Urteil des BAG vom 08.11.2005
BAG (ortszuschlag, treu und glauben, höhe, sohn, tochter, monat, zeitpunkt, einkünfte, arbeitsverhältnis, bestand)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.1.2009, 6 AZR 5/08
Kinderbezogene Anteile im Ortszuschlag nach BAT - Anforderungen an die Wahrung der Ausschlussfrist
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 8. November 2007 - 3 Sa 272/07 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darum, ob der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung kinderbezogener
Entgeltbestandteile im Ortszuschlag verfallen ist.
2 Die Klägerin ist seit 1999 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum
30. September 2005 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Beklagte zahlte
der Klägerin den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 29 Abschnitt B Abs. 4 BAT bis
zum 30. April 2003 für ihre Tochter Ka, geboren am 7. August 1982, und bis zum 31. März 2003 für
ihren Sohn Kr, geboren am 7. März 1985. Die Tochter Ka hat im Oktober 2001 ein Studium
aufgenommen. Der Sohn Kr stand im März 2003, dem Monat, in dem er das 18. Lebensjahr
vollendete, in einem Berufsausbildungsverhältnis.
3 Am 11. März 2003 beanstandete der zuständige Sachbearbeiter anlässlich der Erörterung von zu
diesem Zeitpunkt vorliegenden schriftlichen Anträgen der Klägerin auf Weitergewährung des
Kindergeldes und des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag diese Anträge als
unvollständig. Die Klägerin nahm daraufhin die Anträge im Original wieder an sich, um die
verlangten ergänzenden Eintragungen vorzunehmen und die notwendigen Belege und
Einkommensnachweise zu beschaffen. Mit E-Mail vom 28. April 2003 erinnerte der Sachbearbeiter
die Klägerin an die Abgabe der notwendigen Erklärung zur Weiterzahlung von Kindergeld und
kindergeldbezogenen Leistungen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit E-Mail vom selben Tag:
„Guten Tag …,
bei unserem letzten Gespräch am haben Sie mir mitgeteilt, dass das Kindergeld und der
kinderbezogene Ortszuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn die von Ihnen
geforderten Unterlagen vollständig (incl. Anschrift der Kinder etc.) ausgefüllt vorgelegt werden.
...
Nach den mir mittlerweile vorliegenden Informationen … besteht die Möglichkeit, auch am
Jahresende für den zurückliegenden Zeitraum eine entsprechende Nachzahlung bzw.
Gewährung zu erhalten, wenn überschaubar ist, ob die Einkünfte nach Abzug
aller
Werbungskosten eine Weitergewährung des Kindergeldes rechtfertigen.
...“
4 Nachdem die Klägerin im Oktober 2005 ihren Einkommensteuerbescheid für den
Veranlagungszeitraum 2003 erhalten hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 18. Oktober 2005 an die
Beklagte. Diese Mail hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter …,
da für das Jahr 2003 für Ka und Kr nur anteilig Kindergeld gezahlt wurde und aufgrund der
eigenen Einkünfte meiner Kinder erst eine entsprechende Anerkennung der Werbungskosten
(Anlage Kinder) in meinem Steuerbescheid durch das Finanzamt erfolgen sollte, habe ich
derzeit den Anspruch nicht weiter verfolgt und Ihnen dies auch mitgeteilt.
...“
5 Mit Schreiben vom 8. November 2005 wandte sich die Klägerin abermals an die Beklagte. Dieses
lautet auszugsweise:
„Sehr geehrter …,
Anfang des Jahres 2003 erhielt ich ... die Erklärung/Antrag zur Weiterzahlung von Kindergeld
und Familien-/Ortszuschlag. ...
Aufgrund der seitens des SG Personalangelegenheiten zusätzlich zu den bisher erforderlichen
Unterlagen angeforderten Bescheinigungen (Arbeitgebererklärung von Kr ab 01.01. (!) 2003)
und aufgrund der noch nicht feststehenden Werbungskosten, wurde auf eine Abgabe der
Anträge für beide Kinder vorläufig verzichtet. Hierzu wurde das in der Anlage beigefügte
Schreiben vom 28.04.03 verfasst.
Darin wurde darauf abgestellt, dass von mir der Antrag auf Gewährung von Kindergeld und
den Kinderbezogenen Ortszuschlag gestellt wird, wenn bekannt ist, dass die Einkünfte nach
Abzug aller Werbungskosten eine Weitergewährung von Kindergeld rechtfertigen.
Aufgrund der beantragten Anerkennung von Werbungskosten oberhalb des Pauschalbetrages
wurde daher mein Einkommensteuerbescheid 2003, der am 10.10.2005 erlassen wurde,
abgewartet.
...
Die Anträge auf Gewährung des Kindergeldes liegen diesem Schreiben bei.
...“
6 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11. November 2005 unter Berufung auf die tarifliche
Ausschlussfrist die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils für die Zeit seit April bzw. Mai
2003 ab. Am 18. Januar 2006 beantragte die Klägerin für ihren Sohn Kr den kinderbezogenen
Entgeltbestandteil für das Jahr 2004 und wohl auch für Januar 2005. Die Klägerin begehrt mit ihrer
der Beklagten am 23. November 2006 zugestellten Klage den kinderbezogenen Entgeltbestandteil
im Ortszuschlag für ihre Tochter Ka für Mai 2003 bis einschließlich Dezember 2003 und für ihren
Sohn Kr für April 2003 bis einschließlich Januar 2005 in rechnerisch und dem Grund nach
unstreitiger Höhe. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten,
sie habe die Ausschlussfrist gewahrt. Für die Geltendmachung komme es nicht darauf an, ob das
Formular korrekt ausgefüllt worden sei.
7 Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend den kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von
monatlich 88,78 Euro brutto für den Zeitraum Mai 2003 bis Dezember 2003 zuzüglich fünf
Prozent Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage für die Tochter der Klägerin Ka, geboren
am 7. August 1982, zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend den kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von
monatlich 88,78 Euro brutto für den Zeitraum April 2003 bis Dezember 2003, in Höhe von
monatlich 89,67 Euro brutto für Januar 2004 bis Dezember 2004 und in Höhe von
monatlich 90,57 Euro brutto für Januar 2005 zuzüglich fünf Prozent Zinsen seit
Rechtshängigkeit der Klage für den Sohn der Klägerin Kr, geboren am 7. März 1985, zu
zahlen.
8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin habe die
tarifliche Ausschlussfrist versäumt.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Klage
abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im
Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 4 BAT iVm. § 32 Abs. 4 EStG für den streitbefangenen
Zeitraum ist verfallen.
11 I. Im streitbefangenen Zeitraum April 2003 bis Januar 2005 war noch § 70 BAT auf das
Arbeitsverhältnis anzuwenden. Danach verfielen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden. Der
kinderbezogene Entgeltbestandteil war als Teil des Ortszuschlags ein Anspruch aus dem
Arbeitsverhältnis im Sinne von § 70 BAT (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - zu 4 der
Gründe, EzBAT BAT § 29 Nr. 39) .
12 II. Die Klägerin hat die streitbefangenen Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 70 BAT geltend
gemacht.
13 1. Ob die am 11. März 2003 erörterten Anträge der Beklagten zugegangen sind und ob sie zu
diesem Zeitpunkt von der Klägerin bereits unterschrieben und damit formgerecht waren (vgl. BAG
17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - mwN, BAGE 107, 304, 312; 11. Oktober 2000 - 5 AZR
313/99 - BAGE 96, 28, 31 f.) , kann dahinstehen. Am 11. März 2003 konnte bereits deshalb keine
ordnungsgemäße Geltendmachung im tariflichen Sinn erfolgen, weil zu diesem Zeitpunkt die
streitbefangenen Ansprüche auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag noch
nicht entstanden waren.
14 a) Aus Wortlaut und Zweck des § 70 BAT ergab sich, dass die rechtserzeugenden
Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung
bereits erfüllt sein mussten, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Vor Entstehen eines
Anspruches ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur
Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen
beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend
gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden (vgl. Senat 11. Dezember
2003 - 6 AZR 539/02 - BAGE 109, 100, 108) .
15 b) Der Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nach § 29
Abschnitt B Abs. 3 und 4 BAT hing davon ab, ob materiell-rechtlich ein Anspruch auf Kindergeld
bestand (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 512/03 - EzBAT BAT § 29 Nr. 39) . Da der an den
Kindergeldanspruch geknüpfte Teil des Ortszuschlags monatlich ausgezahlt wurde, entstand der
Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil erst, wenn das Entgelt für den betreffenden
Monat verdient war.
16 Am 11. März 2003 war der Anspruch auf die streitbefangenen kinderbezogenen
Entgeltbestandteile noch nicht entstanden, weil die Klägerin ihre Arbeitsleistung für April 2003 und
die folgenden Monate noch nicht erbracht hatte. Zudem stand noch nicht fest, ob das Einkommen
eines oder beider Kinder die Grenzbeträge des § 32 Abs. 4 EStG für das Jahr 2003 übersteigen
und damit der Kindergeldanspruch der Klägerin entfallen würde.
17 c) Aus § 70 Satz 2 BAT folgte nichts anderes. Danach reichte für denselben Sachverhalt die
einmalige Geltendmachung des Anspruches, um die Ausschlussfrist auch für später fällig
werdende Leistungen unwirksam zu machen. Auch diese Bestimmung setzte aus den vorstehend
genannten Gründen voraus, dass die „einmalige Geltendmachung“ einen bereits entstandenen
Anspruch betraf (vgl. Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - BAGE 109, 100, 109) . Erst
wenn dieser ordnungsgemäß geltend gemacht worden war, war aus Gründen der Vereinfachung
eine nochmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen entbehrlich.
18 Die streitbefangenen Ansprüche ergaben sich nicht aus „demselben Sachverhalt“ iSd. § 70 Satz 2
BAT. Dies war nur der Fall, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage Ansprüche
aus einem bestimmten Tatbestand herzuleiten waren (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 -
BAGE 109, 100, 109) . Daran fehlte es hier. Zwar erhielt die Klägerin für ihre Kinder bis Anfang
2003 den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag. Im Monat März 2003 hatten sich
jedoch hinsichtlich des Sohnes, der in diesem Monat sein 18. Lebensjahr vollendet hatte, die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes geändert. Nunmehr bestand für ihn
nur noch ein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt
waren. Bei der Tochter war aufgrund der Höhe des von ihr erzielten Einkommens ungewiss, ob die
Einkommensgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weiterhin unterschritten würden.
19 2. Die Klägerin hat die streitbefangenen Ansprüche erst im November 2005 bzw. Januar 2006
geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist des § 70 BAT bereits verstrichen.
20 a) Die Ausschlussfrist begann in dem Moment zu laufen, in dem die Klägerin überblicken konnte,
ob die Einkünfte eines oder beider Kinder die Einkommensgrenzen des § 32 Abs. 4 EStG
übersteigen würden. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese, wie von ihr in den
Mails vom 28. April 2003 und 18. Oktober 2005 mitgeteilt, vor Abschluss des Kalenderjahres 2003
nicht prognostizieren konnte, ob dies der Fall sein würde. Bei dieser Sachlage durfte sie den Ablauf
des Jahres 2003 abwarten, um das Einkommen ihrer Kinder abschließend überblicken zu können.
Ab Kenntnis der Höhe dieses Einkommens und der entstandenen Werbungskosten begann aber
die Ausschlussfrist auch für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im Ortszuschlag für das
Jahr 2003 zu laufen. Den Erlass des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 oder gar
die Bestandskraft dieses Bescheides durfte die Klägerin nicht abwarten. Da keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass in der Folgezeit Änderungen der Höhe des Einkommens und der
Werbungskosten der Sohnes der Klägerin eingetreten sind, die der Klägerin eine Prognose
unmöglich gemacht hätten, ob ein Kindergeldanspruch hinsichtlich ihres Sohns für das Jahr 2004
und für Januar 2005 bestand, ist die Ausschlussfrist für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile
im Ortszuschlag für das Jahr 2004 und für Januar 2005 jeweils mit Fälligkeit des monatlichen
Entgeltanspruchs der Klägerin angelaufen.
21 b) Die Klägerin hat im Schreiben vom 8. November 2005 ausdrücklich darauf abgestellt, dass sie
für die streitbefangenen Zeiträume auf die Abgabe der erforderlichen Anträge bisher „vorläufig“
verzichtet habe. Sie hat diesem Schreiben erstmals schriftliche Anträge beigefügt, die die
Anspruchsvoraussetzungen für das Jahr 2003 belegten. Im Januar 2006 hat sie für den restlichen
im Streit stehenden Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils beantragt und
die Anspruchsvoraussetzungen dargelegt. Zu diesen Zeitpunkten war die tarifliche Ausschlussfrist
des § 70 BAT bereits verstrichen. Der Anspruch nach § 29 Abschnitt B Abs. 4 BAT für die Tochter
Ka war mit Ablauf des 30. Juni 2004, der für den Sohn Kr mit Ablauf des 30. Juli 2005 vollständig
verfallen.
22 3. Die Geltendmachung des Anspruches der Klägerin auf die Gewährung der kinderbezogenen
Entgeltbestandteile für den streitbefangenen Zeitraum ist auch nicht ausnahmsweise unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen (vgl. BAG 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 -
BAGE 14, 140; Senat 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 31 f., AP BGB § 242 Unzulässige
Rechtsausübung - Verwirkung Nr. 53 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 189) . Das hat das
Landesarbeitsgericht mit ausführlicher Begründung zutreffend ausgeführt. Hiergegen werden von
der Revision keine Rügen erhoben.
23
23 III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Fischermeier
Linck
Spelge
Buschmann
Oye