaubsanspruch, dessen Dauer und Abgeltung
(§§ 33 f., 37 AVB), zum Zusatz- und Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung (§§ 35 ff. AVB), zur
ordentlichen Kündigung und deren Ausschluss (§ 39 AVB) usw. Der Anspruch der Kinder eines
Arbeitnehmers der Beklagten auf Sterbegeld knüpft dabei an die kinderbezogenen Teile des
Ortszuschlages an (§ 27 Abs. 1 AVB) und setzt mithin den Anspruch auf einen Ortszuschlag im
Sinne von § 16 Abs. 1 AVB voraus.
35 Diese in den AVB zusammengestellte Kombination eigenständiger Regelungen mit der
Bezugnahme auf verschiedene Teile mehrerer externer Regelwerke schließt es aus, die AVB
dahin auszulegen, dass dann, wenn eines dieser in Bezug genommenen externen Regelwerke in
seinem allgemeinen Regelungsbereich durch eine strukturell gänzlich andere Gesamtregelung -
sukzessive - ersetzt wird, auch der in Bezug genommene Teil trotz grundsätzlich unverändertem
normativen Fortbestand des externen Regelwerkes abgelöst werden soll. Die zum TV-L
vereinbarten Vergütungstabellen spiegeln die dem TV-L zu Grunde liegende und vom BAT
abweichende Vergütungsstruktur wider. In ihnen ist die Verlängerung der wöchentlichen
Arbeitszeit bei gleichzeitiger Flexibilisierung ebenso berücksichtigt wie der Wegfall der
familienbezogenen Vergütungsbestandteile und die Schaffung einer neuen Entgeltstruktur mit der
Bildung neuer Tarifgruppen. Die vor diesem Hintergrund von den Tarifvertragsparteien
vereinbarten Vergütungen können nicht als „Fortsetzung“ der Vergütung nach der bisher
verbindlichen - und nach wie vor normativ geltenden - Vergütungsstruktur des BAT angesehen
werden. Insofern ist es auch von Bedeutung, dass weder der Arbeitsvertrag noch die AVB die
jeweilige Geltung der Vergütungsregelungen der den BAT auch ersetzenden Tarifverträge
vorgesehen haben.
36 (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L. Mit dieser Bestimmung werden
ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den
TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-L zwar eine
Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-L
das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht
ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die
Parteien mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt
tarifliche Normqualität zukommt (vgl. dazu BAG 27. August 1986 - 8 AZR 397/83 - Rn. 27,
BAGE 52, 398) .
37 (4) Durch die Begrenzung der Dynamik auf den BAT wird die Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2
AVB mit der Vereinbarung des neuen Tarifwerks im öffentlichen Dienst auch nicht „inhaltsleer“,
denn das Objekt der Inbezugnahme ist nicht weggefallen. Der letzte Vergütungstarifvertrag Nr. 35
zum BAT vom 31. Januar 2003 wurde durch die Tarifvertragsparteien im Streitzeitraum nicht
gekündigt, so dass er weiter in Kraft war. Gleiches gilt für den BAT, der - mit Ausnahme der
Arbeitszeitvorschriften - nach wie vor ungekündigt ist. Dass die dynamische Verweisungsklausel
in § 16 Abs. 2 AVB faktisch wohl nur noch statisch wirken wird, weil die Tarifvertragsparteien nach
dem Abschluss des TV-L zukünftig keine weiteren Vergütungstarifverträge zum BAT mehr
abschließen werden, ändert hieran nichts. Damit realisiert sich lediglich ein Risiko, dass
grundsätzlich jeder dynamischen Verweisung auf Regelungswerke, deren Zustandekommen
außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt, immanent ist. So wandelt sich eine
derartige Klausel zB auch bei einer Auflösung einer Tarifvertragspartei (vgl. dazu BAG 23. Januar
2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 15 ff., AP TVG § 3 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Nr. 45) uU faktisch in eine
statische Verweisung um.
38 Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bei der Neustrukturierung
des öffentlichen Tarifrechtes eine mögliche Weitergeltung des BAT für bestimmte
Arbeitsverhältnisse auch berücksichtigt. So haben sie für bestimmte Bereiche die Anwendung des
TVöD einer gesonderten, noch zu treffenden tariflichen Vereinbarung überlassen, zB im Bereich
der Versorgungstarifverträge und der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2
Buchst. d TVöD, vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 -). Aber auch wegen der außerhalb
seiner normativen Geltung häufigen Verweisung auf den BAT haben die Tarifvertragsparteien des
TV-L und des TVöD den BAT nicht gekündigt (Clemens/Scheuring TV-L, TVÜ-L Rn. 35) .
39 Die - wenngleich faktisch nahezu vollständige - Einschränkung des bisherigen
Anwendungsbereichs eines Tarifvertrages vermag es deshalb allein nicht zu rechtfertigen, eine
Klausel, die auf tarifliche Regelungen zu einem bestimmten, namentlich bezeichneten und in
seiner Struktur in ein betriebliches Regelwerk übernommenen Tarifvertrag (hier „BAT“) Bezug
nimmt, entgegen dem eindeutigen Wortlaut auch auf tarifliche Regelungen zu anderen
Tarifverträgen mit einer anderen Struktur zu beziehen.
40 cc) Eine unbewusste und damit ausfüllungsbedürftige und ausfüllungsfähige Lücke in den AVB
liegt demgemäß nicht vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie das Landesarbeitsgericht
unterstützend zur Begründung herangezogen hat, kommt bereits deshalb nicht in Betracht.
41 c) Die Klägerin kann sich zur Begründung der von ihr erstrebten Anwendung der
Vergütungsregelungen zum TV-L auch nicht auf § 305c Abs. 2 BGB stützten. Die Anwendung der
Unklarheitenregelung würde voraussetzen, dass die Auslegung von § 16 Abs. 2 AVB mindestens
zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient
(BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259, 263) . Dies ist vorliegend nicht der Fall.
42 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die im Antrag zu 2) begehrte Feststellung. Die
Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 ein um 53,45 Euro erhöhtes
Monatsgehalt zu zahlen.
43 a) Der zur Begründung des Anspruchs vom Landesarbeitsgericht angeführte TV EZ-L lautet
auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der
nachstehenden Tarifverträge
a)
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, …
§ 2 Einmalzahlung
1.
Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a) bis d) fallenden Beschäftigten erhalten folgende
Einmalzahlungen:
a)
Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen …
VergGr. X bis Vc,
150,00 Euro
… als Einmalzahlung ausgezahlt.
b)
Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen …
E 1 bis E 8
310,00 Euro
… als Einmalzahlung ausgezahlt.
c)
Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen …
E1 bis E 8
450,00 Euro
… als Einmalzahlung ausgezahlt.
5.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem
Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. …
6.
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
§ 3 Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008
Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im
Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v. H. erhöht. …
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 für das
Tarifgebiet West am 1. Januar 2008 … in Kraft.“
44 b) Danach kann die Klägerin die begehrte Gehaltserhöhung nicht auf § 3 TV EZ-L stützen, da
diese Regelung weder von der Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages noch von § 16
Abs. 2 AVB erfasst ist. § 3 TV EZ-L stellte keine auf den BAT bezogene Erhöhung der Vergütung
dar, sondern knüpft nach seinem Wortlaut („Entgelttabelle“), dem tariflichen
Gesamtzusammenhang und seiner Entstehungsgeschichte an den TV-L an. Nach § 15 Abs. 1
und 2 TV-L richtet sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach den Entgelttabellen in den
Anlagen A und B zum TV-L. Die Tariferhöhung nach § 3 TV EZ-L wurde in die aktuellen
Entgelttabellen eingearbeitet.
45 c) Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L. Die
Vorschrift findet auf die Klägerin keine Anwendung.
46 Für die Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die am 1. November 2006 nach den §§ 3 ff. TVÜ-L in den
TV-L überzuleiten waren, wurde die Tariferhöhung nach § 3 TV EZ-L in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L
umgesetzt. Danach wurden die Entgelte dieser Beschäftigten, die einer ihrem Vergleichsentgelt
entsprechenden Zwischenstufe der Entgeltgruppe zugeordnet worden waren (sog. „individuelle
Zwischenstufe“), zum 1. Januar 2008 um 2,9 % erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. Die
Überleitungsvorschriften gelten allerdings nur für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum
1. November 2006 in den TV-L übergeleitet werden muss (vgl. § 3 TVÜ-L). Dies ist bei der
Klägerin unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin geht selbst nicht davon aus, dass der gesamte TV-L
auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
47 3. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist teilweise begründet. Sie hat einen Anspruch auf anteilige
Gewährung der mit den Bezügen für Juli 2006 fälligen Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-
L in Höhe von 116,88 Euro brutto. Ein Anspruch auf die beiden weiteren von ihr begehrten
Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L steht ihr dagegen nicht zu.
48 a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 116,88 Euro brutto durch die Beklagte. Dies
entspricht der Einmalzahlung aus § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L. Diese Regelung ist eine zum BAT
ergangene tarifliche Vergütungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien.
49 aa) Der TV EZ-L ist, soweit er in § 2 Abs. 1 lit. a eine im Juli 2006 fällige Einmalzahlung vorsieht,
ein „Vergütungstarifvertrag zum BAT“ iSd. § 16 Abs. 2 AVB. Die Vorschrift regelt eine pauschale
Erhöhung der auf Grundlage des BAT zu zahlenden Vergütung und damit auch den
„Vergütungstarif zum BAT“ iSv. § 3 des Arbeitsvertrages.
50 (1) Eine Erhöhung des tariflichen Entgelts setzt nicht zwingend eine „tabellenwirksame“ Erhöhung
der tariflichen Vergütungsbestandteile voraus. Sie kann auch in Form einer pauschalen
Einmalzahlung erfolgen. Der Begriff „Einmalzahlung“ wird tariflich sowohl zur Kennzeichnung einer
von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung als auch als Bezeichnung einer
pauschalierten Entgelterhöhung für einen bestimmten Zeitraum verwandt. Welche Art der
Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (vgl. BAG
27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung
Nr. 49; 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und
Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47; 16. April 2002 - 1 AZR 363/01 -
Rn. 33 ff., AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4
Tariflohnerhöhung Nr. 39). Dabei sind - ausgehend vom Tarifwortlaut - der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu
berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch
auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 -
4 AZR 1005/06 Rn. 40, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
51 (2) Bei den in § 2 Abs. 1 TV EZ-L genannten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte
Vergütungserhöhungen.
52 (a) § 2 Abs. 1 TV EZ-L sieht die Gewährung von drei, im Juli 2006 sowie im Januar
und September 2007 fälligen Geldbeträgen vor. Aus § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV EZ-L lässt sich
entnehmen, dass diese drei Leistungen keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug
unabhängige Sonderzahlung darstellen sollen. Nach der genannten Vorschrift setzt die Gewährung
der Einmalzahlungen grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte im Auszahlungsmonat
zumindest an einem Tag einen Anspruch auf Vergütung oder Entgeltersatzleistungen in Form von
Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge nach § 37 BAT bzw. § 22 TV-L hat. Hiervon ausgenommen
sind lediglich die Arbeitnehmerinnen, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6
Abs. 1 MuSchG keinen Vergütungsanspruch haben. Der Bezug zum Umfang der zu leistenden
Arbeit ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 TV EZ-L. Danach steht Teilzeitbeschäftigten nur ein ihrer
durchschnittlichen Arbeitszeit im Auszahlungsmonat entsprechender Anspruch zu.
53 (b) Für ein Verständnis als pauschalierte Lohnerhöhungen spricht zudem der tarifliche
Zusammenhang mit § 3 TV EZ-L. Während § 3 TV EZ-L für die Zeit ab dem 1. Januar bzw. dem
1. Mai 2008 eine prozentuale Erhöhung der - zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV EZ-L noch
zu vereinbarenden - Tabellenentgelte vorsah, sollte mit den drei Einmalzahlungen die in den
Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensiert
werden . Mit der Kombination von Einmalzahlungen und der Anhebung der Tabellenentgelte haben
die Tarifvertragsparteien ein Vorgehen wiederholt, dass sie - noch gemeinsam mit dem Bund -
schon in der Vergangenheit des Öfteren praktiziert hatten. Seit Anfang der 80er Jahre waren die
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes dazu übergegangen, in den
Vergütungstarifverträgen neben einer Erhöhung der Grundvergütungen und Ortszuschläge die
Gewährung von Einmalzahlungen als pauschale Lohnerhöhungen für solche Zeiträume
vorzusehen, in denen die vorherigen Vergütungstarifverträge noch weiter galten (vgl. § 2 VgTV
Nr. 19 vom 19. Mai 1981, § 8 VgTV Nr. 20 vom 17. Mai 1982, § 3 VgTV Nr. 22 vom 12. Dezember
1984, § 2 VgTV Nr. 27 vom 26. Mai 1992, § 3 VgTV Nr. 30 vom 31. Mai 1995, § 3 VgTV Nr. 31
vom 17. Juli 1996, § 3 VgTV Nr. 33 vom 5. März 1999, § 3 VgTV Nr. 34 vom 30. Juni 2000 und § 3
VgTV Nr. 35 vom 31. Januar 2003). Der TV EZ-L entspricht dieser Konzeption.
54 (c) Dass mit dem TV EZ-L die Vergütungen für die Jahre 2006 bis 2008 insgesamt erhöht werden
sollten, zeigt auch die Entstehungsgeschichte dieses Tarifvertrags. Nachdem sich Bund und VKA
am 9. Februar 2005 mit den Gewerkschaften über die Grundzüge und wesentlichen Kernpunkte
eines neuen Tarifrechts geeinigt hatten, wurden auch die - wegen der Kündigung der
Arbeitszeitvorschriften des BAT zunächst ausgesetzten - Verhandlungen zwischen den
Gewerkschaften und der TdL im Frühjahr 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bredendiek/Fritz/Tewes
ZTR 2005, 230, 231). Am 16. Mai 2006 verständigten sich beide Seiten sowohl auf die Eckpunkte
für das neue Tarifrecht für den Landesdienst in Gestalt des TV-L als auch auf die Einmalzahlungen
für die Jahre 2006 und 2007 sowie die Erhöhung der Tabellenbeträge ab 2008 (vgl. Tarifeinigung
bei der TdL ZTR 2006, 305, 306) . Am 8. Juni 2006 wurde dementsprechend der TV EZ-L
geschlossen, mit dem die „typischen Lohnrundengegenstände“, die integrierter Bestandteil der
tariflichen Verhandlungen in den Jahren 2005 und 2006 gewesen waren, umgesetzt wurden.
55 Da die Entgelterhöhungen nach § 1 Abs. 1 lit. a - j TV EZ-L nicht nur für die unter den
Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten, sondern auch für die unter den BAT-O, den
MTArb/-O, den MTV Azubi/-O, den MTV Schü/-O und den TV Prakt/-O fallenden Beschäftigten
gelten sollten, wählten die Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung des TV EZ-L als „Tarifvertrag
über Einmalzahlungen“ eine Regelungsform, die schon in der Vergangenheit angewandt worden
war, um - neben den Gehaltserhöhungen in den jeweiligen Vergütungstarifverträgen - eine
Einmalzahlung an alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten des Bundes, der
TdL und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu gewähren. So
schlossen der Bund, die TdL und die VKA am 17. März 1975 und am 16. März 1977 „Tarifverträge
über einmalige Zahlungen“, die die jeweils an denselben Tagen abgeschlossenen
Vergütungstarifverträge des Bundes und der TdL einerseits sowie der VKA andererseits
ergänzten. Ebenso haben die Tarifvertragsparteien des TVöD für die Übergangszeit
entsprechende Einmalzahlungen vereinbart, nämlich im TV EZ-Bund vom 9. Februar 2005 für die
Jahre 2005 bis 2007 und im TV EZ-VKA vom 9. Februar 2005 für 2005 sowie in § 21 TVÜ-VKA
vom 13. September 2005 für die Jahre 2006 und 2007.
56 (d) Dem Verständnis der Einmalzahlungen als Tariferhöhung widerspricht auch § 2 Abs. 6 TV EZ-
L nicht. Nach dieser Bestimmung sind die Einmalzahlungen bei der Bemessung sonstiger
Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind ua. Entgelt im
Krankheitsfall (vgl. § 22 Abs. 1 TV-L), Zulagen (vgl. § 2 Abs. 4 TV über Zulagen an Angestellte
Bund/Länder), Zuschläge (vgl. § 19 Abs. 4 TV-L) oder die Jahressonderzahlung (vgl. § 20 Abs. 3
TV-L; insgesamt dazu Bepler/Böhle/Martin/Stöhr BeckOK TV-L/Schwill EinmalZTV-L 2006, 2007
Stand Februar 2009 § 2 Rn. 14). Aus dem Umstand, dass die Einmalzahlungen hierbei
ausdrücklich ausgenommen werden, lässt sich schließen, dass sie Vergütungserhöhungen
darstellen; sonst hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Im Übrigen ist es Ausdruck der
Tarifautonomie, dass die Tarifvertragsparteien die vergütungsrechtlichen Folgen bestimmter
Entgeltleistungen in der ihnen angemessen erscheinenden Weise festlegen und begrenzen (BAG
16. April 2002 - 1 AZR 363/01 - Rn. 40, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung
Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39).
57 (3) § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die - zumindest auch - auf Grundlage
des BAT zu zahlen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, nach der sich
die jeweilige Höhe der Einmalzahlung ua. nach der „Vergütungsgruppe“ iSd. der
Vergütungsordnung zum BAT richtet. Auch § 1 Abs. 1 lit. a TV EZ-L spricht hierfür. Nach dieser
Regelung gilt der TV EZ-L bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 auch für die unter
den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten der TdL. Da nach der grundsätzlichen
Einigung für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder vom 19. Mai 2006 das Inkrafttreten
des TV-L - wie später auch geschehen - erst zum 1. November 2006 geplant war (vgl.
Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305), die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L jedoch
schon mit den Bezügen für Juli 2006 gewährt werden sollte, war diese Einmalzahlung als
pauschale Erhöhung der noch nach dem BAT zu zahlenden Vergütung gewollt.
58 bb) Die Höhe der Einmalzahlung ist zwischen den Parteien unstreitig und rechnerisch zutreffend.
59 cc) Die Klägerin hat die nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L mit den Bezügen für Juli 2006 fällige
Einmalzahlung mit Schreiben im August 2006 rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend
gemacht. Damit ist die dreimonatige Ausschlussfrist nach § 47 AVB gewahrt.
60 dd) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach
§ 22 Abs. 1 AVB war die Vergütung für den Monat Juli 2006 am 25. Juli 2006 fällig.
61 b) Soweit die Klägerin auch die weiteren in § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L vorgesehenen
Einmalzahlungen verlangt, bleibt ihre Klage erfolglos. Denn diese Regelungen über im Jahr 2007
fällige Einmalzahlungen sind nicht als Vergütungstarifvertrag zum BAT im og. Sinn anzusehen.
62 aa) Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L zeigt, dass es sich hierbei um
pauschale Entgelterhöhungen zum TV-L handelt . Die Regelungen knüpfen im Gegensatz zu § 2
Abs. 1 lit. a TV EZ-L nicht mehr an Vergütungs- sondern an die Entgeltgruppen iSd. § 15 Abs. 2
TV-L an. Damit setzten sie die Anwendbarkeit des TV-L zumindest hinsichtlich der Geltung der
Entgeltgruppen voraus. Die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung bestimmt sich indes
nicht nach einer Entgelt-, sondern gemäß § 3 des Arbeitsvertrages ebenso wie gemäß §§ 15, 16
Abs. 2 AVB nach ihrer Vergütungsgruppe.
63 bb) Auch die Entstehungsgeschichte des TV EZ-L spricht für diese Auslegung. Die „Tarifrunde
2007“ war ebenfalls Teil der grundsätzlichen Einigung der TdL mit den Gewerkschaften vom
19. Mai 2006 (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305 f.). Aufgrund des vereinbarten
zeitlichen Ablaufs - Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 - konnte die Tariferhöhung für
das Jahr 2007 in Form der beiden Einmalzahlungen nur an die zukünftige Entgeltstruktur nach
dem TV-L anknüpfen.
64 cc) Dass nach § 2 Abs. 3 TV EZ-L die Möglichkeit besteht, die Einmalzahlung für Januar 2007
auch schon im Jahr 2006 zu zahlen, ändert daran nichts. Diese Regelung erlaubt es dem
Arbeitgeber lediglich, die Einmalzahlung schon vor dem tariflichen Fälligkeitszeitpunkt
auszuzahlen, nicht jedoch, von den in § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L festgelegten
Anspruchsvoraussetzungen abzuweichen.
65 dd) Auch aus § 1 Abs. 1 TV EZ-L ergibt sich nichts anderes. Zwar soll nach dieser Vorschrift der
TV EZ-L ua. für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten oder die ab dem
1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden Angestellten gelten. Aus dieser
Formulierung lässt sich indes nicht ableiten, dass die beiden im Jahr 2007 fälligen
Einmalzahlungen als pauschale Entgelterhöhung auch dann zu zahlen wären, wenn auf das
Arbeitsverhältnis der Angestellten weiter die Vergütungsregeln des BAT und nicht des TV-L
Anwendung fänden. Hätten die Tarifvertragsparteien anstelle der Konjunktion „oder“ das Wort
„und“ eingesetzt, so wäre für die Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die erst nach dem 1. November
2006 eingestellt wurden, der Geltungsbereich des TV EZ-L nicht gegeben, da sie - mangels
Arbeitsverhältnis - nicht zuvor dem Geltungsbereich des BAT unterfielen. Dem ergänzenden
Einschub für die „zuvor unter die Buchstaben e - j fallenden Beschäftigten“, lässt sich entnehmen,
dass damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Tarifvertragsparteien nach
dem Verhandlungsstand bei Abschluss des TV EZ-L davon ausgingen, dass für die in § 1 Abs. 1
lit. a bis d genannten Personen ab dem 1. November 2006 der TV-L in Kraft treten sollte.
66 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Bepler
Winter
Creutzfeldt
Görgens
Kralle-Engeln