Urteil des BAG vom 11.12.2007

BAG (kläger, unternehmen, verhältnis zwischen, arbeitnehmer, vertrag zugunsten dritter, betrieb, sozialplan, arbeitgeber, betriebsrat, vereinbarung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2007, 1 AZR 824/06
Gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen iSv. § 1 Abs 1 S 2 BetrVG - Abfindungsanspruch aus
Betriebsvereinbarung - wirksamer Verzicht
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 29. Juni 2006 - 3 Sa 14/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Abfindung.
2 Der Kläger war auf Grund eines Anstellungsvertrags vom 21. Dezember 2000 seit dem 1. Januar
2001 bei der d GmbH zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.000,00 Euro beschäftigt.
Nach dem Anstellungsvertrag ist eine Betriebszugehörigkeit seit dem 1. September 1988
zugrunde zu legen.
3 Alleinige Gesellschafterin der d GmbH war die Se GmbH. Deren Anteile hielt zu 100 % die P D
GmbH. Diese war wiederum eine 100%-ige Tochter der Beklagten. Die Beklagte entstand im
November 2000 durch Verschmelzung der P AG und der S GmbH. Anlässlich dieser
Verschmelzung wurde am 7. Dezember 2000 eine “Betriebsvereinbarung zwischen der PS AG
und deren Tochterunternehmen und den Betriebsräten der PS AG und deren
Tochterunternehmen” geschlossen. Die Betriebsvereinbarung wurde auf Arbeitgeberseite von
zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten, auf Betriebsratsseite von Vertretern der Betriebsräte d
GmbH, PS AG M, PS AG B, SZ GmbH M und B Pr GmbH unterzeichnet. Die
Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise:
“Sozialplan der
PS AG, und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der PS AG
- nachstehend Unternehmen genannt -
und
den Betriebsräten der PS AG und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die
Betriebsratsvorsitzenden
- nachstehend Betriebsräte genannt -
Präambel
Die Betriebsparteien erkennen die Gründung der Senderfamilie durch die Verschmelzung der
P AG mit der S GmbH zur PS AG als einen strategisch und wirtschaftlich sinnvollen Schritt
zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem komplexen und hochkompetitiven
Medienmarkt an. Die PS AG will sich noch stärker als bisher als moderner, attraktiver
Arbeitgeber am Arbeitsmarkt positionieren.
Vor diesem Hintergrund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen den
nachfolgenden Sozialplan, der evtl. wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer/innen
im Rahmen der Restrukturierungen oder durchzuführender Umzüge ausgleicht.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Der Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, die während der
Laufzeit dieses Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem
Unternehmen stehen und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden
Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
-
an einen anderen Standort verlagert wird oder
-
deren Arbeitsplatz unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt.
Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen einer betriebsändernden
Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG andere wirtschaftliche Nachteile durch die
Verschmelzung des Unternehmens erleiden.
...
§ 2 Geltungsdauer
Der Sozialplan tritt zum 07. September 2000 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2005.
...
...
§ 6 Abfindung
6.1 Arbeitnehmer/innen erhalten Abfindungsleistungen, sofern sie in den in §§ 1 und 2
dieses Sozialplans genannten sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich fallen und ihr
Arbeitsverhältnis verlieren durch:
...
-
Abschluss eines arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrags zur
Vermeidung einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung.
...
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
...
17.9 Unter dem Begriff “Unternehmen” im Sinne dieses Sozialplans ist der Konzern PS AG
zu verstehen (PS AG samt Tochterunternehmen).”
4 Am 31. Dezember 2000 gab die P D GmbH eine “Patronatserklärung” ab, nach der sie “dafür
Sorge tragen” werde, “dass die d GmbH bis zur vollständigen Rückzahlung sämtlicher
Verbindlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Löhnen und Gehältern, finanziell ausgestattet bleibt,
dass sie jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus sämtlichen Verbindlichkeiten in der Lage
ist.”
5 Am 8. September 2003 schlossen die Se GmbH - “Verkäuferin” oder “SIM” genannt -, die SF
GmbH - “Käuferin” genannt -, die Beklagte - “P” genannt -, die P D GmbH - “PD” genannt - und die
d GmbH - “Gesellschaft” oder “d” genannt - einen notariellen Unternehmenskaufvertrag. Mit
diesem Vertrag verkaufte die Se GmbH im Rahmen eines sog. “Management Buyout” ihre
Gesellschaftsanteile an der d GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1. Juni 2003 an die SF
GmbH. Diese gehört nicht zum Konzern der PS AG. In § 10 des Unternehmenskaufvertrags
wurde - ua. - die Patronatserklärung der P D GmbH aufgehoben. Der Unternehmenskaufvertrag
enthält ferner ua. folgende Vereinbarung:
§ 11
Freistellung P Betriebsvereinbarung
Die Käuferin wird P oder, auf Verlangen der P, die mit P im Sinne von §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen (nachfolgend “P Gruppe” genannt) von der Inanspruchnahme
durch Arbeitnehmer der d und d/v aus der P Betriebsvereinbarung freistellen, sofern und
soweit die Ansprüche nicht vor dem Stichtag entstanden sind oder die Betriebsänderungen
nach §§ 111 BetrVG nicht vor dem Stichtag stattfanden.”
6 Am 1. November 2004 wurde über das Vermögen der d GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am selben Tag schlossen der Insolvenzverwalter und der bei der d GmbH gebildete Betriebsrat
eine “Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan”. Diese enthält ua.
folgende Regelungen:
§ 2 Frühere Vereinbarungen
Es wird vorsorglich vereinbart, dass frühere Vereinbarungen, die dieser Vereinbarung
entgegenstehen, außer Kraft treten. Unberührt hiervon bleibt die Betriebsvereinbarung
zwischen der PS AG und dem Betriebsrat der d GmbH vom 07.12.2000.
...
§ 5
Schaffung von Auffangstrukturen
5.1
auf die Einrichtung einer betrieblich eigenständigen Einheit (beE) im Rahmen einer
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
Aus diesem Grund wird sämtlichen aus der
Anlage 2
zusammengesetzten Urkunde integraler Bestandteil dieser (Betriebs-)Vereinbarung)
hervorgehenden Arbeitnehmern von dem Insolvenzverwalter angeboten, in die Pe GmbH (im
folgenden BQG), ab dem 06.11.2004 einzutreten und mit der BQG ein Arbeitsverhältnis
befristeter Art zu begründen.
...
5.3
genannten Arbeitnehmern, die zum Übertritt in die BQG bereit sind, den in dieser (Betriebs-
)Vereinbarung im Wege einer zusammengesetzten Urkunde - integraler Bestandteil als
Anlage 3
beigefügten dreiseitigen Vertrag anzubieten und mit ihnen abzuschließen”.
7 Ein Muster des dreiseitigen Vertrags war der Betriebsvereinbarung vom 1. November 2004 als
Anlage beigefügt. Am 3. Dezember 2004 schlossen der Kläger, der Insolvenzverwalter und die Pe
GmbH einen solchen dreiseitigen Vertrag. Nach diesem wurde das Arbeitsverhältnis zwischen
dem Kläger und dem Insolvenzverwalter einvernehmlich zum 5. November 2004 betriebsbedingt
beendet und zwischen dem Kläger und der Pe GmbH ab dem 6. November 2004 ein bis zum
30. April 2005 befristetes Arbeitsverhältnis begründet. § 1 Nr. 1.3 des Vertrags bestimmt, dass
“sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem bis zum Ablauf des 5.11.2004 bestehenden
Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, erledigt” sind.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Abfindungsanspruch in
Höhe von 93.326,24 Euro. Die Beklagte habe bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000 ohne Vollmacht seitens der d GmbH gehandelt. Sie hafte daher für
Abfindungsansprüche aus der Betriebsvereinbarung in entsprechender Anwendung des § 179
Abs. 1 BGB. Im Übrigen habe es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der d
GmbH gehandelt. Die Geschäftsleitung der d GmbH sei in der Ausübung ihrer arbeitgeberseitigen
Rechte gegenüber ihren Mitarbeitern von den Weisungen der Beklagten abhängig gewesen.
9 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93.326,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei
hinsichtlich möglicher Ansprüche des Klägers aus der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember
2000 nicht passiv legitimiert. Sie habe diese Betriebsvereinbarung mit Vollmacht der d GmbH
geschlossen. Im Übrigen finde die Betriebsvereinbarung auf die Stilllegung des Betriebs durch den
Insolvenzverwalter über das Vermögen der d GmbH keine Anwendung. Diese Stilllegung gehöre
nicht zu den Folgen der Verschmelzung vom November 2000, die durch die Betriebsvereinbarung
geregelt worden seien. Außerdem habe die d GmbH zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und der Betriebsstilllegung nicht mehr zum Konzern der PS AG gehört. Einen
gemeinsamen Betrieb zwischen der d GmbH und der Beklagten habe es nicht gegeben.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem
Kläger steht gegen die Beklagte kein Abfindungsanspruch zu.
13 I. Aus der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 kann der Kläger von der Beklagten keine
Zahlung verlangen. Die Betriebsvereinbarung begründet im Verhältnis zwischen den Parteien
keine normativen Ansprüche. Sie ist auch kein schuldrechtlicher Vertrag zugunsten des Klägers.
Eine Verpflichtung der Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht.
14 1. Die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 entfaltet zwischen dem Kläger und der
Beklagten keine normative Wirkung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.
15 a) Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sie
begründen Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und den unter ihren
Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmern, ohne dass es der individualrechtlichen
Transformation in die Einzelarbeitsverhältnisse bedürfte. Diese normative Wirkung entfalten sie
nur im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des betreffenden Betriebs und den dort beschäftigten
Arbeitnehmern. Auf Dritte erstreckt sich die normative Wirkung nicht. Sie zu verpflichten, liegt nicht
in der Regelungsmacht der Betriebsparteien.
16 b) Hiernach ist die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 nicht geeignet, unmittelbar und
zwingend Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu begründen. Diese war weder Vertrags-
noch Betriebsarbeitgeberin des Klägers.
17 aa) Vertragsarbeitgeberin des Klägers war allein die d GmbH. Mit dieser hatte der Kläger seinen
Arbeitsvertrag geschlossen. Sie blieb auch seine Arbeitgeberin, als die SF GmbH durch den
Unternehmenskaufvertrag vom 8. September 2003 die Anteile an der d GmbH erwarb und als
über ihr Vermögen am 1. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
18 bb) Die Beklagte war im Verhältnis zum Kläger auch nicht - gemeinsam mit der d GmbH -
Betriebsarbeitgeberin. Die Beklagte und die d GmbH führten keinen gemeinsamen Betrieb iSv. § 1
Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
19 (a) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn
die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer
Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und
gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest
stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 22. Juni
2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1
Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN) . Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines
Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln mehrerer
Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend
getroffenen Vereinbarung (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - aaO, zu B II 2 a der Gründe) . Die
mit einem Konzernverhältnis verbundene Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes
genügt für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs nicht. Dies gilt auch, wenn das herrschende
Unternehmen dem beherrschten Unternehmen Weisungen erteilt. Das herrschende Unternehmen
wird dadurch nicht zusammen mit dem beherrschten Unternehmen Inhaber eines gemeinsamen
Betriebs. Es fehlt an der hierzu erforderlichen Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern.
20 (b) Danach rechtfertigt das Vorbringen des Klägers die Annahme eines von der Beklagten und der
d gemeinsam geführten Betriebs iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht. Auch der Kläger behauptet
nicht, dass sich die Beklagte durch Gestellung von Betriebsmitteln und/oder Arbeitnehmern in
irgendeiner Weise an einem gemeinsam von ihr und der d GmbH geführten Betrieb beteiligt hätte.
Der Umstand, dass die Beklagte auf Grund des über die P D GmbH und die Se GmbH
vermittelten Konzernverhältnisses möglicherweise in erheblichem Umfang Anweisungen an die
Geschäftsleitung der d GmbH erteilte und deren Entscheidungen steuerte, rechtfertigt nicht die
Annahme eines gemeinsamen Betriebs.
21 (c) Im Übrigen wäre ein gemeinsamer Betrieb der Beklagten und der d GmbH spätestens mit dem
Vollzug des Unternehmenskaufvertrags vom 8. September 2003 aufgelöst worden. Durch diesen
schied die d GmbH aus dem Konzernverbund der PS AG aus. Auch der Kläger behauptet nicht,
dass danach die Beklagte noch Einfluss auf die Entscheidungen der d GmbH genommen hätte.
Selbst wenn zuvor ein gemeinsamer Betrieb der Beklagten und der d GmbH bestanden haben
sollte, käme daher ein normativ begründeter Anspruch des Klägers aus der Betriebsvereinbarung
vom 7. Dezember 2000 gegen die Beklagte nur in Betracht, wenn zum einen die
Betriebsvereinbarung Abfindungsansprüche nicht nur gegen die Vertragsarbeitgeberin, sondern
auch gegen die - weitere - Betriebsarbeitgeberin begründet hätte, und zum anderen auch solche
Betriebsänderungen erfassen würde, die erst - längere Zeit - nach der Aufhebung des
gemeinsamen Betriebs stattfänden. Jedenfalls davon, dass aus der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000 die Beklagte als vormalige Betriebsarbeitgeberin auch dann noch verpflichtet
sein sollte, wenn nach Aufhebung des Gemeinschaftsbetriebs die d GmbH Betriebsänderungen
vornähme, könnte nicht ausgegangen werden. Die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000
bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
22 2. Die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 ist entgegen der Auffassung des Klägers kein
zwischen der Beklagten und den beteiligten Betriebsräten geschlossener schuldrechtlicher Vertrag
zugunsten Dritter, aus dem er Ansprüche gegen die Beklagte herleiten könnte. Nach Inhalt, Form
und Umständen ist die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 eine - freiwillige -
Betriebsvereinbarung iSv. § 77 Abs. 2 Satz 1, § 88 BetrVG. Sie soll normativ und nicht
schuldrechtlich Ansprüche der Arbeitnehmer erzeugen.
23 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 179 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch,
wenn davon ausgegangen wird, die Beklagte sei von der d GmbH nicht bevollmächtigt gewesen,
für diese die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 zu schließen.
24 a) § 179 Abs. 1 BGB ist nicht geeignet, Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche von
Arbeitnehmern zu begründen, wenn beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf Seiten des
Arbeitgebers ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. Anspruchsberechtigt nach § 179 Abs. 1
BGB ist ggf. “der andere Teil” des Vertrags. Das ist beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung
allenfalls der Betriebsrat und sind nicht die Arbeitnehmer. Diese sind Normadressaten.
25 b) Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, dass die d GmbH als - nach seiner Behauptung
vollmachtlos - Vertretene die Genehmigung des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000 durch die Beklagte verweigert habe oder die Voraussetzungen des § 177
Abs. 2 Satz 2 BGB vorlägen, unter denen die Genehmigung als verweigert gilt.
26 4. Auch aus § 11 des Unternehmenskaufvertrags vom 8. September 2003 folgt kein Anspruch des
Klägers gegen die Beklagte. Die Bestimmung regelt, von welchen möglichen Ansprüchen der
Arbeitnehmer der d GmbH die SF GmbH die Beklagte und deren Tochterunternehmen ggf.
freizustellen hat. Sie selbst begründet solche Ansprüche der Arbeitnehmer der d GmbH jedoch
nicht.
27 II. Die Beklagte haftet nicht für eine unmittelbar den Insolvenzverwalter treffende Verpflichtung aus
der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000.
28 1. Ausgehend von den Behauptungen des Klägers scheitert eine Haftung der Beklagten für eine
Verpflichtung des Insolvenzverwalters aus der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000
schon daran, dass der Kläger eine der Beklagten von der d GmbH erteilte Vollmacht zum
Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 bestreitet. Nach dem Vorbringen des
Klägers ist die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 jedenfalls mit Wirkung für die d
GmbH nicht wirksam zustande gekommen. Sie vermochte daher für ihn normativ keine
Ansprüche gegenüber der d GmbH zu begründen. Es fehlt damit bereits nach dem Vorbringen des
Klägers an einer Verbindlichkeit, für welche die Beklagte ggf. einzustehen hätte.
29 2. Auch wenn zugunsten des Klägers das Vorbringen der Beklagten unterstellt wird, wonach diese
bevollmächtigt war, die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 namens der d GmbH
abzuschließen, könnte der Klage nicht entsprochen werden.
30 a) Allerdings bestehen dann an der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000
keine Bedenken. Es handelt sich um eine zwischen der - durch die Beklagte vertretenen - d
GmbH und dem bei dieser errichteten Betriebsrat geschlossene freiwillige Betriebsvereinbarung,
die in einer Urkunde gemeinsam mit Betriebsvereinbarungen zwischen weiteren Arbeitgebern und
den für deren Betriebe errichteten Betriebsräten niedergelegt wurde.
31 b) Die Stilllegung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers im November 2004 fällt jedoch nicht
unter den sachlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Betriebsvereinbarung auch für Betriebsänderungen gilt, die nicht
unmittelbare Folge der Verschmelzung vom November 2000 sind. Jedenfalls regelt sie keine
Betriebsänderungen, die erst nach dem Ausscheiden eines der an ihr beteiligten
Konzernunternehmen aus dem Konzernverbund erfolgen. Das ergibt ihre Auslegung.
32 aa) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen richtet sich wegen des aus § 77
Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der
Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch
ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die
Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der
Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem
Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der
Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und
gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 22, zu I der Gründe mwN) .
33 bb) Hiernach spricht vieles dafür, dass sich die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf Betriebsänderungen beschränkt, die unmittelbare
Folge der Verschmelzung der P AG und der S GmbH sind. Sie dürfte grundsätzlich alle Fälle
erfassen, in denen Arbeitnehmer des Unternehmens während der Laufzeit ihrer Regelungen im
Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG ihren Arbeitsplatz verlieren.
Jedenfalls enthält § 1.1 der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 nach dem Wortlaut
insoweit keine Einschränkung. Die Frage kann jedoch dahinstehen.
34 cc) Die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 erfasst in keinem Fall Betriebsänderungen,
die ein vormals zum Konzern PS AG gehörendes Unternehmen erst nach seinem Ausscheiden
aus dem Konzernverbund vorgenommen hat. Nach § 1.1 der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000 gilt der Sozialplan “für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, ... deren
Arbeitsplatz ... wegfällt”. Voraussetzung ist damit die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum
“Unternehmen”. Der Begriff des Unternehmens im Sinne der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000 wird in deren § 17.9 ausdrücklich definiert. Danach ist darunter “der Konzern
PS AG zu verstehen (PS AG samt Tochterunternehmen)”. Damit macht bereits der Wortlaut der
Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 deutlich, dass diese nur Anwendung finden soll,
wenn die zum Verlust von Arbeitsplätzen führende Betriebsänderung von einem
Konzernunternehmen vorgenommen wird. Die Beschränkung entspricht auch dem Sinn und
Zweck der Betriebsvereinbarung. Diese ist kein anlässlich einer konkreten Betriebsänderung nach
§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erstellter, nach § 112 Abs. 4 BetrVG erzwingbarer Sozialplan.
Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige vorsorgliche (Rahmen-)Betriebsvereinbarung für
eventuelle künftige im Konzernverbund stattfindende Betriebsänderungen. Dem entspricht es, den
Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung auf Unternehmen zu beschränken, die zum
Konzernverbund gehören. Nur bei diesen hat die Konzernspitze die Möglichkeit, Einfluss auf die
unternehmerischen Entscheidungen und Betriebsänderungen zu nehmen, sowie ggf.
Veranlassung, etwa erforderliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls bei einer
Betriebsvereinbarung, deren Abschluss nicht erzwungen werden kann, ist ohne entsprechende
Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass ein Unternehmen die mit einem Sozialplan
verbundenen erheblichen finanziellen Belastungen auch für Betriebsänderungen eingehen will, die
erst nach einem Ausscheiden aus dem Konzernverbund erfolgen. Auch weitere Bestimmungen
der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 sind auf die Konzernzugehörigkeit der
Unternehmen zugeschnitten. So ist die Regelung in § 8.2, nach der vorrangig Arbeitsplätze “im
Unternehmen” angeboten werden sollen, unter Berücksichtigung von § 17.9 der
Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 deutlich konzernbezogen, kommt doch nach einem
Ausscheiden aus dem Konzernverbund ein Angebot von Arbeitsplätzen in anderen
Konzernunternehmen nicht mehr in Betracht.
35 dd) Vorliegend schied die d GmbH durch den Unternehmenskaufvertrag vom 8. September 2003
aus dem Konzernverbund der PS AG aus. Von diesem Zeitpunkt an waren die Beschäftigten der d
GmbH nicht mehr Arbeitnehmer des “Unternehmens” im Sinne der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000. Auf die Betriebsstilllegung durch den Insolvenzverwalter im November 2004
findet daher die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 keine Anwendung.
36 c) Die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 wurden nicht etwa durch § 2
Satz 2 der zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat geschlossenen
Betriebsvereinbarung vom 1. November 2004 konstitutiv zu deren Inhalt. Vielmehr wurde durch
diese Regelung lediglich klargestellt, dass etwa noch bestehende Rechte und Pflichten aus der
Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000 nicht aufgehoben oder abgelöst werden.
37 d) Im Übrigen stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers aus der Betriebsvereinbarung vom
7. Dezember 2000 der in dem dreiseitigen Vertrag vom 3. Dezember 2004 vereinbarte Verzicht
entgegen. Nach § 1.3 Satz 1 dieses Vertrags sind “mit dieser Vereinbarung ... sämtliche
gegenseitigen Ansprüche aus dem bis zum Ablauf des 5.11.2004 bestehenden
Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, erledigt.” Unter diese weit gefasste Erledigungsklausel fallen auch mögliche
Abfindungsansprüche aus der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000. Der Verzicht auf
betriebsverfassungsrechtlich begründete Ansprüche anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der d GmbH ist nicht wegen § 77 Abs. 4 Satz 2
BetrVG unwirksam. Die Betriebsparteien haben den Verzicht durch die ausdrückliche
Inkorporation des dreiseitigen Vertrags in § 5.3 der Betriebsvereinbarung vom 1. November 2004
genehmigt. Zwar kann der Betriebsrat grundsätzlich nur jeweils den einzelnen Verzicht
genehmigen. Gemeinsam können die Betriebsparteien aber - auch in einer späteren
Betriebsvereinbarung - Regelungen treffen, nach denen Arbeitnehmer unter bestimmten
Voraussetzungen auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen wirksam verzichten können (vgl.
BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - BAGE 109, 244, zu II 2 a aa der Gründe) .
38 e) Schließlich rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht die
Beurteilung, die Beklagte hafte für Verpflichtungen der d GmbH bzw. des Insolvenzverwalters aus
der Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2000. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Durchgriffshaftung ist nicht dargetan. Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob eine
Durchgriffshaftung einen Unternehmensverkauf überdauern könnte. Die etwa als
Haftungsgrundlage in Betracht kommende Patronatserklärung vom 31. Dezember 2000 wurde
nicht von der Beklagten, sondern der P D GmbH abgegeben. Es kommt daher auch nicht darauf
an, ob die Patronatserklärung in dem Unternehmenskaufvertrag vom 8. September 2003 mit
Wirkung für Dritte wirksam aufgehoben wurde.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Rath
Olaf Kunz