Urteil des BAG vom 26.01.2017
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Mitteilungspflichten -Anschriftenänderung
Entscheidungen
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 26.1.2017, 9 AZB 46/16
ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.9AZB46.16.0
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Mitteilungspflichten -Anschriftenänderung
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 8. September 2016 - 4 Ta 67/16 (9) - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
1
I. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 28. November 2011 bis zum 30. November 2013 mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden als examinierte Pflegefachkraft beschäftigt. Mit ihrer im März 2014 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage hat sie die Zahlung einer Vergütungsdifferenz iHv. 1.210,00 Euro brutto für den Monat
November 2013 sowie die Erteilung einer Entgeltabrechnung für denselben Monat und eines qualifizierten
Arbeitszeugnisses verlangt. Zugleich hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
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In dem von der Klägerin unter dem 16. April 2014 unterschriebenen Vordruck „Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ist auf der letzten Seite ein vorgedruckter Text
enthalten, der wie folgt lautet:
„…
Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier
Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet
bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner
Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. … Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder
Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die
gesamten Kosten nachzahlen muss.
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Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28. April 2014 in der Hauptsache für erledigt erklärt und
die Beklagte der Erledigungserklärung nicht binnen zwei Wochen seit deren Zustellung widersprochen hatte, hat das
Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Mai 2014 gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 ZPO der Beklagten die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat es der Klägerin ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für den ersten Rechtszug bewilligt.
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Im Überprüfungsverfahren hat das Arbeitsgericht die Klägerin mit einem an sie persönlich gerichteten Schreiben
vom 20. Oktober 2015 aufgefordert, ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Dieses
Schreiben gelangte mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ wieder an das Arbeitsgericht zurück.
5
Nachdem eine anschließende Anfrage beim Kommunalen Kernmelderegister Sachsen ergeben hatte, dass die
Klägerin bereits am 29. Juli 2014 umgezogen war, wurden die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten vom
Arbeitsgericht jeweils mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 zu einer beabsichtigten Aufhebung der
Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen unterlassener Mitteilung der Anschriftenänderung
angehört. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 erklären, dass sie
versehentlich die Mitteilung der Anschriftenänderung versäumt habe, da ihr nach über einem Jahr die Belehrung zur
Mitteilungsobliegenheit nicht mehr präsent gewesen sei. Sie bitte dieses Versehen zu entschuldigen und von einer
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung abzusehen.
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Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Dezember 2015
zugestellt wurde, hob das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf.
Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, beim Arbeitsgericht am selben
Tag eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe zwar objektiv gegen ihre
Verpflichtung verstoßen, die Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Dies sei jedoch - anders als vom
Gesetz gefordert - weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit geschehen. Ihr sei allenfalls einfache
Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zudem müsse Berücksichtigung finden, dass sie ihre Kontaktdaten - auch ihre aktuelle
Telefonnummer - bei ihren Prozessbevollmächtigten hinterlassen habe, sodass eine ungehinderte Kontaktaufnahme
möglich gewesen und in weiterer Folge auch die aktuelle Anschrift mitgeteilt worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 2. März 2016 nicht abgeholfen und
sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde
mit Beschluss vom 8. September 2016 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da die Klägerin dem Gericht die Änderung
ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Eine grobe Nachlässigkeit oder Absicht sei nicht erforderlich. Das
Merkmal „unverzüglich“ enthalte bereits ein Verschuldensmoment. Es liege auch kein atypischer Fall vor, da die
Klägerin ihrer Mitteilungspflicht bewusst nicht nachgekommen sei. Sie habe die Mitteilung vergessen oder ignoriert,
weshalb nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden könne. Dies gelte auch, soweit die Klägerin über
ihre Prozessbevollmächtigten erreichbar gewesen sei, da dies den vom Gesetzgeber erkannten Regelfall darstelle. Die
unterbliebene Mitteilung der neuen Anschrift über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr halte sich auch nicht im
Rahmen einer zuzubilligenden Toleranzgrenze.
8
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, die subjektiven Merkmale
der Absicht bzw. der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unrichtige
Mitteilung als auch auf die unterbliebene Mitteilung der Anschriftenänderung. Im Übrigen sei sie über ihre
Prozessbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfahren stets erreichbar gewesen. Solange dies der Fall sei, gebe es
keinen Anlass für die Sanktion nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
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II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung durfte die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. Dezember
2015 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar
(§ 577 Abs. 3 ZPO)
. Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen
Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachentscheidung gehindert
(§ 577 Abs. 5 ZPO)
. Dies führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht als
Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei die Änderung ihrer Anschrift nicht
unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen
wäre.
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a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung soll das Gericht die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht
wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift
absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
12
b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht
ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass
auch in diesem Falle ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form von Absicht oder grober Nachlässigkeit
erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht
unverzüglich mitgeteilt haben
(vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11 ff. mit ausf. Begründung und mwN)
.
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2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts handelt eine Partei, die - wie die Klägerin - Prozesskostenhilfe in
Anspruch nimmt, und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die - wie die Klägerin -
darüber hinaus auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, nicht schon dann
grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht
nachkommt. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch
keine grobe Nachlässigkeit.
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a) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert mehr als leichte
Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der
groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach
den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem
einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen
Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß
erheblich übersteigt
(BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 24 mwN)
.
15
b) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist,
erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei
ihre Verpflichtung, dem Gericht eine Anschriftenänderung von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig
oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat, kann vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu dient, die jederzeitige
Erreichbarkeit der Partei durch das Gericht sicherzustellen, um dieses letztlich in die Lage zu versetzen, ohne weiter
gehende aufwendige Ermittlungen ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung zu
betreiben, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen
hat, um ihre jederzeitige Erreichbarkeit durch das Gericht sicherzustellen. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand
berücksichtigt wissen möchte, substanziiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der
Beschwerdeinstanz erfolgen
(BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25 mwN)
.
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3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif
(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO)
. Auf der Grundlage der bislang vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob das Unterbleiben einer
unverzüglichen Mitteilung der Anschriftenänderung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhte.
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a) Entgegen der Annahme der Klägerin scheidet eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bereits deshalb
aus, weil sie durch ihre Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten wurde.
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Zwar haben auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu
erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat
(BGH 8. Dezember 2010
- XII ZB 38/09 - Rn. 15 f.; vgl. auch BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - Rn. 10 ff.)
. Dies führt aber nicht dazu, dass die
Partei von ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Mitteilungspflichten befreit wäre. Nach § 120a Abs. 2 Satz 1
ZPO hat „die Partei“ „dem Gericht“ eine Änderung der Anschrift mitzuteilen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen
diese Verpflichtung ist „die Partei“ bei der Antragstellung im Antragsformular zu belehren
(§ 120a Abs. 2 Satz 4
ZPO)
. Der Antragsteller muss - persönlich - im Antragsformular seine Kenntnis von den Mitteilungspflichten
bestätigen. Zudem ist jede Änderung der Anschrift mitzuteilen, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung durch
das Gericht oder sogar der Zustellung eines Aufforderungsschreibens bedürfte
(vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB
16/16 - Rn. 28 mwN)
.
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b) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme grober Nachlässigkeit
der Klägerin begründen könnten, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher
gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Brühler Krasshöfer Zimmermann