Urteil des BAG vom 01.04.2009

BAG (gemeinsame einrichtung, geltungsbereich, gleis, montage, berufsausbildung, sprachgebrauch, verordnung, begriff, betrieb, bag)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.4.2009, 10 AZR 593/08
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Gleisbauarbeiten i.S.d. VTV-Bau - Weichenmontage
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2008 - 16 Sa 1558/07 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision haben die Beklagten wie Gesamtschuldnerinnen zu
tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach den Sozialkassentarifverträgen
des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 2002 bis September 2006.
2 Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach
näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des
Baugewerbes.
3 Die Beklagte zu 1) besitzt seit 28. Oktober 1998 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung, die zuletzt bis 27. Oktober 2005 verlängert wurde. Sie ist seit 22. Juni
1999 in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer L mit dem Elektrotechnikerhandwerk
eingetragen. Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Daneben war sie ebenfalls persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co. KG sowie der T
GmbH & Co. KG, die beide in den Jahren 2002 bis 2006 baugewerbliche Tätigkeiten ausübten.
4 Welche Tätigkeiten die Beklagte zu 1) im Streitzeitraum ausübte, war zwischen den Parteien
streitig. Nachdem aber die Klägerin sich den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht hat, ist
Gegenstand des Revisionsverfahrens die insoweit nunmehr unstreitige Tätigkeit der Beklagten,
wonach ihre Arbeitnehmer zum überwiegenden Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Weichen
vormontiert haben. Die beschäftigten Schlosser führten Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten
an den Maschinen und Kleingeräten der Auftraggeber aus, die Weichenschlosser montierten die
jeweils in Einzelteilen auf den Baustellen angelieferten Gleisweichen vor, damit diese dann von
Gleisbaufacharbeitern eingebaut werden konnten. Die Hilfsarbeiter führten Zuarbeiten und
Unterstützungsarbeiten für die vorgenannten Schlosser und Weichenschlosser durch. Die
Kraftfahrer bewegten Baufahrzeuge der Auftraggeber.
5 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei diesen Arbeiten handele es sich um Gleisbauarbeiten iSd.
§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV.
6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. an sie 25.593,00 Euro zu zahlen,
2. ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft zu erteilen, wie viele
gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2003 bis September 2006 im Betrieb der
Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche
Sozialkassenbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist
von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende
Entschädigung zu zahlen: 47.380,00 Euro.
7 Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die von ihren Arbeitnehmern
durchgeführten Weichenmontagearbeiten seien keine Gleisbauarbeiten im tariflichen Sinne. Zwar
könne nach dem allgemein gebräuchlichen Sprachgebrauch die Montage von Weichenteilen an der
Baustelle unter den Begriff der Gleisbauarbeiten fallen, jedoch sei der Wille der Tarifvertragsparteien
und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm dahin gegangen, den Begriff
einzuschränken, da andernfalls ein unangemessen weiter betrieblicher Geltungsbereich des VTV
eröffnet werde. Der Begriff der Gleisbauarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV sei nur so zu
verstehen, wie es aus der Regelung in § 94 der Verordnung über die Berufsausbildung in der
Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 in Verbindung mit der dazu gehörigen Anlage 18 hervorgehe. Nur
diese beschrieben die insofern relevanten Gleisbautätigkeiten detailliert und beschränkten den
betrieblichen Geltungsbereich auf das darin enthaltene Berufsbild des Gleisbauers. Zwar gehöre
dazu auch das Montieren und Demontieren von Weichen, aber nicht die Tätigkeiten, die dem
Berufsbild des Weichenschlossers/Weichenmechanikers zuzuordnen seien. Bei diesen handele es
sich nicht um einen von den Handwerkskammern anerkannten Lehrberuf, sondern um eine durch
die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erwerbende Zusatzqualifikation, die
von der Deutschen Bahn AG durchgeführt werde. Im Rahmen der Ausbildung zum
Gleisbaufacharbeiter würden Tätigkeiten und Kenntnisse der Montage von Weichen vermittelt, die
sich auf die Montage der Weichenfahrbahn beschränkten. Diese bestehe aus den Bauteilen der
Zungenvorrichtung, den Zwischenschienen, des Herzstückes, der Fahrschiene mit Radlenkern und
den Schienenbefestigungsmitteln. Nur das Zusammenfügen dieser Bauteile gehöre zu den in der
Anlage 18 zu § 94 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft genannten
Tätigkeiten. Weichenmechaniker/Weichenschlosser seien speziell insbesondere für die Montage
des Weichenverschlusses und die Montage der Weichenstellvorrichtung fortgebildete und mithin
weiterqualifizierte Gleisbaufacharbeiter.
8 Die Arbeiten unterfielen auch nicht den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
Diese Vorschrift sei einschränkend insoweit auszulegen, als darunter nur solche Arbeiten fallen
könnten, die in Abschn. V in den genannten Beispielstätigkeiten erwähnt werden. Dieser regele
detailliert und abschließend die baulichen Tätigkeiten.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der
Klägerin der Klage teilweise stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Kosten
der ersten Instanz zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 den Beklagten wie Gesamtschuldnerinnen
auferlegt und die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt den Beklagten. Mit ihrer Revision
begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils,
während die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht im entschiedenen Umfang
der Klage stattgegeben.
11 A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei zwar zweifelhaft, ob das Hauptvorbringen
der Klägerin den Anspruch schlüssig begründe, jedoch folge aus dem eigenen Vortrag der
der Klägerin den Anspruch schlüssig begründe, jedoch folge aus dem eigenen Vortrag der
Beklagten, den die Klägerin sich zu eigen gemacht habe, dass es sich bei den geschilderten
Tätigkeiten um Gleisbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV, jedenfalls aber um
bauliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV gehandelt habe.
12 B. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
13 I. Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind begründet in § 18 des Tarifvertrages über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den für die
Kalenderjahre 2002 und 2003 gültigen Fassungen; hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ist die
Anspruchsgrundlage § 21 VTV in den für die Jahre 2003 bis 2006 gültigen Fassungen. Der Betrieb
der Beklagten zu 1) unterfiel im Streitzeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, so
dass diese die Beiträge und Auskünfte schuldet. Als persönlich haftende Gesellschafterin der
Beklagten zu 1) haftet die Beklagte zu 2) für diese Verbindlichkeiten nach § 161 Abs. 1, § 128
Satz 1 HGB.
14 Der VTV war im gesamten Streitzeitraum in sämtlichen Fassungen für allgemeinverbindlich
erklärt, so dass es unerheblich ist, dass die Beklagten ihrerseits nicht Mitglieder einer der
tarifvertragschließenden Verbände des VTV waren (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG) .
15 II. Der Betrieb der Beklagten zu 1) unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV im
gesamten Klagezeitraum.
16 1. Für die Frage, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste
Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der
Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und
Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (st. Rspr., vgl.
BAG 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - BAGE 120, 97; 18. Oktober
2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1; 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 -; 27. Oktober 2004 - 10 AZR
119/04 -; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 23. August
1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie
Nr. 79) . Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2
Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich
des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft
werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 -
aaO; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - aaO; 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 -; 13. Mai 2004 -
10 AZR 488/03 -; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - aaO; 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 -
BAGE 45, 11) . Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem
Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten
Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 562/03 -;
20. September 1995 - 10 AZR 1018/94 -; 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238) .
17 2. Bei den von den Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag ausgeübten Tätigkeiten ihrer
Arbeitnehmer handelte es sich um bauliche Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV,
nämlich Gleisbauarbeiten. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs.
18 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen
ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille
der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil
dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn
und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine
Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die
praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der
Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - zu 3 a der Gründe, BAGE 93,
229) .
19 b) Auch nach Ansicht der Beklagten gehören nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die
Montagearbeiten der Weichenteile zu den Gleisbauarbeiten.
20 aa) Ein Gleis ist die Fahrbahn der Schienenfahrzeuge. Beim Eisenbahngleis ist es Teil des
Eisenbahnoberbaus, bestehend aus Schienen, Schwellen, Schienenverbindungs- und
Befestigungsmitteln. Zum Gleisbau gehören alle Arbeiten zur Herstellung und Erhaltung des
Oberbaus von Schienenbahnen (Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Stichworte „Gleis“ und
„Gleisbau“) . Gleisbau ist der Neubau von Gleisen und Weichen, ihre Erneuerung (Umbau) und
Unterhaltung (Meyers Enzyklopädisches Lexikon Stichwort „Gleisbau“) . Weichen sind Teile der
Gleise, ohne die es unmöglich wäre, dass Schienenfahrzeuge von einem Gleis auf ein anderes
Gleis wechseln. Sie bestehen aus einer Konstruktion miteinander verbundener Gleise (Duden Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Weiche“; vgl. Wahrig Deutsches
Wörterbuch Stichwort „Weiche“) . Diese Definitionen entsprechen, worauf das
Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, auch dem in der Technik gebräuchlichen
Sprachgebrauch (Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik 2. Aufl. Stichwort „Gleis“,
„Schiene“ und „Oberbau“) .
21 bb) Zu Unrecht rügen die Beklagten, dass der allgemeine bzw. der in der Technik gebräuchliche
Sprachgebrauch nicht tauglich seien für die Ermittlung des Begriffsinhalts tarifvertraglicher
Begriffe. Da Tarifverträge die deutsche Sprache verwenden, ist auch deren Bedeutungsinhalt
zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln und sodann, falls Anhaltspunkte
dafür vorhanden sind, nach dem in den beteiligten Berufskreisen üblichen Verständnis.
22 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Gleisbaus
in einem anderen Sinne als in dem oben erläuterten verstanden wissen wollten. Wenn die
Beklagten darauf hinweisen, dass die Tarifvertragsparteien in Abschn. V bauliche Tätigkeiten
besonders kennzeichnen wollten, so trifft dies zu. Die Gleisbauarbeiten gehören gerade zu den im
Katalog des Abschn. V in § 1 Abs. 2 VTV erwähnten Arbeiten.
23 cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Vormontieren von
Gleisweichen auch nach den berufsrechtlichen Vorschriften zu den Gleisbauarbeiten gehört. Auch
die Beklagten möchten § 93 Nr. 9 und 10 der Verordnung über die Berufsausbildung in der
Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) heranziehen, um den Bedeutungsinhalt des
Begriffs „Gleisbauarbeiten“ zu ermitteln. Sie verkennen nicht, dass danach das Verlegen von
Gleisen und Weichen und das Instandhalten von Gleisen und Weichen Gegenstand der
Berufsausbildung sind. Nach § 97 Abs. 3 der Verordnung soll der Prüfling im schriftlichen Teil der
Prüfung ua. in den Prüfungsbereichen „Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und
Instandhaltung von Weichen“ geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere im
Prüfungsbereich „Bau und Instandhaltung von Weichen“ aus den Gebieten „Oberbau“,
„Konstruktion von Weichen“ und „Instandhaltung von Weichen“ in Betracht. Der
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin (Anlage 18 zu
§ 94 der Verordnung) sieht in Nr. 9 das Verlegen von Gleisen und Weichen vor und dort unter e)
insbesondere „Weichen montieren und einbauen“ und in Nr. 10 „Instandhalten von Gleisen und
Weichen“ unter i) „Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel
beseitigen“ und unter k) „Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen
demontieren“. Wenn die Beklagten meinen, dass gerade daraus eine einschränkende Auslegung
folgen müsse, wonach die von ihren Mitarbeitern durchgeführten Tätigkeiten nicht darunter fielen,
da sie Gegenstand einer Zusatzqualifikation, die von der Deutschen Bahn AG angeboten werde,
seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass
Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Weichenverschlüsse und den Weichenantrieb, also
die Weichenstellvorrichtung, nicht zum Berufsbild des Gleisbauers gehören sollten. Im Gegenteil
sind Kenntnisse und Fertigkeiten auch in diesem Gebiet notwendige Bestandteile der
Gesamtherstellung der Weiche und damit des Gleiskörpers. Wenn sich Spezialisierungen für
bestimmte Tätigkeiten entwickeln, ändert dies nichts daran, dass es sich insgesamt noch um
Gleisbauarbeiten handelt.
24 3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unterfällt die Vormontage von
Gleisweichen außerdem der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Zu den
sogenannten baulichen Leistungen zählen alle Arbeiten, die, wenn auch nur auf einem kleinen oder
speziellen Gebiet, der Erstellung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen. Ein Gleis ist ein Bauwerk, weil die Tarifvertragsparteien hierunter irgendwie mit
der Erde verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihr ruhende, aus Baustoffen oder
Baumaterialien mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen verstehen. Hergestellt bzw.
instandgesetzt wird ein solches Bauwerk, wenn Arbeiten durchgeführt werden, die dazu bestimmt
sind, entweder eine neue Gleisanlage zu erstellen oder eine bestehende Gleisanlage wieder in
einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Die Erstellung oder Instandsetzung
funktionstüchtiger Gleisweichen gehört dazu, weil nur so die Gleisanlage ihrer Zweckbestimmung
als Fahrbahn für Schienenfahrzeuge genügen kann. Die Arbeiten sind unmittelbar auf das
Bauwerk der Gleisanlage bezogen und gehören auch, wie aus den berufsrechtlichen
Bestimmungen hervorgeht, zum herkömmlichen baulichen Bereich.
25 Der Einwand der Beklagten, wonach es sich verbiete, die allgemeinen Vorschriften neben dem
Katalog des Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV heranzuziehen, geht zum einen ins Leere, da die von
den Arbeitnehmern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend geleisteten Arbeiten bereits unter ein
Beispielsmerkmal dieses Katalogs fallen, nämlich Nr. 18, zum anderen ist diese Ansicht auch
unzutreffend. Wenn in Abschn. V ausdrücklich als „Beispiele“ bezeichnete Tätigkeiten behandelt
werden, so setzt dies voraus, dass dieser Katalog nicht abschließend ist. Die Tarifvertragsparteien
wollten lediglich ganz besonders häufig vorkommende Tätigkeiten erfassen, um die weitere
Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VTV zu ersparen.
26 Dies führt nicht zu einem unangemessen weiten Geltungsbereich des VTV. Insbesondere fallen
keineswegs Stahlproduzenten und Baustoffzulieferer ohne weiteres unter den fachlichen
Geltungsbereich, da sie eben keine baulichen Leistungen erbringen.
27 4. Die Verfahrensrüge der Beklagten, wonach das Landesarbeitsgericht ihnen Gelegenheit hätte
geben müssen, darzulegen, an welchem Teil der Weiche welche Mitarbeiter welche Arbeiten
vorgenommen haben, ist unbegründet. Selbst wenn die Beklagten hätten vortragen können, dass
10 % der Arbeitszeit an der Weichenfahrbahn, 20 % an Weichenverschlüssen und 70 % an der
Weichenantriebsmontage aufgewandt worden wären, so hätte dies an der Entscheidung nichts
geändert, da diese Arbeiten sämtlich Teil der Gleisbauarbeiten sind.
28 5. Gegen die Berechnung der Höhe der Ansprüche haben die Beklagten keine Einwendungen
erhoben.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Thiel
Petri