Urteil des BAG vom 26.01.2017
Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw - Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw - Ablehnung eines Arbeitsplatzes
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. Januar 2017
Sechster Senat
- 6 AZR 440/15 -
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 24. November 2014
- 15 Ca 4191/14 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 26. Juni 2015
- 4 Sa 254/15 -
Entscheidungsstichworte:
Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw - Einbeziehung
einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw - Ablehnung eines Arbeits-
platzes
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
6 AZR 440/15
4 Sa 254/15
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
26. Januar 2017
URTEIL
Schneider, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht
Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtli-
chen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt:
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6 AZR 440/15
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Juni 2015 - 4 Sa
254/15 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2014 - 15 Ca
4191/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die
Beklagte
wird
verurteilt,
an
den
Kläger
7.722,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November
2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten der Vorinstanzen hat der Kläger 77 %
zu tragen, die Beklagte 23 %. Die Kosten der Revision
trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung
im Rahmen einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialver-
trägliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der
Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001.
Der im Jahr 1948 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten be-
schäftigt und als Sprachlehrer an der Schule für Personal in integrierter Ver-
wendung in K eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich bis zur Überlei-
tung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September
2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag . Für seine Lehrtätigkeit
wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe IVa BAT vergütet. Mit Wirkung zum
1. September 2003 wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichge-
stellt.
Die Schule in K wurde zum 30. September 2004 geschlossen. Im
Vorfeld bot die Beklagte dem Kläger an, bei gleichbleibender Eingruppierung ab
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dem 1. April 2004 in M als Sprachlehrer eingesetzt zu werden. Dies lehnte der
Kläger wegen der Entfernung zu seinem Wohnort ab. Aus privaten und ge-
sundheitlichen Gründen sei ihm die Aufnahme einer Tätigkeit in M nicht mög-
lich. Eine solche lasse sich auch nicht mit seinen Aufgaben als Personalrat ver-
einbaren. Daraufhin vereinbarten die Parteien unter dem 10. September 2004,
dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2004 beim Bundessprachenamt in H als
Sachbearbeiter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT weiterbe-
schäftigt wird.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Regelungen des
TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fanden. Der TV UmBw lautet in
der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 aus-
zugsweise wie folgt:
„
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die
unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit
vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch
Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen
…
auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr
wegfallen.
…
§ 3
Arbeitsplatzsicherung
…
(2)
1
Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im
Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen
werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der
folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung ver-
pflichtet.
…
…
(4)
1
In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein min-
destens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst
zu sichern.
2
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn
sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingrup-
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pierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der
neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen
Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
…
(5)
1
Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger
Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat
der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer ande-
ren Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Ar-
beitsplatz angeboten werden kann.
…
…
(8)
Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm
nach den vorstehenden Absätzen angebotenen so-
wie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätig-
keit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei
denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen
Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zu-
gemutet werden kann.
…
§ 6
Einkommenssicherung
(1)
1
Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer
Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben
Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zula-
ge in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt
und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisheri-
gen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.
2
Als Entgelt
aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
a)
das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD)
b)
in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in
den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit
ohne schädliche Unterbrechung bezogen wur-
den, und
c)
der monatliche Durchschnitt der Erschwernis-
zuschläge nach § 19 TVöD einschließlich ent-
sprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4
Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf
Monate, sofern in den letzten fünf Jahren min-
destens in 48 Kalendermonaten solche Zu-
schläge gezahlt wurden.
…
(5)
1
Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung
des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) berücksichtigt.
2
Sie ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage
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i.S.d. § 21 Satz 1 TVöD.
(6)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte
ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme
entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern
oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden
Grund abbrechen.
2
Die persönliche Zulage entfällt,
wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer hö-
herwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.
3
Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der
Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem
SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente
wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung
einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zu-
satzversorgung erfüllt.
…
§ 11
Härtefallregelung
(1)
1
Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1
Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Ar-
beitsplatzes
a)
das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens
zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats,
für den die/der Beschäftigte eine abschlags-
freie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen
kann, und
b)
eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber
Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von
mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,
kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und
kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für
ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im
Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in
gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ru-
hensregelung) vereinbart werden.
2
Die/der Beschäf-
tigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Aus-
gleichszahlung.
3
Dies gilt nicht, wenn sie/er einen
Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder
der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten
Kündigung berechtigt wäre.
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(2)
1
Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um
20 v. H. verminderten Einkommens gezahlt.
2
Als
Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend
verminderte Jahressonderzahlung gezahlt.
3
Sie
nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil.
4
Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 2
…
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 1:
1
Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 gilt
nur für Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2010
geschlossen wurden.
2
Für Vereinbarungen, die vor dem
1. Januar 2011 zustande gekommen sind, gilt § 11 Abs. 2
Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2
vom 4. Dezember 2007 fort.
…“
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw in der Fassung des Änderungstarif-
vertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des
um 28 vH verminderten Einkommens gezahlt.
Mit Wirkung zum 1. November 2008 trafen die Parteien eine sog. Ru-
hensregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw. Folglich bezog der Kläger bis
zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. November 2013 monatliche Aus-
gleichszahlungen.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben
vom 15. Januar 2009 hat der Kläger mit seiner am 3. Juni 2014 beim Arbeitsge-
richt eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der
Ausgleichszahlung einschließlich der Jahressonderzahlung und einer Einmal-
zahlung sei unberücksichtigt geblieben, dass ihm seit der Versetzung als Sach-
bearbeiter nach H aufgrund der gesunkenen Vergütung (Vergütungsgruppe IVb
BAT statt IVa BAT) gemäß § 6 Abs. 1 TV UmBw eine persönliche Zulage zur
Einkommenssicherung zugestanden hätte. Die sich daraus ergebenden Diffe-
renzbeträge habe die Beklagte auszugleichen.
Die Ablehnung der Stelle als Sprachlehrer in M stehe dem nicht entge-
gen. Er sei nicht gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw zu deren Annahme verpflichtet
gewesen. Eine Tätigkeit in M sei ihm billigerweise nicht zumutbar gewesen.
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Dies sei auch auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. Ein
anderes Verständnis des § 3 Abs. 8 TV UmBw benachteilige letztlich schwer-
behinderte Menschen und die ihnen Gleichgestellten.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen bezogen auf den Zeitraum von
November 2008 bis einschließlich Oktober 2013 eine Forderung von insgesamt
33.913,46 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe erhoben. Im Revisions-
verfahren hat er diese Summe wegen teilweiser Verjährung reduziert und bezo-
gen auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.722,64 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Dem Kläger habe
in Folge seiner Versetzung nach H keine Einkommenssicherung zugestanden.
Er habe sich trotz einer gleichwertigen Beschäftigungsmöglichkeit als Sprach-
lehrer in M aus persönlichen Gründen für die niedriger vergütete Stelle in H ent-
schieden und damit seine durch § 3 Abs. 8 TV UmBw begründete Verpflichtung
zur Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes in M verletzt. Die Annahme der
Stelle in M sei ihm bezogen auf seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zumutbar gewesen. In der Konsequenz sei kein Anspruch auf eine persönliche
Zulage nach § 6 TV UmBw entstanden. Diese Folge eines Verstoßes gegen § 3
Abs. 8 TV UmBw entspreche dem Entfall einer bereits bezogenen Zulage nach
§ 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw für den Fall der Ablehnung eines höherwertigen
Arbeitsplatzes, dessen Vergütung die Leistung einer persönlichen Zulage ent-
behrlich machen würde. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich nicht,
dass die Beschäftigten ohne triftigen Grund über einen Anspruch auf die per-
sönliche Zulage disponieren dürfen, sei es durch Ablehnung eines im Rahmen
der Arbeitsplatzsicherung angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes
oder Ablehnung einer höherwertigen Tätigkeit nach Eingrei-
fen der Einkommenssicherung
. Dies zeige bezo-
gen auf den Kläger folgende Überlegung: Wäre der Kläger von K auf die niedri-
ger bewertete Stelle in H mit einer Einkommenssicherung versetzt worden, und
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hätte er dann erst die im Verhältnis zu der Tätigkeit in H höherwertige Tätigkeit
in M angeboten bekommen und ohne triftige Gründe abgelehnt, wäre die per-
sönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw entfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit
dieser verfolgt der Kläger sein Klageziel für den genannten Zeitraum in der im
Antrag bezeichneten Höhe weiter.
Entscheidungsgründe
Die beschränkte Revision ist begründet.
I.
Die Revision ist beschränkt eingelegt. Der Kläger hat mit der Revisi-
onsbegründung klargestellt, dass er im Revisionsverfahren nur noch die „nicht
verjährten
Ansprüche ab 2011“ geltend macht und die Höhe der noch erhobe-
nen Forderung bezogen auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober
2013
berechnet. Auch wenn er dies als „teilweise Klagerücknahme“ bezeichnet
hat, ergibt sich doch aus seinem Vortrag unzweifelhaft, dass er die Abweisung
der Klage hinsichtlich etwaiger Ansprüche für den Zeitraum bis zum
31. Dezember 2010 mit der Revision nicht angreifen will
. Die Klageabweisung erwächst
insoweit in Rechtskraft. Schutzwürdige prozessuale Belange der Beklagten sind
durch die Revisionsbeschränkung daher nicht beeinträchtigt.
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den noch streitgegen-
ständlichen Zeitraum gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw einen Anspruch auf eine Ausgleichszah-
lung, welche unter Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1
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TV UmBw berechnet wird. Die Höhe der sich daraus ergebenden Klageforde-
rung ist unstreitig.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11
Abs. 1 Satz 2 TV UmBw.
a)
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen
für die Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw
zum 1. November 2008 erfüllt waren
. Der Senat kann mit den Vorinstanzen davon
ausgehen, dass die Ruhensregelung auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes in H
zurückzuführen ist.
b)
Dem Entstehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach § 11
Abs. 1 Satz 2 TV UmBw steht § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw nicht entgegen.
Insbesondere hat der Kläger nicht entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw im Zusam-
menhang mit dem für die Ruhensregelung maßgeblichen Wegfall des Arbeits-
platzes in H einen Arbeitsplatz abgelehnt. Die nach dem Wegfall der Stelle
in K erfolgte Ablehnung des Arbeitsplatzes in M ist insoweit unbeachtlich.
2.
Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet.
a)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach § 11 Abs. 2
TV UmBw. § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw sieht in der Fassung des Änderungs-
tarifvertrags Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der dazugehörigen Protokollerklä-
rung vor, dass die Ausgleichszahlung für vor dem 1. Januar 2011 geschlossene
Ruhensregelungen entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw in der Fassung
des Änderungstarifvertrags Nr. 2 in Höhe des um 28 vH verminderten Einkom-
mens gezahlt wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw setzt sich das maßgebli-
che Einkommen - soweit hier von Bedeutung - aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2
TV UmBw genannten Entgeltbestandteilen zusammen.
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b)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw besteht das Entgelt aus der bisheri-
gen Tätigkeit neben dem Tabellenentgelt
und einem Durchschnitts-
betrag bestimmter Erschwerniszuschläge
aus
„in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit
ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden
“
. Hierunter kann
auch eine persönliche Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw fallen und dem-
nach die Ausgleichszahlung erhöhen, wenn vor dem Inkrafttreten einer Ruhens-
regelung eine Einkommenssicherung erfolgte.
aa)
Dies folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw,
der sich auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen bezieht. Gemeint sind mo-
natliche Zulagen, die einen bestimmten Prozentsatz des individuellen monatli-
chen Tabellenentgelts betragen und deren Höhe damit nicht von einem unge-
wissen Berechnungsfaktor abhängt, sondern aufgrund eines feststehenden Re-
chenwegs in Monatsbeträgen festgelegt sind
. Dies ist bei der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1
Satz 1 TV UmBw der Fall. Sie bemisst sich nach einer feststehenden Entgeltdif-
ferenz.
bb)
Dementsprechend handelt es sich bei der persönlichen Zulage gemäß
§ 6 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw um eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage iSd.
§ 21 Satz 1 TVöD-AT, dh. um einen bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichti-
genden Entgeltbestandteil.
cc)
Schließlich entspricht die Einbeziehung der persönlichen Zulage in das
Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit dem Sinn und Zweck der tariflichen Ein-
kommenssicherung. Die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw dient ebenso
wie die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw der Sicherung des Besitz-
stands
. Fände die persönliche Zulage im Rahmen von
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw keine Berücksichtigung, ließe sich die
Besitzstandswahrung in den Fällen nicht verwirklichen, in denen Beschäftigte
mehrfach umstrukturierungsbedingt von einem Wegfall des Arbeitsplatzes be-
troffen sind. Solche Fallgestaltungen können sich aufgrund des fortlaufenden
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Umstrukturierungsprozesses der Bundeswehr ergeben und sind von den Tarif-
vertragsparteien bei der Ausgestaltung des Anrechnungsschutzes nach § 6
Abs. 3 Satz 4 Buchst. c TV UmBw bedacht worden
. Jeder Arbeitsplatz-
wechsel löst zwar ggf. eine neue Einkommenssicherung aus. Wäre jedoch bei
deren Bemessung eine bislang bezogene persönliche Zulage unbeachtlich,
würde nur noch das zuletzt bezogene, bereits reduzierte Tabellenentgelt nebst
den sonstigen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c TV UmBw zu
berücksichtigenden Entgeltbestandteilen gesichert werden.
c)
Für die Berechnung der Ausgleichszahlung kommt es nicht darauf an,
ob eine nach § 6 TV UmBw geschuldete persönliche Zulage bislang tatsächlich
gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten vor Inkrafttreten der Ru-
hensregelung nach § 6 TV UmBw eine Einkommenssicherung zustand. Bei
§ 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw handelt es sich um eine reine Berechnungsvor-
schrift. Dem steht nicht entgegen, dass die in Bezug genommene Regelung in
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw
von Zulagen spricht, welche „bezogen
wurden“. Die Formulierung bringt lediglich das der Regelung zugrunde liegende
Referenzprinzip zum Ausdruck
.
Hinsichtlich der Erfüllung des Anspruchs sind die Tarifver-
tragsparteien vom tariflichen Normalfall ausgegangen. Öffentliche Arbeitgeber
erfüllen die gesetzlichen und tariflichen Ansprüche ihrer Beschäftigten im All-
gemeinen auch tatsächlich
. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien
eine unberechtigte Unterlassung der Zahlung einer persönlichen Zulage bei der
Bemessung der Ausgleichszahlung zu Lasten des Beschäftigten fortwirken las-
sen wollten.
d)
Die Beklagte hätte ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013
eine persönliche Zulage in unstreitiger Höhe in die Berechnung der Ausgleichs-
zahlung einbeziehen müssen, denn der Kläger hatte bereits seit der zum
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1. Oktober 2004 erfolgten Versetzung nach H einen Anspruch auf eine persön-
liche Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw.
aa)
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem nicht ent-
gegen, dass der Kläger nach Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes in K
den unstreitig gleichwertigen Arbeitsplatz in M nicht angenommen hatte. Ein
etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw würde einem Anspruch auf Ein-
kommenssicherung nicht entgegenstehen.
(1)
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 2016
entschieden, dass die Ablehnung des Angebots
einer gleichwertigen Beschäftigung keine Auswirkung auf die Einkommenssi-
cherung hat, wenn die Beklagte einem etwaigen Verstoß gegen § 3 Abs. 8
TV UmBw nicht individualrechtlich begegnet, sondern die Ablehnung hinnimmt
und der Beschäftigte letztlich mit verringertem Entgelt auf einem anderen Ar-
beitsplatz weiterbeschäftigt wird. Hieran ist unter Bezugnahme auf die bereits
erfolgte Begründung festzuhalten.
(2)
Das Landesarbeitsgericht und die Beklagte haben nicht aufgezeigt,
dass § 3 Abs. 8 TV UmBw die Einkommenssicherung ausschließt, wenn nach
Ablehnung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes eine niedriger vergü-
tete Stelle angenommen wird. Dies lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 Satz 2
TV UmBw ableiten. § 3 Abs. 8 TV UmBw und § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw tra-
gen zwar den auf die Vermeidung einer Einkommenssicherung gerichteten wirt-
schaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung. Die Normen weisen aber un-
terschiedliche, sich ergänzende Regelungsbereiche auf.
(a)
Als Teil der Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherung statuiert § 3
Abs. 8 TV UmBw unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zur An-
nahme eines Arbeitsplatzes
. Diese Verpflichtung kann
sich auf alle „nach den vorstehen-
den Absätzen angebotenen“ sowie auf höherwertige Arbeitsplätze beziehen.
Erfasst werden damit auch gleichwertige und geringer bewertete Arbeitsplätze
. Die Vorschrift sieht
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jedoch keine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflich-
tung vor. Die Konsequenzen eines Pflichtverstoßes haben die Tarifvertragspar-
teien vielmehr bezogen auf verschiedene Leistungen des TV UmBw gesondert
geregelt
-
.
Bezüglich der
Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw ist dies nicht erfolgt. § 3 Abs. 8
TV UmBw findet in § 6 TV UmBw keine Erwähnung. Stattdessen bestimmt § 6
TV UmBw selbst, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer
umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht
bzw. wieder entfällt
.
(b)
§ 3 Abs. 8 TV UmBw kann bei Vorhandensein eines gleich- oder hö-
herwertigen Arbeitsplatzes das Entstehen eines Anspruchs auf Einkommenssi-
cherung verhindern. Da ein Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw sogar eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw ermöglichen
kann, sieht sich der Beschäftigte einem erheblichen Druck ausgesetzt, einen
solchen Arbeitsplatz anzunehmen, womit kein Anlass für eine Einkommenssi-
cherung besteht. Demgegenüber regelt § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw den Fall,
dass die Möglichkeit einer höherwertigen Tätigkeit erst nach Übernahme einer
der Einkommenssicherung unterfallenden Beschäftigung entsteht. § 6 Abs. 6
Satz 2 TV UmBw setzt einen bereits entstandenen Anspruch auf eine persönli-
che Zulage voraus und will verhindern, dass ein Beschäftigter weiterhin eine
persönliche Zulage bezieht, obwohl die Ausübung einer zumutbaren höherwer-
tigen Tätigkeit möglich wäre und deren Übernahme die Leistung einer persönli-
chen Zulage zur Einkommenssicherung entbehrlich machen würde. Sowohl § 3
Abs. 8 TV UmBw als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw lassen nicht zu, dass
Beschäftigte über das Bestehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung
frei entscheiden können. Das tarifliche Regelungssystem differenziert aber da-
nach, zu welchem Zeitpunkt welcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese
praxisgerechte Orientierung an den tatsächlichen Gegebenheiten führt nicht zu
ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen.
(c)
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 6
Satz 2 TV UmBw eine persönliche Zulage des Klägers entfallen wäre, wenn er
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von K auf die niedriger vergütete Stelle in H versetzt worden wäre und dann ein
Angebot auf eine - bezogen auf die Stelle in H - höherwertige Stelle als Sprach-
lehrer in M ohne triftige Gründe abgelehnt hätte. Dies war aber unstreitig nicht
der Fall. Der Kläger hat nach seiner Versetzung auf die Stelle in H kein Angebot
auf Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, weshalb § 6 Abs. 6
Satz 2 TV UmBw nicht zur Anwendung kommt. Es handelt sich um unterschied-
liche Konstellationen, die nach der tariflichen Systematik strikt zu trennen sind.
Die Beklagte hätte hier vor der Versetzung des Klägers nach H individualrecht-
lich versuchen können, die von ihr auf der Grundlage des § 3 Abs. 8 TV UmBw
angenommene Verpflichtung des Klägers zur Annahme des Arbeitsplatzes in M
ggf. gerichtlich durchzusetzen. Hätte sie damit Erfolg gehabt, wäre wegen des
Wechsels auf eine gleichwertige Stelle kein Anspruch auf Einkommenssiche-
rung entstanden. Anderenfalls wäre der Kläger schon nicht gemäß § 3 Abs. 8
TV UmBw zum Wechsel nach M verpflichtet gewesen.
bb)
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus ande-
ren Gründen iSd. § 561 ZPO als richtig dar. Die Voraussetzungen der Einkom-
menssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw waren im streitgegenständli-
chen Zeitraum erfüllt.
(1)
Die Versetzung des Klägers von der Stelle eines Sprachlehrers in K auf
die eines Sachbearbeiters in H hatte für den Kläger ab dem 1. Oktober 2004
unstreitig eine Verringerung seines Entgelts bei demselben Arbeitgeber zur
Folge (Vergütungsgruppe IVb BAT statt IVa BAT).
(2)
Dies war auf eine Organisationsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw
zurückzuführen
. Der Arbeitsplatz des Klägers als Sprachlehrer an der Schule für Perso-
nal in integrierter Verwendung in K fiel wegen der Schließung der Schule zum
30. September 2004 weg. Deshalb einigten sich die Parteien durch Abschluss
des Änderungsvertrags vom 10. September 2004 auf die Weiterbeschäftigung
als Sachbearbeiter ab dem 1. Oktober 2004 in H. Dieser ursächliche Zusam-
menhang wurde nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger eine Tätigkeit als
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6 AZR 440/15
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0
Sprachlehrer in M vorher abgelehnt hatte. Die Ablehnung dieses Arbeitsplatzes
führte lediglich dazu, dass die Bemühungen um eine Arbeitsplatzsicherung fort-
geführt wurden.
cc)
Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis
zum 31. Oktober 2013 eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Bemessung
die vom 1. Oktober 2004 bis zum Inkrafttreten der Ruhensregelung am
1. November 2008 geschuldete persönliche Zulage einbezieht. Die daraus ab-
geleitete Forderung eines Differenzbetrags von 7.722,64 Euro ist der Höhe
nach unstreitig.
dd)
Der Kläger kann antragsgemäß nach § 288 Abs.1 iVm
Verzugszinsen für den Gesamtbetrag ab dem
1. November 2013 verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab
dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten
. Das Entgelt für den letzten streitbefangenen
Monat wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 31. Oktober 2013 zur
Zahlung fällig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Fischermeier
Spelge
Krumbiegel
M. Jostes
Augat
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