Urteil des BAG vom 02.09.2020

Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 2. September 2020
Neunter Senat
- 9 AZB 41/20 -
ECLI:DE:BAG:2020:020920.B.9AZB41.20.0
I. Arbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 7. September 2018
- 6 Ca 4912/15 -
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 8. April 2020
- 13 Ta 457/18 -
Entscheidungsstichworte:
Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten
ECLI:DE:BAG:2020:020920.B.9AZB41.20.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
9 AZB 41/20
13 Ta 457/18
Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
BESCHLUSS
In Sachen
Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
pp.
Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2. September 2020 be-
schlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
8. April 2020 - 13 Ta 457/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
3. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird
auf
990,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
I.
Die Beklagte verlangt von dem Kläger die Erstattung von Kosten, die ihr
durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten
entstanden sind.
Die Beklagte ist Mitglied des agv e.V. (im Folgenden Arbeitgeberver-
band), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben ua. die Vertretung seiner Mitglie-
der in arbeits- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten gehört. In der Satzung
des Arbeitgeberverbands (im Folgenden Satzung) ist ua. Folgendes geregelt:
§ 3 Zweck des AGV
1.
Der agv ist die Arbeitgeberorganisation der Telekom-
munikations- und IT-Unternehmen sowie artverwand-
ter Unternehmen, die Serviceleistungen für den Erst-
genannten erbringen, … für Verhandlungen und Ver-
einbarungen mit den Organisationen der Arbeitneh-
mer gemäß den Bestimmungen des Tarifvertragsge-
setzes und insbesondere für den Abschluss von Ver-
bands-
… und Firmentarifverträgen. Zweck des agv
als Arbeitgeberverband ist die Wahrung und Förde-
rung der tarif-, arbeits- und gesellschaftspolitischen
Interessen seiner Mitglieder.
4.
Er gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz, d.h. ins-
besondere
a) die Mitgliedsunternehmen bei Bedarf vor Ar-
beitsgerichten, Sozialgerichten und in Beamten-
angelegenheiten vor Verwaltungsgerichten in al-
len Instanzen zu vertreten,
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Recht auf die Nutzung der
Leistungen des agv. Sie haben Anspruch auf Rat und
Unterstützung in allen Fragen, soweit diese zum Leis-
tungsumfang gemäß § 3 Aufgabengebiet des agv ge-
hören.
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§ 8 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mittel, die der agv zur Durchführung seiner Auf-
gaben bedarf, werden durch jährliche Beiträge von
den Mitgliedern und durch Einzelverrechnung von
festgelegten Leistungen erhoben.
3.
Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung,
…“
Die in § 8 Nr. 3 der Satzung in Bezug genommene Beitragsordnung sieht
ua. folgende Regelungen vor:
§ 1 Grundsatz
Die Mittel zur Deckung des jährlichen Etats … werden
durch die Mitglieder des agv aufgebracht.
§ 2 Beitragsarten
Die gesamten erforderlichen Mittel zur Deckung des jährli-
chen Etats werden zum einen durch einen pauschalen
Grundbeitrag, zum anderen durch die Verrechnung der ge-
genüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistun-
gen des Rechtsservices durch die Mitgliedsunternehmen
aufgebracht.
§ 3 Grundbeitrag
Ziel ist es, den Grundbeitrag so auszugestalten, dass die-
ser zur Deckung derjenigen Mittel ausreicht, aus welchen
die Kosten des agv mit Ausnahme der Kosten zur Erbrin-
gung der nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenba-
ren Leistungen gem. § 4 dieser Beitragsordnung bestritten
werden.
§ 4 Verrechnungssatz für weitere Leistungen
Für Leistungen des Rechtsservices erfolgt die Abrechnung
nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes.
Die für sämtliche Leistungen des Rechtsservices erforder-
lichen Mittel werden auf Zeitbasis nach Stundensätzen für
die jeweils beauftragte und im Zusammenhang mit der Be-
auftragung erbrachten Leistungen monatlich bei den Mit-
gliedsunternehmen abgerechnet.
Die Vergütung erfolgt … mit einem Stundensatz iHv. netto
180,00
€ …
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§ 5 Umsatzsteuer
Die von den Mitgliedsunternehmen gemäß § 3 und § 4 die-
ser Beitragsordnung zu entrichtenden Entgelte verstehen
sich als Nettoentgelte zuzüglich der gesetzlich geschulde-
ten Umsatzsteuer.“
Der Arbeitgeberverband hat die Beklagte ua. im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten, in dem der Kläger erfolglos die nach-
trägliche Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts be-
gehrt hat.
Mit Beschluss vom 14. August 2018 hat das Arbeitsgericht die vom Klä-
ger „nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2017
… der Beklagten zu erstattenden … Kosten“ auf 990,00 Euro nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Feb-
ruar 2018 festgesetzt. Gegen die Festsetzung hat der Kläger mit Schriftsatz vom
7. September 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der
sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 8. April
2020 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurück-
gewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mittels
deren er geltend macht, das Kostenfestsetzungsverfahren erlaube außerhalb der
Kostentatbestände des RVG keine typisierende Betrachtungsweise. Die Be-
klagte habe die Aufwendungen ihres Vertreters, deren Erstattung sie verlange,
nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die diesbezügliche Versicherung an Eides
statt sei unbehelflich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich ein Stundensatz iHv.
180,00 Euro netto errechne und für welche Tätigkeiten dieser Satz maßgebend
sei. Der nach § 3 Nr. 4 der Satzung seitens des Arbeitgeberverbands zu gewäh-
rende Rechtsschutz sei durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt, ohne dass die
Satzung eine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit in gerichtlichen Angelegen-
heiten vorsehe.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
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Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die durch den Beschluss vom 14. Au-
gust 2018 erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf 990,00 Euro
nebst Zinsen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Beklagte vom Klä-
ger Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch die Beauftragung des Arbeit-
geberverbands für das Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es handelt sich
um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1.
Der Umfang der Kosten, die die in einem Verfahren vor den Gerichten
für Arbeitssachen unterliegende Partei zu erstatten hat, ergibt sich grundsätzlich
aus den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO. Die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
normierte Ausnahme, der zufolge im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des
ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kos-
ten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, gilt weder in
den Rechtsmittelinstanzen
noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 72a ArbGG.
2.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat danach die dem Gegner erwachsenen Kos-
ten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung erforderlich sind. Unterliegt ein Beschwerdeführer im Verfah-
ren über die nachträgliche Zulassung der Revision, erstreckt sich die Erstattungs-
pflicht unter den in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen auf die
Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands
entstehen.
a)
In dem Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision vor dem
Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien vertreten lassen
. Da das Gesetz die Vertretung durch eine Vereinigung von Arbeit-
gebern zulässt
und die
Bestimmungen in § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG uneingeschränkt auf die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung verweisen, kann eine Partei, zu deren Gunsten
eine Kostenentscheidung ergangen ist, im Regelfall die Aufwendungen, die ihr
durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind, im Wege
der Erstattung geltend machen
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Die Möglichkeit einer Kostenerstattung in diesem Fall wird im Übrigen von der
Vorschrift des § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorausgesetzt, die infolge des Zweiten
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013
auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter in Verfahren vor
dem Bundesarbeitsgericht erfasst.
b)
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2015
steht dem nicht entgegen. Im damali-
gen Fall verlangte eine Partei die Erstattung von Kosten, die ihr durch die Inan-
spruchnahme eines Prozessvertreters entstanden waren, der in dem Streitver-
fahren - anders als im vorliegenden Fall - als Rechtsanwalt aufgetreten war. So-
weit das Bundesarbeitsgericht nicht tragend angenommen hat, ein Rechtsanwalt,
der nicht in dieser Funktion, sondern als Verbandsvertreter vor Gericht auftrete,
könne „keine Gebühren liquidieren“, bezieht sich dies - wie aus dem Gesamtzu-
sammenhang der Entscheidung ersichtlich wird - auf die Abrechnung der Tätig-
keit nach den Vorschriften des RVG, nicht aber auf die Erstattungsfähigkeit von
Kosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen.
3.
Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen
. Dies
setzt voraus, dass die Partei, die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem
Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet
. Nicht zu den Vertretungskosten zählt der
Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein auf-
grund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat
.
Denn der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Ver-
bandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar
.
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4.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die seitens
der Beklagten geltend gemachten Kosten zu Recht gegen den Kläger festge-
setzt.
a)
Die Beklagte schuldet dem Arbeitgeberverband die in Rede stehenden
Kosten gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung iVm. § 4 der Beitragsordnung.
aa)
Der Arbeitgeberverband, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungs-
gemäßen Aufgaben die Gewährung von Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten
gehört
, bringt seine Mittel ua. durch „Einzelver-
rechnung“ von festgelegten Leistungen gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen
auf
. Die Einzelheiten der Leistungen und deren Abrech-
nung sind in der Beitragsordnung geregelt. Diese sieht in ihrem § 2 neben einem
pauschalen Grundbeitrag die „Verrechnung“ der gegenüber einem Mitgliedsun-
ternehmen erbrachten Leistungen des Rechtsservices vor. Während der Grund-
beitrag der Deckung der Kosten dient, die nicht aus Leistungen resultieren, die
nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenbar sind
, erfolgt die Abrechnung von Leistungen des Rechtsservices nach Maß-
gabe eines Verrechnungssatzes , der sich auf
einen Nettobetrag in Höhe von 180,00 Euro
zu-
züglich Umsatzsteuer
belief.
bb)
Die Vertretung der Beklagten in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desarbeitsgericht stellte eine abrechnungsfähige Leistung des Rechtsservices
dar. Soweit der Kläger meint, diese Tätigkeit des
Arbeitgeberverbands
sei durch
die Mitgliedsbeiträge nach § 8 Nr. 1 der Satzung bzw. den Grundbeitrag nach § 3
der Beitragsordnung abgedeckt, verkennt er, dass das Mitgliedsunternehmen die
Leistungen des Rechtsservices nach § 8 Nr. 3 der Satzung iVm. § 4 der Beitrags-
ordnung neben den genannten Beiträgen gesondert zu vergüten haben.
b)
Dass der
Arbeitgeberverband
seinen Mitgliedsunternehmen die Leistun-
gen des Rechtsservices auf der Grundlage eines Stundensatzes in Rechnung
stellt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur rechtlich unbedenklich, son-
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dern entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kostenfestset-
zung. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte gebüh-
renrechtliche Überprüfung zugeschnitten
.
c)
In rechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist, ob die Beklagte dem
Arbeit-
geberverband
die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es
genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht
zur Zahlung besteht
.
d)
Die Höhe der von dem Arbeitsgericht festgesetzten Kosten begegnet kei-
nen Bedenken.
aa)
Die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung
des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt dem aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Nach diesem
Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozess-
führung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so
niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange ver-
einbaren lässt .
Die Kosten,
die eine Partei für die Beauftragung eines Verbandsvertreters erstattet verlangt,
dürfen deshalb nicht höher sein als diejenigen Kosten, die aufgrund der Beauf-
tragung eines Rechtsanwalts entstanden wären
, da sie andernfalls regelmäßig nicht als „notwendig“
iSd. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind
.
Zur Gebührenerhebung nach dem
RVG ist der Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt
auftritt
- nicht befugt
.
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bb)
Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten liegen nicht höher als
die Kosten, die entstanden wären, wenn die Beklagte sich im damaligen Be-
schwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt hätte vertreten lassen.
Nach den
vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um-
fasst die Kostenerstattung nur etwa die Hälfte des Betrags, der bei einer Berech-
nung nach dem RVG entstanden wäre. Deshalb ist der Einwand des Klägers, der
mit der Prozessvertretung beauftragte Mitarbeiter des Arbeitgeberverbands, Herr
R, sei nicht Volljurist, unerheblich.
cc)
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht
ist . Gemäß § 294 Abs.
1
ZPO kann der, der eine tat-
sächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, ua. zur Versicherung an Eides
statt zugelassen werden
. Der mit der Vertretung der Beklagten betraute Mitarbeiter des
Arbeitgeberverbands, Herr R,
hat die Umstände, aus denen die von ihm geltend
gemachten Kosten resultieren, an Eides statt versichert. Der Einwand des Klä-
gers,
diese Versicherung sei unbehelflich, ist nicht geeignet, den angefochtenen
Beschluss in Frage zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht
kann die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nur da-
raufhin überprüfen, ob diese in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von
Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist, ob sie rechtlich
möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen
Umstände berücksichtigt hat
. Diesbezügliche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
III.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen
.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Kiel
Weber
Suckow
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