Urteil des BAG vom 28.05.2020

Bewerbungsverfahren - Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - Höhe der Entschädigung

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 28. Mai 2020
Achter Senat
- 8 AZR 170/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:280520.U.8AZR170.19.0
I. Arbeitsgericht Hannover
Urteil vom 26. Januar 2018
- 13 Ca 69/17 Ö -
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 16. Januar 2019
- 14 Sa 246/18 -
Entscheidungsstichwort:
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Leitsätze:
1. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion. Sie
dient einerseits der vollen Schadenskompensation und andererseits der
Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wah-
ren ist.
2. Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung für den erlitte-
nen immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steht den Tatsachen-
gerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu. Die
Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das Tatsachenge-
richt unterliegt infolgedessen nur einer eingeschränkten revisionsgerichtli-
chen Kontrolle. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob das Be-
rufungsgericht die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt, ein Ermessen ausge-
übt, die Ermessensgrenze nicht überschritten hat und ob es von seinem
Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat, indem es sich mit al-
len für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umständen aus-
reichend auseinandergesetzt und nicht von sachfremden Erwägungen hat
leiten lassen.
ECLI:DE:BAG:2020:280520.U.8AZR170.19.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
8 AZR 170/19
14 Sa 246/18
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
28. Mai 2020
URTEIL
Schiege, Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 28. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeits-
gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen
Richter von Schuckmann und Hilgenfeld für Recht erkannt:
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8 AZR 170/19
ECLI:DE:BAG:2020:280520.U.8AZR170.19.0
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Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung
der Revision des Klägers im Übrigen - das Urteil des Lan-
desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2019
- 14 Sa 246/18 - im Kostenpunkt vollständig und im Übri-
gen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung
der Berufung des Klägers im Übrigen - das Urteil des Ar-
beitsgerichts Hannover vom 26. Januar 2018 - 13 Ca
69/17 Ö - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt
5.100,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 Euro seit dem
19. April 2017 und aus weiteren 4.100,00 Euro seit
dem 7. Juni 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz - unter
Zugrundelegung eines Streitwerts iHv. 49.230,00 Euro -
haben der Kläger 90 vH und die Beklagte 10 vH zu tragen.
Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah-
rens - unter Zugrundelegung eines Streitwerts iHv. jeweils
9.846,00 Euro - haben der Kläger und die Beklagte jeweils
50 vH zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Höhe der
dem Kläger von der Beklagten nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteili-
gung wegen der Schwerbehinderung geschuldeten Entschädigung.
Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie beschäftigt seit
Jahren auf mehr als fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Men-
schen. Im Frühjahr 2017 schrieb sie für ihr Team im Bereich Gesundheitsma-
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nagement in Oldenburg (Niedersachsen) eine Stelle
als „Mitarbeiter DRG-
Abrechnung
und Qualitätssicherung (m/w)“ aus. In der Stellenausschreibung
heißt es ua.:
Ihre Bewerbung
Die Vollzeitstelle (38,5 Stunden) ist zunächst auf zwei Jah-
re befristet mit der Option auf einen unbefristeten Arbeits-
vertrag.
Bewerbungen von Schwerbehinderten sind ausdrücklich
erwünscht.
Der Kläger, der ua. langjährig als medizinischer Dokumentations-
Assistent in einer Klinik sowie am Lehrstuhl für Orthopädie der Universität W
tätig war und der ein Intensivseminar DRG-Dokumentar absolviert hatte, be-
warb sich mit Schreiben vom 13. März 2017 auf die ausgeschriebene Stelle.
Seine Bewerbungsunterlagen waren mit einem deutlichen Hinweis darauf ver-
sehen, dass er mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist.
Die Vergütung auf der ausgeschriebenen Stelle hätte für den Kläger
nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 des bei der Beklagten geltenden Entgelttarif-
vertrags 3.383,00 Euro brutto monatlich betragen.
Die Beklagte lud den Kläger im Folgenden nicht zu einem Vorstellungs-
gespräch ein. Mit E-Mail vom 19. April 2017 teilte sie ihm mit:
„Sehr geehrter Herr M,
wir bedanken uns herzlich für Ihr Interesse und Ihr Ver-
trauen, dass Sie uns mit Ihrer Bewerbung entgegenge-
bracht haben. Uns ist bewusst, dass Sie mit Ihrer Bewer-
bung Erwartungen und Hoffnungen verbunden haben.
Leider hat es dieses Mal jedoch nicht geklappt.
Warum ist unsere Entscheidung so ausgefallen? Wir ver-
gleichen das Anforderungsprofil der Stelle mit den persön-
lichen Profilen aller Bewerber sehr sorgfältig. Dabei haben
wir darauf geachtet, wer am ehesten unserem Profil ent-
spricht. Häufig sind es dann nur Nuancen, die den Aus-
schlag für unsere Auswahl geben.
Wir hoffen, dass Sie die A in positiver Erinnerung behal-
ten. Auf unserem Karriereportal unter … finden Sie immer
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wieder neue interessante Stellenangebote. Bewerben Sie
sich wieder! Wir freuen uns darauf!
Bis dahin wünschen wir Ihnen für Ihre berufliche und per-
sönliche Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
…“
Der Kläger hat mit seiner Klage einen Anspruch auf Ersatz eines mate-
riellen Schadens iHv. 39.384,00 Euro geltend gemacht und hilfsweise die Zah-
lung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 9.846,00 Euro verlangt.
Sodann hat er den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung als weiteren
Hauptantrag weiterverfolgt. Den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz iHv.
39.384,00 Euro hat er schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Ar-
beitsgericht zurückgenommen.
In dem Protokoll über die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am
14. Juni 2017 heißt es auszugsweise:
„Der Beklagten-Vertreter erklärt, dass die Beklagte den
Kläger für offensichtlich ungeeignet hielt und deshalb auch
nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe.
Der Beklagten-Vertreter erklärt sodann, dass es eine neue
Ausschreibung für einen zu besetzenden Arbeitsplatz al-
lerdings nur nach BAT Vergütungsgruppe E7 und zwar
DAG-Abrechnung. Hier wäre morgen noch die Möglichkeit
für den Kläger an einem Vorstellungsgespräch teilzuneh-
men oder Freitag um 15.00 Uhr.
Der Kläger erklärt, dass morgen in Hessen Feiertag sei
und er sich aber gerne darauf bewerben würde.
Der Beklagten-Vertreter erklärt hierzu, dass das Bewer-
bungsverfahren schon durch sei.
Das Vorstellungsgespräch würde in Göttingen stattfinden.
Der Kläger erklärt, dass er am Freitag, dem 15.06. eben-
falls nicht könne. Er schreibe Freitagvormittag Prüfungen.
Das Gericht erteilt den Hinweis, dass von Frankfurt nach
Göttingen relativ häufig Züge in relativ kurzer Zeit fahren.
Der Beklagten-Vertreter erklärt, dass die Führungskraft
auch am 21.06. Zeit hätte.
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Der Kläger erklärt, dass er lieber erstmal dieses Verfahren
zu Ende bringen möchte.
Der Beklagten-Vertreter überreicht dem Kläger eine Visi-
tenkarte mit seinen Kontaktdaten und der Bitte, ihn im Fal-
le des Interesses an der Stelle zu kontaktieren, damit mit
der Führungskraft spätestens am Freitag den 16. Juni
2017 ein Termin vereinbart werden kann.
…“
Von diesem Angebot machte der Kläger keinen Gebrauch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm nach § 15
Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, da sie ihn wegen
seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Dies zeige sich schon daran,
dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX (in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung - im Folgenden SGB IX aF) nicht zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Dass er das in der Güteverhand-
lung angebotene Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen habe, könne ihm
nicht zum Nachteil, der Beklagten aber auch nicht zum Vorteil gereichen. Die
Beklagte könne sich nicht dadurch ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer ange-
messenen Entschädigung entziehen, dass sie ihm Monate nach der Absage für
die Stelle in Oldenburg ein Vorstellungsgespräch für eine andere, zudem gerin-
ger dotierte Stelle an einem anderen Ort anbiete.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung
iHv. 9.846,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. April 2017
zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertre-
ten, dem Kläger keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu schulden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung iHv.
1.000,00 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Es hat die Revision gegen seine
Entscheidung nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019
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hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die
Revision insoweit zugelassen, als das Landesarbeitsgericht über die Höhe der
Entschädigung erkannt hat. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-
ren nach Zahlung einer Entschädigung iHv. insgesamt 9.846,00 Euro nebst
Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Lan-
desarbeitsgericht hat die dem Kläger von der Beklagten nach § 15 Abs. 2 AGG
zu zahlende Entschädigung rechtsfehlerhaft auf 1.000,00 Euro bestimmt. Der
Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung iHv. insgesamt
5.100,00 Euro verlangen.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat die dem Kläger von der Beklagten nach
§ 15
Abs. 2 AGG
zu
zahlende
Entschädigung
rechtsfehlerhaft auf
1.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger eine
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 1.000,00 Euro zuzusprechen, wie
folgt begründet: Im entschiedenen Fall lägen Umstände vor, die ein nicht uner-
hebliches Abweichen von der gesetzlichen Höchstgrenze von drei Monatsge-
hältern erforderten. Die Beklagte erfülle seit Jahren überobligatorisch ihre Ver-
pflichtungen zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen und mache da-
mit deutlich, dass sie deren Rechte sehr ernst nehme. Das zeige sich auch an
der Stellenausschreibung, wonach
„Bewerbungen von Schwerbehinderten“
ausdrücklich erwünscht seien. Das Ablehnungsschreiben sei freundlich gehal-
ten und enthalte den Hinweis, dass der Kläger sich wieder bewerben möge und
dass die Beklagte sich darauf freue. Das im Gütetermin ausgesprochene Ange-
bot eines Vorstellungsgesprächs für die dem Wohnort des Klägers viel näher
gelegene Stelle in Göttingen sei kein Versuch der Beklagten, lediglich die Fol-
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gen der unterlassenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle
in Oldenburg abzuwenden. Die Beklagte habe zudem weder die Absicht ge-
habt, den Kläger zu diskriminieren noch ihn herabzuwürdigen, sondern habe
eine reine Bestenauslese durchgeführt. Die Benachteiligung sei ferner deshalb
nur als leicht einzustufen, weil die Stelle nur befristet gewesen sei. Auch der
vergebliche Versuch der Beklagten einer ernsthaften Wiedergutmachung durch
die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Göttingen führe
zur Herabsetzung der Entschädigung. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte
die Entschädigung aus Beitragsmitteln von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
aufzubringen habe, entfalte eine Entschädigung iHv. 1.000,00 Euro auch eine
ausreichend abschreckende Wirkung. Dabei werde auch berücksichtigt, dass
der Beklagten der von ihr begangene Pflichtverstoß ersichtlich unangenehm
gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beklagte in Zukunft ver-
stärkt darauf achten werde, ihre Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX aF
zu erfüllen.
II.
Die Bemessung der dem Kläger von der Beklagten nach § 15 Abs. 2
AGG zu zahlenden Entschädigung durch das Landesarbeitsgericht hält einer
revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
1.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschä-
digung in Geld verlangen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG darf die Entschädi-
gung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der
oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt
worden wäre.
a)
Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat eine Doppelfunktion: Sie
dient einerseits der vollen Schadenskompensation und andererseits der Prä-
vention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.
Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen
und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien
des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten
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. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes ent-
sprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung ge-
genüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit wahrt
. Sie muss auf jeden Fall in einem
angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen. Eine rein symboli-
sche Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der
Richtlinien nicht gerecht
. Vielmehr sind die tatsächlich ent-
standenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem
Umfang auszugleichen
.
b)
Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
muss in dem Fall, dass sich ein EU-Mitgliedstaat - wie hier Deutschland - für
eine Sanktion entscheidet, die sich in den Rahmen einer Regelung über die
zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers einfügt - wie hier § 15 Abs. 2 AGG -,
der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen ausreichen,
um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen
. Im nationalen Recht vorgesehene Recht-
fertigungsgründe können nicht berücksichtigt werden
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. Nach dieser Rechtsprechung kommt es weder auf Verschulden als
Voraussetzung an, noch ist ein fehlendes Verschulden oder ein geringer Grad
des Verschuldens des Arbeitgebers bei der Bemessung der Entschädigung zu-
lasten der benachteiligten Person bzw. zugunsten des benachteiligenden Ar-
beitgebers berücksichtigungsfähig. Dass die Haftung verschuldensunabhängig
ist und demnach auch keine Benachteiligungsabsicht voraussetzt, entspricht
ausweislich der Gesetzesbegründung auch dem Willen des nationalen Gesetz-
gebers
. Hiervon geht auch der Senat in ständiger
Rechtsprechung aus
.
c)
Bei der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG bestimmten Grenze von drei Mo-
natsgehältern handelt es sich nicht um eine Grenze in dem Sinne, dass sich die
geschuldete Entschädigung - sofern der oder die Beschäftigte auch bei benach-
teiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, was vom Arbeitgeber
darzulegen und ggf. zu beweisen wäre
- von vornherein nur innerhalb
eines Rahmens von „null“ und „drei“ auf der ausgeschriebenen Stelle (ungefähr)
erzielbaren Bruttomonatsentgelte bewegen dürfte. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG gibt
keinen Rahmen für die Bemessung der Entschädigung vor. Anderes wäre mit
den unter Rn. 19 ausgeführten unionsrechtlichen Vorgaben auch nicht verein-
bar. Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich vielmehr um
eine Kappungs- bzw. Höchstgrenze
. Dies bedeutet, dass - in einem ersten Schritt - die Höhe der angemes-
senen Entschädigung ohne Rücksicht auf irgendeine Begrenzung zu ermitteln
und diese ggf. sodann - in einem zweiten Schritt - zu kappen ist, sofern sie drei
Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte.
Als Kappungs- bzw. Höchstgrenze verstanden begegnet die in § 15
Abs. 2 Satz 2 AGG bestimmte Grenze auch keinen unionsrechtlichen Beden-
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ken. Vielmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Höchstgrenze
von drei Bruttomonatsentgelten in seinem Urteil vom 22. April 1997
ausdrücklich gebilligt.
Bei erfolglosen Bewerbern und Bewerberinnen, die auch bei diskriminierungs-
freier Auswahl die zu besetzende Position wegen der besseren Qualifikationen
der eingestellten Person(en) nicht erhalten hätten, besteht der erlittene Scha-
den regelmäßig - soweit nicht besondere Umstände, etwa herabwürdigende
Äußerungen, hinzukommen - in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung we-
gen einer Diskriminierung
. In solch einem Fall ist der Schaden nicht
ebenso hoch wie der von Bewerbern und Bewerberinnen, die bei diskriminie-
rungsfreier Auswahl die zu besetzende Position erhalten hätten. Letztere haben
einen Schaden erlitten, der sich daraus ergibt, dass die Einstellung gerade des-
halb unterblieben ist, weil der Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung ihre
Bewerbungsunterlagen objektiv fehlerhaft beurteilt hat
. Mittlerweile hat
die Möglichkeit der Begrenzung der Entschädigung durch eine Höchstgrenze
ausdrücklich in Art. 18 Satz 2 der auf die Verwirklichung des Grundsatzes der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits-
und Beschäftigungsfragen gerichteten Richtlinie 2006/54/EG Eingang gefun-
den, wo es heißt:
„Dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Ent-
schädigung nur in den Fällen durch eine im Voraus festge-
legte Höchstgrenze begrenzt werden, in denen der Arbeit-
geber nachweisen kann, dass der einem Bewerber durch
die Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene
Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung
seiner Bewerbung verweigert wurde.
d)
Im Fall einer Nichteinstellung ist für die Bemessung der Entschädigung
nach § 15 Abs. 2 AGG an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der/die
erfolglose Bewerber/in (ungefähr) erzielt hätte, wenn er/sie die ausgeschriebe-
ne Stelle erhalten hätte. Auch dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ge-
troffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung
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drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte
auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Dem steht nicht entgegen, dass das infolge der Nichteinstellung ent-
gangene Arbeitsentgelt ein möglicher Schadensposten im Rahmen eines auf
den Ausgleich materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG gerichteten Scha-
densersatzanspruchs sein kann, während mit der Entschädigung nach § 15
Abs. 2 AGG nicht der materielle, sondern der immaterielle Schaden ausgegli-
chen wird. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das auf der Stelle
(ungefähr) erzielbare Entgelt für die Bemessung der angemessenen Entschädi-
gung nicht bedeutungslos. Soweit es - wie hier - um den Zugang zur Beschäfti-
gung geht, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nämlich nicht nur eine
Sanktion dafür, dass der/die erfolglose Bewerber/in nicht die Chance zur Entfal-
tung seiner/ihrer individuellen Persönlichkeit durch eine bestimmte Beschäfti-
gung erhält, sondern ebenso eine Sanktion dafür, dass er/sie nicht die Chance
erhält, ein Arbeitseinkommen zu erzielen und dadurch auch in seinem/ihrem
Geltungs- bzw. Achtungsanspruch berührt ist. In beiden Fällen ist nicht der ma-
terielle, sondern der immaterielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen.
Die Anknüpfung an das auf der ausgeschriebenen Stelle (ungefähr) zu
erwartende Bruttomonatsentgelt steht auch mit den unionsrechtlichen Vorgaben
in Einklang. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat - wie unter Rn. 23
ausgeführt - eine solche Anknüpfung in seinem Urteil vom 22. April 1997
grundsätzlich gebilligt.
e)
Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung für den erlitte-
nen immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steht den Tatsachengerich-
ten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb des-
sen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben
§ 15 Abs. 2 AGG
entspricht insoweit der Regelung zur billigen Entschädigung in
§ 253 BGB
, wobei § 15 Abs. 2 AGG als speziellere Norm der in § 253 BGB ge-
troffenen Regelung vorgeht
. Soweit der Senat in
der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht
bei der Festsetzung der
Höhe der Entschädigung einen „Beurteilungsspielraum“
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ein
, war dies in Anknüpfung an die Aus-
führungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs ge-
schehen, wo untechnisch von einem
„Beurteilungsspielraum“ die Rede war
. Insoweit wird klargestellt, dass es trotz dieser
Wortwahl der Sache nach um einen Ermessensspielraum geht.
Hängt die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG demnach
von einem Ermessensspielraum ab, dann ist die Bemessung des Anspruchs
grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Die Festsetzung der angemesse-
nen Entschädigung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt infolgedessen nur
einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann von
diesem nur darauf überprüft werden, ob die Rechtsnorm zutreffend ausgelegt,
ein Ermessen ausgeübt, die Ermessensgrenze nicht überschritten wurde und
ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch
gemacht hat, indem es sich mit allen für die Bemessung der Entschädigung
maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und nicht von sach-
fremden Erwägungen hat leiten lassen
.
2.
Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festsetzung der dem Kläger
zustehenden Entschädigung auf 1.000,00 Euro hält einer eingeschränkten revi-
sionsrechtlichen Kontrolle nach Maßgabe der unter Rn. 28 dargestellten Vorga-
ben aus mehreren Gründen nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht ist bei seiner Ermessensausübung rechtsfehler-
haft davon ausgegangen, dass es eine Entschädigung von vornherein nur in
einem Rahmen von bis zu drei Bruttomonatsentgelten festsetzen dürfe. Es hat
verkannt, dass es sich bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG um eine Kap-
pungsgrenze handelt, weshalb - wie unter Rn. 22 ausgeführt - zunächst die Hö-
he der angemessenen Entschädigung zu ermitteln und diese erst dann, wenn
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sie drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte, ggf. zu kappen gewesen wäre.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im entschiedenen Fall lägen Um-
stände vor, die ein nicht unerhebliches Abweichen von der gesetzlichen
Höchstgrenze von drei Monatsgehältern erforderten. Damit hat das Landesar-
beitsgericht gerade nicht zunächst die Höhe einer angemessenen und der Höhe
nach nicht begrenzten Entschädigung ermittelt, um diese ggf. erst in einem
zweiten Schritt entsprechend zu kappen.
b)
Bei der Bemessung der dem Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen-
den Entschädigung durften zudem - anders als das Landesarbeitsgericht ange-
nommen hat - nicht Umstände zugunsten der Beklagten und damit zulasten des
Klägers berücksichtigt werden, die die Motivation der Beklagten betrafen. Wie
unter Rn. 20 f. ausgeführt, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ver-
schuldensunabhängig. Der Umstand, dass das Handeln der Beklagten - wie
das Landesarbeitsgericht angenommen hat - nicht davon bestimmt war, den
Kläger herabzuwürdigen und dass das Absageschreiben freundlich formuliert
war, ist deshalb für die Bemessung der Entschädigung irrelevant. Ein freundlich
formuliertes Absageschreiben und ein respektvolles Verhalten sind im Übrigen
eine Selbstverständlichkeit. Fehlt es daran und wird etwa herabwürdigend ge-
handelt, können darin - im Gegenteil - vielmehr besondere Umstände liegen,
die zu einer höheren Entschädigung führen.
c)
Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus rechtsfehlerhaft ange-
nommen, es müsse sich zugunsten der Beklagten und damit zulasten des Klä-
gers auswirken, dass die Beklagte langjährig ihre Verpflichtung zur Einstellung
von Menschen mit Schwerbehinderung überobligatorisch erfüllt habe und dass
bei ihr, wie sich aus der Stellenanzeige ergebe,
„Bewerbungen von Schwerbe-
hinderten … ausdrücklich erwünscht“ seien. Diese Passage der Stellenaus-
schreibung korrespondiert mit der Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen nach § 71 Abs. 1 SGB IX aF und hat keine
darüberhinausgehende Bedeutung. Auch der Umstand, dass ein Arbeitgeber
die in § 71 Abs. 1 SGB IX aF vorgesehenen quantitativen Vorgaben erfüllt oder
sogar übererfüllt, hat keine Auswirkung auf die Höhe der Entschädigung. Auch
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eine Übererfüllung kann auf sehr unterschiedlichen Gründen beruhen, weshalb
dieser Umstand - anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat -
weder generell noch im Einzelfall mit der erforderlichen Sicherheit darauf
schließen lässt, dass ein Arbeitgeber die Rechte schwerbehinderter Menschen
ernst nimmt und es deshalb aus Gründen der Prävention
keiner hohen Entschädigung bedarf. So-
weit der Arbeitgeber Menschen mit Schwerbehinderung entsprechend der ge-
setzlichen Verpflichtung oder darüber hinaus eingestellt hat, ändert dies zudem
nichts an dem immateriellen Schaden der diskriminierten Person, der nach § 15
Abs. 2 AGG auszugleichen ist
.
d)
Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist es für die
Bemessung der dem Kläger zustehenden Entschädigung auch nicht von Be-
deutung, dass sich die Beklagte - als öffentlicher Arbeitgeber iSd. § 71 Abs. 3
SGB IX aF - aus Beitragsmitteln von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finan-
ziert. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung, der sich
nicht gesetzestreu verhalten und gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen
hat, fällt das Erfordernis einer Sanktion nicht geringer aus als ansonsten
. Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung in einem solchen Fall
von vornherein höher
oder mit
Rücksicht auf die Finanzierung des öffentlichen Arbeitgebers durch beispiels-
weise Steuern, Gebühren oder Beiträge von vornherein niedriger zu bemessen
wäre, gibt es nicht.
e)
Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus zu Unrecht angenommen,
die Entschädigung müsse geringer ausfallen, weil die Beklagte dem Kläger Ge-
legenheit zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Göttin-
gen gegeben habe. Dieses Angebot rechtfertigt weder im Hinblick auf die Kom-
pensations-, noch auf die Präventionsfunktion der Entschädigung nach § 15
Abs. 2 AGG eine Berücksichtigung bei deren Bemessung zugunsten der Be-
klagten.
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Zwar kann eine Wiedergutmachung durch den Arbeitgeber im Einzelfall
ein Umstand sein, der bei der Festsetzung einer Entschädigung nach § 15
Abs. 2 AGG zu dessen Gunsten berücksichtigungsfähig ist. Unabhängig davon,
dass das von der Beklagten dem Kläger angebotene Vorstellungsgespräch eine
geringer dotierte Stelle an einem anderen Ort betraf, stellt sich das Angebot der
Beklagten aber nicht als Wiedergutmachung, noch nicht einmal als ernsthafter
Versuch einer Wiedergutmachung dar. Die Beklagte schuldet dem Kläger näm-
lich nicht deshalb eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil sie ihn nicht
zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, sondern weil sie den Kläger als
erfolglosen Bewerber entgegen den Vorgaben des AGG und des SGB IX aF
wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat. Insoweit kommt zum Tra-
gen, dass der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 82 Satz 2
SGB IX aF normierte Verpflichtung für sich betrachtet keinen Entschädigungs-
anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auslöst. Vielmehr kann dieser Verstoß ledig-
lich eine - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung iSv. § 22 AGG einer Be-
nachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung begründen
. Vor dem Hintergrund, dass der auszuglei-
chende immaterielle Schaden demnach nicht aus der Nichteinladung zum Vor-
stellungsgespräch, sondern aus der Nichtberücksichtigung im Bewerbungsver-
fahren folgt, kommt die bloße Gelegenheit zur Teilnahme an einem Vorstel-
lungsgespräch von vornherein als Wiedergutmachung nicht in Betracht.
f)
Das Landesarbeitsgericht hat schließlich auch verkannt, dass die zeitli-
che Befristung der Stelle für die Bemessung der Entschädigung keine Bedeu-
tung hat und hat diesen Umstand deshalb zu Unrecht zugunsten der Beklagten
bzw. zulasten des Klägers berücksichtigt.
Zwar kann die Befristung einer Stelle im Einzelfall Auswirkungen auf
den Umfang des entgangenen Arbeitsentgelts und damit auf die Höhe des nach
§ 15 Abs. 1 AGG auszugleichenden materiellen Schadens haben, den ein/e
Bewerber/in durch die Nichtberücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung entgegen
den Vorgaben des AGG bzw. SGB IX erleidet. Die Befristung einer Stelle ist
allerdings kein Umstand, der bei der Bemessung der auf Ersatz des immateriel-
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len Schadens gerichteten Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu berücksich-
tigen wäre. Der Umfang des immateriellen Schadens, den der erfolglose Be-
werber bzw. die erfolglose Bewerberin erfährt, hängt nicht davon ab, ob die
Stelle befristet oder unbefristet war. Wie unter Rn. 25 ausgeführt, ist die Ent-
schädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - soweit es um den Zugang zur Beschäfti-
gung geht - nicht nur eine Sanktion dafür, dass der/die erfolglose Bewerber/in
nicht die Chance zur Entfaltung seiner/ihrer individuellen Persönlichkeit durch
eine bestimmte Beschäftigung erhält. Vielmehr ist sie ebenso eine Sanktion
dafür, dass er/sie nicht die Chance bekommt, ein Arbeitseinkommen zu erzielen
und dadurch auch in seinem/ihrem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden
Geltungs- bzw. Achtungsanspruch berührt ist. Für den immateriellen Schaden,
der in der Nichtgewährung dieser Chancen liegt, ist es aber schon deshalb un-
erheblich, ob die Stelle befristet oder unbefristet war, weil es auch auf einer un-
befristeten Stelle keine Beschäftigungsgarantie gibt.
B.
Der Senat, der aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen
Feststellungen abschließend über die angemessene Höhe der Entschädigung
nach § 15 Abs. 2 AGG entscheiden kann, hält unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. 5.100,00 Euro für angemessen.
Dieser Betrag entspricht ca. 1,5 auf der ausgeschriebenen Stelle erziel-
baren Bruttomonatsentgelten. Mit diesem Betrag wird der Kläger angemessen
für den durch die unzulässige Diskriminierung - ausschließlich - wegen der
(Schwer)Behinderung erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Be-
trag ist zugleich auch erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige
abschreckende Wirkung zu erzielen. Da es - wie unter Rn. 20 f. ausgeführt - auf
ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen
Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen,
nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.
Auf der anderen Seite sind aber auch keine Umstände erkennbar, die einen
höheren Grad von Verschulden der Beklagten belegen, weshalb auch keine
Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen.
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Angesichts der erfolgten Bemessung der Entschädigung auf ca. 1,5 auf
der Stelle erzielbare Bruttomonatsentgelte kommt es auf die Frage, ob die Ent-
schädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG drei Monatsgehälter nicht überstei-
gen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht ein-
gestellt worden wäre, nicht an.
Schlewing
Winter
Vogelsang
Schuckmann
Hilgenfeld
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