Urteil des BAG vom 10.10.2006
BAG (vergütung, kläger, arbeitsgericht, lohn, zpo, beschwerde, grund, vereinigung, arbeitsverhältnis, bezug)
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 28.1.2008, 3 AZB 30/07
Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2007 - 16 Ta 107/07 - sowie
der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2007 - 3 Ca
888/06 - aufgehoben.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten darüber, ob das vor dem Arbeitsgericht Osnabrück geführte Verfahren -
3 Ca 888/06 - nach § 97 Abs. 5 ArbGG iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bis zur Erledigung eines
Beschlussverfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (im Folgenden: CGZP) auszusetzen
ist bzw. ausgesetzt werden kann.
2 Der Kläger war bei der Beklagten, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, auf Grund
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. August 2006 tätig. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis
zum 30. Oktober 2006 befristet. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
“§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
...
4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in
ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit zwischen der
Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem
Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen
Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelt-Tarifvertrag und
Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des
Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall,
dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt. Soweit die
nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen
Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses
Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur
deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12 (Geltendmachung und Ausschluss von
Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv. Soweit die Regelung
dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig
widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen
Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich
zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den
Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.
...
§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses
Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag)
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
...”
3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete
Arbeitsverhältnis zum 14. Oktober 2006.
4 Mit seiner am 4. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Beklagte auf rückständige Vergütung für die Monate August bis Oktober 2006 in Höhe des sich
aus 5.278,00 Euro brutto ergebenden Nettobetrages in Anspruch genommen. Zur Begründung hat
er ausgeführt, er habe in einem Kühlhaus gearbeitet und unter anderem gefrorene Fleischteile
verladen. Die Beklagte habe ihm vor Arbeitsantritt erklärt, er werde den “üblichen Lohn” erhalten.
Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten um einen
Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb mit entsprechend niedriger Lohnstruktur gehandelt habe. Aus
dem Grunde sei der übliche Lohn für die von ihm verrichteten Tätigkeiten heranzuziehen. Dieser
belaufe sich auf 14,00 Euro brutto pro Stunde.
5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2007 den Rechtsstreit gem. § 97 Abs. 5,
§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung des Rechtsstreits
hänge von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP ab. Nach § 9 Nr. 2 AÜG schulde der Verleiher
den beim Entleiher üblichen Lohn vergleichbarer Arbeitnehmer. Die vertraglichen Vereinbarungen
der Parteien setzten mithin die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge voraus.
Diese wiederum hänge davon ab, ob die CGZP tariffähig sei. Dies werde in der Literatur mit gutem
Grund bezweifelt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete als sofortige Beschwerde
zu behandelnde Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde strebt die Beklagte nunmehr die Fortsetzung des
Verfahrens vor dem Arbeitsgericht an.
6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7 1. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde sind statthaft.
8 Nach § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften des Fünften
Titels des Dritten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO oder auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde und
damit im Rahmen der §§ 574 ff. ZPO auch die Rechtsbeschwerde statt. Zu den “anderen
gesetzlichen Bestimmungen” gehört auch § 97 Abs. 5 ArbGG. Eine einschränkende Auslegung ist
nicht geboten. Auch im Rahmen des § 97 ArbGG haben die Parteien des Rechtsstreits ein
Interesse daran, eine zügige Erledigung im Instanzenzug durchzusetzen. Die Aussetzungspflicht
nach § 97 Abs. 5 ArbGG hängt auch nicht mit einem Vorlagerecht des Instanzgerichts
zusammen, wie dies bei der Vorlage nach Art. 100 GG zu den Verfassungsgerichten und der
Vorlage nach Art. 234 EG zum Europäischen Gerichtshof der Fall ist.
9 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte das Verfahren
nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch
kommt es auf die Tariffähigkeit der CGZP nicht an.
10 a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in
§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die
Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Diese
Bestimmung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut darauf ab, ob es auf die Frage der Tariffähigkeit
tatsächlich ankommt, nicht darauf, ob es auf die Tariffähigkeit möglicherweise ankommen könnte.
Dies entspricht auch dem besonderen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot, das in § 9
Abs. 1 ArbGG vorgesehen ist. Ist das Verfahren nämlich nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG
ausgesetzt, ohne dass bereits ein Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung
anhängig ist, sind die Parteien des Verfahrens darauf verwiesen, von ihrem in § 97 Abs. 5 Satz 2
ArbGG festgelegten Recht Gebrauch zu machen, selbst einen Antrag auf Feststellung der
Tariffähigkeit zu stellen. Dies ist nicht zumutbar, wenn der Rechtsstreit auf einer anderen Basis -
notfalls auch nach Beweisaufnahme - ohne Klärung der Tariffähigkeit einer Vereinigung
entschieden werden kann.
11 b) Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist die Frage der Tariffähigkeit der CGZP nicht
entscheidungserheblich.
12 aa) Im Beschwerdeverfahren ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der
Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar. Anderenfalls würden Fragen, deren Klärung
nach der Systematik der ZPO den Rechtsmitteln der Berufung und ggf. der Revision vorbehalten
ist, in das anders ausgestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur
mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Auch im Beschwerdeverfahren kann jedoch von
einer noch nicht vorliegenden Entscheidungserheblichkeit ausgegangen werden, wenn diese
offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall.
13 bb) Hinsichtlich der Entgeltzahlungsklage ist eine Vorgreiflichkeit derzeit nicht ersichtlich.
14 Der Kläger stützt seine Klageforderung darauf, dass er als portugiesischer Staatsangehöriger ohne
deutsche Sprachkenntnisse den Inhalt des Arbeitsvertrages nicht verstanden habe und dass ihm
vor Arbeitsantritt erklärt worden sei, er würde den “üblichen Lohn” erhalten. Dies habe er so
verstehen müssen und auch so verstanden, dass ihm der übliche Lohn für die von ihm
verrichteten Tätigkeiten, nämlich Kühlhausarbeiten, zugesagt worden sei. Bei Vertragsschluss sei
ihm nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der Beklagten um einen
Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb mit entsprechend niedriger Lohnstruktur gehandelt habe. Für die
Üblichkeit der von ihm verlangten Vergütung, die er selbst mit 14,00 Euro pro Stunde beziffert, hat
er Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten. Nach allem stützt der Kläger seine
Forderung ersichtlich nicht darauf, was in dem Betrieb, in dem er tätig war, also im
Entleiherbetrieb, üblicherweise an Stundenlohn gezahlt wurde, sondern er beansprucht die für die
Tätigkeiten als solche allgemein übliche Vergütung.
15 Da es nach § 9 Nr. 2 AÜG allein darauf ankommt, welche Vergütung im Entleiherbetrieb gezahlt
wird, sei sie allgemein üblich oder nicht, ist der Sachvortrag des Klägers ersichtlich nicht geeignet,
Ansprüche nach § 9 Nr. 2 AÜG zu stützen. Die Frage, welche Vergütung für bestimmte
Tätigkeiten die allgemein übliche Vergütung ist, und die Frage, welcher Lohn nach dem
arbeitnehmerüberlassungsrechtlichen Entgeltgleichheitsgebot zu zahlen ist, stellen
unterschiedliche Streitgegenstände dar, weil der zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist. Es
ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch zu finden, der vom
Kläger nicht geltend gemacht wird.
16 3. Für den Fall, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf die Tariffähigkeit der CGZP
tatsächlich entscheidungserheblich ankommen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
17 Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine Aussetzungspflicht immer
besteht, wenn entweder die Tariffähigkeit dieser Gewerkschaft streitig ist (vgl. BAG 19. September
2006 - 1 ABR 53/05 - AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG Art. 9 Nr. 89, zu B III der Gründe) oder
aber, wenn gegen diese Bedenken bestehen (vgl. BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 168 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 1, zu V der Gründe) . Mit dem
Landesarbeitsgericht ist dabei davon auszugehen, dass allgemein bekannt gewordene Bedenken
zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Zu Recht nimmt das
Landesarbeitsgericht an, dass nur so das objektivierte Verfahren der §§ 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG
stattfinden kann, das - auch wegen des dort vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 97
Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 1 ArbGG) - besser geeignet ist, die Tariffähigkeit zu klären als einzelne
Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten. Diese Bedenken sind, einschließlich der erwogenen
Tatsachengrundlagen, durch das Gericht in das Verfahren einzuführen und im
Aussetzungsbeschluss näher darzulegen. Dabei kann auch auf Erkenntnisse in der
rechtswissenschaftlichen Literatur und sonstigen allgemeinen Quellen zurückgegriffen werden.
18 Das Aussetzungsverfahren verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht
gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, obliegt es dem
Gesetzgeber, die in dieser Bestimmung geregelte Tarifautonomie näher auszugestalten (BVerfG
24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, zu C II 1 der Gründe) . Das ist durch das in § 97
ArbGG vorgesehene Verfahren geschehen. Im Übrigen dient § 97 ArbGG auch der Stärkung der
Tarifautonomie. Das folgt schon daraus, dass das Verfahren nach dieser Vorschrift in
entsprechender Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG (§ 97 Abs. 2 ArbGG) durchzuführen ist und
damit alle Stellen zu hören sind, die im einzelnen Fall beteiligt sind, insbesondere auch die
betroffene Vereinigung selbst. Das wäre nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln in dem
Ausgangsprozess zwischen Parteien eines Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet.
Reinecke Zwanziger Schlewing