Urteil des BAG vom 13.11.2013

Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 53/12
Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2011 -
16 Sa 681/11 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2 Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im
Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Nach einer vom
Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende
Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung
Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH
aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2
der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie
zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in
der Stellenbeschreibung:
„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener
akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt,
koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt
und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für
Psychiatrie und der Sti.
Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer
freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die
zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die
Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des
aufnehmenden Arztes übernimmt.
Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine
Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende
Maßnahmen ein.
Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender
Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft
arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom
27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und
Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu
Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur
Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der
Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.
4 Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt
nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung
vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz
genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative
der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus,
dass Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen
Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die
sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der
sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser
Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im
Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen
Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine
Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich
werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen
„Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals.
5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt
nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
6 Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die
Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die
Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die
sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der
„Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen
Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst
„normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis
nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen
Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen;
ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus.
7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
9 Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung
der Klägerin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog.
Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13
mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. Die
Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht
abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
10 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA lägen nicht vor. Zwar verrichte
die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen
Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen anfielen. Diese machten
aber nur 10 vH ihrer gesamten Arbeitszeit aus und bildeten mit den Beratungstätigkeiten
keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Beratungstätigkeiten seien von der
Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar.
Zudem gehe nicht jede Abhängigkeitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit
einer Krisenintervention nach dem PsychKG NRW einher. Dies spiegele auch die
Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch
Beratung und der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Dies hätten auch die
Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich
gesondert bewertet hätten.
11 II. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der von der
Klägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvorgänge iSd.
Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zugrunde, ist von
dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt.
12 1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung
neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur
Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die
nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von
Bedeutung:
S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben. …
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit
dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche
zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für
die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen
Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen
der Städte, Gemeinden und Landkreise).“
13 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhafter Begründung
von mehreren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen, insbesondere indem es
angenommen hat, die von der Klägerin auszuübenden sozialpsychiatrischen
Beratungstätigkeiten und ihre Tätigkeit in der Krisenintervention seien tatsächlich
trennbare und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgänge.
14 a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis
(st. Rspr. des Senats, etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 -
4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN).
15 aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind
„Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife
Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer
Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und
darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
16 bb) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung
und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein
verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von
Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die
jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend BAG
22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt
21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14).
17 cc) Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen
Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von
unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang
zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen
können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu
bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen
von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische
Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert
auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind
Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen
tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG
23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 -
Rn. 14).
18 dd) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den
Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche
Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits
nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste
Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren
Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte,
abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der
Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie
allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die
Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR
773/09 - Rn. 23). Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den
tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere
tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine
Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von
Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht
ersetzen (vgl. ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR
40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208).
19 b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe durfte das Landesarbeitsgericht
nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge ausgehen
und einen einheitlichen Arbeitsvorgang verneinen. Seine Begründung trägt das Ergebnis
nicht.
20 aa) Das Landesarbeitsgericht hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge rechtsfehlerhaft nur die
von dem Beklagten erstellte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb
bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen
mehrere Arbeitsvorgänge vor.
21 bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstellten
Stellenbeschreibung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein einheitlicher
Arbeitsvorgang gegeben sein kann.
22 (1) Das Landesarbeitsgericht begründet schon nicht näher, was das Arbeitsergebnis der
Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst ist. Es setzt
sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der
Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung
psychisch und abhängig Kranker besteht. Dies würde dem allgemeinen Verständnis von
Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen, bei denen
grundsätzlich nicht jeder einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist, sondern erst die Befassung
mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu
II 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Andernfalls könnte es zu
einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR
1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
23 (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Trennung nach
verschiedenen Arbeits- oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen
werden, weil sich diese organisatorisch trennen und abgrenzen lassen. Zwar mag es
zutreffen, dass sich die Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention
andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weiteres abgrenzen lassen. Für die Bildung
des Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insoweit kommt es vielmehr
entscheidend darauf an, ob eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden
Tätigkeiten in Fälle mit Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen
Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle
ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich
organisatorisch umgesetzt worden ist.
24 (3) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der
Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises solche Tätigkeiten, die für die
Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen
Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Klägerin zur Abgrenzung
zu den „normalen“ Betreuungsfällen zugewiesen sind oder ob es sich - zumindest
überwiegend - nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises so verhält, dass -
wie die Klägerin behauptet - sich grundsätzlich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung
herausstellt, ob und welche Maßnahmen - einschließlich der Krisenintervention -
erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004
- 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216). Entscheidungen zur zwangsweisen
Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb Bestandteil
der fallbezogenen Beratungs- und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in
Krisensituationen - dabei auch anfallen. Dies scheint im Entscheidungsfall umso mehr zu
gelten, als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung die Krisenintervention genannt
wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt.
25 (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD durch die Ausgestaltung der
Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA die dort aufgeführten
Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden
Arbeitsvorgang ausgestaltet haben.
26 (a) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2
BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines
Arbeitsvorgangs maßgebend (oben II 2 a aa). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des
in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR
568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen
der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2
TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar.
27 (b) Aus dem vom Beklagten angeführten Senatsurteil vom 17. Januar 1996 (- 4 AZR
662/94 -) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort ua., dass „bei der Bestimmung der
Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der
Tätigkeitsmerkmale zu beachten (ist)“. Diese Formulierung bezieht sich jedoch nur auf das
Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder
Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannt worden sind.
Darum geht es vorliegend nicht.
28 III. Das führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
29 1. Der Senat kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeitsvorgänge
selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129,
208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN). Hierfür fehlt es aber, wie ausgeführt, an den
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
30 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine
Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA noch nicht
hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im
Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der
Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Dennoch war
die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund
der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der
Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das
Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen
Vortrag bzgl. des neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2
TVöD-BT-V/VKA geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben:
31 a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der
Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention einen einheitlichen
Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine
Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA in Betracht. Dann kann die
Erfüllung der tariflichen Anforderung „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung
zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich
sind“ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die
Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden
Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 -
Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Vielmehr ist es ausreichend, dass die
Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang
Tätigkeiten auszuüben hat, die die Anforderungen des tariflichen Qualifikationsmerkmals
erfüllen (ähnlich zur Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA BAG 21. August 2013 -
4 AZR 933/11 -, - 4 AZR 934/11 - und - 4 AZR 968/11 -).
32 b) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz
des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA
(Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)
stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit
bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG
23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner
Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
33 c) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin „gleichwertige
Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit
psychischen Krankheiten erforderlich sind“, iSd. zweiten Alternative der Entgeltgruppe
S 14 TVöD-BT-V/VKA auszuüben hat.
34 Die Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tariflichen Anforderungen
nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine Erfassung der vielfältigen Tätigkeiten
von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im
Rahmen von öffentlich-rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die
unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Landesregelungen zur zwangsweisen
Unterbringung psychisch Kranker (vorliegend das PsychKG NRW) differenziert geregelt
sind, genügend Raum zu lassen. Aus der Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-
V/VKA folgt aber, dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14
TVöD-BT-V/VKA mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen.
35 aa) Dabei kann sich die „Gleichwertigkeit“, wie eine Gegenüberstellung der beiden
Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar
2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), nicht auf eine entsprechende
Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der
Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA sind ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu
„treffen“. Dies ist für die zweite Alternative der Entgeltgruppe nicht vorausgesetzt. Dort
handelt es sich um Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind, also
um eher „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen
Unterbringung. Für das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14
TVöD-BT-V/VKA kann deshalb nicht eine vergleichbare eigene Antrags- und
Entscheidungsbefugnis verlangt werden. Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen
oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im
Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. Das verdeutlicht das Verfahren nach
dem PsychKG NRW. Nach § 12 PsychKG NRW kann nur das zuständige Amtsgericht
nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. Der Antrag geht von der örtlichen
Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aus. Die damit
verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits
nach dem Gesetzeswortlaut im Rahmen des Unterbringungsverfahrens „eingespeist“,
ohne jedoch allein ausschlaggebend zu sein. Dass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht
für ihre Erforderlichkeit iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von
§ 14 PsychKG NRW, wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche
Ordnungsbehörde von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des
Sozialpsychiatrischen Dienstes abweichen kann.
36 Schließlich ist für eine „Gleichwertigkeit“ nicht eine eigenständige „Zusammenarbeit mit
den Gerichten“ vorausgesetzt; diese ist nur in der ersten Alternative der Entgeltgruppe
S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich verlangt.
37 bb) Für eine Gleichwertigkeit iSd. Tarifmerkmals muss die Tätigkeit im Rahmen einer
Gefahrenabwehr erforderlich sein. Insoweit knüpft das PsychKG NRW - wie auch andere
einschlägige Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vgl.
mit Einzelnachweisen BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) -
an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit des Kranken und/oder anderer Personen an (§ 11 Abs. 1 Satz 1
PsychKG NRW). Dabei obliegen nach § 5 Abs. 1 PsychKG NRW die Hilfen für psychisch
Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesundheitsbehörden als
Pflichtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsychiatrischen Dienste geleistet.
Deren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den
Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit
psychischen Krankheiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig „gleichwertig“
iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA mit der in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1
TVöD-BT-V/VKA honorierten Garantenstellung (zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB
Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013
Teil D 1.1.2.1 § 56 TVöD-BT-V Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des Jugendamtes
bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (Breier/Dassau/Faber aaO Rn. 81)
sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbringungsverfahren mitzuwirken ist, indem
das gerichtliche Unterbringungsverfahren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht
unerheblichem Maß zu begleiten ist.
Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Hess